{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_368-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"III ZR 368/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 677; WHG §§ 22 Abs. 1, 28 a) Zur (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Er- füllung von Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten (hier: Beseitigung des an einem Kraftwerksrechen angeschwemmten Pflanzenschnitts). b) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasser- pflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer ein- gebracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 368/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 677; WHG §§ 22 Abs. 1, 28\n\na) Zur (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Er-\n\nfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten\n\n(hier: Beseitigung des an einem Kraftwerksrechen angeschwemmten\n\nPflanzenschnitts).\n\nb) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasser-\n\npflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer ein-\n\ngebracht.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 368/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2002\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der\n\nBeklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin betreibt in R. -A. an einem von der Radolfzeller\n\n(Hegauer) Aach abzweigenden Triebwerkskanal unterhalb von S. zwei\n\nWasserkraftwerke. Sie nimmt das erstbeklagte Bundesland und die zweitbe-\n\nklagte Stadt wegen der Anschwemmung größerer Mengen von Wasserpflanzen\n\nauf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Anspruch.\n\nDie Radolfzeller Aach ist ein Gewässer zweiter Ordnung, dessen Unter-\n\nhaltung nach § 49 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (künf-\n\ntig: WG) grundsätzlich den Gemeinden obliegt. Anstelle einiger Aach-\n\nAnliegergemeinden, darunter der Stadt S. , übernahm das Land Baden-\n\nWürttemberg im November 1986 deren Unterhaltungslast. Jedoch erklärten\n\nsich die Gemeinden nach Maßgabe einer gleichzeitig geschlossenen geson-\n\nderten Vereinbarung gegen Kostenerstattung seitens des Landes bereit, die\n\nnotwendigen Unterhaltungsarbeiten selbst unter der fachlichen Anleitung des\n\nLandes auszuführen.\n\nIn der Aach wächst in größerem Umfang der flutende Hahnenfuß (soge-\n\nnanntes Aachkraut), der bis zu 12 m lang werden kann und dabei den Abfluß\n\ndes Wassers behindert. Aus diesem Grund läßt das Land Baden-Württemberg\n\ndurch die Stadt S. das Aachkraut nach Bedarf abmähen. Die abgeschnit-\n\ntenen Wasserpflanzen treiben zunächst flußabwärts und werden von der Be-\n\nklagten zu 2 zusammen mit anderem Treibgut teils oberhalb des Wasserkraft-\n\nwerks der Klägerin in S. , teils unterhalb an der Rechenanlage M. \n\nBrücke - unmittelbar vor der Einmündung der Aach in den Bodensee - aus dem\n\nFluß entnommen. Ein im Umfang streitiger Anteil des Aachkrauts und anderes\n\nSchwemmgut wird an den Rechen vor den Kraftwerksturbinen der Klägerin an-\n\ngetrieben. Dieses Schwemmaterial läßt die Klägerin beseitigen und auf einer\n\nDeponie entsorgen. Von den hierdurch nach ihrer Behauptung in den Jahren\n\n1999 und 2000 entstandenen Kosten macht die Klägerin 80 %, insgesamt\n\n46.463,66 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:7)(cid:16)(cid:11)(cid:12)(cid:17)(cid:14) Beklagten anzulastenden Schaden geltend.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat\n\nihr, abgesehen von einer Reduzierung der Zinsforderung, in vollem Umfang\n\n(cid:0)\n\nstattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstre-\n\nben die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klä-\n\ngerin aus dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag entsprechend den §§ 677, 683, 670 BGB. Es führt dazu aus: Die Be-\n\nseitigung des Aachkrauts sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht des unterhal-\n\ntungspflichtigen erstbeklagten Landes und zugleich eine durch öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrag übernommene Verpflichtung der zweitbeklagten Stadt. Dies\n\nwerde dadurch deutlich, daß die Beklagte zu 2 im Auftrag des Beklagten zu 1\n\nbei M. sämtliches Treibgut aus der Aach entnehme. Für die