{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_354-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"III ZR 354/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fi; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22 Das Gebot, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt zu halten, hat nicht den Schutzzweck, die Untersuchungsgefangenen vor Schädigungen durch Strafgefangene zu bewahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 354/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fi; StPO § 119 Abs. 1; UVollzO Nr. 22\n\nDas Gebot, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt zu halten,\n\nhat nicht den Schutzzweck, die Untersuchungsgefangenen vor Schädigungen\n\ndurch Strafgefangene zu bewahren.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 354/02 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2002\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des\n\nBeklagten zu 2 erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Schlußurteil des\n\nLandgerichts Leipzig vom 12. November 2001 abgeändert. Die\n\nKlage gegen den Beklagten zu 2 wird in vollem Umfang abgewie-\n\nsen.\n\nVon den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Klä-\n\nger 98 v.H. und der Beklagte zu 1 2 v.H. Von den außergerichtli-\n\nchen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen der Be-\n\nklagte zu 1 2 v.H., von denjenigen des Beklagten zu 1 der Kläger\n\n44 v.H. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten zu 2. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten des er-\n\nsten Rechtszuges nicht erstattet.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger war im Jahre 1994 als Untersuchungsgefangener in der Un-\n\ntersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt W. unterge-\n\nbracht. Zur gleichen Zeit verbüßte der Beklagte zu 1 in der dortigen Strafhaft-\n\nabteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes an seinem Vater. Der\n\nZellentrakt, in dem der Beklagte zu 1 untergebracht war, befand sich im dritten\n\nObergeschoß über der im zweiten Obergeschoß befindlichen Untersuchungs-\n\nhaftabteilung. Die beiden Stockwerke waren durch ein horizontal verlaufendes\n\nMaschendrahtgitter getrennt, der Treppenaufgang durch senkrechte Metallstä-\n\nbe zu beiden Seiten und jeweils eine Stahlgittertür am Auf- und Abgang ge-\n\nsperrt. Am 20. September 1994 verschaffte sich der Beklagte zu 1 nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gewaltsam Zugang zur Untersuchungs-\n\nhaftabteilung, indem er einen der metallenen Gitterstäbe an der Treppe her-\n\nausbrach. Er drang in die Zelle des Klägers ein und versuchte, die Herausgabe\n\nvon dessen Armbanduhr zu erzwingen. Als der Kläger sich weigerte, stach der\n\nBeklagte zu 1 mit einem mitgeführten angespitzten Schraubenzieher, dessen\n\nStahlteil - ohne Griff - eine Länge von etwa 12 cm hatte, mehrfach auf ihn ein\n\nund fügte ihm Verletzungen im Gesicht, am Kopf und im Nacken zu. Wegen\n\ndieser Tat wurde der Beklagte zu 1 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\n\nversuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren rechtskräftig\n\nverurteilt. Der Kläger wurde von den Vorwürfen, derentwegen er in Untersu-\n\nchungshaft genommen worden war, rechtskräftig freigesprochen.\n\nDer Kläger wirft dem zweitbeklagten Freistaat als Träger der Justizvoll-\n\nzugsanstalt vor, die dortigen Bediensteten hätten die zu seinem Schutz beste-\n\nhenden Amtspflichten verletzt, Untersuchungs- und Strafgefangene voneinan-\n\nder zu trennen und den Beklagten zu 1 hinreichend zu überwachen. Deswegen\n\nsei der Beklagte zu 2 neben dem Beklagten zu 1 für den Überfall und die Ver-\n\nletzungen mitverantwortlich.