{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_376-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-06","aktenzeichen":"III ZR 376/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 779 Abs. 1 Ein Vergleich kann nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sich die von den Parteien bei Abschluß des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Auslegung einer Vertragsklausel - hier: Entschädigungsregelung in einem Pachtvertrag - als unrichtig erweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 376/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. November 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 779 Abs. 1\n\nEin Vergleich kann nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sich die\n\nvon den Parteien bei Abschluß des Vergleichs als feststehend zugrunde\n\ngelegte Auslegung einer Vertragsklausel - hier: Entschädigungsregelung in\n\neinem Pachtvertrag - als unrichtig erweist.\n\nBGH, Urteil vom 6. November 2003 - III ZR 376/02 - OLG Rostock\n\n LG Rostock\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Oktober 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm Dezember 1993 überließ die W. , Wohnen in R. , Wohnungs-\n\ngesellschaft mbH (im folgenden: W. ) G. eine auf dem Grund-\n\nstück R. /C. , Flurstück 58/6 gelegene Parzelle zur kleingärtnerischen\n\nNutzung. In § 6 des Nutzungsvertrags ist bestimmt:\n\n\"(1) Der vorliegende Nutzungsvertrag kann im gegenseitigen Ein-\nvernehmen durch Vereinbarung zwischen dem Nutzungsbe-\nrechtigten und der W. ganz oder teilweise beendet werden.\n\n (2) Die W. kann das Nutzungsverhältnis durch Kündigung vor-\n\nzeitig beenden, wenn ...\n\n (3) Bei Beendigung des Nutzungsvertrages kann eine ordnungs-\ngemäße Räumung gefordert werden. Liegt eine neue Bewer-\nbung für die Fläche vor, kann die Parzelle durch einen neuen\nVertrag übertragen werden. Ansprüche auf Entschädigung be-\nzüglich vorhandener Baulichkeiten und Anpflanzungen sind\ndem Übernehmenden in Rechnung zu stellen. Wird eine Eini-\ngung über die Höhe des Anspruchs nicht erreicht, erfolgt die\nFeststellung durch einen Bausachverständigen, der von der\nW. benannt wird.\n\n(4)\n\n...\"\n\nIm Oktober 1996 erklärte sich die beklagte Stadt, die mittlerweile an-\n\nstelle der W. in die an dem kleingärtnerisch genutzten Grundstück beste-\n\nhenden Pachtverträge eingetreten war, damit einverstanden, daß der Kläger\n\nden von dem Nutzungsberechtigten G. abgeschlossenen Nutzungsver-\n\ntrag übernahm.\n\nIm Januar 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er sich wegen\n\neiner schweren Erkrankung nicht mehr imstande sehe, die ihm überlassene\n\nParzelle zu pflegen und den darauf befindlichen Bungalow instand zu setzen;\n\ner bot die Rückgabe der Pachtfläche an und bat um Mitteilung der \"diesbezüg-\n\nlichen Modalitäten\". Die Beklagte bekundete daraufhin mit Schreiben vom\n\n1. Februar 1999 ihre Bereitschaft, die Parzelle zurückzunehmen, und machte\n\nzugleich deutlich, daß eine Entschädigung erst im Jahre 2000 ausgezahlt wer-\n\nden könne. Sie wies weiter darauf hin, daß für die Ermittlung der Entschädi-\n\ngungssumme eine Schätzung der Laube und des Aufwuchses erforderlich sei\n\nund daß nach erfolgter Schätzung die vorhandenen Baulichkeiten von der\n\nPachtfläche entfernt werden müßten.\n\nNach Einholung eines Schätzgutachtens durch den Kläger wurden zwi-\n\nschen den Parteien am 22. Juni und am 1. Juli 1999 Gespräche über die Höhe\n\nder Entschädigungssumme geführt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 teilte die\n\nBeklagte unter Bezugnahme auf das am selben Tag geführte Gespräch mit,\n\ndaß sie bereit sei, eine Entschädigungssumme von 31.000 DM zu zahlen; im\n\nFalle des Einverständnisses möge der Kläger dies auf einer beigefügten Zweit-\n\nschrift des Anschreibens bestätigen. Am 7. Juli 1999 schickte der Kläger die\n\nvon ihm unterzeichnete Zweitschrift mit dem Zusatz zurück, daß er mit einer\n\nEntschädigung in Höhe von 31.000 DM einverstanden sei. Anschließend ließ\n\nder Kläger die auf der Pachtparzelle befindliche Baulichkeit abreißen und gab\n\ndie geräumte Parzelle Ende Juli 1999 an die Beklagte heraus.