{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_342-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"III ZR 342/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu Ziff. II) ja BGB § 839 (H, K); EG-Vertrag Art. 288 a) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatz- pflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ein. b) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Ge- bührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischunter- suchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatz- pflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einle- gung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senats- urteils vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 342/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja (zu Ziff. II)\n\nja\n\nBGB § 839 (H, K); EG-Vertrag Art. 288\n\na) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatz-\npflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht\nein.\n\nb) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80\nAbs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Ge-\nbührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischunter-\nsuchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni\n1988 - 88/408/EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatz-\npflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht\nmit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einle-\ngung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senats-\nurteils vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924).\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 - OLG Karlsruhe\n LG Mosbach\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 2002 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Be-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:6)(cid:7)(cid:13)(cid:9)(cid:6)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:8)(cid:16)(cid:17)(cid:15)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:7)(cid:6)(cid:2)(cid:14)(cid:21)(cid:10)(cid:12)(cid:13)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)\n\ntrages von 78.351,41 DM (= 40.060,44 \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin ihres während des Rechts-\n\nstreits verstorbenen Ehemanns die beklagte Gemeinde auf Ersatz eines in der\n\nZeit vom 2. April 1991 bis 9. Dezember 1997 erlittenen Zinsschadens in gel-\n\ntend gemachter Höhe von 84.837,65 DM in Anspruch. Dieser beruht darauf,\n\ndaß die Beklagte im Zeitraum von Januar 1991 bis Dezember 1992 für Fleisch-\n\nuntersuchungen Gebühren erhoben hatte, die um insgesamt 156.079,48 DM\n\nüber den nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n\n29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekon-\n\ntrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch - 85/73/EWG - (ABlEG Nr. L\n\n32/14) und der zu ihrer Ausführung ergangenen Entscheidung des Rates vom\n\n15. Juni 1988 - 88/408/EWG - (ABlEG Nr. L 194/24) vorgesehenen Pauschal-\n\nbeträgen lagen. Der Ehemann hatte die von ihm geforderten Gebühren unge-\n\nachtet der von ihm eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide gezahlt.\n\nDurch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1997 wurden die\n\nGebührenbescheide, soweit sie die EG-Pauschalbeträge überschritten, aufge-\n\nhoben\n\nund die Beklagte antragsgemäß verurteilt, einen überzahlten Betrag von\n\n150.056,18 DM nebst 4 % (Prozeß-)Zinsen an den Ehemann der Klägerin zu\n\nzahlen. Die Beklagte zahlte diesen Betrag und Zinsen \n\nin Höhe von\n\n15.155,67 DM am 10. Dezember 1997. Die aus der Inanspruchnahme von\n\nBankkredit folgenden höheren Zinsen sind Gegenstand der Klage.\n\nDas Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage\n\nder Art. 189, 215 des EWG-Vertrags in Höhe von 69.837,10 DM zuerkannt und\n\nim übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Ehemannes der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil der Klage in Höhe von\n\ninsgesamt 78.351,41 DM entsprochen; die Berufung der Beklagten und die\n\nweitergehende Berufung des Ehemannes der Klägerin hat es zurückgewiesen.\n\nDer Senat hat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 14. Dezember\n\n2000 (BGHZ 146, 153) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem\n\nNachteil erkannt worden ist. Er hat entschieden, das dem einzelnen durch die\n\nin Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen verliehene Recht\n\nstehe unter dem einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Vorbehalt (vgl.