{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_326-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"III ZR 326/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 G; FGG § 70 h a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungs- maßnahme, ist kein \"Urteil in einer Rechtssache\" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbe- reichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus. c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaf- tungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 326/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBGB § 839 G; FGG § 70 h\n\na) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungs-\nmaßnahme, ist kein \"Urteil in einer Rechtssache\" im Sinne des § 839\nAbs. 2 Satz 1 BGB.\n\nb) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbe-\nreichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der\nrichterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im\nAmtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der\nRechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig\ngehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur\nbei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf\neine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.\n\nc) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaf-\ntungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern\nnur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - OLG Jena\n LG Erfurt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAuf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt des\n\nI. -Kreises ordnete das Amtsgericht Gotha durch mit sofortiger Wirksamkeit\n\nversehenen Beschluß vom 2. April 2000 die einstweilige Unterbringung der\n\nKlägerin in einer geschlossenen Krankenabteilung des Landesfachkranken-\n\nhauses M. bis zu einer Dauer von sechs Wochen an. Auf die sofortige\n\nBeschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluß am 19. April 2000 durch das\n\nLandgericht Erfurt mit der Begründung aufgehoben, daß eine jene Unter-\n\nbringungsmaßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nicht feststellbar sei.\n\nDie Klägerin hält den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. April 2000 für\n\nrechtswidrig und nimmt den beklagten Freistaat wegen Amtspflichtverletzung\n\nauf Ersatz des ihr durch den zeitweisen Freiheitsentzug entstandenen materi-\n\nellen und immateriellen Schadens in Anspruch.\n\nDie Vorinstanzen haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-\n\nrung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nBeide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran\n\nscheitern, daß der Beschluß des Amtsgerichts ein \"Urteil in einer Rechtssache\"\n\nim Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und somit dem Spruch-\n\nrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Darin vermag der Senat ihnen\n\nnicht beizutreten.\n\na) Das Verfahren der hier in Rede stehenden vorläufigen Unterbrin-\n\ngungsmaßnahme richtete sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe\n\nund Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994\n\n(GVBl. S. 81) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die An-\n\ngelegenheiten der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; § 7 Abs. 1 Satz 2\n\nThürPsychKG).\n\nb) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ur-\n\nteilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem \"Urteil in einer Rechtssa-\n\nche\" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungs-\n\nbereich des \"Richterprivilegs\" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ\n\n36, 379, 384 f). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon ab, ob das der\n\nbetreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein \"Er-\n\nkenntnisverfahren\" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet\n\nund dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf\n\neinen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtli-\n\nchen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und\n\ndie Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383). Für die\n\nBeurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materi-\n\nelle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entschei-\n\ndung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn\n\nnach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des\n\nGerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell\n\nrechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung viel-\n\nmehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung\n\nnur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer\n\nrechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Vorausset-\n\nzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine we-\n\nsentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetz-\n\nlicher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Staudinger/Wurm,\n\nBGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 332).\n\nc) Im vorliegenden Fall geht es um eine vorläufige Unterbringungsmaß-\n\nnahme, die durch einstweilige Anordnung auf Grundlage der §§ 70h, 69f Abs. 1\n\nFGG getroffen worden war. Dieses Verfahren ist auf solche Fallgestaltungen\n\nzugeschnitten, bei denen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß\n\ndie Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben\n\nsind und bei denen mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist,\n\nd.h. für den Betroffenen selbst oder im Falle der öffentlich-rechtlichen Unter-\n\nbringung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr besteht, de-\n\nren Abwendung keinen Aufschub duldet (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler,\n\nFreiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. 2003 § 70h Rn. 4, 5\n\nm.w.N.). Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühere\n\nEntmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46,\n\n106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin wider-\n\nspiegelt, daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor der\n\npersönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1\n\nSatz 4 FGG). Deswegen kann nicht angenommen werden, daß das hier in Re-\n\nde stehende Verfahren einem \"Erkenntnisverfahren\" im vorbezeichneten Sinne\n\ngleichsteht und daß die darauf beruhende Entscheidung die für ein Urteil zu\n\nfordernde Richtigkeitsgewähr bietet. Eher bestehen - trotz der vom Berufungs-\n\ngericht zutreffend aufgezeigten Unterschiede im Verfahren - Ähnlichkeiten mit\n\nder einstweiligen Unterbringung im Strafprozeß nach § 126a StPO, die in ihrem\n\nAnwendungsbereich dem ThürPsychKG vorgeht (§ 7 Abs. 4) und bei der aner-\n\nkannt ist, daß der Unterbringungsbefehl kein \"Urteil\" im Sinne des § 839 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB ist (Staudinger/Wurm Rn. 334 m.w.N.). Keiner Klärung bedürfen\n\ndie Fragen, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein nur\n\ninsoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie \"Streitsachen\" betref-\n\nfen (in diesem Sinne: Palandt/Thomas, BGB 62. Aufl. 2003 § 839 Rn. 69), und\n\nob gegebenenfalls die Hauptsacheentscheidung im Unterbringungsverfahren\n\neine solche \n\nin einer \n\n\"Streitsache\" \n\nist \n\n(verneinend Schmidt \n\nin Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler aaO § 12 Rn. 233 m.w.N.).\n\n2.\n\nGleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen\n\nworden.\n\na) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwen-\n\ndungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungs-\n\ngrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen\n\nFällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der\n\nRechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig ge-\n\nhandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei be-\n\nsonders\n\ngroben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991\n\n- III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das\n\nauf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt\n\nNJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).\n\nb) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch\n\nbei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsver-\n\nfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über\n\ndie Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Da-\n\nnach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneinge-\n\nschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen,\n\nob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen\n\nRechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Se-\n\nnatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudin-\n\nger/Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).\n\nc) Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Ge-\n\nsichtspunkte hin: Die Voraussetzungen des § 70h Abs. 1 i.V.m. § 69f Abs. 1\n\nFGG lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsrichters vor. Der Richter\n\ndurfte davon ausgehen, daß die Angaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes\n\nzutrafen, wonach die Klägerin psychisch krank sei und mit einem Luftgewehr\n\nmehrfach in einen Hof geschossen habe, wo Kinder spielten. Somit durfte er\n\ndringende Gründe dafür annehmen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1\n\nThürPsychKG gegeben seien und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre\n\n(§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Ein vom Vortag, dem 1. April 2000, datieren-\n\ndes ärztliches Zeugnis über den Zustand der Klägerin lag ebenfalls vor. Ein\n\nbesonderes fachpsychiatrisches Gutachten war nicht zwingend erforderlich\n\n(§ 7 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG).\n\nd) Die Revisionserwiderung zieht nach alledem mit gutem Grund in\n\nZweifel, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Amts-\n\npflichtverletzung vorgelegen haben. Erst recht sind keine hinreichenden An-\n\nhaltspunkte dafür erkennbar, daß den entscheidenden Richter der Vorwurf ei-\n\nner groben Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne getroffen hat und daß\n\ndie Grenzen des erweiterten Beurteilungsspielraums nicht eingehalten worden\n\nsind, deren Überschreitung eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit\n\nüberhaupt erst hätte begründen können. Abweichendes läßt sich insbesondere\n\nauch nicht aus der den Beschluß des Amtsgerichts aufhebenden Beschwerde-\n\nentscheidung des Landgerichts entnehmen, die auf den zwischenzeitlich\n\ndurchgeführten Ermittlungen und somit auf einer geänderten Beurteilungs-\n\ngrundlage beruhte.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-326-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-326-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:44.489211+00:00"}}