\n\nNachdem die Beklagte im Januar 2000 dem Kläger noch angekündigt\n\nhatte, daß er im April 2000 mit der Auszahlung der Entschädigung rechnen\n\nkönne, erklärte sie mit Schreiben vom 28. Juli 2000 die \"bisherigen Verhand-\n\nlungen\" für gegenstandslos. Zur Begründung führte sie an, eine Überprüfung\n\nvon mißverständlichen Vereinbarungen in den Pachtverträgen unter Einschal-\n\ntung der W. habe ergeben, daß § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags dem Kläger\n\nkeinen Anspruch auf Entschädigung gewähre.\n\nDer Kläger hat im Urkundsprozeß Klage auf Zahlung von 31.000 DM\n\nnebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil\n\nvom 30. Januar 2001 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses Urteil\n\ndurch Schlußurteil vom 20. Juli 2001 für vorbehaltlos erklärt. Die dagegen ein-\n\ngelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die\n\nKlage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nAls Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein die\n\nzwischen den Parteien im Juli 1999 getroffene Vereinbarung über die Zahlung\n\neiner Entschädigungssumme von 31.000 DM in Betracht. Gesetzliche Entschä-\n\ndigungsansprüche sind nicht ersichtlich. Auch ein pachtvertraglicher Entschä-\n\ndigungsanspruch scheidet aus.\n\na) Besondere Entschädigungsvorschriften für den Fall der vorzeitigen\n\nBeendigung von Pachtverträgen enthalten sowohl das Bundeskleingartenge-\n\nsetz (§ 11) als auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (§ 12).\n\naa) Eine Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes kommt vor-\n\nliegend schon deshalb nicht in Frage, weil der vom Kläger übernommene Nut-\n\nzungsvertrag nach Herstellung der deutschen Einheit, nämlich im Dezember\n\n1993, neu abgeschlossen wurde. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz zielt,\n\nsoweit vorliegend von Interesse, allein darauf ab, noch zu DDR-Zeiten zustan-\n\nde gekommene Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu Erholungs-\n\nzwecken (§§ 312 ff DDR-ZGB) mit bestimmten Modifikationen in Miet- und\n\nPachtverhältnisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überzuleiten (§ 6 Abs. 1\n\ni.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Nach dem 2. Oktober 1990 abgeschlos-\n\nsene Nutzungsverhältnisse \n\nliegen außerhalb des Geltungsbereichs des\n\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes (§ 3 SchuldRAnpG); für diese Verträge gilt\n\nvon vornherein nur das allgemeine Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs.\n\nbb) Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 BKleingG, der ohne-\n\nhin nur anwendbar wäre, wenn sich - wozu Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts fehlen - die kleingärtnerisch genutzte Parzelle innerhalb einer Kleingar-\n\ntenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befinden würde, sind nicht\n\nerfüllt.\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG hat der Pächter, wenn ein Kleingar-\n\ntenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt wird, Anspruch\n\nauf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen\n\nEntgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen\n\neiner kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Vorschrift will sicherstellen,\n\ndaß der Pächter in den Fällen, in denen er das Nutzungsrecht an der kleingärt-\n\nnerisch genutzten Fläche im weit verstandenen Allgemeininteresse ohne eige-\n\nnes Zutun verliert, eine angemessene Entschädigung für den vorzeitigen Ver-\n\nlust seines Nutzungsrechts erhält. Demnach steht einem Pächter kein gesetzli-\n\ncher Entschädigungsanspruch zu, wenn er selbst kündigt oder durch schuld-\n\nhaftes Verhalten die Verpächterkündigung veranlaßt oder aber - wie hier - das\n\nPachtverhältnis einvernehmlich durch Vertragsaufhebung beendet wird (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 151, 71, 74).\n\nSomit hätte der Kläger auch bei Anwendbarkeit des Bundeskleingarten-\n\ngesetzes von Gesetzes wegen nur das Wegnahmerecht aus § 547a BGB a.F.\n\n(§ 539 Abs. 2 BGB n.F.) geltend machen können.