{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_294-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"III ZR 294/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 19, 23 Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst aus- zuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch \"sichergestellt\" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 294/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO §§ 19, 23\n\nWeist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar\n\nan, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst aus-\n\nzuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch \"sichergestellt\"\n\nist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn\n\ner die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung\n\ndes Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen,\n\nwenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist,\n\ndaß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der\n\nUnbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Bank nimmt den beklagten Notar wegen Verletzung eines\n\nTreuhandauftrags in Anspruch.\n\nDer Beklagte beurkundete am 21. August 1997 den Kaufvertrag über ein\n\nErbbaurecht zum Preise von 2,9 Mio. DM. Nach Ziffer 2 des Kaufvertrags hing\n\ndie Fälligkeit des Kaufpreises vom Eintritt verschiedener Bedingungen ab. Fäl-\n\nligkeitsvoraussetzung war unter anderem die notarielle Bestätigung, daß\n\n\"...\nd) - abgesehen von der vom Käufer zu beschaffenden Unbedenk-\nlichkeitsbescheinigung des Finanzamtes - dem vertragsgemä-\nßen Eigentumswechsel grundbuchlich Hindernisse nicht entge-\ngenstehen\".\n\nDie Klägerin finanzierte den Kauf durch Gewährung eines Darlehens\n\nüber 2,8 Mio. DM. Zur Sicherung des Darlehens dienten Grundpfandrechte, zu\n\nderen Bestellung die Verkäufer die Käufer unter dem Vorbehalt bevollmächtigt\n\nhatten, daß die kaufpreiskreditierende Bank \"Löschungsbewilligung ... gegen\n\nRückzahlung auf den Kaufpreis geleisteter Valutierungsbeträge\" erteilt, wenn\n\nder Kaufvertrag aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, schei-\n\ntern sollte (Ziffer 3 des Kaufvertrags).\n\nAm 17. Dezember 1997 überwies die Klägerin die Darlehenssumme von\n\n2,8 Mio. DM auf ein Anderkonto des Beklagten. Die Überweisung war unter\n\nanderem mit der \"ausdrücklichen Auflage\" verbunden, über den Betrag\n\n\"nur zu verfügen, wenn sichergestellt ist, daß\n - die Erwerber als alleinige Eigentümer in das oben bezeichnete\n\nGrundbuch eingetragen werden;\n\n...\n\nDer dem Beklagten von der Klägerin erteilte Treuhandauftrag war ur-\n\nsprünglich bis zum 30. Januar 1998 befristet; er wurde mehrfach, zuletzt bis\n\nzum 15. April 1998, verlängert.\n\nIm März 1998 zahlte der Beklagte auf Bitten der Kaufvertragsparteien\n\n2,6 Mio. DM der Darlehenssumme an die Verkäufer und 200.000 DM an die\n\nFirma D. aus. Zu diesem Zeitpunkt war für die Käufer eine\n\nAuflassungsvormerkung eingetragen. Die sonstigen kaufvertraglich vereinbar-\n\nten Fälligkeitsvoraussetzungen waren ebenfalls erfüllt. Auch standen der Klä-\n\ngerin die von ihr verlangten dinglichen Sicherheiten zur Verfügung. Es fehlte\n\njedoch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Diese wurde erst\n\nim Jahre 1999 erteilt, nachdem die Verkäufer zuvor, am 29. Oktober 1998, vom\n\nKaufvertrag zurückgetreten waren.