{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_223-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"III ZR 223/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 209 Abs. 2 Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 223/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. Februar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB a.F. § 209 Abs. 2\n\nDie Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt\n\nnicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a.F.; sie\n\nkann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der\n\nStreitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden.\n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger kauften am 22. Dezember 1988 von R. und P. Sch. das Teil-\n\neigentum an einem Grundstück in H.-B., das mit dem Sondereigentum an ei-\n\nnem Supermarkt verbunden war. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren die\n\nStraßen, an denen das Grundstück lag, bereits fertiggestellt. Erschließungs-\n\nmaßnahmen hatten in den Jahren 1979 bis 1981 stattgefunden. Erschlie-\n\nßungsbeiträge waren jedoch, was die Kläger nicht wußten, noch nicht einge-\n\nfordert worden. Der von dem beklagten Notar beurkundete Kaufvertrag regelte\n\nnicht ausdrücklich, welche Vertragspartei etwa ausstehende Erschließungsbei-\n\nträge zu zahlen habe.\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 1992 setzte die Freie und Hansestadt\n\nHamburg gegen den Kläger zu 1 - als Gesamtschuldner neben dem Kläger\n\nzu 2 - einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 113.047,45 DM fest. Der Kläger\n\nzu 1 legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte bei dem Ver-\n\nwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. In\n\ndem hierdurch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragte\n\nder Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Juni 1993, den Beklagten beizuladen.\n\nDer Antrag wurde damit begründet, daß eine Regreßhaftung des Beklagten\n\ngemäß § 19 BNotO in Betracht komme. Die Beiladung erfolgte durch Beschluß\n\ndes Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993.\n\nDie Kläger unterrichteten den Beklagten mit weiterem anwaltlichen\n\nSchreiben vom 22. Juni 1993 von dem Beiladungsersuchen und regten an, daß\n\ner seine Haftpflichtversicherung informiere. Der Beklagte bestätigte mit Schrei-\n\nben vom 6. September 1993 den Eingang des Schreibens der Kläger. Weiter\n\nteilte er mit, seine Haftpflichtversicherung informiert zu haben, und bat, über\n\nden Fortgang des \"Verwaltungsrechtsverfahrens\" unterrichtet zu werden.\n\nDas Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Wider-\n\nspruchs an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die von der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg hiergegen beantragte Zulassung der Beschwerde durch Be-\n\nschluß vom 27. Januar 2000 ab. Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht ab-\n\ngeschlossen.\n\nDie Kläger machen geltend, der Beklagte habe es amtspflichtwidrig un-\n\nterlassen, sie auf das Risiko noch ausstehender Erschließungsbeiträge hinzu-\n\nweisen. Im Falle einer solchen Aufklärung hätten sie mit den Verkäufern ver-\n\neinbart, daß diese die Erschließungskosten aus der Vergangenheit, sie als\n\nKäufer nur die künftigen Erschließungskosten zu tragen hätten. Mit der im No-\n\nvember 1999 erhobenen Klage begehren die Kläger Befreiung von der Zah-\n\nlungspflicht aus dem Beitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg\n\nvom 23. Oktober 1992 in Höhe von 113.047,45 DM, ferner Zahlung dieses Be-\n\ntrages an sie nach Ablauf einer unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist\n\nund Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, eventuell darüber hinaus\n\nfestgesetzten Erschließungskostenaufwand zu erstatten. Sie haben ferner eine\n\nReihe von Hilfsanträgen gestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung\n\nerhoben.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt:\n\nEs könne offenbleiben, ob der Beklagte amtspflichtwidrig mit den Ur-\n\nkundsbeteiligten nicht erörtert habe, daß in der Vergangenheit erfolgte Er-\n\nschließungsmaßnahmen nicht abgerechnet sein könnten und insoweit eine\n\n- vertraglich zu regelnde - Übernahme der Erschließungsbeiträge durch die\n\nVerkäufer in Betracht komme. Weiter könne dahinstehen, ob die Verkäufer ei-\n\nner solchen Klausel zugestimmt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche der\n\nKläger gegen den Beklagten wegen Verletzung notarieller Amtspflichten seien\n\nverjährt. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis von\n\ndem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hätten die Kläger am\n\n22. Juni 1993 gehabt. Der Schaden sei bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-\n\nscheides vom 23. Oktober 1992 eingetreten. Die Kläger hätten den Beklagten\n\nspätestens dann als Schädiger angesehen, als sie am 22. Juni 1993 seine\n\nBeiladung beantragt hätten. Damals hätten ihnen auch bekanntermaßen keine\n\nanderweitigen Ersatzansprüche gegen die Verkäufer zugestanden. Die Verjäh-\n\nrungsfrist sei im Juni 1996, vor Einreichung der Klage am 10. November 1999,\n\nabgelaufen. Weder durch den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts\n\nvom 9. Juli 1993 noch durch das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren selbst sei\n\ndie Verjährung unterbrochen, noch durch ein pactum de non petendo oder\n\nVerhandlungen gehemmt worden.\n\nII.\n\nDie Begründung des Berufungsurteils hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verlet-\n\nzung einer notariellen Amtspflicht (§ 19 Abs. 1 BNotO) ist jedenfalls verjährt.\n\n1.\n\nDer Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Amtspflichtverlet-\n\nzung des Notars entstandenen Schadens verjährte nach dem hier noch an-\n\nwendbaren alten Recht in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der\n\nVerletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-\n\nlangte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.); der Be-\n\nginn der Verjährung erforderte des weiteren nach § 198 Satz 1 BGB a.F., daß\n\nüberhaupt ein Schaden entstanden war (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000\n\n- IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Diese Voraussetzungen für den Lauf\n\nder Verjährung waren im Juni 1993 erfüllt.\n\na) Ein Schaden ist entstanden, wenn durch die Verletzungshandlung\n\neine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne daß be-\n\nreits feststehen muß, daß der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig\n\nwird (BGHZ 100, 228, 231 f); das bloße Risiko eines Vermögensnachteils\n\nreicht nicht aus. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen\n\nFeststellungen haben die Kläger infolge der - unterstellten - Amtspflichtverlet-\n\nzung des Beklagten einen Schaden schon mit dem Erlaß des Beitragsbe-\n\nscheids vom 23. Oktober 1992 erlitten. Das ist von Rechts wegen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\naa) Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt hat\n\nder Beklagte eine den Klägern nachteilige Vertragsgestaltung verursacht. Er\n\nhat in den notariellen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, daß nach Ver-\n\ntragsschluß Beitragsbescheide wegen früher ausgeführter Erschließungsmaß-\n\nnahmen ergehen könnten. Deshalb unterblieb in dem beurkundeten Kaufver-\n\ntrag eine - in aller Regel dem wahren Willen der Beteiligten entsprechende\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - IX ZR 161/93 - NJW 1994, 2283) - Be-\n\nstimmung, daß die Verkäufer solche Erschließungskosten übernahmen. Die\n\n- dispositiven - §§ 446 Abs. 1 Satz 2, 103 BGB a.F. blieben anwendbar, was für\n\ndie Kläger als Käufer bedeutete, daß sie die nach der Übergabe des Grund-\n\nstücks fällig werdenden Erschließungsbeiträge zu tragen hatten (vgl. BGH aaO\n\nund Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 73/81 - NJW 1982, 1278). Das hiermit\n\nverbundene Schadensrisiko verwirklichte sich, als der Kläger zu 1 - als Ge-\n\nsamtschuldner neben dem Kläger zu 2 - auf Zahlung des Beitrages für vor dem\n\nVertragsschluß erfolgte Erschließungen in Anspruch genommen wurde. Mit\n\ndem Zugang des Beitragsbescheides der Freien und Hansestadt Hamburg vom\n\n23. Oktober 1992 entstand die Zahlungsverpflichtung und damit der Schaden\n\nder Kläger.\n\nbb) Die Revision macht dagegen geltend, ein Abgabenanspruch sei\n\nnicht entstanden, weil die Erschließung über den Bebauungsplan hinausge-\n\nreicht und die Freie und Hansestadt Hamburg auch den planüberschreitenden\n\nMehraufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt habe. Der Ab-\n\ngabenbescheid unterliege daher insgesamt der Aufhebung.