\n\nArt. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG), daß die Mit-\n\ngliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Ver-\n\nhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem für die Berech-\n\nnung der Pauschalbeträge zugrunde gelegten Gemeinschaftsdurchschnitt ab-\n\nweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungs-\n\nkosten senken bzw. anheben dürften. Lägen diese Abweichungsvoraussetzun-\n\ngen - was noch ungeprüft sei - vor, sei ein gemeinschaftsrechtlicher Staats-\n\nhaftungsanspruch nicht gegeben. Soweit wegen der rechtswidrigen Gebühren-\n\nbescheide Amtshaftungsansprüche in Betracht kämen, bedürfe die Frage der\n\nweiteren Klärung, ob den Amtswaltern der Beklagten ein Verschulden zur Last\n\nfalle.\n\nDas Berufungsgericht hat im zweiten Berufungsurteil die Voraussetzun-\n\ngen für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch und einen\n\nAmtshaftungsanspruch verneint und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre An-\n\nsprüche in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin ist überwiegend begründet; in diesem Umfang\n\nführt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen gemeinschaftsrechtlichen Staats-\n\nhaftungsanspruch, weil die Voraussetzungen, unter denen von den EG-Pau-\n\nschalbeträgen für Fleischuntersuchungen abgewichen werden konnte, in den\n\nJahren 1991 und 1992 in der Bundesrepublik vorgelegen hätten. Die Beklagte\n\nhabe nämlich substantiiert vorgetragen und durch Zahlenmaterial hinreichend\n\nbelegt, daß die Lohnkosten der Tierärzte in der Bundesrepublik höher gelegen\n\nhätten als diejenigen, die der Rat der Berechnung der Pauschalbeträge zu-\n\ngrunde gelegt habe. Auch das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbe-\n\nschauern weiche erheblich von dem Gemeinschaftsdurchschnitt ab, wie die\n\ndetaillierte Berechnung in Anlage 1c des von der Beklagten vorgelegten Er-\n\ngebnisprotokolls vom 9. Oktober 1997 der Sitzung der Arbeitsgruppe \"Gebüh-\n\nren\" des Ausschusses für Fleischhygiene der Arbeitsgemeinschaft der Leiten-\n\nden Veterinärbeamten der Länder zeige, das Grundlage für die Bekanntma-\n\nchung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (Bun-\n\ndesanzeiger Nr. 204 vom 31. Oktober 1997, S. 13298) gewesen sei. Schließ-\n\nlich habe die Beklagte substantiiert die Strukturen der Schlachtbetriebe in\n\nDeutschland dargestellt, in denen nur zu einem sehr kleinen Teil die Zahlen\n\nvon Schlachttieren jährlich anfielen, wie sie bei der Berechnung der Pauschal-\n\ngebühren berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe sich hiermit nicht nä-\n\nher auseinandergesetzt und die vom Bundesministerium für Gesundheit am\n\n24. Oktober 1997 bekannt gemachten und im Vortrag der Beklagten übernom-\n\nmenen Vergleichswerte nicht hinreichend bestritten, so daß sie als unstreitig\n\nzugrunde zu legen seien.\n\n2.\n\nDiese Beurteilung hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.\n\nWie das Berufungsgericht nicht verkennt, hat die Klägerin mit verschiedenen\n\nErwägungen bezweifelt und bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Erhö-\n\nhung der Pauschalgebühren in den Jahren 1991 und 1992 vorgelegen hätten.\n\nUnter diesen Umständen war es Sache des Berufungsgerichts, sich im Wege\n\neiner förmlichen Beweisaufnahme die erforderliche Gewißheit zu verschaffen.\n\nVon einem unstreitigen Sachverhalt durfte das Berufungsgericht nicht ausge-\n\nhen.\n\na) Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung von den\n\nPauschalgebühren vorlagen, ist nach dem Senatsurteil vom 14. Dezember\n\n2000 entscheidend dafür, ob sich die Klägerin auf die gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Pauschalbeträge berufen kann und ob ihr im Ergebnis eine Rechtsstel-\n\nlung verliehen ist, deren Verletzung einen gemeinschaftsrechtlichen Staats-\n\nhaftungsanspruch auslösen kann (vgl. BGHZ 146, 153, 161 f). Durfte die Be-\n\nklagte nämlich - gemessen an den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - von\n\nden Pauschalgebühren abweichen, steht der Klägerin ein gemeinschaftsrecht-\n\nlicher Staatshaftungsanspruch nicht zu.