{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_229-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"III ZR 229/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1 a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Stra- ßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Ver- kehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192). b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundes- autobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann \"beabsichtigt\" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in An- spruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 229/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nTKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG\n§ 75 Abs. 1 Satz 1\n\na) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Stra-\nßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG.\nDies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung\nals Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs\n- hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Ver-\nkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an\nBVerwGE 109, 192).\n\nb) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund\nder Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundes-\nautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1\nVwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land\nauch dann \"beabsichtigt\" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge\ndieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in An-\nspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und\nder Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6\nAbs. 1 FStrG).\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n28. Mai 2002 - 7 U 116/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:12)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n54.002,36 \n\n DM).\n\nGründe\n\nI.\n\nIm Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regie-\n\nrungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den\n\nNeubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfest-\n\nstellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge\n\ndieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklag-\n\nten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfah-\n\nren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße\n\nL 145. Die \"Baufreimachung\" der Gründung einer der Stützen der die neue\n\nBundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke\n\nmachte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.\n\nAm 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland\n\nund die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen\n\nTelekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete\n\nsich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließ-\n\nlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich\n\ndazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klä-\n\nrung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend\n\nden getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge\n\nnebst Zinsen verlangt.\n\nDie Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin\n\ndie Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Um-\n\nverlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hin-\n\nsichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide\n\nVorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in\n\nder Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der\n\nAuffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO).\n\nDie Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des\n\nBundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß\n\ndie Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig ge-\n\nwordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlau-\n\nfenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf\n\neigene Kosten zu bewirken hatte.\n\n1.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage\n\nder Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vor-\n\nschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg\n\nbereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzu-\n\ntritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke\n\ngehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere\n\nAnlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.\n\na) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Tele-\n\nkommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vor-\n\nhandene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb\n\nzweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der\n\nFahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1\n\ndes Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli\n\n1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahr-\n\nbahndecke), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1\n\nFStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6;\n\nGrupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).\n\nb) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehun-\n\ngen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen\n\nprivaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine \"be-\n\nsondere Anlage\" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf\n\nwelchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom\n\n3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192,\n\n196).\n\nNach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der\n\nWegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gaslei-\n\ntungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nicht\n\nabschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne\n\ndieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil\n\ndes (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesonde-\n\nre auch \"Kunstbauten\" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestand-\n\nteile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom\n\n3. Februar 2000 aaO).\n\naa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach\n\neine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG)\n\nauch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete\n\nGrundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß die-\n\nse Zufahrten wie sonstige \"verkehrsfremde\" (besondere) Anlagen zu behan-\n\ndeln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße\n\nwesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen\n\nInteresse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR\n\n154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).\n\nbb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die\n\nG. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren\n\nselbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Kon-\n\nstellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und\n\nnicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vor-\n\nliegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Er-\n\nrichtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, wäh-\n\nrend der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt\n\nso gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Ver-\n\nhältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in die-\n\nser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der\n\nFolge- und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist,\n\nob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung\n\ndes mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprüngli-\n\nchen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).\n\nIst - wie hier - die Änderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be-\n\ndeutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Wi-\n\nderlagers) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in An-\n\nspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der\n\nEigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1\n\nFStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der\n\nFassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG\n\nLSA).\n\n2.\n\nDen Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Er-\n\nrichtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßen-\n\nkörper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen\n\n- dem Land Sachsen-Anhalt - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs\n\nnach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.\n\na) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf\n\nden Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht,\n\ndie Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Fra-\n\nge, ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommu-\n\nnikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung \"beabsich-\n\ntigt\", kommt es nicht notwendig auf die \"eigene\" Absicht des Baulastträgers an.\n\nDie Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit\n\nRücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt,\n\ndem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese\n\nLösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu ent-\n\nsprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwen-\n\ndungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des\n\nVerkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folge-\n\nmaßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantwor-\n\nten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne\n\ndes § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG \"beabsichtigt\" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff,\n\ninsbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).\n\nb) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend\n\ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.\n\nVergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksver-\n\nzeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist\n\n\"keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beach-\n\nten Kreuzungswinkel = 53 gon\". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist aus-\n\ngeführt, daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und\n\ndie Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungsein-\n\nrichtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehen-\n\nden rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem\n\nVorhabenträger vertraglich zu regeln sind.\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in\n\nihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß\n\nsie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angege-\n\nben, daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler\n\n(Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.\n\nDies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel-\n\nlungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.\n\nRinne\n\n Streck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_229-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zr-229-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_229-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_229-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zr-229-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_229-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:07.858270+00:00"}}