\n\nDas Oberverwaltungsgericht hat allerdings im Eilverfahren nach § 80\n\nAbs. 5 VwGO ausgesprochen, daß die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides\n\nvom 23. Oktober 1992 ernsthaft zweifelhaft sei (Beschluß vom 27. Januar 2000\n\n- 1 Bs 39/97 Umdruck S. 4). Die Entstehung eines Schadens hing aber nicht\n\ndavon ab, ob der ergangene Erschließungsbeitragsbescheid rechtswidrig und\n\ndeshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar war. Die für die\n\nEntstehung eines Schadens entscheidende - rechtlich verfestigte (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650) - Ver-\n\nschlechterung der Vermögenslage ist bereits mit dem Erlaß des Beitragsbe-\n\nscheides eingetreten. Die Kläger waren aufgrund des - von Gesetzes wegen\n\nsofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - Beitragsbescheids vom 23. Ok-\n\ntober 1992 verpflichtet, 113.047,45 DM an die Freie und Hansestadt Hamburg\n\nzu zahlen. Daß der Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfah-\n\nren aufgehoben werden könnte, stellt nur die Endgültigkeit des eingetretenen\n\nSchadens in Frage (vgl. BGHZ 129, 386, 389 f und BGH, Urteile vom\n\n12. Februar 1998 - IX ZR 190/97 - WM 1998, 786, 787 und vom 28. April 1994\n\naaO 2283 f).\n\nb) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden\n\nund der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen\n\nFolgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage\n\ngegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als\n\nFeststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Er-\n\nfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Se-\n\nnats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469;\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653). Das war nach Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts spätestens am 22. Juni 1993 der Fall. Auch hier-\n\ngegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.\n\naa) Wie das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision festge-\n\nstellt hat, hatten die Kläger die erforderliche Kenntnis von der Person des Be-\n\nklagten als Schädiger am 22. Juni 1993. Denn mit Schriftsatz von diesem Tag\n\nbeantragten ihre Bevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die\n\nBeiladung des Beklagten und begründeten dies mit der Möglichkeit eines Re-\n\ngresses.\n\nbb) Der Beklagte hat nach dem Vortrag der Kläger die ihm bei der Beur-\n\nkundung obliegenden Pflichten lediglich fahrlässig verletzt, und es hat sich\n\nnicht um ein selbständiges Betreuungsgeschäft im Sinne der §§ 23, 24 BNotO\n\ngehandelt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährung erst mit der Kenntnis\n\nvom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO);\n\ndenn solange der Geschädigte nicht darzulegen vermag, daß er auf andere\n\nWeise keinen Ersatz erlangen kann, ist ihm die Erhebung einer (Feststellungs-\n\n)\n\nKlage, die schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, nicht zuzu-\n\nmuten (BGHZ 102, 246, 248 f; 121, 65, 71; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000\n\naaO 1500).\n\n(1) Als anderweitige Ersatzmöglichkeit wären im Streitfall nur Ansprüche\n\nder Kläger gegen die Verkäufer wegen arglistigen Verschweigens in Betracht\n\ngekommen. Das Berufungsgericht hat den Parteivortrag indes dahin gewürdigt,\n\ndaß den Klägern nach ihrem Kenntnisstand bereits ab dem 22. Juni 1993 sol-\n\nche Ersatzansprüche gegen die Verkäufer nicht zugestanden hätten. Die Frage\n\nnach der Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei den Verkäufern nicht ohne\n\nweiteres ersichtlich gewesen. Diese tatrichterliche Feststellung ist vertretbar\n\nund daher im Revisionsverfahren hinzunehmen. Von einer Begründung im ein-\n\nzelnen wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n(2) Die Revision meint, vor dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen\n\n(Hauptsache-)Verfahrens hätten die Kläger keine \"Kenntnis vom Schaden\"\n\ngehabt. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Kläger ihre Beitragspflicht\n\nmit den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen möglicherweise mindern, aber\n\nnicht vollständig abwenden können. Die Verjährungsfrist läuft bereits, wenn der\n\nGeschädigte weiß, daß ihm ein Schaden, in welcher Höhe auch immer, ent-\n\nstanden ist und ihm daher die Erhebung einer Feststellungsklage zuzumuten\n\nist.\n\nDie Kläger waren als Anlieger - grundsätzlich und bekanntermaßen - für\n\ndie unstreitig erfolgten und noch nicht abgerechneten Erschließungsmaßnah-\n\nmen beitragspflichtig. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, die\n\nKläger hätten die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 23. Oktober\n\n1992 daraus hergeleitet, daß die Freie und Hansestadt Hamburg Erschlie-\n\nßungskosten in nicht zulässiger Höhe geltend gemacht habe. In die Abrech-\n\nnung der Erschließungskosten seien - so ihr Vortrag im Revisionsverfahren -\n\nrechtsfehlerhaft planüberschreitungsbedingte Mehrkosten einbezogen worden.\n\nDie Kläger hatten demnach selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage\n\nzu erwarten, daß sie - aufgrund eines neuen Bescheids und unter Umständen\n\nin geringerem Umfang - zu Erschließungskosten herangezogen würden.