\n\nDer Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 ursprünglich als Gesamt-\n\nschuldner auf Ersatz der ihm entstandenen materiellen und immateriellen\n\nSchäden in Anspruch genommen. Im Umfang des in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 13. Januar 1998 gestellten eingeschränkten Klageantrags ist gegen\n\nden Beklagten zu 1 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen. Nachdem\n\ndie Klage nachträglich erweitert worden war, hat das Landgericht den Beklag-\n\nten zu 2 verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst\n\nZinsen, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 DM beginnend ab No-\n\nvember 2001, Verdienstausfall in Höhe von 331.613,58 DM nebst Zinsen sowie\n\nweiteren Schadensersatz in Höhe von 6.508,21 DM zu zahlen. Außerdem hat\n\nes festgestellt, daß der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten\n\nzu 1 verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen und\n\nimmateriellen Schäden aus der Tat des Beklagten zu 1 vom 20. September\n\n1994 zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte zu 2 Berufung und\n\nder Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten zu 2\n\nführte\n\nzu einer Herabsetzung des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes auf\n\n7.700 \n\n(cid:0) nd der Schmerzensgeldrente auf monatlich 127,82 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:2)(cid:14)(cid:13)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:14)(cid:15)(cid:21)(cid:8)\n\nsie, ebenso wie die Anschlußberufung des Klägers, erfolglos (OLG Dresden\n\nVersR 2003, 1041). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte zu 2 seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der gegen den\n\nzweitbeklagten Freistaat Sachsen erhobenen Amts- und Staatshaftungsklage.\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2 weder ein Amtshaftungsanspruch\n\nnach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Anspruch nach § 1 des in Sachsen\n\nzwar inzwischen aufgehobenen, auf den Streitfall aber noch anwendbaren\n\nDDR-StHG zu.\n\n1.\n\nZutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Vollzugsbediensteten Amtspflichten zum Schutze des Lebens\n\nund der körperlichen Unversehrtheit der Untersuchungs- und Strafgefangenen\n\nhaben (so schon Senatsurteil BGHZ 21, 214, 219 f; vgl. ferner Staudinger/\n\nWurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 635 m.w.N.). Diese Amtspflicht umfaßt\n\nauch die Verhütung von drohenden Schädigungen des Häftlings durch Mitge-\n\nfangene (Staudinger/Wurm aaO).\n\n2.\n\nEine besondere Ausprägung dieser Pflicht erblickt das Berufungsgericht\n\nin dem Gebot, den Untersuchungsgefangenen nicht mit anderen Gefangenen\n\nin demselben Raum unterzubringen und ihn auch sonst von Strafgefangenen,\n\nsoweit möglich, getrennt zu halten (§ 119 Abs. 1 StPO i.V.m. den dieses Tren-\n\nnungsgebot konkretisierenden Bestimmungen der Nr. 22 UVollzO). Es lastet\n\nden Amtsträgern des Beklagten zu 2 zwar keinen Verstoß gegen § 119 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1 Satz 1, Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 UVollzO an, wohl\n\naber einen solchen gegen § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Nr. 22 Abs. 1\n\nUVollzO, indem sie es nicht verhindert hätten, daß der Beklagte zu 1 in die\n\nUntersuchungshaftabteilung habe eindringen und den Kläger in dessen Haft-\n\nraum habe aufsuchen können. Die fahrlässige Pflichtverletzung sieht es darin,\n\ndaß die senkrechten Metallstäbe im Treppenbereich zwischen Straf- und Un-\n\ntersuchungshaftabteilung nicht durch einfache bauliche Maßnahmen wie zu-\n\nsätzliche Querverstrebungen gegen die Möglichkeit des Herausbrechens gesi-\n\nchert worden seien.\n\n3.\n\nDiesen Ausführungen vermag der Senat insoweit nicht zu folgen, als das\n\nBerufungsgericht dem Trennungsgebot des § 119 Abs. 1 StPO i.V.m. Nr. 22\n\nUVollzO den unmittelbaren Schutzzweck beigemessen hat, die körperliche Un-\n\nversehrtheit des Untersuchungsgefangenen gegen Bedrohungen durch Straf-\n\ngefangene zu sichern. Es ist - wie auch das Berufungsgericht vom Ansatzpunkt\n\nher richtig sieht - anerkannt, daß das Trennungsgebot ein aus der Unschulds-\n\nvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, die Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 =\n\nNJW 1987, 2427; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. 