{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_227-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"III ZR 227/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Steht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich be- schlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie einen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Ent- scheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 227/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n25. März 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nSteht ein Baugenehmigungsantrag in Widerspruch zu einer nachträglich be-\n\nschlossenen Veränderungssperre, so hat die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie\n\neinen formellen Mangel der Sperre feststellt, der Gemeinde vor der Ent-\n\nscheidung Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des 16. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist.\n\nDie Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil der 12. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den\n\nGerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten\n\ntragen der Kläger zu 1 63 v.H., die Kläger zu 2 bis 4 37 v.H. Im\n\nübrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger zu 2 bis 4 sind Eigentümer eines im Zentrum von B. \n\n belegenen bebauten Grundstücks, in dem sich früher eine Apotheke\n\nbefunden hatte. Sie vermieteten die Geschäftsräume im Oktober 1996 an den\n\nKläger zu 1, der darin eine Spielhalle betreiben wollte; diese Nutzung war nach\n\nder seinerzeitigen planerischen Ausweisung des betreffenden Gebiets als\n\nKerngebiet zulässig. Ende November 1996 beantragte der Kläger zu 1 bei dem\n\nLandkreis H. , dem Rechtsvorgänger der Beklagten - im folgenden\n\ndurchgängig selbst als \"die Beklagte\" bezeichnet -, als zuständiger Bauauf-\n\nsichtsbehörde eine entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung. Die Ge-\n\nmeinde B. nahm dies zum Anlaß, eine Planungsänderung einzu-\n\nleiten, um diese ihr unerwünschte Nutzung zu verhindern. Sie faßte am 5. De-\n\nzember 1996 einen Planaufstellungsbeschluß mit dem Ziel \"Ausschluß von\n\nSpielhallenbetrieben\" und erließ am gleichen Tag eine entsprechende Verän-\n\nderungssperre. Am 30. Januar 1997 wurde im Amtsblatt des Rechtsvorgängers\n\nder Beklagten nur die Veränderungssperre, nicht dagegen der Planaufstel-\n\nlungsbeschluß, bekanntgemacht. Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antrag\n\nder Gemeinde mit Bescheid vom 6. Januar 1997 den Bauantrag des Klägers\n\nzu 1 zunächst bis zum 31. März 1997 zurückgestellt. In dem Widerspruchsver-\n\nfahren, das der Kläger zu 1 hiergegen führte, erklärten die Kläger zu 2 bis 4,\n\ndaß der Bauantrag auch in ihrem Namen gestellt worden sei.\n\nMit an den Kläger zu 1 gerichtetem Bescheid vom 5. Juni 1997 lehnte\n\ndie Beklagte den Bauantrag endgültig ab. Im Zuge des von dem Kläger zu 1\n\neinerseits und den Klägern zu 2 und 3 als Eigentümergemeinschaft anderer-\n\nseits geführten Widerspruchsverfahrens bemerkte die Bezirksregierung\n\nH. als Widerspruchsbehörde, daß die Bekanntmachung des Planauf-\n\nstellungsbeschlusses unterblieben war. Sie \n\nsetzte \n\ndie Gemeinde\n\nB. , nicht jedoch die Kläger, hiervon in Kenntnis. Die Gemeinde\n\nholte daraufhin die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses nach\n\nund machte auch die Veränderungssperre erneut bekannt. Mit Bescheid vom\n\n31. März 1998 wies die Bezirksregierung die Widersprüche der Kläger zurück,\n\nund zwar denjenigen des Klägers zu 1 als unbegründet und denjenigen der\n\nKläger zu 2 und 3 als unzulässig. Auch die hiergegen gerichtete verwaltungs-\n\ngerichtliche Klage der Kläger zu 1 bis 3 wurde als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, daß die ursprüngliche Zurückweisung\n\ndes Baugesuchs durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei, da sie damals\n\nkeine wirksame planungsrechtliche Grundlage gehabt habe. Sie nehmen daher\n\ndie Beklagte unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des enteig-\n\nnungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des ihnen durch die Versagung