zur Rechen-\n\nanlage der Klägerin gelangten Gegenstände sei dies nicht mehr erforderlich\n\ngewesen. Die Klägerin habe dabei zumindest auch mit dem Willen gehandelt,\n\nein Geschäft der Beklagten zu führen, und dies habe außerdem dem mutmaß-\n\nlichen Willen der Beklagten, mindestens deren Verpflichtung zur Entnahme der\n\nStoffe noch vor dem Bodensee, entsprochen. Es komme auch nicht darauf an,\n\nob es sich bei dem von der Klägerin entnommenen Rechengut ausschließlich\n\num durch Abmähen freigesetzte Aachkrautmassen gehandelt habe. Auch ande-\n\nres Treibgut hätte von den Beklagten an ihrer Entnahmeanlage M. geborgen\n\nund entsorgt werden müssen. In diesem Fall wären die Kosten der Beklagten\n\nnicht geringer gewesen als die von der Klägerin geltend gemachten. Auf eine\n\nmögliche Haftung der Beklagten nach § 22 WHG komme es daher nicht mehr\n\nan. Auch solche Ansprüche wären indes dem Grunde nach als Einbringen von\n\nfesten Stoffen, das zu einer Verschlechterung der physikalischen Beschaffen-\n\nheit des Wassers geführt habe, gegeben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich beider\n\nBeklagten nicht stand.\n\n1.\n\nBeklagter zu 1\n\na) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einer öf-\n\nfentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für das erstbe-\n\nklagte Bundesland ausgegangen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ent-\n\nsprechend den §§ 677 ff. BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Privater\n\nAufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher\n\nVerwaltung gehören (Senatsurteile BGHZ 138, 281, 286 ff. und vom\n\n15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; BVerwGE 80, 170,\n\n172 ff.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 8. Teil III 1 c cc S. 343 f. m.w.N.). Das\n\nkommt vor allem in Selbsthilfefällen zum Schutz individueller Rechte oder\n\nRechtsgüter des Bürgers in Betracht. Daß er dabei zugleich eigene Interessen\n\nwahrnimmt, steht nicht entgegen. Die Anwendung der Regeln über die Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag darf freilich nicht dazu führen, daß vorhandene\n\nund zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten überspielt werden oder daß ein\n\ndem Verwaltungsträger im öffentlichen Interesse gegebenes Handlungsermes-\n\nsen ohne triftigen Grund außer Kraft gesetzt wird (vgl. BGHZ aaO S. 288 f.;\n\nSenatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO S. 1259; BVerwGE aaO S. 174 ff.;\n\nOssenbühl aaO).\n\naa) Daran gemessen hat die Klägerin ein Geschäft für das beklagte\n\nLand allenfalls insoweit geführt, als es um das bei den Mäharbeiten abge-\n\nschnittene Aachkraut geht. Soweit sie dagegen sonstige an ihrem Einlaufre-\n\nchen angeschwemmte Gegenstände aus dem Wasser gefördert hat (Äste,\n\nLaub, aus natürlichen Gründen losgerissene Wasserpflanzen, Müll u.ä.), han-\n\ndelt es sich um ein ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin, für das sie\n\nkeinen Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen kann.\n\n(1) Dem Erstbeklagten oblag an dem hier interessierenden Teil der Aach\n\nkraft öffentlich-rechtlicher Übernahme gemäß § 49 Abs. 6 WG i.d.F. der Be-\n\nkanntmachung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) die Gewässerunterhaltungs-\n\npflicht. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ord-\n\nnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in\n\nder für den Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom\n\n12. November 1996, BGBl. S. 1695; heute § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG i.d.F. der\n\nBekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245). Hierzu gehört auch\n\ndas Entkrauten des Gewässerbetts sowie, um das Gewässer dadurch nicht in\n\nanderer Weise zu belasten, die Entfernung der im Zuge der Mäharbeiten vom\n\nBoden getrennten Pflanzen aus dem Wasser (vgl. OVG NW OVGE 36, 8 f.;\n\nBulling/Finkenbeiner, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 2; Czychowski/\n\nReinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 Rn. 26; s. auch Habel, WG für Baden-Würt-\n\ntemberg, § 47 Rn. 20). Die Beseitigung des abgeschnittenen Aachkrauts aus\n\ndem Wasser war daher objektiv zugleich ein Geschäft des beklagten Landes.