{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_353-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"III ZR 353/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 130 Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 353/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 130\n\nEine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück\n\nin ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 2003 - III ZR 353/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 25. September 2002 - 7 U 1586/02 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 40.516,02 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie damalige Firma CCD Werbeagentur H. E. in M. \n\n(Österreich) schloß im Jahre 1990 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag,\n\ndurch den der Firma E. das Recht eingeräumt wurde, Anzeigen für die\n\nÖsterreich-Ausgabe der Zeitschrift B. zu akquirieren und sie in einem den\n\nZeitschriften beigefügten Hefter zu veröffentlichen. Die Vereinbarung galt zu-\n\nnächst bis zum 31. Dezember 1991, sie sollte sich aber jeweils um ein weiteres\n\nKalenderjahr verlängern, wenn sie nicht mit einer Frist von zwei Monaten\n\nschriftlich gekündigt wurde. Ende 1991 wurde der Geschäftssitz der Firma\n\nE. nach W. (Österreich) verlegt und die Einzelfirma E. anschließend\n\nin die CCD Werbeagentur E. GmbH umgewandelt. Die Beklagte bestätigte\n\nden Übergang des Vertrags auf die GmbH und führte die weitere Korrespon-\n\ndenz mit der Klägerin unter der neuen Adresse in W. .\n\nMit einem an die Firma CCD Werbeagentur H. E. \n\nin\n\nM. gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1998 kündigte die Beklagte\n\ndas Vertragsverhältnis. Das Schriftstück gelangte nach den Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts spätestens am 19. Oktober 1998 in ein vom Geschäftsführer\n\nder Klägerin noch in M. unterhaltenes privates Postfach, das er nur in\n\nAbständen von zwei bis drei Monaten leerte. Dort wurde der Brief am 2. De-\n\nzember 1998 vorgefunden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Kündi-\n\ngung der Beklagten fristgemäß zum Ende des Jahres 1998 erfolgt ist. Die Vor-\n\ninstanzen haben dies bejaht und die Schadensersatzklage der Klägerin abge-\n\nwiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde \n\nist unbegründet. Weder hat die\n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts\n\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n1.\n\nNach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht schon über-\n\nsehen, daß die Beklagte mit ihrem an die Einzelfirma E. gerichteten Schrei-\n\nben überhaupt keine Kündigungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben\n\nhabe. Die Beschwerde sieht darin eine Verweigerung rechtlichen Gehörs und\n\nhält zudem das Berufungsurteil insoweit für objektiv willkürlich. Dem kann nicht\n\nbeigetreten werden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich, ohne dies ausdrück-\n\nlich zu sagen, die Kündigungserklärung dahin ausgelegt, daß Adressatin die\n\nKlägerin als die neue Vertragspartnerin der Beklagten sein sollte. So hat es die\n\nKlägerin seinerzeit auch selbst verstanden. Eine solche Beurteilung steht im\n\nEinklang mit den Grundsätzen über die Person des Erklärenden oder des Ver-\n\ntragsgegners bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 62. Aufl., § 164 Rn. 2 m.w.N.) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hält es weiter für klärungsbedürftig, ob\n\nWillenserklärungen einer GmbH auch dann wirksam zugehen, wenn sie in das\n\nprivate Postfach des Geschäftsführers eingelegt werden. Zur Klärung dieser\n\nFrage bedarf es indessen keiner Zulassung der Revision. Sie beantwortet sich\n\nin Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil ohne weiteres aus den gesetzli-\n\nchen Vorschriften. Maßgebend sind, soweit es um die Vertretungsbefugnis des\n\nGeschäftsführers E. geht, die Bestimmungen des österreichischen Rechts.\n\nIm übrigen gilt nach Art. 27, 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB deutsches Recht, da die\n\nParteien ihr Vertragsverhältnis insgesamt dem deutschen Recht unterstellt ha-\n\nben.\n\na) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine empfangsbedürftige, in Ab-\n\nwesenheit des Empfängers abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn sie\n\ndem Empfänger zugeht. Zugang an einen Empfangsvertreter genügt (§ 164\n\nAbs. 3 BGB); bei einer GmbH ist dies insbesondere der Geschäftsführer als ihr\n\ngesetzlicher Vertreter (hier: § 18 Abs. 1 und 4 öGmbHG). Es reicht daher aus,\n\ndaß die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfüllt\n\nsind, ohne daß es weiter darauf ankommt, ob diesen die Willenserklärung, wie\n\nüblich, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise in\n\nseiner privaten Sphäre erreicht. Entscheidend für eine wirksame passive Stell-\n\nvertretung ist allein, daß der Empfänger insoweit Vertretungsmacht hat\n\n(MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 133; s. ferner Staudin-\n\nger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2001, § 164 Rn. 22). Daran ist hier nicht\n\nzu zweifeln.\n\nb) Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach geht der Brief dem\n\nInhaber an dem Tage zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Ab-\n\nholung zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - LM\n\nNr. 2 zu § 130 BGB). Auf eine verspätete Kenntnis wegen verzögerter Leerung\n\nkann er sich dann nicht berufen. Unter gewöhnlichen Umständen wird ein\n\nPostfach täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert.\n\nRechtsfehlerfrei hat auf dieser Grundlage das Berufungsgericht im Streitfall\n\nden Oktober als spätesten Zugangszeitpunkt festgestellt.\n\n3.\n\nBei dieser Sachlage ist lediglich noch zu prüfen, ob sich die Beklagte\n\nnach Treu und Glauben deshalb nicht auf einen Zugang ihrer Kündigung vor\n\nNovember 1998 berufen könnte, weil sie das Kündigungsschreiben nicht nur an\n\nden falschen Empfänger, sondern vor allem auch an eine seit Jahren nicht\n\nmehr gültige Adresse gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage ver-\n\nneint, weil die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Das ist frei von Rechts-\n\nfehlern, ganz abgesehen davon, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auch\n\ninsoweit eine allgemeine Bedeutung der Sache und mithin einen Zulassungs-\n\ngrund nicht darzulegen vermag.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Kapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_353-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zr-353-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_353-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_353-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-31/iii-zr-353-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_353-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:19.486306+00:00"}}