{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_254-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"III ZR 254/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeimG § 4b Abs. 8 F: 23. April 1990 Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Heimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbe- standteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 254/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nHeimG § 4b Abs. 8 F: 23. April 1990\n\nBei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur\n\nZahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des\n\nHeimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbe-\n\nstandteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 254/02 - LG Hannover\n\nAG Wennigsen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2002 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversiche-\n\nrung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) eingestuft war,\n\nin ihr Pflegeheim aufgenommen. Frau R. verstarb am 21. März 2000; sie wurde\n\nvon dem Beklagten, ihrem Sohn, beerbt. In § 19 Abs. 6 des Heimvertrags vom\n\n3. Januar 2000 heißt es:\n\n\"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung\nzum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern der\ndurch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schon\nvor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird,\nendet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe\n\ndes Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbe-\ntag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt\nwird, entnehmen Sie bitte der Anlage 2.1.\"\n\nIn dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt:\n\n\"Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf\nden Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages\nermäßigt wird, beträgt DM 11,70.\"\n\nDie Klägerin, die den Heimplatz am 11. April 2000 neu belegte, verlangt\n\nvom Beklagten für die Zeit vom 1. März bis 10. April 2000 unter Berücksich-\n\ntigung einer freiwilligen Zahlung und der bezeichneten Ermäßigung noch\n\n3.197,29 DM. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf einen Teil der gel-\n\ntend gemachten Zinsen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen\n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der geltend ge-\n\nmachte Anspruch an den Bestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung\n\nvom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) zu messen ist. Wie\n\nder Senat - nach der Verkündung des Berufungsurteils - durch Urteil vom\n\n13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) entschieden hat, finden die\n\nBestimmungen des Heimgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur\n\nÄnderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur\n\nNeufassung S. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am\n\n1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf Altverträge (erst) mit Wirkung ab 1. Ja-\n\nnuar 2002 Anwendung (§ 26 Abs. 1 HeimG n.F.). Diese setzt daher voraus,\n\ndaß ein vor dem 1. Januar 2002 geschlossener Vertrag für die Parteien über\n\nden 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begründet. Das ist\n\nhier nicht der Fall. Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis endete späte-\n\nstens im April 2000. Der Umstand, daß sich die Parteien noch jetzt über die\n\nEntgeltspflicht nach dem Tod der Heimbewohnerin streiten, führt nicht zur An-\n\nwendung des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Heimrechts.\n\n2.\n\nNach § 4b Abs. 8 HeimG in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.\n\nApril 1990 endete das Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Be-\n\nwohners (Satz 1). Allerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine\n\nFortgeltung des Vertrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Mo-\n\nnats, der auf den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen\n\nermäßigte sich das nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert\n\nder vom Träger ersparten Aufwendungen (Satz 3).\n\nGemessen an dieser Bestimmung haben die Beteiligten in § 19 Abs. 6\n\neine Regelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rah-\n\nmen der zulässigen Fortgeltungsdauer hält. Nicht zu beanstanden ist auch die\n\nVereinbarung, nach der der Vertrag bereits vorher endet, wenn der durch das\n\nAbleben des Bewohners frei gewordene Pflegeplatz wieder belegt wird.\n\nSchließlich sieht die Vertragsklausel eine Ermäßigung des Heimentgelts vor\n\nund trägt damit - jedenfalls im Grundsätzlichen - der Notwendigkeit Rechnung,\n\ndas zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Einrichtung ersparten Auf-\n\nwendungen zu mindern. Daß die Höhe der Ermäßigung in einer Anlage zum\n\nVertrag festgelegt wird, entspringt einem praktischen Bedürfnis zur Pauschalie-\n\nrung; gegen diese sind Einwände aus dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 5b\n\nAGBG, den die Revision für anwendbar hält, nicht zu erheben (zur Rechtslage\n\nab dem 1. Januar 2002 vgl. die abweichende Fassung des § 309 Nr. 5b BGB),\n\nda die Klausel durch das eingefügte Zeitmoment nach ihrem erkennbaren Sinn\n\ndie Möglichkeit offenläßt, im konkreten Fall eine höhere Ersparnis von Aufwen-\n\ndungen nachzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 -\n\nNJW 1982, 2316, 2317; vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - NJW 1985,\n\n320, 321; Drettmann, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klau-\n\nselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25).