{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_217-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"III ZR 217/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep- tember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten ver- bündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. II S. 26) - NotenwechselG - Art. 4; LBG § 38 Abs. 4 Die \"Besitzeinweisungs\"-Entschädigung für eine über den 3. Oktober 1990 hinaus fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin richtet sich nicht nach den Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme durch die frühere Besatzungsmacht, sondern nach den Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer ab dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 217/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep-\ntember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten ver-\nbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990\nzur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994\n(BGBl. II S. 26) - NotenwechselG - Art. 4; LBG § 38 Abs. 4\n\nDie \"Besitzeinweisungs\"-Entschädigung für eine über den 3. Oktober 1990\nhinaus fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der\namerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin richtet sich\nnicht nach den Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zum Zeitpunkt der\nerstmaligen Inanspruchnahme durch die frühere Besatzungsmacht, sondern\nnach den Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer ab dem 3. Oktober\n1990 gehabt hätte.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2003 - III ZR 217/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 23. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9\n\ndes Landgerichts Berlin vom 7. November 2000 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit\n\n5,5 % zu verzinsen ist.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um die Höhe einer von der beklagten Bundesrepu-\n\nblik Deutschland zu zahlenden \"Besitzeinweisungsentschädigung\" für die Zeit\n\nvom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1994.\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines seit 1912 mit einer Villa bebauten\n\nGrundstücks in Berlin-S. , das im April/Mai 1945 von den sowjetischen\n\nund anschließend ab Juli 1945 von den britischen Streitkräften beschlagnahmt\n\nworden war und am 1. August 1994 zurückgegeben wurde. Die Villa hatte vor\n\nder Inanspruchnahme durch die Besatzungsmächte als Wohnung für die Fami-\n\nlie der Klägerin und verschiedene Mieter und als Büro für einen auf dem\n\nGrundstück und angrenzenden Flächen geführten Gartenbaubetrieb gedient.\n\nDie britischen Behörden überließen die Nutzung der Methodist Church zum\n\nZwecke der religiösen und sozialen Betreuung der britischen Streitkräfte, ein-\n\nschließlich einer Dienstwohnung des Pfarrers; außerdem wurde in dem Haus\n\nein Verkaufsraum für Bücher und ein Proviantlager mit Küche für die mobile\n\nTruppenversorgung eingerichtet. Nach der Rückgabe vermietete die Klägerin\n\ndas Anwesen zur gewerblichen Nutzung.\n\nWährend die Beklagte (Bundesvermögensamt Berlin) die Nutzungsent-\n\nschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum - unter Berufung auf entspre-\n\nchend begrenzte Nutzungsmöglichkeiten vor der Beschlagnahme durch die\n\nBesatzungsmacht - überwiegend (mit Ausnahme eines kleinen als gewerblich\n\neingeschätzten Teilbereichs) nach der ortsüblichen Wohnraummiete bemessen\n\nwill, beansprucht die Klägerin im Hinblick auf die nach ihrer Aufassung \"ge-\n\nwerbliche\" Nutzung durch die Briten sowie die entsprechenden Nutzungsmög-\n\nlichkeiten nach der Struktur des Umfeldes der Villa eine Nutzungsentschädi-\n\ngung nach dem üblichen Mietpreis für Gewerberaum.