entstande-\n\nnen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\n\nBerufungsgericht hat die Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 bestätigt,\n\njedoch den Zahlungsanspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und die von ihm begehrte Feststellung einer weitergehenden\n\nSchadensersatzpflicht getroffen. Hiergegen richten sich die vom Senat zuge-\n\nlassenen Revisionen der Beklagten einerseits und der Kläger zu 2 bis 4 ande-\n\nrerseits. Die Beklagte erstrebt volle Klageabweisung; die Kläger zu 2 bis 4\n\nverfolgen ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDie Revision der Beklagten:\n\nDie Revision der Beklagten führt, soweit zu deren Nachteil erkannt, das\n\nheißt der Anspruch des Klägers zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt\n\nund die Feststellung getroffen worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Ur-\n\nteils. Dem Kläger steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839\n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen die Beklagte nicht zu.\n\n1.\n\nAllerdings mag zugunsten des Klägers zu 1 davon ausgegangen wer-\n\nden, daß der entscheidende bauordnungsbehördliche Bescheid der Beklagten\n\nvom 5. Juni 1997, nämlich die Ablehnung des Bauantrags, rechtswidrig gewe-\n\nsen war, da er in der (bis dahin noch nicht wirksam gewordenen) Verände-\n\nrungssperre keine Rechtsgrundlage gehabt hatte. Das Berufungsgericht ist zu\n\nRecht davon ausgegangen, daß die Veränderungssperre mangels Bekanntma-\n\nchung des Planaufstellungsbeschlusses durch die Gemeinde B. \n\nzunächst nicht wirksam geworden war. Das Vorliegen eines Aufstellungsbe-\n\nschlusses ist bundesrechtlich materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für\n\nden Erlaß einer Veränderungssperre (BVerwGE 79, 200, 205). Fehlt ein (wirk-\n\nsamer) Aufstellungsbeschluß, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungs-\n\nsperre nichtig. Bundesrechtlich hängt die Wirksamkeit des Aufstellungsbe-\n\nschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB von seiner ortsüblichen Bekannt-\n\nmachung ab (BVerwG ZfBR 1992, 292; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel,\n\nBauGB, 3. Aufl. Stand August 2002 § 14 Rn. 6).\n\n2.\n\nUnrichtig ist jedoch die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte hätte bei richtiger Sachbehandlung dem Bauantrag (zumin-\n\ndest des Klägers zu 1) stattgeben müssen.\n\na) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Amtsträger der Beklagten insoweit\n\nüberhaupt eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der nicht von der\n\nBeklagten selbst, sondern von der Gemeinde B. in Ausübung von\n\nderen gemeindlicher Planungshoheit aufgestellten Veränderungssperre gehabt\n\nhatten. Bei Bebauungsplänen hat der Senat bereits entschieden, daß die\n\nBaugenehmigungsbehörde grundsätzlich nicht rechtswidrig, zumindest nicht\n\nschuldhaft handelt, wenn sie mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte von\n\nder Wirksamkeit des Plans ausgeht (Senatsurteil vom 18. Juni 1998 - III ZR\n\n100/97 = NVwZ 1998, 1329 f; betreffend das Fehlen der erforderlichen Ausfer-\n\ntigung). Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese\n\nGrundsätze auch auf die Prüfung der formellen Wirksamkeit einer Verände-\n\nrungssperre zu übertragen, die in gleicher Weise wie ein Bebauungsplan als\n\ngemeindliche Satzung ergeht (§ 16 Abs. 1 BauGB).\n\nb) Anerkannt ist jedoch, daß die Bauaufsichtsbehörde insoweit (wenn\n\nauch keine allgemeine Prüfungspflicht, so doch) eine Prüfungskompetenz hat\n\n(s. dazu Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 564 m.w.N.). Wird\n\nzugunsten der Kläger unterstellt, daß die pflichtgemäße Wahrnehmung dieser\n\nPrüfungskompetenz zur Aufdeckung des Formfehlers der Veränderungssperre\n\nhätte führen müssen, so hätte die von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde\n\ndaraus zu ziehende Konsequenz nicht etwa darin bestehen dürfen, den Klä-\n\ngern die beantragte Genehmigung zu erteilen. Denn eine solche Handhabung\n\nwäre auf eine Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der\n\nunwirksamen Veränderungssperre hinausgelaufen.