{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_270-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"III ZR 270/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"AFG § 33; BGB § 162 Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschu- lungsmaßnahme an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangs- gebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Ar- beitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehr- gang vorzeitig beendet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 270/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nAFG § 33; BGB § 162\n\nZur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschu-\n\nlungsmaßnahme an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangs-\n\ngebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Ar-\n\nbeitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehr-\n\ngang vorzeitig beendet hat.\n\nBGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 - III ZR 270/02 - OLG Celle\n\n LG Hildesheim\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni\n\n2002 - 9 U 34/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen.\n\nStreitwert: 24.172,86 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwal-\n\ntung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden Bundesan-\n\nstalt für Arbeit einen \"Kooperationsvertrag\" über die Durchführung freier Bil-\n\ndungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren für\n\ndie nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anspruchberechtigten Teilneh-\n\nmer. Der Beklagte verpflichtete sich, die nach Abrechnung der Vorschüsse zu\n\nviel gezahlten Beträge umgehend zu erstatten.\n\nIn der Zeit vom 6. Januar 1992 bis zum 5. Januar 1994 führte der Be-\n\nklagte die Umschulung von Arbeitslosen zu Reiseverkehrskaufleuten durch.\n\nDie Klägerin bewilligte dafür einen Teilnehmerstundensatz von 5,50 DM und\n\nverlangte ferner ein Kündigungsrecht des Teilnehmers nach 6 Monaten, da-\n\nnach jeweils mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende. Entgegen\n\nder ursprünglich mit 30 angenommen Teilnehmerzahl brachen 13 Lehr-\n\ngangsteilnehmer ihre Lehrgänge vorzeitig ab, überwiegend, weil sie vom Ar-\n\nbeitsamt in Stellen vermittelt worden waren. Die dem Beklagten nach Abschluß\n\nder Umschulungsmaßnahme insgesamt zustehende Vergütung hat die Klägerin\n\nauf der Grundlage der von den Teilnehmern tatsächlich in Anspruch genom-\n\nmenen Unterrichtsstunden - unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündi-\n\ngungsfristen - berechnet und mit der vorliegenden Klage 47.278 DM zurück-\n\ngefordert.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte begehrt\n\nmit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision.\n\nII.\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere hat die Rechtssache kei-\n\nne grundsätzliche Bedeutung.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet als entscheidungserhebli-\n\nche, grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage: \"Hat das Arbeitsamt, das\n\neine Umschulungsmaßnahme durch Begleichung von Lehrgangsgebühren für\n\ndie zu fördernden Teilnehmer durch Bezahlung der Kursgebühren (ganz oder\n\nüberwiegend) finanziert, bei einem auf längeren Zeitraum und eine gewisse\n\nTeilnehmerzahl ausgerichteten Lehrgang Rückforderungsansprüche gegen-\n\nüber dem Veranstalter, wenn es in der Zwischenzeit so viele Teilnehmer in Ar-\n\nbeitsstellen vermittelt, daß der Kurs sich wegen der geschwundenen Teilneh-\n\nmerzahl für den Veranstalter - jedenfalls bei gleichbleibender Honorierung je\n\nStunde und Teilnehmer - finanziell nicht mehr trägt?\"\n\nZur Klärung dieser Frage bedarf es keiner Zulassung der Revision. Sie\n\nbeantwortete sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne\n\nweiteres aus dem Gesetz und einer Auslegung des die Rechtsbeziehungen der\n\nParteien regelnden Kooperationsvertrages.\n\n1.\n\nZwischen den Parteien steht außer Streit, daß der Beklagte nach den\n\ngetroffenen Vereinbarungen in Höhe der Klagesumme überzahlt ist und daß\n\ndeswegen der Klägerin jedenfalls im Ansatz - sei es aufgrund der Bestimmun-\n\ngen des Kooperationsvertrags, sei es, wie das Berufungsgericht meint, wegen\n\nungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB - ein Anspruch\n\nauf Rückzahlung der von ihr zuviel geleisteten Beträge zusteht. Auf die vor\n\ndem Landgericht und dem Oberlandesgericht geltend gemachten Einwände der\n\nSittenwidrigkeit, des Wegfalls der Bereicherung, der Verjährung oder Verwir-\n\nkung kommt die Beschwerde mit Recht nicht zurück.\n\n2.\n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zutreffend auch nicht\n\nmehr als widersprüchlich und treuwidrig im Sinne des § 162 BGB die erfolgrei-\n\nche Vermittlung von Teilnehmern der Umschulungsmaßnahme in Arbeitsplätze.\n\nDie angeführte Vorschrift enthält zwar den allgemeinen Rechtsgedanken, daß\n\nniemand aus einer von ihm selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführten\n\nLage Vorteile ziehen solle (BGHZ 88, 240, 248; BGH, Urteil vom 6. Dezember\n\n2002 - V ZR 184/02, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung bestimmt). Insofern\n\nhat das Berufungsgericht jedoch mit Recht ausgeführt, daß die Vermittlung ge-\n\nrade primäre gesetzliche Aufgabe der Arbeitsämter ist und deren Erfüllung\n\ndeshalb auch im Verhältnis zum Beklagten nicht treuwidrig sein kann.