\n\nDie Klägerin, die nach dem Scheitern des Kaufvertrags das Darlehen\n\ngekündigt hatte, erhielt von den Verkäufern 2,38 Mio. DM gegen Freigabe der\n\nauf dem Erbbaurecht lastenden dinglichen Sicherheiten zurück. Inwieweit die\n\nVerwertung weiterer bestellter Sicherheiten zu einer Befriedigung der Klägerin\n\nführen wird, ist offen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe dadurch, daß er die\n\nihm treuhänderisch zur Verfügung gestellte Darlehenssumme vor Erteilung der\n\nUnbedenklichkeitsbescheinigung ausbezahlt habe, seine Pflichten aus dem mit\n\nihr zustande gekommenen Treuhandauftrag verletzt. Sie begehrt festzustellen,\n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch die Verletzung\n\ndes Treuhandauftrags vom 17. Dezember 1997 entstandenen oder noch ent-\n\nstehenden Schäden zu ersetzen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht (ZNotP 2002, 486 mit Anmerkungen Wehr-\n\nstedt, ZNotP 2002, 461 und Kemp, ZNotP 2003, 27) die Klage abgewiesen. Mit\n\nder - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte da-\n\ndurch, daß er trotz Nichtvorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf\n\nWunsch der Kaufvertragsparteien die Darlehensvaluta auszahlte, den mit der\n\nKlägerin hinsichtlich der Verwendung der Darlehenssumme zustande gekom-\n\nmenen Treuhandauftrag verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 24 BNotO).\n\n1.\n\nBei der Abwicklung eines finanzierten Grundstücks- oder Erbbaurechts-\n\nvertrags über das Anderkonto eines Notars kann die Bank dem Notar einseitige\n\nVerwahrungsanweisungen oder Endtermine für die Verwendung der Darle-\n\nhensmittel im Rahmen der Durchführung des Kaufvertrags erteilen. Die Ein-\n\nschaltung des Notars bei der Auszahlung der Darlehensvaluta an den Verkäu-\n\nfer beruht auf einem selbständigen Betreuungsgeschäft im Sinne der § 23, 24\n\nBNotO, wobei der Notar die ihm von der Bank erteilten Anweisungen peinlich\n\ngenau zu beachten hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98 -\n\nNJW 2002, 1346, 1347; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - IX ZR\n\n41/99 - NJW 2000, 1644; jeweils m.w.N.).\n\n2.\n\nNach den Anweisungen der Klägerin durfte die Auszahlung der Darle-\n\nhensvaluta erst erfolgen, wenn die Eintragung der Erbbaurechtskäufer als al-\n\nleinige Inhaber des Erbbaurechts in das Grundbuch \"sichergestellt\" war. Wird\n\n- wie hier - der Begriff der Sicherstellung nicht näher erläutert (vgl. insoweit die\n\nFormulierungsvorschläge der Bundesnotarkammer für Notarbestätigung und\n\nTreuhandauftrag, Rundschreiben Nr. 05/99, veröffentlicht in DNotZ 1999,\n\n369 ff), so entspricht es im Anschluß an ein Urteil des IX. Zivilsenats vom\n\n19. März 1987 allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß\n\ndie Eintragung eines Rechts oder einer Rechtsänderung dann sichergestellt ist,\n\nwenn hierzu nur noch das pflichtgemäße Handeln des Notars und des zustän-\n\ndigen Grundbuchbeamten erforderlich ist (IX ZR 166/86 - NJW 1987, 3201,\n\n3202 = DNotZ 1987, 560, 561; OLG Celle, Nds.Rpfl. 1998, 45, 46; 1997, 73;\n\nDNotZ 1994, 117, 119; OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 387; Schleswig-Hol-\n\nsteinisches OLG, SchlHA 2001, 14, 15; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandküh-\n\nler, BNotO, 5. Aufl. § 23 Rn. 67; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl.,\n\nRn. 702; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 1998, Rn. 91). Die\n\nSicherstellung ist demnach im allgemeinen nur gegeben, wenn der Eintra-\n\ngungsantrag gestellt ist und alle für die Eintragung notwendigen Unterlagen\n\ndem Grundbuchamt vorliegen und aus dem Grundbuch und den Grundakten\n\nbei Antragstellung keine Eintragungshindernisse erkennbar sind (Sandkühler\n\naaO Rn. 93; Hertel, in: Frenz, Neues Berufs- und Verfahrensrecht für Notare,\n\nRn. 463). Zu diesen Unterlagen gehört, wenn es - wie hier - um die Eintragung\n\ndes Käufers eines Grundstücks oder Erbbaurechts geht, auch die Bescheini-\n\ngung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts, daß der Eintragung\n\nsteuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung\n\nnach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes; so ausdrücklich Beining, Pflichten\n\ndes Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, 1999, S. 53;\n\nSchmenger, BWNotZ 1996, 28, 39).