\n\naa) Ob der Verwaltungsbehörde eine derartige Verwerfungskompetenz\n\nzusteht, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im wissen-\n\nschaftlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (verneinend: BayVGH BayVBl.\n\n1982, 654; 1993, 626; OVG Saarlouis NVwZ 1993, 396; Staudinger/Wurm aaO;\n\nde Witt/Krohn in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, M\n\nRn. 99; Engel NVwZ 2000, 1258 ff m.w.N.; bejahend: VGH Kassel NVwZ 1990,\n\n885; NVwZ-RR 1994, 691; OVG Lüneburg NVwZ 2000, 1061; Gierke in Brü-\n\ngelmann, BauGB, § 10 Rn. 499, 499a m.w.N.).\n\nbb) Der Senat ist nicht genötigt, diese Frage abschließend zu beant-\n\nworten. Hat die Gemeinde nämlich, wie hier, (fehlerhaft) die Veränderungssper-\n\nre vor dem Aufstellungsbeschluß bekannt gemacht, so kann sie die Verände-\n\nrungssperre nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses durch erneu-\n\nte Bekanntmachung der Veränderungssperre in Kraft setzen. Die Verände-\n\nrungssperre tritt dann mit dem Zeitpunkt der (erneuten) Bekanntmachung in\n\nKraft. Unerheblich ist, ob zwischen dem Aufstellungsbeschluß und dem Erlaß\n\nder Veränderungssperre ein längerer Zeitraum liegt (BVerwG Buchholz 406.11\n\n§ 17 BauGB Nr. 8; zum Ganzen: BerlKomm/Lemmel aaO). Dementsprechend\n\ngeht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den in der Pro-\n\nblematik gleichliegenden Fall eines unwirksamen Bebauungsplanes dahin, daß\n\nvor einer - nur in engen Grenzen möglichen - Verwerfung des Plans die Ge-\n\nmeinde mit Rücksicht auf ihre Planungshoheit zu hören und ihr Gelegenheit zu\n\ngeben ist, den Plan entweder mit Rückwirkung zu heilen oder den Satzungsbe-\n\nschluß aufzuheben (BVerwG NVwZ 2001, 1035, 1037; NJW 1987, 1344, 1345;\n\nvgl. auch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1990 - III ZR 179/89 = BGHR\n\nBGB § 839 Abs. 1 Baugenehmigung 1 = ZfBR 1991, 77). So ist hier mit Recht\n\nauch die Widerspruchsbehörde verfahren; die Beanstandung des Verwal-\n\ntungsgerichts, sie habe damit das Gebot des fairen Verfahrens und des rechtli-\n\nchen Gehörs gegenüber den Klägern \"in eklatanter Weise\" verletzt, bezieht\n\nsich, soweit dem Senat ersichtlich, nicht auf die Herbeiführung der Heilung als\n\nsolche, sondern darauf, daß die Widerspruchsbehörde es unterlassen hatte,\n\ndie Kläger rechtzeitig von der Rechtsänderung zu unterrichten.\n\nc) Bei einer pflichtgemäßen Sachbehandlung hätte also die Beklagte\n\n- wie später die Bezirksregierung - die Gemeinde auf den Mangel hinweisen\n\nmüssen. Dann aber ist mangels jeden entgegengesetzten Anhaltspunktes da-\n\nvon auszugehen, daß schon damals, das heißt vor der abschließenden Ent-\n\nscheidung über das Baugesuch des Klägers zu 1, die fehlende Bekanntma-\n\nchung nachgeholt und damit der Formmangel geheilt worden wäre. Der Bau-\n\nantrag der Kläger hätte also keinen Erfolg gehabt.\n\n3.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwi-\n\nderung der Kläger unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen Fall-\n\ngestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00\n\n= BGHR BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1 Zurückstellung 1 = BauR 2001, 1884) und\n\nvom 26. Juli 2001 (III ZR 206/00 = BGHR BauGB § 15 Zurückstellung 1 = BauR\n\n2001, 1887) zugrunde gelegen hatten. Dort hatten die jeweils erreichten Pla-\n\nnungsstände der Bauaufsichtsbehörde keine Grundlage für die Nichtweiterbe-\n\narbeitung der entscheidungsreifen Baugesuche geboten, ohne daß es auf die\n\nFrage einer Verwerfungskompetenz angekommen wäre; insbesondere waren\n\nVeränderungssperren jeweils nicht beschlossen worden. Eher bestehen Berüh-\n\nrungspunkte mit dem Urteil des OLG Jena NVwZ-RR 2001, 702, 704, das\n\ndurch nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom\n\n3. Mai 2001 (III ZR 55/00) bestätigt worden ist: Dort ging es um eine formun-\n\nwirksame Veränderungssperre; die zum Formmangel führenden Verfahrensfeh-\n\nler wären aber bei rechtmäßigem und amtspflichtgemäßem Verhalten der zu-\n\nständigen Amtsträger vermieden worden.\n\n4.\n\nDie Amtshaftungsklage des Klägers zu 1 ist daher auf der Grundlage der\n\nvon den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen abweisungsreif,\n\nohne daß es einer Zurückverweisung bedarf.