{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_348-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"III ZR 348/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134 AÜG § 9 Nr. 4 in der Fassung vom 3. Februar 1995 Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung über- nimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 348/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 134\n\nAÜG § 9 Nr. 4 in der Fassung vom 3. Februar 1995\n\nEine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine\n\nVermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor\n\nAblauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf\n\nMonaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung über-\n\nnimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4\n\nAÜG.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nMit \"Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag\" vom\n\n24. Juli 2000 und 21. August 2000 überließ die Z. GmbH (im\n\nfolgenden Z. ) der Beklagten Arbeitnehmer. In den Verträgen hieß es im\n\nAnschluß an den Abschnitt \"Arbeitnehmerüberlassungsvertrag\":\n\n\"Personalvermittlungsvertrag\n\n 1. Sofern der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaft-\nlich verbundenes Unternehmen einen Mitarbeiter aus dem\nÜberlassungsvertrag vor Ablauf der gesetzlich geregelten\nmaximalen Überlassungsdauer von 12 Monaten oder inner-\n\nhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassung übernimmt,\nwird ein Vermittlungshonorar fällig.\n\nDas vereinbarte Vermittlungshonorar beträgt ... <2.700 DM bis\n4.000 DM je Arbeitnehmer>\n\nDie Personalvermittlung ist kostenfrei, wenn der Mitarbeiter\nunmittelbar vor seiner Vermittlung die gesetzlich höchstzuläs-\nsige Überlassungsdauer von 12 Monaten ... im Rahmen die-\nses Vertrages beim Entleiher tätig war.\"\n\nDie Leiharbeitnehmer beendeten ihre Arbeitsverhältnisse mit der Z. ,\n\nnachdem sie der Beklagten weniger als zwölf Monate überlassen worden wa-\n\nren. Sie schlossen innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung neue\n\nArbeitsverträge mit der H. Gesellschaft für Arbeitnehmerüberlassung\n\nGmbH (im folgenden H. ), die denselben Sitz, dieselben Geschäftsführer und\n\nzum Teil denselben Geschäftsgegenstand, nämlich die gewerbsmäßige Arbeit-\n\nnehmerüberlassung, wie die Beklagte hatte. Die Klägerin beansprucht wegen\n\nder Übernahme der Arbeitnehmer durch die H. das Vermittlungshonorar, das\n\ndie Z. in den Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträ-\n\ngen mit der Beklagten vereinbart hatte. Sie stützt sich auf eine Abtretung der\n\nZ. .\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die auf Zahlung von 8.777,86 \n\n(= 17.168 DM) nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegeh-\n\nren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nDer Klägerin stehe eine Vermittlungsprovision aus abgetretenem Recht\n\nder Z. nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus der Provisions-\n\nvereinbarung in den Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsver-\n\nträgen vom 24. Juli und 21. August 2000, die die Z. mit der Beklagten ge-\n\nschlossen habe. Zwar handele es sich bei der H. um ein mit der Beklagten\n\n\"wirtschaftlich verbundenes Unternehmen\" im Sinne dieser Klausel, so daß die\n\nProvision an sich ebenso geschuldet sei, als ob die Beklagte selbst die Leihar-\n\nbeitnehmer eingestellt habe. Die zwischen der Beklagten als Entleiher und der\n\nZ. als Verleiher geschlossene Provisionsvereinbarung sei aber wegen Ver-\n\nstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam (§ 134 BGB). Denn sie habe\n\ndas durch § 9 Nr. 4 (seit dem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3) des Gesetzes zur Re-\n\ngelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas-\n\nsungsgesetz - AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\n\n(BGBl. I S. 158) geschützte Recht des Leiharbeitnehmers auf freie Wahl seines\n\nArbeitsplatzes verletzt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin\n\nkann von der Beklagten eine Vermittlungsprovision nicht beanspruchen, weil\n\ndie in den Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsverträgen ge-\n\ntroffene Provisionsvereinbarung nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. unwirksam ist.