\n\n3.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts verstieß der beklagte Notar nicht\n\ngegen die Treuhandauflage der Klägerin, als er die Auszahlung der Darlehens-\n\nvaluta auch ohne Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-\n\namts veranlaßte. Hierzu hat es ausgeführt: Im notariellen Kaufvertrag sei die\n\nVorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts als Fälligkeits-\n\nvoraussetzung ausdrücklich ausgenommen worden. Durch eine solche Rege-\n\nlung werde verhindert, daß der Käufer durch eine verspätete Zahlung der\n\nGrunderwerbsteuer die Fälligkeit des Kaufpreises in einer für den Verkäufer\n\nunzumutbaren Weise hinauszögern kann; sie wahre sowohl die Interessen des\n\nVerkäufers als auch die des Erwerbers und entspreche den einschlägigen Hin-\n\nweisen in der notarrechtlichen Literatur. Schon diese notarielle Praxis lege es\n\nnahe, daß der Eintritt der Fälligkeitsbedingungen des notariellen Kaufvertrags\n\nauch im Verhältnis zur kreditgebenden Bank erforderlich, aber auch ausrei-\n\nchend sei. Damit in Einklang stehe, daß auch die Formulierungsvorschläge für\n\nNotarbestätigung und Treuhandauftrag der Bundesnotarkammer hinsichtlich\n\nder Konkretisierung der Sicherstellungsvoraussetzungen allein auf grundbuch-\n\nliche Hindernisse abstellen, nicht aber auf Voraussetzungen, die, wie etwa der\n\nKostenvorschuß für die Eintragung oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung\n\ndes Finanzamts, außerhalb des Grundbuchs liegen. Zwar seien diese Vor-\n\nschläge erst im Jahre 1999 veröffentlicht worden; sie gäben aber lediglich die\n\nPraxis der Notare und der Kreditwirtschaft wieder, wie sie sich seit längerer\n\nZeit herausgebildet habe, und könnten daher auch für die Beurteilung des vor-\n\nliegenden Sachverhalts herangezogen werden.\n\nDem ist nicht zu folgen. Durch die Auszahlung der Darlehensvaluta vor\n\nErteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verletzte der\n\nBeklagte, wie die Revision zu Recht rügt, seine Pflichten aus dem ihm von der\n\nKlägerin erteilten Treuhandauftrag.\n\na) Die Auslegung des Berufungsgerichts, die im Kaufvertrag festgeleg-\n\nten Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs seien\n\nauch für die Durchführung des dem beklagten Notar von seiten der finanzie-\n\nrenden Bank erteilten Treuhandauftrags maßgeblich, ist rechtsfehlerhaft; sie\n\nberücksichtigt nicht hinreichend, daß bezüglich der Verwahrung des Kaufprei-\n\nses zwei rechtlich streng zu trennende notarielle Treuhandverhältnisse vorlie-\n\ngen, zum einen das zu den Kaufvertragsparteien und zum anderen das zu der\n\nfinanzierenden Bank (vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 54a\n\nBeurkG Rn. 56), deren Inhalt der Notar jeweils eigenständig zu ermitteln und zu\n\nbefolgen hat. Die Regelungen des zwischen den Kaufvertragsparteien ge-\n\nschlossenen Vertrags einschließlich der darin enthaltenen Fälligkeitsvoraus-\n\nsetzungen ist nicht Bestandteil des Treuhandauftrags der Bank; sie vermögen\n\ndaher eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieses Auftrags nicht zu\n\nrechtfertigen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn die verschiedenen Treu-\n\nhandaufträge nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind und deshalb\n\ndie vertragsgerechte Abwicklung des Kaufvertrags gefährdet ist. In einem sol-\n\nchen Fall muß der Notar versuchen, seine Auftraggeber zu einer Anpassung\n\nder nicht aufeinander abgestimmten Auflagen zu bewegen, oder aber die\n\nDurchführung des Auftrags ablehnen. Keinesfalls ist es ihm gestattet, sich un-\n\nter Berufung auf die kaufvertraglichen Vereinbarungen über den Wortlaut der\n\nAnweisungen der Bank hinwegzusetzen, um auf diese Weise die Anweisungen\n\nder verschiedenen Auftraggeber eigenmächtig in Einklang zu bringen (BGH,\n\nUrteile vom 10. Februar 2000 aaO und vom 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95 - NJW\n\n1996, 3343, 3344 m.w.N.).