\n\nII.\n\nDie Revision der Kläger zu 2 bis 4:\n\nDie Klage der Kläger zu 2 bis 4 ist bereits aus den vorgenannten Grün-\n\nden unbegründet. Die Revision gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden, der\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienlichen Klarstellungen (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO):\n\n1.\n\nDen tragenden Grund für die Abweisung der von den Klägern zu 2 bis 4\n\nerhobenen Amtshaftungsklage erblickt das Berufungsgericht darin, daß diese\n\nnicht geschützte \"Dritte\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei-\n\nen. Darin vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Es trifft zwar\n\nzu, daß der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichen\n\nInteresses an der Durchführung des Bauvorhabens in aller Regel nicht \"Dritter\"\n\nist, sofern ein anderer einen Antrag auf eine Baugenehmigung gestellt hat und\n\nhiermit nicht durchgedrungen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer in\n\ndem Verwaltungsrechtsstreit des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit des\n\nBauverwaltungsakts beigeladen worden ist (Senatsurteil vom 24. Februar 1994\n\n- III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091). Danach waren die Kläger zu 2 bis 4 in der\n\nAnfangsphase des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens, solange\n\ndieses vom Kläger zu 1 allein betrieben wurde, in der Tat nicht \"Dritte\". Dies\n\nänderte sich aber, wie die Kläger in den Vorinstanzen durchgängig vorgetragen\n\nhaben und wie die Revision mit Recht rügt, von dem Zeitpunkt an, als sie sich\n\nausdrücklich als weitere Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren beteilig-\n\nten. Dies geschah mit der entsprechenden Klarstellung in den Schriftsätzen\n\nvom 29. Januar und 7. Februar 1997. Der Senat sieht keine formellen Beden-\n\nken gegen die Wirksamkeit dieses \"Beitritts\". Dadurch erlangten die Kläger\n\nzu 2 bis 4 eine Stellung, die über die prozessuale eines Beigeladenen im Sinne\n\nder Grundsätze des Senatsurteils bei weitem hinausging und sie von da ab zu\n\ngeschützten \"Dritten\" machte.\n\n2.\n\nEbenso unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaige\n\nAnsprüche aus enteignungsgleichem Eingriff mangels eines entsprechenden\n\nBerufungsangriffs aus einer Prüfungskompetenz ausgeklammert seien. Das\n\nBerufungsgericht setzt sich insoweit in Widerspruch zur ständigen Senats-\n\nrechtsprechung (z.B. Senatsurteile BGHZ 146, 365, 371; 136, 182, 184\n\nm.w.N.), wonach es für diese Prüfungskompetenz erforderlich und ausreichend\n\nist, daß sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte\n\nRechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der\n\nFall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozeßstoff auch un-\n\nter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen. Die Revision beruft sich\n\ninsoweit zu Recht insbesondere auch auf das Urteil des VI. Zivilsenats vom\n\n22. September 1992 (VI ZR 53/92 =NJW 1993, 2611 f), wo ausgeführt ist: Bei\n\neinem einheitlichen Streitgegenstand (wie hier) muß der Rechtsmittelführer\n\nnicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in der Berufungsbegrün-\n\ndung Stellung nehmen. Es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insge-\n\nsamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen,\n\nden ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in\n\nausreichendem Maße behandeln. In einem solchen Fall ist der gesamte Streit-\n\nstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten\n\nAnträge vom Berufungsgericht selbständig nach allen Richtungen zu würdigen.\n\n3.\n\nAllerdings scheitern sowohl der Amtshaftungsanspruch als auch der An-\n\nspruch aus enteignungsgleichem Eingriff im Ergebnis daran, daß die begehrte\n\nNutzungsänderungsgenehmigung auch bei rechtmäßigem Verhalten nicht hätte\n\nerteilt werden dürfen und auch tatsächlich nicht erteilt worden wäre.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/iii-zr-227-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/iii-zr-227-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:15.730053+00:00"}}