\n\nDaß die Klägerin dabei auch erkennbar mit dem Willen gehandelt hat, dessen\n\nAufgaben mitzuerledigen, hat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei\n\nund unangegriffen festgestellt.\n\n(2) Anders liegt es hingegen hinsichtlich des übrigen Geschwemmsels.\n\nDaß diese Gegenstände, solange sie in der Aach trieben, den Wasserabfluß\n\nbehindert hätten und aus diesem Grunde von dem Gewässerunterhaltungs-\n\npflichtigen hätten entfernt werden müssen, ist weder festgestellt noch vorgetra-\n\ngen. Von der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WHG a.F., die Ge-\n\nwässerunterhaltungspflicht auf die bundesrechtlich nicht umfaßte (Senatsurteil\n\nBGHZ 65, 221, 224; Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 28) Reinigung des Was-\n\nsers von festen Stoffen zu erstrecken, hat der baden-württembergische Lan-\n\ndesgesetzgeber - im Gegensatz etwa zu dem Freistaat Bayern (Art. 42 Satz 2\n\nNr. 5 BayWG) oder dem Land Rheinland-Pfalz (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\n\nLWG) - keinen Gebrauch gemacht; die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 WG normierte Rei-\n\nnigungspflicht bezieht sich lediglich auf das Gewässerbett (s. Habel, § 47\n\nRn. 20). Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Beseitigungspflicht des beklagten\n\nLandes sind nicht ersichtlich, insbesondere wäre nach dem Kreislaufwirt-\n\nschafts- und Abfallgesetz - soweit hier überhaupt anwendbar (vgl. dessen § 2\n\nAbs. 2 Nr. 6) - die Klägerin selbst als Besitzerin der Abfälle verpflichtet gewe-\n\nsen, diese zu sammeln und sie dem Entsorgungsträger zu überlassen (§§ 11\n\nAbs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\ngenügt es auch nicht, daß das beklagte Land tatsächlich ohne die Maßnahmen\n\nder Klägerin diesen Teil des Treibguts gleichfalls an der Entnahmestelle\n\nM. entsorgt hätte und darum mittelbar begünstigt worden ist. Die rein fakti-\n\nsche Übernahme derartiger Arbeiten begründet noch keine Rechts- und\n\nPflichtenbindung des Landes und ist deswegen nicht objektiv dessen Geschäft.\n\nEbensowenig ist insoweit Raum für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin\n\nnach Bereicherungsgrundsätzen.\n\nbb) Im Ergebnis mit Recht bekämpft die Revision ferner, auch soweit es\n\num die bei den Mäharbeiten abgeschnittenen Wasserpflanzen geht, die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführung der Klägerin habe außer-\n\ndem dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Landes, zumindest des-\n\nsen Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe, entsprochen. Das ist zwar nicht\n\nschon deswegen ausgeschlossen, wie die Revision meint, weil ein privater\n\nDritter grundsätzlich nicht gegen die gesetzliche Ermessenszuweisung\n\nbestimmen kann, wann und auf welche Weise die zuständige Stelle ihre ge-\n\nsetzlichen Pflichten erfüllt, und weil er darüber hinaus keinen Rechtsanspruch\n\nauf Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht hat (so ausdrücklich § 46 Abs.\n\n1 Halbsatz 2 WG; allgemein: Senatsurteil BGHZ 125, 186, 188; Czy-\n\nchowski/Reinhardt, § 28 Rn. 55). Besonderheiten können bei unverhältnismä-\n\nßiger Beeinträchtigung des Eigentums Dritter und einem dringenden Bedürfnis\n\nnach sofortiger Abhilfe bestehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 56), und\n\nim Streitfall war ohne die sofortige Entfernung der angeschwemmten Aach-\n\nkrautmassen die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks der Klä-\n\ngerin gefährdet. Diese Umstände könnten ein öffentliches Interesse an der\n\nAusführung des Geschäfts durch die Klägerin im Sinne des § 679 BGB be-\n\ngründen. Derartige Erwägungen verbieten sich indes dann, wenn die Klägerin,\n\nworauf die Revision sich außerdem beruft, gemäß § 60 Abs. 2 WG zur Duldung\n\nder Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift ha-\n\nben die Benutzer eines Gewässers, soweit es zu dessen ordnungsgemäßer\n\nUnterhaltung notwendig ist, zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend be-\n\nhindert oder unterbrochen wird. Wenn und soweit es deshalb dem beklagten\n\nLand unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die