{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_207-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"III ZR 207/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 207/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 61\n\ndes Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der\n\nBeklagten entschieden hat.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 1. April 1973 schlossen die Beklagten mit dem Kreisverband P. \n\ndes Verbands der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) einen\n\n\"Kleingarten-Pachtvertrag\" über die Parzelle Nr. 26 der aus 175 Parzellen be-\n\nstehenden Anlage \"N. \". Auf dem Pachtgrundstück befindet sich eine von\n\nden Beklagten bereits seit 1952 zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit, die\n\ndas Bezirksamt P. von Berlin mit Schreiben vom 22. September 1997 als\n\nEigenheim im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anerkannt hat.\n\nDas früher im Eigentum des Volkes stehende Pachtgelände ist 1993\n\ndurch Zuordnungsbescheid dem klagenden Land zugeordnet worden. Dieses\n\nist in die zwischen den Pächtern und dem VKSK-Kreisverband P. beste-\n\nhenden Verträge eingetreten, dessen Rechtsfähigkeit mangels Registrierung\n\nnach den Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes der DDR erloschen ist und\n\nder seine Tätigkeit eingestellt hat.\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Wohnlaubenentgelt\n\nund (anteilige) Erstattung von öffentlich-rechtlichen Lasten für die Jahre 1995\n\nund 1996. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr\n\nstattgegeben. Das Begehren des Klägers, die Beklagten im Berufungsverfah-\n\nren im Wege der Klageerweiterung zusätzlich zur Zahlung von Wohnlauben-\n\nentgelt und Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten für die Folgejahre 1997 und\n\n1998 zu verurteilen, ist erfolglos geblieben.\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision streben die Be-\n\nklagten bezüglich der Pachtjahre 1995 und 1996 die Wiederherstellung des\n\nUrteils des Amtsgerichts an.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Be-\n\nrufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die\n\nBeklagten ein Anspruch auf Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2\n\nBKleingG und ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichen\n\nLasten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG zu, weil die Anlage \"N. \", bezo-\n\ngen auf den Stichtag 3. Oktober 1990, als Kleingartenanlage einzustufen sei\n\nund deshalb dem Anwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes unter-\n\nfalle.\n\nDies wird von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen.\n\n1.\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-\n\ngerichts, wonach die Anlage \"N. \" dann als Kleingartenanlage und die in\n\ndieser Anlage befindliche Parzelle der Beklagten als Kleingarten zu behandeln\n\nist, wenn zum Stichtag 3. Oktober 1990 in der Gesamtanlage die kleingärtneri-\n\nsche Nutzung vorherrschend war.\n\na) Nach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten\n\nland- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke\n\nder kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen\n\nwerden. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Ga-\n\nragen, Kleingärten außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und\n\nWochenendsiedlergärten im VKSK. Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis\n\n315 ZGB, zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Ja-\n\nnuar 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von Grundstücken\n\nfür Erholungszwecke gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, Art. 232 § 4\n\nAbs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung be-\n\ntreffen, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kleingartenpachtverhältnisse nach\n\nMaßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1\n\nBKleingG). Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflä-\n\nchen galten zunächst die §§ 312 bis 315 ZGB weiter (Art. 232 § 4 Abs. 1\n\nEGBGB). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Janu-\n\nar 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse nach\n\ndem Bürgerlichen Gesetzbuch umgewandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1\n\nAbs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG).\n\naa) Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften\n\ndes Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des\n\nMiet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsan-\n\npassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts\n\nam 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteile vom\n\n6. März 2003 - III ZR 170/02 - VIZ 2003, 298, zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nvorgesehen, und vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782;\n\nvgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff). Demgegenüber tritt die Ver-\n\ntragssituation in den Hintergrund. Anders als nach dem Recht der Bundesre-\n\npublik war nach dem Recht der ehemaligen DDR die Unterscheidung zwischen\n\nkleingärtnerischer und sonstiger, Freizeitzwecken dienender Bodennutzung\n\nvon untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, daß in der Lebenswirklichkeit\n\nder DDR die Bodennutzung im wesentlichen auf staatlicher Lenkung beruhte,\n\nwobei auf die von den beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern ver-\n\neinbarte Vertragsgestaltung bzw. die zivilrechtliche Lage weniger Rücksicht\n\ngenommen wurde (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO). Aufgrund des-\n\nsen kommt - wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -\n\ndem Umstand, daß der zwischen dem VKSK-Kreisverband und den Beklagten\n\nim Jahre 1973 abgeschlossene Pachtvertrag ausdrücklich als Kleingarten-\n\nPachtvertrag bezeichnet und als Vertragszweck die kleingärtnerische Boden-\n\nnutzung nach Maßgabe der Kleingartenordnung angegeben worden ist, nur\n\neine indizielle Bedeutung zu, die die Prüfung der am 3. Oktober 1990 herr-\n\nschenden tatsächlichen Nutzung nicht entbehrlich macht.