\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 1996 hat die Senatsverwaltung für Bauen,\n\nWohnen und Verkehr von Berlin als für Entschädigungsansprüche nach dem\n\nLandbeschaffungsgesetz zuständige Behörde Nachzahlungsansprüche der\n\nKlägerin gegen die Beklagte abgelehnt. Die Klägerin hat gegen diesen Be-\n\nscheid Klage auf Zahlung von - zuletzt - 364.932,90 DM nebst Zinsen erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 243.499,70 DM nebst 6 % Zinsen\n\nseit dem 16. Mai 1996 stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Beru-\n\nfung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und im wesentlichen zur Wiederherstellung des Urteils des Landge-\n\nrichts. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist über-\n\nwiegend zurückzuweisen, denn dieses hat mit Recht die Beklagte zu einer\n\nNachzahlung in Höhe von 243.499,70 DM nebst Zinsen verurteilt; lediglich der\n\nZinssatz des Nebenanspruchs verringert sich von 6 auf 5,5 % p.a.\n\nI.\n\n1.\n\nRechtsgrundlage für die (weitere) Inanspruchnahme des Villengrund-\n\nstücks der Klägerin durch die britischen Streitkräfte über den Zeitpunkt der\n\nHerstellung der Einheit Deutschlands - durch die zugleich die Rechte und Ver-\n\nantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verloren -\n\nhinaus ist das Gesetz zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und\n\nvom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland statio-\n\nnierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. Septem-\n\nber 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 3. Januar\n\n1994 (BGBl. II S. 26; im folgenden: Gesetz über den Notenwechsel - Noten-\n\nwechselG). Die betreffenden Abkommen enthalten die völkerrechtliche Ver-\n\npflichtung der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem den britischen\n\nStreitkräften in Berlin während bestimmter Abwicklungszeiträume die fortge-\n\nsetzte und kostenlose Verfügbarkeit von Einrichtungen und Liegenschaften zu\n\ngewährleisten, die bisher mit der Ausübung der Rechte und Verantwortlich-\n\nkeiten der Vier Mächte im Zusammenhang standen. Nach Art. 4 Abs. 1 Noten-\n\nwechselG \"gelten\" die (u.a.) den britischen Streitkräften zur Verfügung stehen-\n\nden Grundstücke, soweit sie für die in dem Notenwechsel genannten Zwecke\n\nweiterhin benötigt werden, \"mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als rechtlich in\n\nAnspruch genommen\". Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung\n\nvom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des\n\nLandbeschaffungsgesetzes (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 NotenwechselG). Die Vor-\n\nschriften des Landbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme des § 42 gelten ent-\n\nsprechend (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG).\n\n2.\n\nDurch die Regelung der (fortdauernden) Inanspruchnahme der erwähn-\n\nten Grundstücke in Anknüpfung an die Bestimmungen des Landbeschaffungs-\n\ngesetzes (vom 23. Februar 1957, BGBl. I 134; bereinigte Fassung veröffentlicht\n\nin BGBl. III 54-3) wird zugleich klargestellt, daß der hoheitliche Zugriff auf die\n\nGrundstücke im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\n\nbetroffenen Eigentümern nach enteignungsrechtlichen Regeln (vgl. §§ 17 ff, 38\n\nAbs. 4 LBG) entschädigt werden muß.\n\nDie Besonderheit der vorliegenden \"Enteignung\" liegt allerdings darin,\n\ndaß sie nicht - wie sonst bei der Verwirklichung der Ziele des Landbeschaf-\n\nfungsgesetzes - auf einen dauerhaften Eigentumsentzug abzielt, sondern sich\n\nin einer vorübergehenden, an den nur noch befristeten Verbleib der fremden\n\nStreitkräfte in Berlin gebundenen, Wegnahme des Besitzes erschöpft. Die Re-\n\ngelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG, die ausdrücklich die Anwendung\n\ndes § 42 LBG ausschließt, bestätigt diesen besonderen rechtlichen Zusam-\n\nmenhang der im Gesetz fingierten \"vorzeitigen Besitzeinweisung\": Nach § 42\n\nAbs. 1 LBG ist der Besitzeinweisungsbeschluß aufzuheben, wenn nicht binnen\n\neiner bestimmten Frist der Enteignungsbeschluß erlassen wird bzw. die Ent-\n\neignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbe-\n\nschlusses erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine sol-\n\nche Regelung \"paßt\" nur auf eine vorzeitige Besitzeinweisung im eigentlichen\n\nSinne des Enteignungsrechts, nämlich als Vorstadium einer (dauerhaften) Ent-\n\neignung, auf die die Regelung in Art. 4 NotenwechselG indessen, wie gesagt,\n\ngerade nicht abzielt.