{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_375-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"III ZR 375/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Der Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht vor- aus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Ko- stenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort- führung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröf- fentlichung in BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 375/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\n\nDer Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht vor-\n\naus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Ko-\n\nstenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestellt\n\ndie Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort-\n\nführung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - OLG Jena\n\n LG Meiningen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n16. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind die Erben des während des Revisionsrechtszugs ver-\n\nstorbenen R. L. , des ursprünglichen Klägers des vorliegenden Rechts-\n\nstreits (im Folgenden: Kläger). Er war bei der Beklagten krankenversichert.\n\nDem Vertrag lag der Tarif BS 1 zugrunde, der die Erstattung von Kosten einer\n\nChefarztbehandlung im Krankenhaus als Wahlleistung nicht vorsah.\n\nAm 29. November 2000 begab sich der Kläger zur ärztlichen Behand-\n\nlung in das Klinikum der Universität J. . An diesem Tage unterzeichnete er\n\neine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Dem Vereinbarungsvordruck\n\nwar ein zweiseitiges Schriftstück (Patienteninformation) beigefügt, in dem unter\n\nanderem die Begriffe \"Wahlleistungen\" und \"wahlärztliche Leistungen\" erläutert\n\nwurden. Der Kläger unterzeichnete auch diese Patienteninformation.\n\nDie Rechnungen der ihn behandelnden Krankenhausärzte reichte er bei\n\nder Beklagten ein. Diese erstattete jedoch nur einen Teilbetrag der ersten Li-\n\nquidation. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, ärztliche\n\nWahlleistungen seien nicht vom Versicherungsvertrag erfaßt.\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der für die ärzt-\n\nlichen Wahlleistungen in Rechnung gestellten insgesamt 28.435,24 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n55.614,50 DM). Sie machen geltend, eine Versicherungsvertreterin und eine\n\nMitarbeiterin der Beklagten hätten auf Anfrage mündlich erklärt, ärztliche Wahl-\n\nleistungen im Krankenhaus seien von dem Versicherungsvertrag gedeckt.\n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streit-\n\nhelfer den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts (VersR 2002, 1499, 1500 f) ist die\n\nvom Kläger getroffene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unwirksam,\n\nda er zuvor nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Bun-\n\ndespflegesatzverordnung (BPflV) entsprechend über die Entgelte der Wahllei-\n\nstungen und deren Inhalte unterrichtet worden sei. Da der Kläger die Zahlung\n\nder ihm berechneten Arzthonorare nicht schulde, bestehe auch kein Erstat-\n\ntungsanspruch gegenüber der Beklagten.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vom 26. September 1994 (BGBl. I\n\nS. 2750) sind Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren;\n\nder Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahllei-\n\nstungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine solche besondere\n\nUnterrichtungspflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung\n\nder Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680)\n\nals § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die Bundespflegesatzverordnung vom\n\n25. April 1973 (BGBl. I S. 333) aufgenommen worden. Danach war der Patient\n\nvor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-\n\nrichten. Diese Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die\n\nBundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) über-\n\nnommen worden. Die Unterrichtungspflicht ist 1994 durch § 22 Abs. 2 Satz 1\n\nBPflV n. F. erweitert worden, indem in den Text der bisherigen Bestimmung die\n\nWorte \"und deren Inhalt im einzelnen\" eingefügt wurden.\n\n2.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen\n\nkein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende\n\nvorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam\n\n(Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und\n\nvom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - Urteilsumdruck S. 5, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen; vgl auch BGHZ 138, 91, 94).\n\n3.\n\nDie Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2\n\nSatz 1 2. Halbs. BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei\n\nder Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, ist in der Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Während die eine\n\nAuffassung mit dem Berufungsgericht einen detaillierten, auf den Einzelfall ab-\n\ngestellten Kostenanschlag entsprechend § 650 BGB fordert, in den auch die\n\nmutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern der Gebührenordnung für Ärzte\n\naufzunehmen sind (LG Dortmund VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg MedR\n\n2001, 213, 214, jeweils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf VersR 1999,\n\n496, 497 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,\n\n56; zustimmend Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhaus-\n\nleistungen, 