in Ausführung seiner\n\nGewässerunterhaltungspflicht abgemähten Wasserpflanzen noch vor der Ab-\n\nzweigung des Triebwerkskanals der Klägerin aufzufangen, hätte die Klägerin\n\nersatzlos (die Schadensersatzpflichten nach §§ 30 Abs. 3 WHG und 60 Abs. 4\n\nSatz 2 WG beziehen sich auf diese Fallgestaltung nicht) notfalls die zeitweilige\n\nEinstellung ihres Betriebs hinnehmen müssen, um innerhalb kurzer Zeitspan-\n\nnen durch geeignete technische Maßnahmen, etwa die Absperrung des Trieb-\n\nwerkskanals, den Pflanzenschnitt an dem Kanal vorbeizuleiten. Es ginge dann\n\nauch zu ihren Lasten, wenn sie sich statt dessen dafür entschieden hat, ihren\n\nBetrieb fortzuführen und ein Anschwemmen des Aachkrauts an ihrem Rechen\n\nin Kauf zu nehmen. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des beklagten\n\nLandes davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer solchen Dul-\n\ndungspflicht hier vorlagen. Die Beklagten haben behauptet, angesichts der ho-\n\nhen Fließgeschwindigkeit der Aach sei es seinerzeit technisch nicht möglich\n\ngewesen, das abgeschlagene Aachkraut unmittelbar hinter dem Mähboot auf-\n\nzufangen oder es an der ersten Entnahmestelle der Stadt S. vollständig zu\n\nentnehmen. Dementgegen habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen\n\nGroßteil des ankommenden Pflanzen- und Treibguts an den wenigen Mähta-\n\ngen an ihrem Kanal vorbeizuleiten. Gegenteilige, das Revisionsgericht binden-\n\nde Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\ncc) Die Revision erhebt weitere Einwendungen gegen die Höhe des vom\n\nBerufungsgericht berechneten Aufwendungsersatzes. Hierzu muß der Senat\n\nnicht im einzelnen Stellung nehmen. Das beklagte Land hat Gelegenheit, in der\n\nerneuten Berufungsverhandlung seine Einwände dem Berufungsgericht vorzu-\n\ntragen.\n\nb) Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Verurteilung des\n\nerstbeklagten Bundeslandes schon deswegen nicht, weil auch die vom Ober-\n\nlandesgericht im Ergebnis bejahte Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG allenfalls für\n\ndas abgemähte Aachkraut und nicht für das sonstige Treibgut in Betracht\n\nkäme. Davon abgesehen scheidet eine Schadensersatzpflicht aus § 22 Abs. 1\n\nWHG unter den gegebenen Umständen aber schon dem Grunde nach aus.\n\nDas Land hat weder diesen Pflanzenschnitt in das Gewässer eingebracht noch\n\nhat es sonst derart auf das Gewässer eingewirkt, daß die physikalische, che-\n\nmische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert\n\nworden wäre. \"Einbringen\" setzt schon begrifflich voraus, daß die Gegenstände\n\nsich zuvor außerhalb des Gewässers befunden haben. Dafür mag es zwar aus-\n\nreichen, daß am Rechen angeschwemmte Pflanzenteile kurzfristig aus dem\n\nWasser gehoben und anschließend wieder dorthin zurückbefördert werden (so\n\nfür § 26 WHG: BVerwG ZfW 1980, 227, 228 ff.; Beschluß vom 27. Januar 1997\n\n- 11 B 1/97 - zitiert nach juris; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp,\n\nWHG, AbwAG, Stand Juni 2003, § 22 WHG Rn. 17; zweifelnd Czychowski/\n\nReinhardt, § 22 Rn. 9, § 26 Rn. 5; ablehnend Kibele, ZfW 2002, 133 ff.). Es\n\nwürde jedoch die jeder Auslegung durch den Wortlaut des Gesetzes gezoge-\n\nnen Grenzen sprengen, wollte man unter diesen Begriff auch Fallgestaltungen\n\nfassen, in denen, wie hier, die Feststoffe stets innerhalb des Gewässers\n\nverblieben sind und dort nur vom Gewässerbett gelöst wurden. Auch die Rein-\n\nhaltung des Wassers als Schutzzweck der Vorschrift fordert eine solche Aus-\n\ndehnung der Schadensersatzpflicht nicht. Die daneben noch denkbare weitere\n\nTatbestandsvariante eines schädlichen \"Einwirkens\" auf das Gewässer hängt\n\nzwar nicht ebenso davon ab, daß diesem von außen Stoffe zugeführt werden\n\n(vgl. die Fallgestaltung im Senatsurteil vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 - VersR\n\n1984, 541 sowie Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 17). Das Einwirken muß aber\n\nzur Folge haben, daß die Beschaffenheit des Wassers selbst, nicht allein des\n\nGewässers, verändert wird. Das erfordert eine Verschlechterung der Wasser-\n\nqualität (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136), d.h. eine