\n\n3.\n\nDemgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Regelung des § 19\n\nAbs. 6 des Heimvertrags verletze die zwingenden Bestimmungen der §§ 4d, 4e\n\nHeimG a.F. und der §§ 8, 9 HeimG n.F. Die Neufassung des § 8 Abs. 8 HeimG,\n\ndie eine Fortgeltungsvereinbarung nur hinsichtlich der Entgeltbestandteile für\n\nWohnraum und Investitionskosten zulasse, sei auch schon für den bisherigen\n\nRechtszustand zu beachten gewesen; insofern stelle die Neufassung klar, wie\n\ndas Heimgesetz bereits in seiner bisherigen Fassung auszulegen gewesen sei.\n\nDarüber hinaus fehlten der Regelung des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags jegli-\n\nche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertragspartners abstellen-\n\nden genauen und klaren Regelung über die dann geschuldete Gegenleistung.\n\nAuch Vereinbarungen nach § 4b Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG stünden unter\n\ndem Vorbehalt, daß der Bewohner nach § 4 HeimG nur ein leistungsgerechtes\n\nEntgelt schulde. An einer Regelung, was der Rechtsnachfolger schulde, fehle\n\nes in § 19 Abs. 6 des Heimvertrags überhaupt. Jedenfalls für Versicherte der\n\nsozialen Pflegeversicherung seien schließlich die Bestimmungen des Elften\n\nBuches Sozialgesetzbuch zu beachten, das entgeltliche Leistungen nach dem\n\nTod des Versicherten nicht vorsehe.\n\nDiese Überlegungen lassen die Wirksamkeit der von der Revision bean-\n\nstandeten Vertragsklausel unberührt.\n\na) Daß der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. auch für die frü-\n\nhere Rechtslage norminterpretierende Bedeutung zukäme, trifft nicht zu. Die\n\nEinzelbegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verdeutlicht, daß\n\n§ 8 Abs. 8 Satz 1 eine Neuregelung enthält, mit der eine Anpassung an die\n\nRegelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen werden sollte.\n\nIm Gegensatz zum geltenden Recht sollten Vereinbarungen über eine Fortgel-\n\ntung des Vertrags über den Tod hinaus generell nicht mehr zulässig sein. In\n\nder Entwurfsbegründung wird ausgeführt, die bisherige Regelung in § 4b\n\nAbs. 8 HeimG habe aufgrund der abweichenden Regelung im Elften Buch So-\n\nzialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen geführt, weil die Erben im Einzelfall\n\nunter Umständen fast zwei Monate, nachdem die Pflegeversicherung ihre Lei-\n\nstungen eingestellt hat, verpflichtet seien, das Heimentgelt zu entrichten (vgl.\n\nBT-Drucks. 14/5399, S. 24). Die die Rechtslage verändernde Regelungsab-\n\nsicht findet ihre Bestätigung in dem zeitgleich eingebrachten Gesetzentwurf der\n\nBundesregierung zum Pflege-Qualitätssicherungsgesetz. Mit diesem insoweit\n\nspäter Gesetz gewordenen Entwurf wurde zur Berechnung und Zahlung des\n\nHeimentgelts in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch § 87a eingefügt, nach dessen\n\nAbsatz 1 Satz 2 die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger\n\nmit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird\n\noder verstirbt und nach dessen Absatz 1 Satz 4 abweichende Vereinbarungen\n\nzwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger\n\nnichtig sind (vgl. BT-Drucks. 14/5395, S. 10, 35 f). Wie der Senat in seinem\n\nUrteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453) bereits ausge-\n\nführt hat, hat der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner\n\ninsoweit später Gesetz gewordenen Beschlußfassung vom 21. Juni 2001 in\n\nteilweiser Einschränkung des Regierungsentwurfs die Möglichkeit vorgesehen,\n\nVereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hinsichtlich der Entgeltbe-\n\nstandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulassen, soweit ein Zeit-\n\nraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird (BT-\n\nDrucks. 14/6366, S. 31), ohne daß der – zwei Tage früher zusammengetretene\n\n- Ausschuß für Gesundheit diese Änderung in die Vorschrift des § 87a Abs. 1\n\nSGB XI mit übernommen hätte (vgl. BT-Drucks. 14/6308, S. 14, 32). Ob man\n\ndas Letztere als redaktionelles Versehen zu bewerten hat oder ob der Gesetz-\n\ngeber ungeachtet des in der Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG getrof-\n\nfenen Kompromisses zwischen den Interessen der Erben und der Heime an der\n\nÜberlegung festhalten wollte, daß bei Versicherten der gesetzlichen Pflegever-\n\nsicherung die Entgeltspflicht ausnahmslos mit dem Tod des Heimbewohners\n\nendet, so daß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG im Ergebnis nur für sonstige Heim-\n\nbewohner praktische Bedeutung hätte (in letzterem Sinn Böhme/Göttert,\n\nPQsG/HeimG, Kap. 4.12, 11.3 zu § 87a Abs. 1 SGB XI und 29.3 zu § 8 Abs. 8\n\nHeimG; Schmolz, PKR 2001, 85, 89), braucht der Senat im vorliegenden Zu-\n\nsammenhang nicht zu entscheiden. Jedenfalls läßt sich für die Vorschrift des\n\n§ 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. nicht leugnen, daß sie eine deutliche Verbesse-\n\nrung der Rechtsstellung der Erben gegenüber dem durch § 4b Abs. 8 Satz 2\n\nHeimG begründeten Rechtszustand herstellen wollte. Die Überlegungen