2002 § 119 Rn. 1), hergeleitetes Privi-\n\nleg des Untersuchungsgefangenen ist (Boujong in Karlsruher Kommentar,\n\nStPO 5. Aufl. 2003 § 119 Rn. 5; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO\n\n3. Aufl. 2001 § 119 Rn. 7). Die Trennung von Strafgefangenen ist dementspre-\n\nchend eine Grundforderung, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, den Cha-\n\nrakter der Untersuchungshaft als einer prozessualen Sicherungsmaßnahme\n\ngegen den als unschuldig Geltenden von der Vollstreckung der Strafe an ei-\n\nnem Schuldigen eindeutig abzugrenzen \n\n(Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO\n\n25. Aufl. 1997 § 119 Rn. 16). Eine darüber hinausgehende Zielrichtung, die\n\nGruppe der Untersuchungshäftlinge speziell vor Übergriffen aus der Gruppe\n\nder Strafgefangenen zu schützen, läßt sich dem Trennungsgebot hingegen\n\nnicht entnehmen. Die allgemeine Amtspflicht zum Schutz der körperlichen Un-\n\nversehrtheit besteht unterschiedslos zugunsten der Untersuchungs- und der\n\nStrafgefangenen. Die vom Berufungsgericht aufgezeigte Gefahr, daß die Ver-\n\ngünstigungen, die die Untersuchungsgefangenen genießen, insbesondere et-\n\nwa die Erlaubnis, eigene Uhren zu besitzen (Nr. 53 Abs. 2 Satz 2 UVollzO),\n\nBegehrlichkeiten von Strafgefangenen wecken können - diese Gefahr hat sich\n\nim vorliegenden Fall in der Tat verwirklicht -, ist nicht von einem solchen Ge-\n\nwicht, daß sie generalpräventive Sicherungsmaßnahmen speziell zum Schutz\n\nder Untersuchungsgefangenen vor Strafgefangenen erfordert. Solche besonde-\n\nren Gefährdungspotentiale gibt es auch innerhalb der jeweiligen Einzelgruppe;\n\nsie müssen durch geeignete Überwachung der besonders gefährdeten und der\n\nbesonders gefährlichen Häftlinge gebannt werden. Diesem Zweck dient die\n\nRegelung in Nr. 22 Abs. 5 UVollzO, wonach innerhalb der Gruppe der Untersu-\n\nchungsgefangenen solche, die nach ihrer Persönlichkeit, insbesondere nach\n\nArt, Zahl oder Dauer der von ihnen verbüßten Freiheitsstrafen oder wegen der\n\nan ihnen vollzogenen Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gefahr für\n\nandere Gefangene bedeuten, von diesen getrennt zu halten sind. Eine Verlet-\n\nzung dieses Gebotes hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.\n\n4.\n\nIn rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht\n\nferner festgestellt, daß auch die Persönlichkeit des Beklagten zu 1 und dessen\n\nVerhalten während der bisherigen Haftverbüßung den Amtsträgern des Be-\n\nklagten zu 2 keinen Anlaß für besondere Sicherungsmaßnahmen geboten\n\nhatten. Insbesondere rechtfertigte die Schwere des vom Beklagten zu 1 be-\n\ngangenen Kapitalverbrechens nicht von vornherein den Rückschluß auf eine\n\nbesondere Aggressivität gegenüber seinen Mitgefangenen. Vor diesem Hinter-\n\ngrund läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 auch nicht aus dem Umstand\n\nherleiten, daß die Anstaltsbediensteten die - das Trennungsgebot als solches\n\nnicht in Frage stellende - Überwindbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zwi-\n\nschen den beiden Abteilungen hätten erkennen können.\n\n5.\n\nDer Kläger erblickt eine weitere Amtspflichtverletzung darin, daß sich zur\n\nTatzeit kein Aufsichtsbeamter auf der Station befunden habe. Das Berufungs-\n\ngericht hat indessen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002\n\nzutreffend darauf hingewiesen, daß eine dauernde Anwesenheitspflicht inso-\n\nweit nicht besteht. Außerdem befanden sich die zuständigen Justizvollzugsbe-\n\namten in Hörweite und sind auf die Schreie des Klägers sofort herbeigeeilt.\n\n6.\n\nDer Umstand, daß sich der Beklagte zu 1 im Besitz des Tatwerkzeugs,\n\nnämlich des angespitzten Schraubenziehers, befunden hatte, läßt ebenfalls\n\nkeinen Rückschluß auf ein Überwachungsverschulden der Amtsträger der Ju-\n\nstizvollzugsanstalt zu. Es wird sich selbst bei sorgfältiger Kontrolle nicht aus-\n\nschließen lassen, daß derartige Gegenstände in den Besitz eines Strafgefan-\n\ngenen gelangen können.\n\n7.\n\nDie vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die einen Amtshaftungs-\n\nanspruch ausschließen, gelten in gleicher Weise für den Anspruch nach dem\n\nDDR-Staatshaftungsgesetz. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Se-\n\nnats anerkannt, daß auch insoweit der Schutzzweck der möglicherweise ver-\n\nletzten Norm (hier des Trennungsgebotes) als haftungsbegrenzendes Kriterium\n\nheranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f).\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-354-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-354-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:37.286918+00:00"}}