\n\nb) Indessen hält es die Beschwerde weiterhin für einen Verstoß gegen\n\nTreu und Glauben, wenn ein Arbeitsamt mit dem Veranstalter der Umschu-\n\nlungsmaßnahme einen Kooperationsvertrag schließe, der einen Stundenlohn\n\npro Teilnehmer für eine gewisse Teilnehmerzahl mit einer gewissen Lehr-\n\ngangsdauer festlege, ohne daß dem Veranstalter aufgrund der \"Nachfrage-\n\nmacht\" der Arbeitsämter ein Verhandlungsspielraum verbleibe, das Arbeitsamt\n\naber dann doch für die in die Arbeitsstellen vermittelten Teilnehmer die anteili-\n\ngen Lehrgangsgebühren zurückfordere, so daß die gesamte Kalkulation des\n\nVeranstalters zusammenbrechen müsse.\n\nAuch diesem Ansatz, der im Kern die von der Klägerin dem Beklagten\n\nabverlangten Vertragsbedingungen für die mit den Teilnehmern zu schließen-\n\nden Unterrichtsverträge beanstandet, insbesondere die bei einer erheblich re-\n\nduzierten Zahl von Teilnehmern nicht mehr auskömmliche Stundenvergütung\n\nvon 5,50 DM oder die Einräumung eines Rechts zu vorzeitiger Kündigung des\n\nLehrgangs, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Rahmen der individuellen\n\nFörderung der beruflichen Bildung hat das hier noch anzuwendende Arbeits-\n\nförderungsgesetz den Lehrgangsträgern keine eigenen Rechte eingeräumt\n\n(BSGE 41, 113, 115; 43, 134, 137, 142; BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4; 3-1500\n\n§ 51 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Bun-\n\ndesanstalt für Arbeit bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen ein-\n\nschließlich der Kündigungsmöglichkeiten zwar auch verpflichtet, den sachli-\n\nchen Erfordernissen der Bildungsmaßnahmen und den Interessen der Maß-\n\nnahmeträger Rechnung zu tragen (BSGE SozR 4460 § 6 Nr. 9). Das beruht\n\naber auf dem Ziel, die sozial- und wirtschaftspolitischen Zwecke der Förderung\n\nnicht zu gefährden, weil nur bei solchen Teilnahmebedingungen erwartet wer-\n\nden kann, daß sie von einem verständigen Maßnahmeträger berücksichtigt\n\nwerden, und wendet sich darum allein an die Bundesanstalt für Arbeit. Hin-\n\nsichtlich des Lehrgangsveranstalters handelt es sich lediglich um einen Reflex,\n\nauf den er sich aus eigenem Recht nicht berufen kann. Es muß deswegen auch\n\nnicht entschieden werden, welchen Umfang eine derartige gesetzliche Ver-\n\npflichtung der Klägerin gehabt hätte (vgl. nunmehr die Möglichkeit zur Über-\n\nnahme der restlichen Lehrgangskosten gemäß § 82 Satz 2 SGB III, freilich nur\n\nunter der - hier nicht gegebenen - Bedingung, daß der Träger der Maßnahme\n\ndas Arbeitsverhältnis des vorzeitig ausgeschiedenen Teilnehmers auch ver-\n\nmittelt hat). Allerdings mag der zwischen den Parteien bestehende (privatrecht-\n\nliche, vgl. BSG SozR 3-1500 § 150 Nr. 24) Kooperationsvertrag eine gewisse\n\nRücksichtnahme auf die Kalkulation des Beklagten gebieten, obwohl es sich\n\nnicht um eine sogenannte Auftragsmaßnahme, sondern lediglich um eine \"freie\n\nMaßnahme\" gehandelt hat. Einer derartigen Verpflichtung wäre die Klägerin\n\naber durch den völligen Kündigungsausschluß zugunsten des Beklagten für\n\ndas erste Halbjahr und im übrigen mit einer der gesetzlichen Regelung in § 621\n\nNr. 4 BGB entsprechenden Kündigungsmöglichkeit der Lehrgangsteilnehmer\n\nhinreichend nachgekommen, jedenfalls dann, wenn - wozu Vortrag des Be-\n\nklagten fehlt - rechtliche oder sachliche Gründe der Ausbildung zum Reisever-\n\nkehrskaufmann nicht ausnahmsweise längere Ausbildungsabschnitte verlang-\n\nten. Zu einer darüber hinausgehenden Rücksicht auf Belange des Beklagten\n\nwar die Bundesanstalt für Arbeit vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit ist zu\n\nbeachten, daß die Parteien sich trotz der Bezeichnung des Vertragsverhältnis-\n\nses als \"Kooperation\" nicht mit im wesentlichen gleich gerichteten Interessen,\n\nsondern innerhalb eines Austauschverhältnisses als Nachfrager und Anbieter\n\ngegenüberstanden. Unter derartigen Umständen ist es grundsätzlich Sache\n\njeder Vertragspartei allein, ihre Interessen in dem ihr geboten erscheinenden\n\nUmfang zu wahren. Anders könnte es unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten\n\nallenfalls dann liegen, wenn die Klägerin im Hinblick auf ihre von der Be-\n\nschwerde herausgestellte Nachfragemacht als marktbeherrschendes Unter-\n\nnehmen anzusehen wäre und sie ihre Marktstellung bei der Festlegung der\n\nTeilnahmebedingungen mißbraucht hätte (§§ 26 Abs. 2 und 3, 98 GWB a.F.).\n\nZu den Voraussetzungen dieser für den Streitfall ohnehin wenig naheliegenden\n\nVorschriften hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen.\n\nNach alledem trifft einzig den Beklagten das Risiko, daß mehr Teilneh-\n\nmer als angenommen den Lehrgang nicht zu Ende führten. Aus denselben\n\nGründen ist hier auch für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum.\n\nAngesichts dessen kann es der Klägerin nicht verwehrt sein, den ihr zustehen-\n\nden Rückzahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/iii-zr-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/iii-zr-270-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:05.957441+00:00"}}