{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_318-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"III ZR 318/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 654 Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 318/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 654\n\nZur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.\n\nBGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 30. April\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln\n\nvom 27. August 2002 - 24 U 51/02 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\nStreitwert: 35.790,43 \n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin fordert auf der Grundlage zweier Gesellschaftsverträge\n\nRückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse, der Beklagte beruft sich, soweit\n\nnoch von Interesse, auf einen von der Klägerin gegen Vermittlung eines Käu-\n\nfers für ein Grundstück neben einem Provisionsversprechen erklärten Forde-\n\nrungsverzicht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision.\n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n1.\n\nEntgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage,\n\ninwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit er-\n\nlaubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998\n\n(III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.\n\nDer Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des\n\nMaklers für beide Seiten nach \"dem Inhalt des Vertrags\" für grundsätzlich zu-\n\nlässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als\n\nVermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist\n\n(BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR\n\n1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR\n\n303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO). Das\n\ngilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem\n\nMaklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl.\n\nOLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht,\n\n2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl.,\n\n§ 654 Rn. 3). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der an\n\ndieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm/Roth, BGB,\n\n3. Aufl., § 654 Rn. 8 ff.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 855 ff., 866 f.;\n\nStaudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb. 1995, § 654 Rn. 4 f.; Wingbermühle, MDR\n\n1993, 820, 821) kein Anlaß. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat\n\nStrafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB ein-\n\nzuschränken (BGHZ 36, 323, 326). Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in\n\nFällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitge-\n\nhend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler\n\nauf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu\n\nverpflichten (BGHZ 48, 344, 348).\n\nDemgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde\n\nangeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß der\n\nMakler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat. Nur un-\n\nter diesen Voraussetzungen hat der Senat entschieden, daß der Doppelauftrag\n\nfür beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein muß. So\n\nverhält es sich vorliegend aber nicht. Das Berufungsgericht hat unangegriffen\n\nfestgestellt, daß der Beklagte für die Klägerin lediglich als Nachweismakler tä-\n\ntig werden sollte und hat allein auf der Gegenseite (Firma L. ) eine Vermitt-\n\nlungstätigkeit unterstellt. Auch für eine Stellung des Beklagten als \"Vertrau-\n\nensmakler\" der Klägerin oder für eine Pflichtverletzung bei der Ausführung sei-\n\nner Tätigkeiten ist nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde außerdem auf die\n\nvon dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der\n\nMakler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären\n\n(NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende\n\nFallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.\n\n2.\n\nZulassungsgründe sind ebensowenig in bezug auf die von der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde weiter gerügte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom\n\n28. Oktober 1998 wegen eines Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-\n\nstung gegeben. Hierbei können nicht ohne weiteres die Maklerdienste des Be-\n\nklagten auf der einen Seite sowie die vereinbarte Provision von 75.000 DM und\n\nder Nominalbetrag aller Rückzahlungsansprüche, auf die die Klägerin bei er-\n\nfolgreicher \"Vermittlung\" ihres Grundstücks verzichten wollte, auf der anderen\n\nSeite gegenübergestellt werden. Die Vereinbarung hat nämlich über ihren vom\n\nBerufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt hinaus wesentliche\n\nZüge eines Vergleichs, insbesondere in den Regelungen Ziffer 2 b und c mit\n\nihrem beiderseits erklärten Forderungsverzicht. Das kann der Senat selbst\n\nfeststellen, da erheblicher weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist. Bei\n\neinem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert\n\nder beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach-\n\nund Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom\n\n2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113). Die Beschwerde verweist aber\n\nauf keinerlei Sachvortrag des Inhalts, daß die Klägerin die Vereinbarung da-\n\nmals selbst - insbesondere unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in der\n\nBerechnung ihrer Ansprüche sowie einer späteren Realisierung der Forderun-\n\ngen - nicht als sachgerechte Bereinigung aller beiderseitigen Streitpunkte\n\nempfunden hätte.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/iii-zr-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/iii-zr-318-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:19:15.787430+00:00"}}