2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377,\n\n3378), hält es die Gegenauffassung für ausreichend, wenn der Patient darauf\n\nhingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes\n\nnach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt. Darüber hinaus sei es Sache des\n\nPatienten, die Vorlage des Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten\n\noder diese sich selbst zu beschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu\n\n§ 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zustimmend: Wagener in: Düsseldorfer Kommentar zur\n\nBPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1 zu § 22; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsge-\n\nsetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Erl. III 6 zu § 22 BPflV\n\n[Stand: Juni 2000]; Biermann/Ulsenheimer/Weissauer MedR 2000, 107, 108 f;\n\nHaberstroh VersR 1999, 8, 13 f).\n\nDer Senat hat mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung\n\nergangenen Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 11 ff) eine vermittelnde\n\nPosition vorgezeichnet, ohne daß es auf sie für die dortige Entscheidung letzt-\n\nlich ankam. Er hält an den darin angestellten Erwägungen fest, die für die\n\nnunmehr getroffene Entscheidung tragend sind. Ausreichend ist danach in je-\n\ndem Fall:\n\n- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei\n\nzum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere\n\nder Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberech-\n\ntigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf,\n\ndaß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die\n\nmedizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte\n\nerhält;\n\n- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der\n\nGebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-\n\nhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl\n\nund Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und\n\nZeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der\n\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ);\n\n- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine\n\nerhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;\n\n- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Lei-\n\nstungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Pati-\n\nenten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3\n\nSatz 1 BPflV);\n\n- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-\n\nordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte\n\nVorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-\n\nsen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der\n\ndurchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,\n\nsich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-\n\nlungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-\n\nkosten zu verschaffen.\n\nDiese vermittelnde Lösung trägt zum einen dem vom Verordnungsgeber\n\nim Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten Informationsbedürfnis\n\ndes Patienten Rechnung und stellt zum anderen an das Krankenhaus nicht\n\nübertrieben hohe Anforderungen, die es vielfach praktisch verhindern würden,\n\nmit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Lei-\n\nstungen zu treffen. Demgegenüber überspannt die vom Berufungsgericht ver-\n\ntretene Auffassung auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 22\n\nAbs. 2 Satz 1 BPflV die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Kran-\n\nkenhausträgers.\n\nMüßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in Form\n\neines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arzt-\n\nkosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen orga-\n\nnisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern führte in vielen Fällen\n\nsogar dazu, daß Unmögliches abverlangt würde.\n\nWahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme\n\neines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ste-\n\nhen vielfach Diagnose, Therapie und Krankheits- bzw. Genesungsverlauf nicht\n\nfest, so daß die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen fol-\n\ngende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwie-\n\nrigkeiten dadurch zu begegnen, daß dem Patienten mehrere Kostenvarianten\n\nunterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im ungünstigsten\n\nFall zu erwartenden Aufwandes mitgeteilt wird (vgl. Kuhla MedR 2002, 280,\n\n282), würde dem Krankenhaus gleichfalls Unzumutbares auferlegen. Zudem\n\nwäre beides dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sich\n\nauf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichen\n\nUmfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte.\n\nDie vom Berufungsgericht für richtig gehaltene schrittweise Unterrichtung über\n\ndie zu erwartenden Kosten parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden\n\nDiagnose- und Therapieschritte stünde im Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3\n\nSatz 1 BPflV (= § 7 Abs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) vorgeschriebenen Prinzip der\n\n\"Wahlarzt- und Liquidationskette\", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche\n\nLeistungen nicht auf einzelliquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar\n\nauf Einzelbehandlungsmaßnahmen beschränkt werden kann (vgl. im einzelnen\n\nSenatsurteil vom 27. November 2003 aaO S. 7 f m.w.N.). Darüber hinaus ist\n\ndas Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschten\n\nWahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweise\n\nweniger schutzwürdig als bei anderen Wahlleistungen. Aus den Begründungen\n\nzur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung (BR-\n\nDrucks. 