\n\nb) Die im Kaufvertrag ausdrücklich enthaltene Einschränkung, daß die\n\nFälligkeit des Kaufpreises nicht von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbe-\n\nscheinigung abhängen sollte, wird in dem die Sicherstellung der Eintragung der\n\nKäufer als Inhaber des Erbbaurechts betreffenden Passus des Treuhandauf-\n\ntrags der Klägerin nicht gemacht. Ein Hinweis auf die kaufvertraglichen Rege-\n\nlungen der Fälligkeit des Kaufpreises findet sich nirgends. Angesichts der\n\nrechtlichen Selbständigkeit der unterschiedlichen Treuhandverhältnisse bot\n\nallein der Umstand, daß die Klägerin bereits vor Überweisung der Darlehens-\n\nvaluta an den Beklagten vom Inhalt des Kaufvertrags Kenntnis erlangt hatte,\n\ndem Beklagten keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß auch im Verhältnis zur\n\nKlägerin die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich sein\n\nsollte. Vielmehr hätten die gerade in diesem Punkt unterschiedlichen Formulie-\n\nrungen im Kaufvertrag und im Treuhandauftrag der Klägerin dem Beklagten\n\nVeranlassung geben müssen, vor einer Klärung dieser Frage mit den Beteilig-\n\nten die Darlehenssumme nicht auszuzahlen.\n\nc) aa) Soweit das Berufungsgericht darauf abgehoben hat, in der notari-\n\nellen Praxis werde üblicherweise auf das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbe-\n\nscheinigung als Fälligkeitsvoraussetzung verzichtet (vgl. auch OLG Hamm,\n\nNJW 1993, 1601, 1602; zustimmend Basty, in: Kersten/Bühling, Formularbuch\n\nund Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl. Rn. 88, wonach eine an-\n\ndere Beurkundungspraxis ohne entsprechende Aufklärung der Kaufvertrags-\n\nparteien als amtspflichtwidrig anzusehen ist), hat es allein das Verhältnis der\n\nKaufvertragsparteien untereinander in den Blick genommen. Die Interessenla-\n\nge der Kaufvertragsparteien bei der Auszahlung des Kaufpreises ist jedoch\n\nnicht deckungsgleich mit der der finanzierenden Bank bei der Auszahlung der\n\nDarlehensvaluta (vgl. Kemp, ZNotP 2003, 27).\n\nbb) Die Revision macht geltend, die Klägerin habe, da der die Darle-\n\nhenssumme von 2,8 Mio. DM übersteigende Restkaufpreis ebenso wie die Er-\n\nwerbsnebenkosten aus Eigenmitteln der Käufer zu bestreiten gewesen wären,\n\nein eigenes Sicherungsinteresse daran gehabt, daß das Darlehen nicht vor\n\nErteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgezahlt werde. Dafür spricht\n\neiniges, indes braucht diese Frage nicht abschließend beantwortet zu werden.\n\nDas Gebot, Treuhandauflagen so wortlautgetreu wie möglich zu befolgen, soll\n\nden Notar gerade (auch) der Notwendigkeit entheben, die - für den Außenste-\n\nhenden nicht immer eindeutig erkennbare - Interessenlage zu prüfen und in\n\nseine Überlegungen mit einzubeziehen (Kemp aaO; s. auch Senatsurteil vom\n\n6. Juni 2002 - III ZR 206/91 - NJW 2002, 2459, 2460 f).\n\nd) Das Berufungsgericht sieht zu Unrecht in den Formulierungsvor-\n\nschlägen der Bundesnotarkammer eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung.\n\nRichtig ist, daß in den Vorschlägen der Bundesnotarkammer für Treuhandauf-\n\nträge einer den Kaufpreis finanzierenden Bank, in denen die Anforderungen an\n\ndie \"Sicherstellung der Eintragung\" näher beschrieben werden, die Vorlage der\n\nUnbedenklichkeitsbescheinigung nicht erwähnt wird. Das versteht sich indes\n\nvon selbst, weil in diesen Vorschlägen ausschließlich die Sicherstellung der\n\nEintragung der als Kreditsicherheiten für die finanzierende Bank vorgesehenen\n\nGrundpfandrechte konkretisiert wird und nicht - worauf in dem Treuhandauf-\n\ntrag, den die Klägerin vorliegend dem Beklagten erteilt hat, allein abgestellt\n\nworden ist - die Sicherstellung der Eintragung der Käufer als neue Grund-\n\nstückseigentümer oder Erbbaurechtsinhaber. Die Bestellung oder Übertragung\n\neines Grundpfandrechts ist indes kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang,\n\nso daß die Eintragung dieses Pfandrechts auch nicht von der Zahlung der\n\nGrunderwerbsteuer abhängig sein kann.\n\nSoweit es nicht um eine bestimmte Formulierung, sondern um den all-\n\ngemeinen, nicht näher konkretisierten Begriff der Sicherstellung als solchen\n\ngeht, wird in der Begründung der Bundesnotarkammer auf die Entscheidung\n\ndes IX. Zivilsenats vom 19. März 1987 verwiesen (aaO S. 376), also gerade auf\n\ndie Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen ist.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO).\n\n1.\n\nDie Klägerin hat dargetan, daß die weisungswidrige Verwendung der\n\nTreuhandgelder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Scha-\n\ndens zur Folge hatte.\n\nHätte der Beklagte die Darlehensvaluta nicht ausbezahlt, so hätte sie in\n\nvoller Höhe der Klägerin zurückgegeben werden können. Zwar ist die Unbe-\n\ndenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, deren Fehlen den Pflichtverstoß\n\ndes Beklagten begründete, schließlich doch noch erteilt worden. Jedoch hätte\n\neine Auszahlung des Darlehens zu diesem Zeitpunkt auch dann, wenn der\n\nTreuhandauftrag entsprechend verlängert worden wäre, gleichwohl nicht\n\n(mehr) erfolgen dürfen, da bereits zuvor die Verkäufer vom Kaufvertrag zu-\n\nrückgetreten waren. Daß die Pflichtwidrigkeit des Notars nicht mit den Umstän-\n\nden in Zusammenhang gestanden hat, die letztlich zum Scheitern des Kaufver-\n\ntrags und damit des Kreditgeschäfts geführt haben, rechtfertigt es nicht, den\n\nZurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des No-\n\ntars und dem beim Treugeber eingetretenen Schaden zu verneinen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - DNotZ 1990, 661, 663 ff; s. auch\n\nSenatsurteil vom 6. Juni 2002 aaO).\n\n2.\n\nDer Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Umstand, daß das Be-\n\nrufungsgericht, im Unterschied zum Landgericht, das Verhalten des Beklagten\n\nals amtspflichtgemäß angesehen hat, vermag ihn nicht zu entlasten. Der\n\nGrundsatz, daß ein Verschulden des Notars regelmäßig ausscheidet, wenn ein\n\nmit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als\n\nobjektiv rechtmäßig gebilligt hat, greift hier nicht ein. Er ist nur eine allgemeine\n\nRichtlinie (vgl. BGHZ 134, 100, 111), die unter anderem nicht anwendbar ist,\n\nwenn das Kollegialgericht - wie hier - die für die Beurteilung des Falls maßgeb-\n\nliche höchstrichterliche Rechtsprechung zwar angeführt hat, ihr aber, ohne sich\n\ndamit hinreichend auseinanderzusetzen, gleichwohl nicht gefolgt ist (Senats-\n\nurteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124, 125).\n\n3.\n\nFür ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Klägerin bei der Entstehung des\n\nSchadens besteht kein Anhalt.\n\n4.\n\nEin Haftungsausschluß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO kommt nicht in\n\nBetracht, da der Beklagte Pflichten verletzt hat, die sich aus einem selbständi-\n\ngen Verwahrungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO ergeben haben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist im Sinne der\n\nKlägerin entscheidungsreif.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/iii-zr-294-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/iii-zr-294-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:08.582984+00:00"}}