\n\nb) Ungeachtet dieser Ausgangslage ist die Klägerin jedoch nicht mit der\n\nPflicht belastet, zur Begründung des geltend gemachten Staatshaftungsan-\n\nspruchs in qualifizierter Weise darzulegen und im Streitfall den Nachweis zu\n\nführen, daß es in der Bundesrepublik am Vorliegen der Abweichungsvoraus-\n\nsetzungen gefehlt habe. Eine solche Betrachtung ließe außer acht, daß in der\n\nRatsentscheidung 88/408/EWG mit Wirkung ab 31. Dezember 1990 eine un-\n\nmittelbar wirksame gemeinschaftsrechtliche Bestimmung vorlag, die im Grund-\n\nsatz die Anwendung der Gebührenregelung über die durchschnittlichen Pau-\n\nschalbeträge von der Beklagten verlangte. Wie der Senat bereits entschieden\n\nhat, war die Heranziehung des Ehemannes der Klägerin zu den über die EG-\n\nPauschalbeträge hinausgehenden Gebühren rechtswidrig, weil die innerstaatli-\n\nchen Voraussetzungen für eine solche Gebührenerhebung im Zeitpunkt des\n\nErlasses der jeweiligen Bescheide nicht geschaffen waren (BGHZ 146, 153,\n\n156 f); sie verstieß zugleich gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (aaO\n\nS. 158). Unter diesen Umständen steht es zur Last der öffentlichen Hand, der\n\nauch die Beklagte auf gemeindlicher Ebene zuzurechnen ist, das Vorliegen der\n\nAbweichungsvoraussetzungen - wie bei einer entsprechenden Gebührenerhe-\n\nbung selbst - darzulegen und im Streitfall nachzuweisen. Es würde eine nicht\n\nhinnehmbare Verkürzung der Rechtsstellung des von den in Rede stehenden\n\nGemeinschaftsrechtsakten betroffenen einzelnen darstellen, wenn er den Inhalt\n\nder Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober\n\n1997 ohne weiteres hinnehmen müßte oder in anderer Weise gehalten wäre,\n\nsich in bezug auf die Abweichungsvoraussetzungen zu Elementen der Rechts-\n\nanwendung substantiiert zu äußern, die in klassischer Weise mit der Frage\n\nverknüpft sind, ob die öffentliche Hand in dem ihr eigenen hoheitlichen Bereich\n\nberechtigt ist, Gebühren in einer die EG-Pauschalbeträge überschreitenden\n\nHöhe zu erheben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aus-\n\ndrücklich darauf hingewiesen, daß die in der Ratsentscheidung vorgesehene\n\nMöglichkeit einer Abweichung von den Pauschalgebühren einer gerichtlichen\n\nNachprüfung zugänglich ist (Urteil vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91 -\n\n\"Hansa Fleisch\", Slg. 1992, I-5589, 5594 f = NJW 1993, 315 f Tz. 14-17). Es\n\nwäre mit der dem einzelnen grundsätzlich verliehenen Rechtsstellung und der\n\nWirksamkeit des Gemeinschaftsrechts unvereinbar, wenn die gerichtliche\n\nNachprüfung durch Anforderungen an die Vortragslast des einzelnen unzumut-\n\nbar erschwert würde. Das Berufungsgericht durfte daher nicht mit dem Argu-\n\nment, der Klägerin habe selbst offensichtlich Datenmaterial zur Verfügung ge-\n\nstanden, über ihre grundsätzliche Aussage hinweggehen, nach der sie das\n\nVorliegen der Abweichungsvoraussetzungen bestritten hat.\n\nII.\n\nAuch die weitere Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigt die\n\nvollständige Abweisung der Klage nicht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen gemeinschaftsrechtlichen Staats-\n\nhaftungsanspruch mit der zusätzlichen Erwägung, der Klägerin sei es entspre-\n\nchend §§ 254, 839 Abs. 3 BGB verwehrt, die streitgegenständlichen Verzugs-\n\nzinsen geltend zu machen. Denn der Ehemann habe es schuldhaft unterlassen,\n\nden Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er hätte näm-\n\nlich - über die gegen die Gebührenbescheide eingelegten Widersprüche hin-\n\naus - nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen müssen, die aufschiebende Wirkung\n\nseiner Widersprüche anzuordnen. Ein solcher Antrag hätte Erfolg gehabt, so-\n\nweit die Gebührenbescheide die EG-Pauschalbeträge überschritten hätten. Die\n\ngerichtliche Entscheidung hätte bewirkt, daß der Ehemann der Klägerin nur\n\nGebühren in der zulässigen Höhe hätte zahlen müssen. Eine Zinsbelastung\n\ndurch Aufnahme eines Darlehens wäre dann vermieden worden. Aus dem glei-\n\nchen Grunde sei ein möglicher Amtshaftungsanspruch wegen der rechtswidri-\n\ngen Gebührenbescheide nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.\n\n2.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, daß auch ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch\n\naus Gründen, die in den Regelungen der §§ 254 und 839 Abs. 3 BGB ange-\n\nsprochen sind, gemindert oder ausgeschlossen sein kann. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision ist eine Anwendung der in diesen Regelungen enthalte-\n\nnen Grundsätze nicht deshalb ausgeschlossen, weil der gemeinschaftsrechtli-\n\nche Staatshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der\n\nEuropäischen Gemeinschaften nicht von einem Verschulden abhängig ge-\n\nmacht werden darf, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das\n\nGemeinschaftsrecht hinausgeht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften hat entschieden, die Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verur-\n\nsachten Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen\n\nhätten, im Rahmen ihres nationalen Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer\n\ngemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsord-\n\nnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Kla-\n\ngen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem einzelnen aus dem Ge-\n\nmeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei dürften\n\ndie im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Vor-\n\naussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur natio-\n\nnales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Erlangung\n\neiner Entschädigung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwer-\n\nten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C-9/90 -\n\n\"Francovich\", Slg. 1991, I-5403, 5415 f = NJW 1992, 165, 167 Tz. 42, 43). Die-\n\nse Rechtsprechung hat er in seinem Urteil vom 5. März 1996 fortgeführt und\n\ndahingehend ergänzt, es sei, soweit es an Gemeinschaftsvorschriften fehle,\n\nSache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien fest-\n\nzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kön-\n\nne. Insbesondere könne das nationale Gericht bei der Bestimmung des er-\n\nsatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der Geschädigte in angemessener Form\n\num die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des\n\nSchadensumfangs bemüht und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm\n\nzur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht habe.\n\nNach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein-\n\nsamen Grundsatz müsse sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form\n\num die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr\n\nlaufen wolle, den Schaden selbst tragen zu müssen (Rs. C-46/93 und C-48/93\n\n- \"Brasserie du Pêcheur\" und \"Factortame\", Slg. 1996, I-1131, 1153, 1155,\n\n1157 = NJW 1996, 1267, 1270 f zu Tz. 67, 74, 83-85). Es bestehen daher kei-\n\nne grundsätzlichen Bedenken, die den §§ 254, 839 Abs. 3 BGB zugrundelie-\n\ngenden Rechtsgedanken auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\n\nspruch anzuwenden (in diesem Sinn auch Ossenbühl, Staatshaftungsrecht,\n\n5. Aufl. 1998, S. 516; Streinz, Europarecht, 5. Aufl. 2001, Rn. 374c; Fischer,\n\nEuroparecht, 3. Aufl. 2001, § 7 Rn. 87; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002,\n\n§ 839 Rn. 540).\n\nb) Unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ne-\n\nben dem eingelegten Widerspruch, der bei Gebührenbescheiden von Gesetzes\n\nwegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), als\n\nRechtsbehelf gegen einen möglichen Sofortvollzug, auf dem die Beklagte be-\n\nstanden hatte, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kam, die auf-\n\nschiebende Wirkung der Bescheide anzuordnen. Für den Bereich des Amts-\n\nhaftungsrechts hat der Senat wiederholt entschieden, daß das schuldhafte\n\nUnterlassen, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\n\noder auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu stellen oder sich gesondert\n\ngegen die Vollziehung eines Steuer- oder Haftungsbescheides zu wehren,\n\nnach § 839 Abs. 3 BGB zum Verlust des Amtshaftungsanspruchs führen kann\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1984 - III ZR 6/84 - WM 1984, 1276; Se-\n\nnatsurteile vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 - NJW 1986, 1107, 1108\n\n- insoweit ohne Abdruck in BGHZ 96, 1 -; BGHZ 130, 332, 338 f; vom\n\n7. November 1996 - III ZR 283/95 - VIZ 1997, 247, 248; vom 16. November\n\n2000 - III ZR 1/00 - NJW 2001, 1067, 1068).