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar stehe der Klägerin während\n\nder Inanspruchnahme ihres Villengrundstücks durch die britischen Streitkräfte\n\nfür die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1994 gemäß Art. 4 Abs. 2\n\nNotenwechselG i.V.m. § 38 Abs. 4 LBG eine Besitzeinweisungsentschädigung\n\nzu, der Anspruch sei jedoch durch die von der Beklagten getätigten Zahlungen\n\nerfüllt. Aus dem Zusammenhang mit den Entschädigungsregeln der §§ 17 ff\n\nLBG und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts ergebe\n\nsich, daß hier der Erlös zugrunde zu legen sei, den eine Nutzung des Grund-\n\nstücks durch den Eigentümer diesem nachhaltig erbracht hätte. Dieser Erlös\n\nbestehe bei der bloßen Nutzung eines Grundstücks ohne spätere Enteignung\n\nin dem Mietzins, den der Eigentümer voraussichtlich erzielt hätte.\n\nDie Höhe des danach maßgeblichen ortsüblichen Mietzinses werde al-\n\nlerdings, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nach dem Zustand des\n\nGrundstücks zur Zeit der Beschlagnahme durch die britischen Streitkräfte und\n\nden damals gegebenen Nutzungsmöglichkeiten bestimmt. Dies ergebe sich\n\naus dem auch in § 17 Abs. 3 Satz 2 LBG zum Ausdruck gebrachten entschädi-\n\ngungsrechtlichen Grundsatz, daß es für die Bemessung der \"Qualität\" eines\n\nbeschlagnahmten Grundstücks auf den Zeitpunkt der tatsächlichen staatlichen\n\nBesitzerlangung ankomme. Die betroffenen Eigentümer sollten so gestellt wer-\n\nden wie sie vor der Beschlagnahme ihres Grundstücks standen; durch die mi-\n\nlitärische Nutzung eingetretene Wertminderungen oder -steigerungen wie auch\n\nzufällige Veränderungen des Zustandes sollten außer Betracht bleiben. Dieser\n\nGrundsatz habe insbesondere auch in § 64 Abs. 4 LBG seinen Niederschlag\n\ngefunden, wonach im Falle der weiteren Inanspruchnahme bestimmter, ur-\n\nsprünglich durch die Besatzungsmächte beschlagnahmter Grundstücke nach\n\ndem Wegfall des Besatzungsstatuts in den alten Bundesländern im Jahre 1955\n\nfür die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand der erstmaligen\n\nInanspruchnahme maßgeblich sein sollte. Im vorliegenden Fall sei daher auf\n\ndie überwiegende Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken im Jahre 1945\n\nabzustellen. Zwar seien für die Bemessung der Entschädigung auch alle weite-\n\nren wirtschaftlich vernünftigen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten\n\neinzubeziehen, von denen der Eigentümer ohne die Beschlagnahme ernstlich\n\nhätte Gebrauch machen können. Vorliegend stehe jedoch nicht fest, es sei\n\nvielmehr eher unwahrscheinlich, daß ohne die Beschlagnahme eine Nutzung\n\nzu anderen als Wohnzwecken zulässig gewesen wäre. Die der Klägerin von\n\nder Beklagten für den hier in Rede stehenden Zeitraum gewährte Nutzungsent-\n\nschädigung liege sogar geringfügig höher als die ortsübliche Miete für Wohn-\n\nraum.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1.\n\nZutreffend sieht das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlage in dem\n\ngemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG entsprechend anwendbaren § 38\n\nAbs. 4 LBG, wonach der Bund für die durch die Besitzeinweisung entstehen-\n\nden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung\n\n(Besitzeinweisungsentschädigung) zu leisten hat.