\n\n1.\n\nNach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. sind Vereinbarungen, die dem Entleiher unter-\n\nsagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen\n\nArbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Die Bestim-\n\nmung schließt - ebenso wie § 9 Nr. 5 AÜG a.F. (jetzt § 9 Nr. 4 AÜG) - vertragli-\n\nche Abreden aus, die eine Einstellung des Leiharbeitnehmers unmittelbar\n\ndurch den Entleiher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ver-\n\nleiher und Leiharbeitnehmer verhindern. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips\n\nerschien es nicht gerechtfertigt, das Recht des Leiharbeitnehmers auf freie\n\nWahl des Arbeitsplatzes zu beeinträchtigen (Begründung der Bundesregierung\n\nzu dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeit-\n\nnehmerüberlassung BT-Drucks. VI/2303 S. 13). Der Wechsel des Leiharbeit-\n\nnehmers zum Entleiher kann dem Verleiher erhebliche wirtschaftliche Nachteile\n\nbringen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber der Berufsfreiheit des Leiharbeitneh-\n\nmers (Art. 12 Abs. 1 GG) den Vorrang eingeräumt (vgl. LAG Baden-\n\nWürttemberg LAGE § 9 AÜG Nr. 5; Schüren, AÜG 1994 § 9 Rn. 138;\n\nErfK/Wank 3. Aufl. 2003 § 9 AÜG Rn. 22; Sandmann/Marschall, AÜG <Stand\n\nJuni 2002> Art. 1 § 9 Anm. 29). Bei der Regelung des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. han-\n\ndelt es sich um ein den Schutz des Leiharbeitnehmers bezweckendes gesetzli-\n\nches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO; Be-\n\ncker/Wulfgramm, AÜG 3. Aufl. 1985 Art. 1 § 9 Rn. 30a; Ulber, AÜG 2. Aufl.\n\n2002 § 9 Rn. 72, 79; Künzl EWiR 2001, 511; s. auch BGHZ 75, 299, 302 <zu\n\nArt. 1 § 9 Nr. 1 AÜG>).\n\n2.\n\nSeinem Wortlaut nach ordnet § 9 Nr. 4 AÜG a.F. nur die Unwirksamkeit\n\nvon Einstellungsverboten an. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten jedoch,\n\ndie Unwirksamkeitsfolge darüber hinaus auf Abreden mit vergleichbarer Wir-\n\nkung zu erstrecken (vgl. Boemke, AÜG 2002 § 9 Rn. 50; Ulber aaO Rn. 78;\n\nKünzl aaO S. 512; LG München I BB 2002, 1595, 1596 <Anmerkung Mech-\n\nlem/Lipinski>; AG Hamburg NZA-RR 2002, 239 f). Sonst würde das vorbe-\n\nschriebene Ziel des Gesetzgebers, dem Leiharbeitnehmer in Einklang mit dem\n\nSozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und im Interesse der Berufsfreiheit\n\n(Art. 12 Abs. 1 GG) die freie Wahl des Arbeitsplatzes zu sichern, verfehlt. Dem-\n\nentsprechend sind nach § 9 Nr. 4 AÜG unwirksam nicht allein ausdrückliche\n\nEinstellungsverbote, sondern auch sonstige Vereinbarungen zwischen Verlei-\n\nher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher ver-\n\nhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Ulber aaO; Künzl aaO; AG Hamburg\n\naaO; AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1495; vgl. auch ErfK/Wank aaO Rn. 23).\n\nDa es bei § 9 Nr. 4 AÜG a.F. allgemein um den Grundsatz der freien\n\nWahl des Arbeitsplatzes geht, ist es unerheblich, daß der Streitfall den Wech-\n\nsel eines Arbeitnehmers in ein anderes (wohl besser bezahltes) Leiharbeits-\n\nverhältnis, nicht aber in ein normales Stammarbeitsverhältnis betrifft.\n\n3.\n\nEine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine\n\nVermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf\n\nder gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten\n\noder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt\n\ngrundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. (vgl. LAG\n\nBaden-Württemberg aaO; LG München I aaO; AG Hamburg aaO; AG Düssel-\n\ndorf aaO; Ulber aaO Rn. 72 und 78; Boemke aaO Rn. 51; Künzl aaO; Küttner/\n\nBauer, Personalbuch 2001 Stichwort \"Leiharbeitnehmer\" Rn. 12; s. zu der wei-\n\nteren unveröffentlichten - gleichsinnigen und abweichenden - Rechtsprechung\n\nder Land- und Amtsgerichte Rambach/Begerau BB 2002, 937, 939 f und Dahl\n\nDB 2002, 1374, 1375 f; a.A. für den Fall, daß sich die Vermittlungsgebühr im\n\nRahmen des Üblichen hält, Sandmann/Marschall aaO, ErfK/Wank aaO Rn. 26\n\nund Bundesanstalt für Arbeit, s. Rambach/Begerau aaO S. 941). Sie kommt in\n\nihren Folgen dem in § 9 Nr. 4 AÜG a.F. geregelten Einstellungsverbot so nahe,\n\ndaß die Anwendung dieser Vorschrift gerechtfertigt ist.