\n\nb) Stellt man allein auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags\n\nab, so trifft diese Klausel nur für den Fall eine besondere Regelung, daß sich\n\nbei einer Weiterverpachtung nach Beendigung des Nutzungsvertrags Alt- und\n\nNeupächter über die zu leistende Entschädigung bezüglich der vorhandenen\n\nund vom neuen Pächter zu übernehmenden Baulichkeiten und Anpflanzungen\n\nnicht einigen können. Daß auch im Falle einer Vertragsaufhebung ohne an-\n\nschließende Weiterverpachtung der Verpächter selbst, auch wenn er - wie\n\nhier - an einer weiteren kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche nicht inter-\n\nessiert ist, eine Entschädigung zu zahlen hat, läßt sich demgegenüber dieser\n\nVertragsbestimmung nicht ohne weiteres entnehmen.\n\nDie Beklagte hat sich - nach mehrmaliger Rücksprache mit der W. -\n\nschließlich auf den Standpunkt gestellt, daß sich aus § 6 Abs. 3 des Pachtver-\n\ntrags kein vertraglicher Entschädigungsanspruch des Klägers herleiten läßt.\n\nDer Kläger hält diese - naheliegende - Vertragsauslegung ausdrücklich für\n\nrichtig.\n\n2.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Vereinbarung der\n\nParteien vom Juli 1999 über die Zahlung einer Entschädigungssumme von\n\n31.000 DM einen Vergleich dar, durch den die Parteien die Ungewißheit über\n\ndie Höhe einer von der Beklagten zu leistenden Entschädigung beseitigen\n\nwollten.\n\nDas Vorbringen der Beklagten, diese Vereinbarung sei unwirksam, weil\n\nsich aufgrund des von ihr mit der W. geführten Schriftverkehrs im Juli 2000\n\nherausgestellt habe, daß die von beiden Parteien bei Abschluß dieses Vertrags\n\nals feststehend angenommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe, hält das\n\nBerufungsgericht für nicht durchgreifend; hiermit werde lediglich ein reiner\n\nRechtsirrtum geltend gemacht, der von dem in § 779 Abs. 1 BGB verwendeten\n\nBegriff \"Sachverhalt\" nicht erfaßt werde.\n\nDem ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen\n\nQualifizierung der Abrede vom 1./7. Juli 1999 nicht zu folgen.\n\na) Nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer\n\nRechtsirrtum nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB\n\n(RGZ 157, 266, 269 ff; BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60 - NJW\n\n1961, 1460 und vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 - NJW 1959, 2109;\n\nvgl. auch BGHZ 25, 390, 394). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mit\n\nder Begründung angegriffen, auch die gemeinsame irrige Beurteilung einer\n\nRechtsfrage könne zur Grundlage eines Vergleichs geworden sein; im übrigen\n\nsei die Abgrenzung eines reinen Rechtsirrtums vom Tatsachenirrtum häufig\n\nnicht praktikabel. Deshalb seien zum Sachverhalt alle Verhältnisse tatsächli-\n\ncher und rechtlicher Art zu rechnen, die die Parteien als feststehend zugrunde\n\ngelegt hätten (MünchKomm-BGB/Pecher, 3. Aufl., § 779 Rn. 64; Palandt/\n\nSprau, BGB, 62. Aufl., § 779 Rn. 14; Erman/Terlau, BGB, 10. Aufl., § 779\n\nRn. 24; Soergel/Lorentz, BGB, 11. Aufl., § 779 Rn. 20).\n\nb) Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, in Anwendung der von\n\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei von einem bloßen - im Rah-\n\nmen des § 779 BGB unbeachtlichen - Rechtsirrtum auszugehen, ist unzutref-\n\nfend. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Revision für richtig hält - diese\n\nRechtsprechung im Hinblick auf die von der Literatur vorgebrachten Argumente\n\naufzugeben oder aber - wofür sich die Revisionserwiderung ausspricht - an ihr\n\nfestzuhalten ist. Denn die maßgeblich durch Auslegung des zwischen den\n\nRechtsvorgängern der Parteien zustande gekommenen Nutzungsvertrags zu\n\nbeantwortende Frage, ob vorliegend dem Pächter auch bei einvernehmlicher\n\nVertragsaufhebung ein Entschädigungsanspruch für eine auf der Pachtfläche\n\nbefindliche Baulichkeit zustehen soll, ist keine reine Rechtsfrage, sondern ver-\n\nlangt eine umfassende Wertung, für die auch tatsächliche Umstände von ent-\n\nscheidender Bedeutung sind oder sein können. Jedenfalls unter solchen Vor-\n\naussetzungen geht es um einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684 und\n\nvom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,\n\nS. 12 UA).