nachteilige Veränderung\n\nseiner Eigenschaften, wie es das Gesetz in zahlreichen anderen, insoweit im\n\nwesentlichen \n\ninhaltsgleichen \n\n(Czychowski/Reinhardt, § 3 Rn. 68, § 26\n\nRn. 24 f.) Vorschriften formuliert (z.B. §§ 1a Abs. 2, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 34\n\nAbs. 1 und 2; weitere Nachweise bei Czychowski/Reinhardt, § 26 Rn. 24). Der\n\nbloße Transport von größeren, als solchen nicht wassergefährdenden Fest-\n\nstoffen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 20\n\na.E., s. aber auch Rn. 19). Abgeschnittene Wasserpflanzen mögen zwar all-\n\nmählich verrotten und auf diese Weise letztlich die Wasserqualität mindern.\n\nEine solche Entwicklung hat das Berufungsgericht hier aber schon nicht fest-\n\ngestellt; der Schaden der Klägerin wäre auch nicht auf eine derartige Beein-\n\nträchtigung der Wasserqualität zurückzuführen.\n\n2.\n\nBeklagte zu 2\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es gegenüber der\n\nzweitbeklagten Stadt für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag seitens der Klägerin weder insgesamt noch auch nur hinsichtlich des ab-\n\ngemähten Aachkrauts eine Grundlage. Deren ursprüngliche Verpflichtung zur\n\nGewässerunterhaltung war kraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit befrei-\n\nender Wirkung (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 29 Rn. 23; Habel, § 49 Rn. 26;\n\nfür die entsprechende Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa Beile, WG für das\n\nLand Rheinland-Pfalz, Stand November 1995, § 65 Rn. 1) auf das Land Baden-\n\nWürttemberg übergegangen. Soweit sich die Stadt S. gleichwohl dem Land\n\ngegenüber weiterhin zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten verpflichtet\n\nhat, handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkung, die es\n\nnicht rechtfertigt, die Erfüllung von Aufgaben des Landes seitens der Klägerin\n\nobjektiv auch als Geschäft der nur intern beteiligten Gemeinde anzusehen.\n\nb) Sofern es allerdings - entsprechend den obigen Ausführungen in be-\n\nzug auf das erstbeklagte Land - der Beklagten zu 2 möglich und zumutbar ge-\n\nwesen wäre, die von ihr abgeschnittenen und abwärts treibenden Wasser-\n\npflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals aus dem Gewässer\n\nzu bergen, kommt statt dessen eine privatrechtliche Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag auch zugunsten der beklagten Stadt - oder alternativ eine Schadenser-\n\nsatzpflicht der Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB - in Frage. In diesem\n\nFall hätte die Beklagte zu 2 (durch Unterlassen) widerrechtlich in das Eigentum\n\nder Klägerin an ihrem Kraftwerk und zugleich in deren eingerichteten und aus-\n\ngeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Dabei handelte es sich nicht lediglich\n\num eine vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung eines einzel-\n\nnen Gegenstands, die in der Regel nicht als Eigentums- und Besitzverletzung\n\ngenügt, vielmehr war die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks\n\ngefährdet. Bei dieser Sachlage wäre die beklagte Stadt wegen ihrer vorausge-\n\ngangenen, die Gefahr begründenden Handlungen neben dem gewässerunter-\n\nhaltungspflichtigen Land Störerin. Sie wäre deswegen gleichfalls zur Beseiti-\n\ngung des angeschwemmten Pflanzenschnitts verpflichtet gewesen (§ 1004\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Soweit demnach die Klägerin anstelle der Beklagten zu 2\n\ndiese Eigentumsstörung selbst beseitigt hätte, hätte sie objektiv auch ein Ge-\n\nschäft für die beklagte Stadt geführt (s. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 227,\n\n237). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht indes nicht\n\ngetroffen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann nach alledem insgesamt nicht bestehen-\n\nbleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen\n\nnachholen kann.\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/iii-zr-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/iii-zr-368-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_368-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:20.540616+00:00"}}