\n\na) Die Abrede einer Personalvermittlungsprovision ist aufgrund ihrer\n\nwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet, den Wechsel des Leiharbeitnehmers\n\nzum Entleiher zu verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. Es liegt\n\nauf der Hand, daß grundsätzlich jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vermitt-\n\nlungsprovision den Entleiher davon abhalten kann, den Leiharbeitnehmer ein-\n\nzustellen. Denn ihm steht ohnehin das kostenlose Vermittlungsangebot der\n\nBundesanstalt für Arbeit zu Gebote. Einen solchen, der Übernahme des Leih-\n\narbeitnehmers ungünstigen Vergleich wird der Entleiher besonders dann an-\n\nstellen, wenn - wie im Streitfall - Provisionen zwischen 2.700 DM und 4.000 DM\n\nje Arbeitnehmer, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, im Spiel sind. Stets handelt\n\nes sich bei der Personalvermittlungsprovision um eine Ausgabe des Entleihers,\n\nder - anders als bei dem Entgelt für die Arbeitnehmerüberlassung - zunächst\n\nein Gegenwert nicht gegenübersteht, die sich vielmehr erst in der Zukunft und\n\nvor allem auf Risiko des Entleihers rechnet. Zu bedenken ist weiter, daß der\n\nEntleiher für die \"Leihe\" des Arbeitnehmers bereits ein höheres Entgelt gezahlt\n\nhat, als er es an den Arbeitnehmer unmittelbar zahlen müßte (vgl. AG Düssel-\n\ndorf aaO).\n\nb) Die Vereinbarung eines Vermittlungshonorars war nicht deshalb zu-\n\nlässig, weil die Zedentin Z. neben der Erlaubnis für die Arbeitnehmerüber-\n\nlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) die - nach § 291 Abs. 1 SGB III a.F. noch er-\n\nforderliche - Erlaubnis für die Arbeitsvermittlung hatte.\n\nEs wird der Standpunkt vertreten, der Verleiher, der gleichzeitig Inhaber\n\neiner Erlaubnis zur privaten Arbeitsvermittlung sei, könne eine \"Ablösezahlung\"\n\nmit dem Entleiher vereinbaren; das verstoße nicht gegen § 9 Nr. 4 AÜG a.F.,\n\nsofern die üblichen Honorare für Arbeitsvermittlung ohne vorausgegangenen\n\nVerleih nicht überstiegen würden. Nach der Zulassung der privaten Arbeits-\n\nvermittlung sei den Zeitarbeitsunternehmen mit der entsprechenden Doppeler-\n\nlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der bis zum 27. März 2002 geltenden Ver-\n\nordnung über Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler vom 11. März\n\n1994, BGBl. I S. 563) gestattet, gegenüber demselben Arbeitnehmer und dem-\n\nselben Kunden zugleich als Verleiher und als - provisionsberechtigter - Ver-\n\nmittler aufzutreten (vgl. Sandmann/Marschall aaO; ErfK/Wank aaO; Kaufmann\n\nArbeitnehmerüberlassung 1998 Rn. 252; Rambach/Begerau aaO S. 941; Dahl\n\naaO S. 1376 ff). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen (vgl. LAG Ba-\n\nden-Württemberg aaO; AG Düsseldorf aaO S. 1495 f; Ulber aaO Rn. 72 und\n\n78; Künzl aaO S. 512; Hiekel in Tschöpe, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht\n\n3. Aufl. 2003 Teil 6 D Rn. 32). Die Einführung der privaten Arbeitsvermittlung\n\n- auch - durch den Verleiher von Arbeitnehmern bedingte nicht zugleich eine\n\nEinschränkung des zum Schutz der Leiharbeitnehmer erlassenen und unver-\n\nändert gebliebenen § 9 Nr. 4 AÜG a.F.\n\nDie grundsätzliche Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung erfolgte\n\ndurch eine Neufassung des § 23 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni\n\n1969 (BGBl. I S. 582) durch Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung\n\ndes Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom\n\n21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353). Angesichts immer differenzierter wer-\n\ndender Wirtschafts- und Berufsstrukturen sollte den Privaten mehr als bisher\n\ndie Möglichkeit eingeräumt werden, Arbeitsvermittlung zu betreiben, wenn da-\n\ndurch der Arbeitsmarktausgleich erleichtert werde (vgl. Begründung der Bun-\n\ndesregierung zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Spar-,\n\nKonsolidierungs- und Wachstumsprogramms BT-Drucks. 