der\n\nRevision, aus der Neuregelung Gesichtspunkte für eine dem Beklagten günsti-\n\ngere Auslegung des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG zu gewinnen, können daher\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nb) Auch aus dem Regelungszusammenhang des Heimgesetzes in der\n\nFassung vom 23. April 1990 ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirk-\n\nsamkeit des § 19 Abs. 6 des Heimvertrags. Soweit die Revision in dieser Be-\n\nstimmung jegliche Merkmale einer auf die Zeit nach dem Tod des Vertrags-\n\npartners abstellenden Regelung über die geschuldete Gegenleistung, die\n\nPflichten des Rechtsnachfolgers und die Beachtung des Grundsatzes eines\n\nleistungsgerechten Entgelts vermißt, stellt sie Anforderungen, die von § 4b\n\nAbs. 8 Satz 2 HeimG nicht verlangt werden. Wie der Senat im Urteil vom\n\n13. Februar 2003 (III ZR 194/02 - NJW 2003, 1453, 1454) entschieden hat,\n\nbesteht der Sinn, Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuzulas-\n\nsen, nicht darin, den Träger des Heims weiterhin zur Erfüllung der im Heimver-\n\ntrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten. Vielmehr soll möglichen\n\nBesonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwierigkeiten bei der Ver-\n\ntragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes, Rechnung getragen wer-\n\nden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Gesetz erkennt damit das\n\nInteresse des Heimträgers an, für eine begrenzte Dauer das vereinbarte Ent-\n\ngelt im Hinblick auf die bei ihm weiter entstehenden festen Kosten verlangen\n\nzu dürfen. Daß als Adressat einer solchen Pflicht nur der Erbe des Bewohners\n\nin Betracht kommt, ist so selbstverständlich, daß dies keiner besonderen heim-\n\nvertraglichen Regelung bedarf. Da sich der Träger auf das vereinbarte Entgelt\n\n(nur) ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß, ist der Rahmen dessen,\n\nwas ein Erbe bei einer Fortgeltungsklausel als verbleibende Leistungspflicht zu\n\nerwarten hat, hinreichend abgesteckt. Denn nach allem kann es sich in der Re-\n\ngel nur um Sachkosten handeln, die - bei einem Heimplatz in einem Zweibett-\n\nzimmer - im wesentlichen im Verpflegungsbereich zu suchen sind (vgl. Wiede-\n\nmann, in: Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. 1998, § 4b Rn. 17; Butz, in:\n\nKunz/Butz/\n\nWiedemann, HeimG, 9. Aufl. 2003, § 8 Rn. 25; Böhme/Göttert, PQsG/HeimG,\n\nKap. 29.3 zu § 8 Abs. 8 HeimG). Bei einer Bewertung dieser Gesetzeslage\n\nmag man zwar der Auffassung sein, der Erbe werde - wegen mangelnden\n\nGleichlaufs mit der Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung - unbillig\n\nbelastet; die Klarheit der zu beurteilenden Heimvertragsklausel wird jedoch vor\n\ndem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung nicht berührt.\n\n4.\n\nAuf der Grundlage der wirksamen Fortgeltungsvereinbarung im Heim-\n\nvertrag durfte das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgenommene Er-\n\nmäßigung aufgrund ersparter Aufwendungen, nämlich Sachkosten in Gestalt\n\ndes Verpflegungsaufwands, nach § 287 ZPO als angemessen ansehen. Die\n\nRevision macht zwar erstmals geltend, das Berufungsgericht habe übersehen,\n\ndaß bei der Pflegevergütung und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung im\n\nVereinbarungssystem des Elften Buches Sozialgesetzbuch in aller Regel eine\n\ngeringere Auslastung zugrunde gelegt werde, so daß die mangelnde Belegung\n\nbereits kalkulatorisch berücksichtigt sei. Abgesehen davon jedoch, daß dieser\n\nVortrag nicht hinreichend auf die hier zugrundeliegenden Verhältnisse eingeht,\n\nhandelt es sich im übrigen um tatsächliches Vorbringen, das in der Revisions-\n\ninstanz nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). So-\n\nweit die Revision darauf hinweist, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend\n\nbegründet, weshalb die Klägerin erst mit der Neubelegung des Heimplatzes\n\nweitergehende Kosten erspart habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf. Der\n\nGesetzgeber hat zwar im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8\n\nSatz 2 HeimG das Bemühen des Trägers gefordert, die für den Bewohner ent-\n\nstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering\n\nzu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Damit trifft den Träger eine dem\n\nRechtsgedanken des § 254 BGB vergleichbare Obliegenheit, deren Verletzung\n\nden Anspruch schmälern könnte, der sich prinzipiell aus einer Fortgeltungsver-\n\neinbarung ergibt. Daß der Klägerin, die den Heimplatz immerhin in der Hälfte\n\nder nach der Fortgeltungsvereinbarung vorgesehenen Zeit wieder belegt hat\n\n(allgemein zum Problem der Wiederbelegung vgl. Rychter, FWW 2000, 195,\n\n196 f), ein solches Verschulden vorzuwerfen wäre, hat der hierfür darlegungs-\n\nbelastete Beklagte in den Vorinstanzen aber nicht hinreichend unter Beweis\n\ngestellt.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_254-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-254-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_254-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_254-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-254-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_254-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:16.256536+00:00"}}