\n\nc) Das Berufungsgericht hat im ersten Urteil in dieser Sache § 839\n\nAbs. 3 BGB für nicht anwendbar gehalten, weil der Ehemann der Klägerin mit\n\nder rechtzeitigen Widerspruchserhebung und den Anfechtungsklagen zum Ver-\n\nwaltungsgericht aus seiner damaligen Sicht alles ihm Zumutbare getan habe,\n\num einen Schaden abzuwehren. Ob dem zugestimmt werden könnte, erscheint\n\ninsoweit zweifelhaft, als ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Lage der\n\nDinge der gebotene Rechtsbehelf war, um sich gegen den Sofortvollzug der\n\nGebührenbescheide zu wehren. Der Senat kann diese Frage jedoch offenlas-\n\nsen, weil eine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB aus anderen Gründen nicht\n\nin Betracht kommt.\n\naa) Die Ersatzpflicht kann nach § 839 Abs. 3 BGB nur verneint werden,\n\nwenn die Einlegung eines gebotenen Rechtsmittels den Eintritt des Schadens\n\nverhindert hätte. Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechts-\n\nmittels und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig. Wie der\n\nSenat bereits entschieden hat, ist bei der Frage, welchen Verlauf die Sache\n\ngenommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne\n\nweiteres - wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung -\n\nzugrunde zu legen, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschie-\n\nden werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 -\n\nNJW 1986, 1924, 1925). Diese Erwägungen, die der Senat in der genannten\n\nEntscheidung für eine Dienstaufsichtsbeschwerde angestellt hat, bei der es\n\nmöglich erscheine, daß der Dienstvorgesetzte keinen Anlaß sehe, das Verhal-\n\nten des Untergebenen zu korrigieren, sind jedoch auf solche Rechtsbehelfe im\n\nweiteren Sinne, die ein Verhalten der Behörde selbst auslösen sollen, nicht\n\nbeschränkt. Geht es, wie hier, um einen Antrag, der zu einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung führen soll, wird die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere\n\nRolle spielen. Dennoch muß auch die Rechtspraxis in der in Rede stehenden\n\nFrage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf\n\nhätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte ver-\n\nhindern sollen.\n\nbb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, daß Anträge des Ehemannes der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO zur\n\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Widersprüche geführt\n\nhätte. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht\n\nhinreichend, daß die von ihm wiedergegebene Rechtslage, wie sie durch die\n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und vor\n\nallem der Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren geklärt worden ist, in dem\n\nhier maßgeblichen Zeitraum 1991/1992 - namentlich in Ansehung eines einst-\n\nweiligen Rechtsschutzverfahrens - noch nicht so der allgemeinen Rechtsüber-\n\nzeugung entsprochen hat, daß ein Erfolg entsprechender Anträge zu erwarten\n\nwar.\n\nDaß sich ein einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1\n\nder Ratsentscheidung 88/408/EWG vom 15. Juni 1988 berufen kann, um sich\n\nhöheren als den Pauschalgebühren zu widersetzen, hat der Gerichtshof der\n\nEuropäischen Gemeinschaften erst durch Urteil vom 10. November 1992 ent-\n\nschieden (Rs. C-156/91 - \"Hansa Fleisch\", Slg. 1992, I-5589 = NJW 1993,\n\n315), wobei er den einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Vorbehalt\n\ngemacht hat, daß die Voraussetzungen, die Gebühren auf die tatsächlichen\n\nUntersuchungskosten anzuheben, nicht erfüllt seien. Die Fragen des vorlegen-\n\nden Verwaltungsgerichts Schleswig im Beschluß vom 15. März 1991 belegen\n\nden damaligen Klärungsbedarf. Innerstaatlich war mit der genannten Entschei-\n\ndung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber noch nicht ge-\n\nklärt, unter welchen Voraussetzungen Untersuchungsgebühren erhoben wer-\n\nden durften, die über die EG-Pauschalbeträge hinausgingen. Eine endgültige\n\nKlärung ist insoweit erst durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.\n\nAugust 1996 (BVerwGE 102, 39) herbeigeführt worden, das entschieden hat,\n\nnach § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) müsse die den Bundesländern\n\nüberlassene Entscheidung durch Rechtssatz getroffen werden, ob von den in\n\nArt. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG genannten durchschnittlichen\n\nPauschalbeträgen abgewichen werden solle, ob die Voraussetzungen für eine\n\nAbweichung erfüllt und wie gegebenenfalls höhere Beträge zu berechnen seien\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 153, 156). Für die hier zu beurteilende Frage, wie\n\ndie Verwaltungsgerichte entschieden hätten, wenn sich der Ehemann der Klä-\n\ngerin gegen den Sofortvollzug als solchen im Zeitraum 1991/1992 gewehrt\n\nhätte, ist von Bedeutung, daß der angeführten Entscheidung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts Gebührenbescheide aus dem Jahr 1991 zugrunde lagen, die\n\nvom Verwaltungsgericht Schleswig und vom Oberverwaltungsgericht Schleswig\n\nnoch im Jahr 1994 für rechtmäßig befunden waren. Der Bayerische Verwal-\n\ntungsgerichtshof hatte in seinem Beschluß vom 4. Februar 1992, der durch\n\nBeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1993 (7 NB 7/92)\n\naufgehoben wurde, in einem Normenkontrollverfahren ebenfalls keine Beden-\n\nken gegen die Gestaltung einer Gebührensatzung vom 18. Dezember 1991, in\n\nder die Erhebung kostendeckender Gebühren unter Einbeziehung von Reise-\n\nkosten für das Fleischbeschaupersonal bejaht wurde (vgl. zum Verfahrensgang\n\nBayVGH BayVBl. 1994, 593 und zum Inhalt der abschließenden Entscheidung\n\nvom 12. März 1997 BVerwG Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17).\n\nWenn dem Berufungsgericht daher auch im Ausgangspunkt zu folgen\n\nist, daß es bei der Begründetheit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in der\n\nhier vorliegenden Konstellation, bei der Rechtsfragen im Vordergrund standen,\n\nwesentlich darauf ankommt, ob die angefochtenen Gebührenbescheide rechts-\n\nwidrig waren – bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der eingelegten Widersprü-\n\nche hätte das Aussetzungsinteresse überwogen - (vgl. hierzu allgemein Eyer-\n\nmann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 69, 73; Kopp/Schenke,\n\nVwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 158 f) und ob sich ernsthafte Zweifel an der\n\nRechtmäßigkeit insbesondere aus der Ratsentscheidung 88/408/EWG erga-\n\nben, kann doch nicht übersehen werden, daß die Rechtspraxis diesen Stand in\n\ndem hier zu beurteilenden Zeitraum noch nicht erreicht hatte, so daß der Senat\n\nnicht davon ausgehen kann, der Ehemann der Klägerin hätte den Scha-\n\ndenseintritt durch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO verhindern können.\n\n3.\n\nDieselben Erwägungen gelten für die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts, mit denen es einen auf der rechtswidrigen Gebührenerhebung mögli-\n\ncherweise beruhenden Amtshaftungsanspruch verneint. Zwar ist insoweit eine\n\nRechtsfrage betroffen, die allein im nationalen Amtshaftungsrecht wurzelt, so\n\ndaß die Anforderungen an einen Geschädigten, der Amtshaftungsansprüche\n\nverfolgt, in bezug auf den wahrzunehmenden Primärrechtsschutz strenger sein\n\nmögen als für jemanden, der sich wegen eines in der Vergangenheit erlittenen\n\nSchadens auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch beruft. Im\n\nErgebnis beruhte die Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung aber gerade\n\nauf der Frage, unter welchen innerstaatlichen Voraussetzungen in der Bundes-\n\nrepublik von den Pauschalbeträgen abweichende höhere Gebühren gefordert\n\nwerden durften. Der Klägerin kann daher auch in bezug auf einen Amtshaf-\n\ntungsanspruch aus § 839 BGB nicht entgegengehalten werden, ihr Ehemann\n\nhabe sich nicht gegen den Sofortvollzug gewehrt, weil der Senat von einem\n\nErfolg eines solchen Rechtsmittels nicht ausgehen kann\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als sie ei-\n\nnen Zinsschaden in Höhe von 6.486,24 DM weiterverfolgt. Dieser Teil des\n\nSchadensersatzanspruchs wurde dem Ehemann der Klägerin bereits durch das\n\nerste Berufungsurteil in dieser Sache aberkannt, ohne daß hiergegen ein\n\nRechtsmittel geführt worden wäre. Dem entsprechend hat der Senat das erste\n\nBerufungsurteil nur insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist. Damit ist dieser Teil des geltend gemachten Zinsschadens\n\nrechtskräftig abgewiesen und kann von der Klägerin nicht erneut zur Entschei-\n\ndung gestellt werden.\n\nIV.\n\nSoweit die Revision der Klägerin begründet ist, ist das angefochtene\n\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit es die nach dem Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 erforderlichen\n\nFeststellungen trifft und auf dieser Grundlage erneut entscheidet.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-342-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-342-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_342-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:36.528871+00:00"}}