12/5502 S. 24). Dem-\n\nselben Zweck diente Art. 1 Nr. 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes\n\n(BeschG 1994) vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786), der § 23 AFG erneut än-\n\nderte und das Alleinvermittlungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit aufhob (vgl.\n\nBegründung der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zu dem Entwurf eines\n\nBeschäftigungsförderungsgesetzes 1994 BT-Drucks. 12/6719 S. 12; s. zu der\n\nGesetzesgeschichte im einzelnen Fuchs in Gagel, SGB III 4. Aufl. <Stand Ok-\n\ntober 2002> Vor §§ 291-303 Rn. 17 ff).\n\nDas gesetzliche Verbot des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. war mit diesen beschäfti-\n\ngungspolitischen Zielen vereinbar und blieb daher uneingeschränkt anwend-\n\nbar. Die Unwirksamkeit von Einstellungsverboten und vergleichbar wirkenden\n\nVereinbarungen nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. sollte dem Leiharbeitnehmer die\n\nChance des Wechsels auf einen anderen Arbeitsplatz, möglichst auf einen\n\nDauerarbeitsplatz, beim Entleiher wahren (vgl. Becker/Wulfgramm aaO Rn. 30;\n\nFranßen/Haesen AÜG 1974 Art. 1 § 9 Rn. 29; Sandmann/Marschall aaO). Sie\n\nwirkte somit ebenfalls einem Hemmnis für Ausgleichsvorgänge auf dem Ar-\n\nbeitsmarkt, nämlich einer Bindung des Leiharbeitnehmers an den Verleiher,\n\nentgegen.\n\nc) Die von der Klägerin beanspruchte Vermittlungsprovision kann nicht\n\ndeshalb vom Verbot des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. ausgenommen werden, weil sie als\n\nEntgelt für eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung (§ 652 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB) der Zedentin Z. aufzufassen wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg aaO;\n\nMechlem/Lipinski BB 2002, 1596, 1597; a.A. Rambach/Begerau aaO S. 941).\n\nDie von der Zedentin und der Beklagten geschlossenen \"Arbeitnehmer-\n\nüberlassungs- und Personalvermittlungsverträge\" - die der Senat selbst ausle-\n\ngen kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - richteten sich pri-\n\nmär auf die Arbeitnehmerüberlassung. Diese ist in dem Abschnitt \"Arbeitneh-\n\nmerüberlassungsvertrag\" im einzelnen geregelt. Von der Vereinbarung eines\n\nNachweises oder einer Vermittlungstätigkeit der Z. ist nirgendwo die Rede.\n\nDas im Schlußabschnitt \"Personalvermittlungsvertrag\" vorgesehene \"Vermitt-\n\nlungshonorar\" ist allein daran geknüpft, daß die entleihende Beklagte den\n\nLeiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlas-\n\nsungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf\n\nder Überlassung übernimmt.\n\nDie Z. erbrachte auch nicht - über die Arbeitnehmerüberlassung hin-\n\naus - eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung. Zwar erhielt die Beklagte über\n\ndie Z. Kenntnis von dem Arbeitsangebot des betreffenden Leiharbeitneh-\n\nmers und konnte dessen Beschäftigung in ihrem Unternehmen als \"Probezeit\"\n\nnutzen. Diese Leistung der Z. an die Beklagte ergab sich aber schon allein\n\naus der von der Z. geschuldeten und ihr entgoltenen Arbeitnehmerüberlas-\n\nsung. Sie vermag ein \"Vermittlungshonorar\" nicht zu rechtfertigen. Die Verein-\n\nbarung eines \"Vermittlungshonorars\" zielte im Kern vielmehr auf einen bloßen\n\nErsatz für das - vor Erlaß des § 9 Nr. 4 AÜG a.F. übliche (vgl. Becker/Wulf-\n\ngramm aaO Rn. 29) - vertragsstrafebewehrte Einstellungsverbot und ist des-\n\nhalb wie dieses unwirksam.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_348-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-348-02","cited_norms":[{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_348-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_348-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-348-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_348-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:57.050800+00:00"}}