\n\n2.\n\nDie mithin im Juni 1993 beginnende Verjährung ist weder durch ein\n\npactum de non petendo (§§ 202 Abs. 1; 205 BGB a.F.) noch durch Verhand-\n\nlungen über den zu leistenden Schadensersatz (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) ge-\n\nhemmt worden.\n\na) Ein Abkommen über den befristeten Verzicht auf die Geltendmachung\n\neiner Forderung (pactum de non petendo) setzt eine Vereinbarung voraus, daß\n\nder Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll.\n\nDafür braucht kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden; es genügt,\n\ndaß die Partner auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstel-\n\nlen (BGH, Urteil vom 5. November 1992 - IX ZR 200/91 - NJW 1993, 1320,\n\n1323 und vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99 - NJW 2000, 2661, 2662).\n\nEin solches Stillhalteabkommen ist hier indes nicht zustande gekommen.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger dem Be-\n\nklagten kein entsprechendes Angebot gemacht. Das wird von der Revision er-\n\nfolglos bekämpft. Das Berufungsgericht durfte das Schreiben der Bevollmäch-\n\ntigten der Kläger an den Beklagten vom 22. Juni 1993 dahin verstehen (§ 286\n\nZPO), daß sie die Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist nicht im Wege\n\ndes pactum de non petendo, sondern durch die mit Schriftsatz vom selben Tag\n\nbeantragte Beiladung des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren\n\nbewirken wollten. In dem von den Bevollmächtigten der Kläger in Bezug ge-\n\nnommenen und ihrem Schreiben an den Beklagten abschriftlich beigefügten\n\nGesuch an das Verwaltungsgericht heißt es nämlich \"zur Vermeidung sonst\n\nerforderlicher anderweitiger verjährungsfristunterbrechender Maßnahmen ...\n\n<sei> die (einfache) Beiladung sachgerecht\".\n\nb) Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 1993 auf das\n\n- schon genannte - Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 22. Juni\n\n1993 keine Aufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gesehen hat.\n\nDas für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche \"Verhan-\n\ndeln\" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist zwar weit zu verstehen. Es ge-\n\nnügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berech-\n\ntigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz\n\nabgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in An-\n\nspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme\n\ngestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung\n\nvon Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Ver-\n\ngleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert\n\nwird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR 2001, 1168,\n\n1169). Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat das Schreiben\n\ndes Beklagten vom 6. September 1993 als bloße Eingangsbestätigung und\n\nErfüllung von Obliegenheiten gegenüber seiner Haftpflichtversicherung gewür-\n\ndigt. Der Beklagte hat dort in der Tat jegliche Aussage zur Berechtigung der\n\ngegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche vermieden.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Verjährung\n\nnicht analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch den Widerspruch und das verwal-\n\ntungsgerichtliche (Eil- und Klage-)Verfahren unterbrochen worden ist. Die ver-\n\nwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amts-\n\npflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklä-\n\nrung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern ge-\n\ngen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg\n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).\n\na) Fehl geht der Hinweis der Revision auf § 220 Abs. 1 BGB a.F. Die\n\nVorschrift erklärt bestimmte Verjährungsregeln für entsprechend anwendbar\n\nauf einen Anspruch, der vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungs-\n\nbehörde geltend zu machen ist. Der hier eingeklagte Notarhaftungsanspruch ist\n\naber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Art. 34 Satz 3\n\nGG). Auf das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind die §§ 209 ff BGB\n\na.F. unmittelbar anzuwenden (Staudinger/Frank Peters, BGB <2001> § 220\n\nRn. 1); sie führen im Streitfall indes nicht zu einer Hemmung oder Unterbre-\n\nchung der Verjährung.\n\nb) Die Revision beruft sich darauf, eine - am 22. Juni 1993 begonnene -\n\nVerjährung sei jedenfalls durch den im Eilverfahren ergangenen Beiladungsbe-\n\nschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 rechtzeitig unterbrochen wor-\n\nden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. analog).