574/84 S. 14) und zur Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-\n\nrechtes vom 26. September 1994 (BR-Drucks. 381/94 S. 39) ergibt sich gleich-\n\nfalls, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahl-\n\nleistungen nicht der geschuldete \"Endpreis\", sondern nur die Art und Weise\n\ndes Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muß (vgl. hierzu im\n\neinzelnen Senat aaO, S. 9 f).\n\nDie Gegenauffassung, die den Hinweis auf die Gebührenordnung für\n\nÄrzte bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte für ausreichend hält, steht im\n\nWiderspruch zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach\n\nauch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte \"im einzelnen\" zu unter-\n\nrichten ist (vgl. auch insoweit im einzelnen Senat aaO, S. 11).\n\n4.\n\nDen nach dem Senatsurteil vom 27. November 2003 zu stellenden An-\n\nforderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1\n\nBPflV wird das Informationsblatt der Streithelferin im wesentlichen gerecht:\n\nDie Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindet\n\nsich in Nr. 1 des Informationsblattes, in der der Begriff der Wahlleistungen in\n\nAbgrenzung von den allgemeinen Krankenhausleistungen insgesamt erläutert\n\nwird, und in Nr. 2, die die wahlärztlichen Leistungen im besonderen beschreibt.\n\nAbschnitt 2.1 enthält in Fettdruck den erforderlichen Hinweis darauf, daß auch\n\nohne Abschluß einer Leistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Ver-\n\nsorgung durch hinreichend qualifiziertes Personal gewährleistet ist.\n\nDie Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der\n\nGebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-\n\nbeschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses, der Bedeu-\n\ntung von Punktzahl und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz je\n\nnach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nr. 3 der Pa-\n\ntienteninformation. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthalten\n\nalle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. Entgegen\n\nder Auffassung der Revisionserwiderung wirkt das dort anhand der punktmäßig\n\ngering zählenden Gebührennummer 1 entwickelte Berechnungsbeispiel nicht\n\nverharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leser\n\nohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläute-\n\nrung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und daß\n\nes Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind. Dies verdeutlicht\n\nder im letzten Absatz von Nr. 3 des Informationsblatts in Fettdruck gehaltene\n\nHinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erhebliche\n\nfinanzielle Mehrbelastungen bedeuten kann. Die dort gewählte Formulierung\n\nmit der doppelten Verneinung \"nicht unerhebliche Belastung\" bleibt entgegen\n\nder Ansicht der Revision selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.\n\nDie Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-\n\nspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des Pati-\n\nenten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1\n\nBPflV), ist - ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben - in Nr. 2.2 der Patien-\n\nteninformation enthalten.\n\nDer notwendige Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebührenordnung für\n\nÄrzte einzusehen, befindet sich in der letzten Zeile des Informationsblatts.\n\nIn der Informationsschrift der Streithelferin fehlt allerdings eine Verwei-\n\nsung auf § 6a GOÄ, wonach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei statio-\n\nnären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hier\n\njedoch unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV erforderliche Informati-\n\non über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Pati-\n\nenten vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Kran-\n\nkenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten\n\nEntscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder\n\n-willligkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzwecks ist es\n\nnicht erforderlich, den Patienten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch ge-\n\nnommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weil\n\ner nicht zuvor über § 6a GoÄ belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrig\n\nhandeln, wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlungen auf die Unvollstän-\n\ndigkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kosten-\n\nmindernde Bestimmung fehlt.\n\nII.\n\nDem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil der\n\nRechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die\n\nWirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht an § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV\n\nscheitert, kommen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen der Erklä-\n\nrungen ihrer Agenten (vgl. z.B.: BGHZ 40, 22, 24; OLG Koblenz OLGR 2001,\n\n376; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl. § 43 Rn. 29 m.w.N.) in Betracht.\n\nDies zu beurteilen, ist Sache der Tatsacheninstanz.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nStreck\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-375-02","cited_norms":[{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-375-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:46.913750+00:00"}}