\n\na) Die Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung richtet sich\n\nnach den für die Enteignungsentschädigung geltenden Regeln (hier: §§ 17 ff\n\nLBG; vgl. Senatsurteile vom 7. Januar 1963 - III ZR 235/61 - LM LandbeschG\n\nNr. 4 = MDR 1963, 479 und vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM\n\nLandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474). Zu beachten ist hierbei, daß im Falle\n\neiner der Vollenteignung vorausgehenden Besitzeinweisung die Entschädigung\n\ndes Eigentümers bis zur Entscheidung über die Enteignung durch die Verzin-\n\nsung der Hauptentschädigung ab Wirksamkeit der Besitzeinweisung erfolgt\n\n(§ 17 Abs. 4 LBG). Der Eigentümer erhält durch den Zinsanspruch einen Aus-\n\ngleich dafür, daß er das Grundstück nicht mehr und die Entschädigungssumme\n\nnoch nicht nutzen kann. Für eine weitere Entschädigung für die Besitzeinwei-\n\nsung als solche ist dann nur Raum, wenn und soweit durch diese in zusätzliche\n\n\"konkrete Werte\" im Sinne des Enteignungsrechts eingegriffen worden ist (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 37, 269).\n\nb) Die bloße Verzinsung der eigentlichen Enteignungsentschädigung\n\nstellt sich jedoch nicht als geeignete Entschädigung für eine vorzeitige Besitz-\n\neinweisung dar, wenn es zur Enteignung des Grundstücks letztendlich nicht\n\nkommt (a.A. Jung NJW 1967, 231, 234 f) beziehungsweise - erst recht - wenn\n\nes sich, wie hier, bei dem als \"vorzeitige Besitzeinweisung\" fingierten (fortdau-\n\nernden) Besitzentzug von vornherein nur um eine hoheitliche Inanspruchnah-\n\nme von privatem Grund und Boden auf Zeit handelt. In solchen Fällen hat die\n\nEntschädigung nicht die Funktion, die fehlende Nutzungsmöglichkeit hinsicht-\n\nlich der noch nicht ausgezahlten Substanzentschädigung auszugleichen, son-\n\ndern die, den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit der Nutzung des\n\nGrundstücks abzugelten, etwa in Form einer \"Bodenrente\" - bei einem zeitlich\n\nbegrenzten Bauverbot für ein bisher unbebautes Grundstück (vgl. Senatsurteile\n\nvom 19. Juni 1972 - III ZR 106/70 - WM 1972, 1226, 1229 und vom 8. No-\n\nvember 1979 - III ZR 51/78 - WM 1980, 658, 660) - oder (bei der vorüberge-\n\nhenden Inanspruchnahme eines Gebäudes) in der Gestalt eines angemesse-\n\nnen Mietzinses (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 - III ZR 188/61 - NJW\n\n1963, 248, allerdings im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines\n\nGrundstücks nach dem Bundesleistungsgesetz, und vom 24. November 1975\n\n- III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24 = MDR 1976, 474).\n\n2.\n\nAus dem dargestellten enteignungsrechtlichen Zusammenhang folgt an-\n\ndererseits aber auch, daß der Standpunkt des Berufungsgerichts, im Streitfall\n\nsei für die Bemessung des als Entschädigung geschuldeten \"Mietzinses\" auf\n\ndie Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im Juli 1945 abzustellen, nicht\n\nrichtig ist. Maßgeblich sind vielmehr die Nutzungsmöglichkeiten ab 3. Oktober\n\n1990.\n\na) Bei der Enteignung eines Grundstücks kommt es für die Bemessung\n\nder Entschädigung auf dessen Zustand zum Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs\n\nan. Das ist, wenn dem Enteignungsbeschluß ein Besitzeinweisungsverfahren\n\nvorausgeht, der Zeitpunkt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird\n\n(hier: § 17 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 LBG), beziehungsweise im Falle weiterer\n\n\"Vorwirkungen\" der Enteignung durch vorausgehende hoheitliche Maßnahmen\n\nim Rahmen eines einheitlichen, auf den Eigentumsentzug gerichteten Vor-\n\ngangs, durch den das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiter-\n\nentwicklung ausgeschlossen wird, der davor liegende Zeitraum (vgl. nur Senat\n\nBGHZ 141, 319, 320 f). Auf diese Weise richtet sich die Enteignungsentschä-\n\ndigung (Hauptentschädigung für die Substanz) nach der \"Qualität\" des dem\n\nbetroffenen Eigentümer Genommenen. Dem Umstand, daß der Eigentümer die\n\nnach dieser Grundstücksqualität bemessene (Geld-)Entschädigung nicht zu-\n\ngleich mit dem eigentumsentziehenden Eingriff in Händen hält, wird durch\n\ndie Berücksichtigung einer Änderung der Preisverhältnisse bis zum Zeitpunkt\n\nder Entscheidung über die Enteignungsentschädigung (vgl. Senatsurteil vom\n\n10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119 f m.w.N.) sowie durch die Ver-\n\nzinsung der Entschädigung ab Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung\n\nRechnung getragen.\n\naa) In folgerichtiger Ausgestaltung dieser Grundsätze sah § 64 Abs. 4\n\nLBG vor, daß in bestimmten Fällen, in denen Grundstücke durch Besatzungs-\n\nmächte beschlagnahmt worden waren und deren Inanspruchnahme auch nach\n\ndem Wegfall des Besatzungsstatuts in den alten Bundesländern (1955) nach\n\nden Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes aufrechterhalten blieb, für die\n\nBemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt\n\nder (erstmaligen) Inanspruchnahme maßgebend sein sollte.\n\nbb) Diese Übergangsvorschrift für sogenannte Altrequisitionen dürfte\n\nallerdings - wie die Revision geltend macht - im Streitfall schon deshalb außer\n\nBetracht bleiben, weil sie nur Fälle regelte, in denen von den Behörden einer\n\nbeteiligten Macht nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden waren\n\n(§ 64 Abs. 1 LBG) bzw. Grundstücke zur Errichtung von nicht nur vorüberge-\n\nhenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungs-\n\nplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden wa-\n\nren (§ 64 Abs. 2 LBG). Im Streitfall handelt es sich dagegen - im wesentlichen -\n\num die Inanspruchnahme eines bereits bebauten Grundstücks durch die briti-\n\nschen Streitkräfte (1945) mit dem Ziel der Nutzung des Gebäudes. Es spricht\n\neiniges dafür, daß auf solche Fallgestaltungen nicht § 64 Abs. 1 und Abs. 2\n\nLBG anwendbar war, sondern eher Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes\n\nin Betracht kamen (siehe auch den entsprechenden Vorbehalt in § 64 Abs. 2\n\nSatz 2 LBG).\n\nHierauf kommt es jedoch letztlich ebensowenig an wie darauf, ob über-\n\nhaupt die allgemeine Verweisung in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NotenwechselG auf\n\ndie Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes eine Bezugnahme gerade\n\nauch auf die - speziell auf die Beendigung des Besatzungsregimes unter\n\ngleichzeitiger Einbettung der Bundesrepublik Deutschland in das westliche\n\nBündnis zugeschnittene - Übergangsvorschrift des § 64 LBG beinhaltet (unter\n\nanderem mit der Folge, daß der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 NotenwechselG als\n\nStichtag für die \"vorzeitige Besitzeinweisung\" genannte 3. Oktober 1990 für die\n\nBemessung der Entschädigung praktisch bedeutungslos und weitgehend durch\n\ndas Datum der ursprünglichen Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht\n\nverdrängt wäre).\n\nb) Denn der nach den dargelegten Zusammenhängen für die Bemes-\n\nsung der Hauptentschädigung im Falle der Enteignung maßgebliche - und nur\n\nauf diese zugeschnittene - \"Qualitäts\"-Stichtag ist kein entscheidender An-\n\nknüpfungspunkt bei der Entschädigung des Eigentümers für einen vorüberge-\n\nhenden Entzug des Besitzes und der Nutzung eines (bebauten) Grundstücks.