\n\nDem Standpunkt der Revision ist nicht beizutreten.\n\n§ 209 BGB a.F. enthält, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat,\n\neine erschöpfende Aufzählung der Unterbrechungsgründe, die einer Ausdeh-\n\nnung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 287, 294;\n\nBGH, Urteil vom 27. April 1977 - VIII ZR 246/75 - WM 1977, 766, 768; RGZ\n\n153, 375, 383; Staudinger/Frank Peters aaO § 209 Rn. 1; Soergel/Niedenführ,\n\nBGB 13. Aufl. 1999 § 209 Rn. 1).\n\nEs muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber keine\n\nNotwendigkeit gesehen hat, außer der Streitverkündung (vgl. § 209 Abs. 2\n\nNr. 4 BGB a.F.) noch den Beiladungsbeschluß (§ 65 VwGO) als Grund für die\n\nUnterbrechung der Verjährung zu normieren. Selbst die jüngsten Änderungen\n\nder Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) gaben ihm keinen Anlaß, den\n\nBeiladungsbeschluß als Grund für die - nach dem Wegfall der Verjährungsun-\n\nterbrechung nur noch mögliche - Hemmung der Verjährung einzuführen (vgl.\n\n§ 204 BGB n.F.).\n\nZwischen den im Katalog des § 209 Abs. 2 BGB a.F. genannten Unter-\n\nbrechungshandlungen und der Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit gibt es\n\neinen grundsätzlichen Unterschied. Die der Erhebung der Klage gleichstehen-\n\nden Unterbrechungshandlungen des § 209 Abs. 2 BGB a.F. stehen wie die\n\nKlage selbst zur Disposition der Parteien. Sie werden entweder unmittelbar\n\ndurch den Berechtigten bewirkt (§ 209 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 und 5 zweite Alterna-\n\ntive BGB a.F.) oder erfolgen auf seinen Antrag oder durch Zustellung eines\n\nSchriftsatzes (§ 209 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 4 <i.V.m. § 73 ZPO>, 5 erste Alternative\n\nBGB a.F.), erfordern also ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts\n\ngerichtetes Vorgehen des Gläubigers (Senatsurteil aaO). Die Beiladung ge-\n\nschieht hingegen nur durch Gerichtsbeschluß (Jörg Schmidt in Eyermann/Fröh-\n\nler, VwGO 11. Aufl. 2000 § 65 Rn. 3; Martin Redeker in Redeker/v. Oertzen\n\nVwGO 13. Aufl. 2000 § 65 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 65\n\nRn. 23; vgl. auch Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts 2. Aufl. 1974\n\nS. 289); die einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO), die hier allein in Rede\n\nsteht, ist zudem nach ganz h.M. dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\n\nüberlassen \n\n(Jörg Schmidt aaO Rn. 5; Martin Redeker aaO Rn. 12;\n\nKopp/Schenke aaO Rn. 6; vgl. dagegen Grunsky aaO S. 287 und 291). Diese\n\nsystematischen Unterschiede sind - im Verein mit dem Wortlaut des § 209 BGB\n\na.F., der die Beiladung nicht nennt, und dem Schweigen des Reformgesetzge-\n\nbers - von solchem Gewicht, daß jedenfalls die einfache Beiladung den in\n\n§ 209 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere\n\nder Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.), nicht gleichgestellt werden\n\nkann. Das entspricht der Rechtsprechung des 6. Senats des Bundessozialge-\n\nrichts (BSGE 69, 158, 164); in der früheren Entscheidung des 12. Senats des\n\nBundessozialgerichts (BSGE 66, 222, 225) kam es auf die Gleichstellung der\n\nBeiladung mit der Streitverkündung letztlich nicht an.\n\nc) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen\n\nRechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbre-\n\nchung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19\n\nBNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001,\n\n468, 469). Im Verwaltungsrechtsweg konnten die Kläger, wie bereits dargelegt,\n\nnicht die vollständige Beseitigung des durch die nachteilige Vertragsgestaltung\n\nverursachten Schadens erreichen. Jedenfalls die Erhebung einer Klage auf\n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten war ihnen zumutbar; sie\n\nhätten sich - wie im anhängigen Verfahren - nicht prozessual widersprüchlich\n\nverhalten müssen.\n\n4.\n\nDie am 10. November 1999 eingereichte und am 15. November 1999 zu-\n\ngestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen. Die\n\nVerjährung des Klageanspruchs begann im Juni 1993 und endete mangels\n\nHemmung oder Unterbrechung spätestens im Juni 1996 (§ 19 Abs. 1 Satz 3\n\nBNotO i.V.m. § 852 Abs. 1 BGB a.F.).\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/iii-zr-223-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":11},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-06/iii-zr-223-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_223-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:42.490045+00:00"}}