{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_362-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"III ZR 362/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 Cb, Fl Zur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Fi- nanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Ge- meinde wahrzunehmen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 362/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Cb, Fl\n\nZur (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Fi-\n\nnanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Ge-\n\nmeinde wahrzunehmen hat.\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr\n\nund Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 111.973,43 \n\nGründe\n\nEiner Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1.\n\nBeide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran\n\nscheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amts-\n\npflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma A. nicht zugunsten der\n\nKlägerin als eines geschützten \"Dritten\" wahrzunehmen hatten. Die hiergegen\n\ngerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.\n\n2.\n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß \"Dritter\"\n\nim Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffent-\n\nlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflich-\n\ntige Behörde (hier: den beklagten Freistaat) tätig gewordene Beamte der ge-\n\nschädigten Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seiner\n\nDienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwi-\n\nschen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger anderer-\n\nseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und\n\neine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen\n\ngemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einan-\n\nder widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser\n\nAufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene\n\nPflichten, die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam an-\n\ngestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen\n\nwerden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der ge-\n\nschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezem-\n\nber 2002 - III ZR 201/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für BGHZ vorgesehen]\n\nm.zahlr.w.N.).\n\n3.\n\nWie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbe-\n\nsteuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von Gewerbeertrag und\n\nGewerbekapital den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird von\n\nder Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten Hebesatzes die Gewerbe-\n\nsteuerschuld festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl\n\nstaatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die Finanz-\n\nämter entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen zu-\n\nsammenhängen, während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung der\n\nGewerbesteuer überlassen ist.\n\n4.\n\nDanach mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanz-\n\nbeamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagenden\n\nGemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hatten\n\ndie Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Be-\n\nklagten wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interes-\n\nsen, die denen des eigenen Dienstherrn \"widerstreitend\" waren. Die Klägerin\n\nund das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzte\n\nInteressen gewissermaßen als \"Gegner\" gegenüber (vgl. Senatsurteil BGHZ\n\n32, 145, 147; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.N.).\n\nVielmehr handelte es sich um ein gleichsinniges Zusammenwirken beider Par-\n\nteien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen Auf-\n\ngabe. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten\n\nnicht die Stellung eines geschützten \"Dritten\" erlangt hat.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_362-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-362-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_362-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_362-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-362-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_362-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:28.180834+00:00"}}