\n\nBei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung von Wil-\n\nlenserklärungen und Verträgen ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung\n\nabzustellen; auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände\n\nsind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinnge-\n\nhalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR\n\n275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003). Auch das nachträgliche Verhalten von\n\nVertragsparteien und - insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - eine fest-\n\nstehende Vertragspraxis können für die Auslegung bedeutsam sein, falls sich\n\nhieraus Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen ergeben können\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259\n\nm.w.N.).\n\nAufgrund dessen ist jedenfalls bei Willenserklärungen und Verträgen,\n\nderen Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, die Ermittlung des von den Vertrags-\n\nschließenden wirklich Gewollten keine reine Rechtsfrage. Dies wird vorliegend\n\ndurch den von der Beklagten mit der W. geführten Schriftverkehr belegt, aus\n\ndem sich ergibt, daß die Beklagte wegen bei ihr entstandener Unsicherheiten\n\nüber die Vertragsauslegung nachfragte, wie die W. in der Vergangenheit § 6\n\nAbs. 3 des Pachtvertrags gehandhabt habe, insbesondere, ob auch bei einer\n\nRücknahme des Grundstücks durch den Verpächter eine Entschädigung be-\n\nzahlt worden sei.\n\nDemgemäß kann die Fehlvorstellung darüber, § 6 Abs. 3 des Pachtver-\n\ntrags enthalte eine eigenständige Entschädigungsregelung, die zu Lasten des\n\nVerpächters auch dann greife, wenn eine Weiterverpachtung der zurückzuge-\n\nbenden Pachtfläche nicht erfolgen solle, durchaus zur Unwirksamkeit eines\n\nüber die Höhe der Entschädigung geschlossenen Vergleichs führen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung\n\ndes Senats ist nicht möglich.\n\n1.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, bei den mit der Beklagten geführten mündli-\n\nchen Verhandlungen habe diese die Zahlung einer Entschädigung von sich\n\naus angeboten, weil sie ihrerseits wegen der beabsichtigten Aufnahme der\n\nPachtfläche in das Landschaftsschutzgebiet \"R. Wiese\" an der vorzeiti-\n\ngen Aufhebung des Pachtverhältnisses ein erhebliches Eigeninteresse gehabt\n\nhabe und eine - unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 des Pachtver-\n\ntrags führende - Weiterverpachtung der Parzelle habe verhindern wollen.\n\nWäre dieses - von der Beklagten unter Beweisantritt bestrittene - Vor-\n\nbringen, das das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, zutreffend, so\n\nkönnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem Vergleichs-\n\nabschluß über die Höhe der Entschädigung nicht mehr gesprochen werden.\n\nVielmehr hätten sich dann die Vertragsschließenden im Verhandlungswege\n\nüber die Höhe der Gegenleistung geeinigt, die der Kläger für die vorzeitige Be-\n\nendigung des Pachtverhältnisses ohne abschließende Weiterverpachtung er-\n\nhalten sollte (Abstandszahlung und nicht Entschädigungszahlung im Sinne des\n\n§ 6 Abs. 3 des Pachtvertrags).\n\n2.\n\nBei der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, zur rechtli-\n\nchen Einordnung der Vereinbarung vom Juli 1999 weiter vorzutragen. Dabei ist\n\nes Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß sie die in der Abre-\n\nde festgesetzte Geldsumme nicht zu zahlen verpflichtet ist.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_376-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/iii-zr-376-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":5},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_376-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_376-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/iii-zr-376-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_376-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:47.690461+00:00"}}