\n\nBei einer hierauf beschränkten hoheitlichen Maßnahme mit Enteignungscha-\n\nrakter sind dem Eigentümer als Ausgleich für das ihm auferlegte Sonderopfer\n\ndie konkreten Nutzungen zu entschädigen, die dieser andernfalls hätte ziehen\n\nkönnen und gezogen hätte (Senatsurteile vom 1. Oktober 1962 aaO und vom\n\n24. November 1975 - III ZR 113/73 - LM LandbeschG Nr. 24). Die betreffenden\n\nNutzungsmöglichkeiten können sich während der Zeit, in der das Grundstück\n\ndem Eigentümer vorenthalten wird, ändern. Was das angemessene Entgelt\n\nnach Art etwa eines Mietzinses angeht, besteht kein Grund, den Eigentümer\n\ndurchgehend an ein und derselben \"Qualität\" des Objekts festzuhalten. Etwas\n\nanderes mag gelten, soweit sich nur der tatsächliche Zustand des Anwesens\n\nnach dessen Besitzübergang ohne Zutun des Eigentümers verändert oder sich\n\nNutzungsmöglichkeiten für den in Besitz des Grundstücks gesetzten \"Enteig-\n\nnungsbegünstigten\" ergeben, die für den Eigentümer im Rahmen der Privat-\n\nnützigkeit nie eröffnet gewesen wären. Dazu gehört jedenfalls nicht der Fall,\n\ndaß die rechtlichen Verhältnisse des betroffenen Grundstücks, etwa - wie hier -\n\nin bezug auf die bauliche Nutzbarkeit, sich im Verlauf der Beschlagnahme ver-\n\nbessert haben. Es ist nach dem Grundgedanken der Enteignungsentschädi-\n\ngung geboten, dem Eigentümer für den jeweiligen Zeitraum, während dessen\n\ner - wäre ihm das Grundstück früher zurückgegeben worden - von den damit\n\nverbundenen besseren Nutzungsmöglichkeiten hätte Gebrauch machen kön-\n\nnen, auch eine entsprechend höhere Entschädigung zuzusprechen (Senatsur-\n\nteil vom 24. November 1975 aaO).\n\nIm Streitfall wäre, wie dem Zusammenhang der Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts entnommen werden kann, das Villengrundstück K. Straße\n\n18-20 in Berlin-S. in dem Zeitraum, um den es hier geht (3. Oktober\n\n1990 bis 30. Juli 1994), in der Hand eines privaten Eigentümers außer zu\n\nWohnzwecken auch gewerblich/freiberuflich nutzbar, d.h. auch für entspre-\n\nchende Zwecke vermietbar gewesen. Danach hat sich die Entschädigung für\n\ndie vorliegende \"Besitzeinweisung\" während dieses Zeitraums zu richten. Daß\n\nmöglicherweise erst die von den britischen Streitkräften nach der Beschlagnah-\n\nme über Jahrzehnte praktizierte tatsächliche (\"gewerbliche\") Nutzung der Villa\n\nbewirkt hat, daß das Anwesen nicht von dem Verbot der Zweckentfremdung\n\nvon Wohnraum in Berlin erfaßt wurde, ist unerheblich.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nDer Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Aus den vorstehenden Ausfüh-\n\nrungen folgt, daß der grundsätzliche Ansatz des Landgerichts für die Entschä-\n\ndigungsbemessung - nach dem ortsüblichen Mietzins für Gewerberaum - richtig\n\nist. Die hieran anknüpfenden Berechnungen des Landgerichts über den von\n\nder Beklagten nachzuzahlenden Betrag (243.499, 70 DM) sind im Berufungs-\n\nverfahren nicht mit Substanz angegriffen worden.\n\nDer Klageanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4\n\nLBG (vgl. Senatsurteile vom 19. September 1963 - III ZR 107/62 - LM Land-\n\nbeschG Nr. 5 und vom 28. Januar 1974 - III ZR 196/71 - LM LandbeschG\n\nNr. 20) ab Fälligkeit, die hier spätestens zu dem von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Zeitpunkt (16.Mai 1996) gegeben war, mit dem für zuletzt ausgegebe-\n\nne Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu\n\nverzinsen. Für einen weitergehenden Zinsanspruch gibt es keine Anspruchs-\n\ngrundlage. Die Verzugsregeln des BGB (§§ 284 ff BGB a.F.) finden auf die\n\nEnteignungsentschädigung keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober\n\n1981 - III ZR 13/80 - WM 1981, 1312). Der Senat geht aufgrund der Kapital-\n\nmarkt-Statistik Juni 1996 der Deutschen Bundesbank (Statistisches Beiheft\n\nzum Monatsbericht 2, S. 33) davon aus, daß der Zinssatz für Pfandbriefe im\n\nFrühjahr 1996 durchschnittlich annähernd 5,5 % betrug.\n\nDas landgerichtliche Urteil ist daher mit der Maßgabe wiederherzustel-\n\nlen, daß die ausgeurteilte Hauptforderung mit einem Zinssatz von 5,5 % (statt\n\nmit 6 %) zu verzinsen ist.\n\nRinne\n\n Streck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-217-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:47.714930+00:00"}}