\n\nbb) In Fällen, in denen - wie hier - zu DDR-Zeiten der Nutzer sein Nut-\n\nzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grund-\n\nstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also im Regelfalle von einem VKSK-\n\nKreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht auf\n\nden einzelner Parzellen abzustellen. Das ist schon deshalb notwendig, weil der\n\nsich auf die Anlage insgesamt beziehende Hauptnutzungsvertrag nur einheit-\n\nlich entweder den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder denen der\n\nSchuldrechtsanpassung unterworfen sein kann und auch für die Rechtsverhält-\n\nnisse des Zwischenpächters zu den Endpächtern nicht teilweise andere Pacht-\n\nregeln maßgeblich sein können als diejenigen, die für das Nutzungsverhältnis\n\ndes Zwischenpächters zum Eigentümer gelten (vgl. Senatsurteil vom 16. De-\n\nzember 1999 aaO S. 782 f).\n\nSoweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser\n\nGrundsätze Zweifel angemeldet hat, weil vorliegend pachtvertragliche Bezie-\n\nhungen infolge des Wegfalls des VKSK-Kreisverbands nur (noch) zwischen\n\ndem klagenden Land als dem Grundstückseigentümer und den derzeitigen\n\nNutzern der einzelnen Parzellen bestehen, sind diese unbegründet.\n\nDem Senat ist aus einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die über die\n\nAnwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes auf ehemalige Erholungs-\n\ngrundstücke im Sinne der §§ 312 ff ZGB geführt worden sind, bekannt, daß\n\nviele Gliederungen des VKSK - wie hier - darauf verzichteten, sich ihre\n\nRechtsfähigkeit durch eine Registrierung nach Maßgabe der Bestimmungen\n\ndes Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 75) zu\n\nerhalten, und ihre Tätigkeit einstellten. Nicht selten bildeten sich hier parallel\n\nzu den in Auflösung befindlichen VKSK-Gliederungen Ortsvereine des Ver-\n\nbands der Garten- und Siedlerfreunde, die im Einvernehmen aller Beteiligten\n\ndie Rolle des Zwischenpächters übernahmen (vgl. hierzu Mainczyk, BKleingG,\n\n8. Aufl., § 20a Rn. 18 ff, insbesondere Rn. 19a; Stang, BKleingG, 2. Aufl.,\n\n§ 20a Rn. 28).\n\nSoweit dies - wie vorliegend - nicht der Fall war, wurden die Pachtbezie-\n\nhungen der einzelnen Nutzer unter Wegfall des Zwischenpächters unmittelbar\n\nmit dem Eigentümer fortgesetzt.\n\nAngesichts des Umstands, daß zum Stichtag 3. Oktober 1990 das recht-\n\nliche Schicksal bestehender Zwischenpachtverträge vielfach ungeklärt und die\n\nweitere Entwicklung noch offen war, darf aus Gründen der Rechtssicherheit\n\nund Rechtsklarheit die Frage der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengeset-\n\nzes auf das einzelne Nutzungsverhältnis nicht vom Fortbestand des Haupt-\n\npachtvertrags abhängig gemacht werden. Im Ergebnis bedeutet das, daß im-\n\nmer dann, wenn zu DDR-Zeiten die Nutzung von Grundstücken zu Erholungs-\n\nzwecken im VKSK erfolgte, für alle innerhalb einer Anlage befindlichen Par-\n\nzellen dieselben pachtrechtlichen Vorschriften gelten, und zwar ohne Rücksicht\n\ndarauf, ob und mit welcher Rechtspersönlichkeit ein VKSK-Hauptnutzungsver-\n\ntrag fortgesetzt wurde.\n\nb) Die von den Beklagten genutzte Parzelle ist auch nicht deshalb vom\n\nAnwendungsbereich des Bundeskleingartengesetzes ausgenommen, weil sich\n\nauf ihr eine im Eigentum der Beklagten stehende Baulichkeit befindet, die von\n\nihnen seit 1952 zu Wohnzwecken genutzt wird. Wie der Senat mit Urteil vom\n\n13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - ZOV 2003, 167 f) entschieden hat, handelt es\n\nsich bei einer derartigen Parzelle nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne\n\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei der An-\n\nlage \"N. \" nach ihrem äußeren Erscheinungsbild um eine Kleingartenanla-\n\nge im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG handelt, wie folgt begründet: Nach einer\n\nvon dem Kläger erstellten Bestandsaufnahme, deren tatsächlicher Inhalt von\n\nden Beklagten nicht bestritten werde, seien im August/September 2000 87 v.H.\n\nder vorhandenen Parzellen kleingärtnerisch genutzt worden (Vorhandensein\n\nvon mindestens drei Obstbäumen). Davon, daß der Umfang der kleingärtneri-\n\nschen Nutzung am 3. Oktober 1990 geringer gewesen sei, könne nicht ausge-\n\ngangen werden. Derartiges hätten die Beklagten nicht behauptet; dagegen\n\nspreche auch, daß die Nutzer der Anlage \"N. \" bei ihrer Teilnahme an\n\nErntewettbewerben im Jahre 1988 gezeigt hätten, daß sie in erheblichem Um-\n\nfang Obst und Gemüse ernteten, wobei sie im Vergleich mit anderen Anlagen\n\nein überdurchschnittliches Ernteergebnis erzielt hätten.\n\nAufgrund dieser Umstände stehe fest, daß in der Anlage \"N. \" am\n\n3. Oktober 1990 die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend gewesen sei.\n\nDaß die in der Anlage befindlichen Baulichkeiten teilweise zum Dauerwohnen\n\ngenutzt wurden und werden sowie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgegebene\n\nGröße für Gartenlauben nicht unerheblich überschreiten, sei ohne Belang. Wie\n\ndie Übergangsregelungen des § 20a Nr. 7 und 8 BKleingG zeigten, spielten\n\nderartige - bestandsgeschützte - (Wohn-)Nutzungen und Laubengrößen für die\n\nQualifizierung einer Anlage keine Rolle. Auch werde die Anwendbarkeit des\n\nBundeskleingartengesetzes durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht\n\nverdrängt.\n\nDiese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht rügt, nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\na) Nach § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG können vor dem Wirksamwerden\n\ndes Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2\n\nBKleingG vorgegebene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtneri-\n\nschen Nutzung dienende bauliche Anlagen unverändert genutzt werden. Ge-\n\nmäß § 20a Nr. 8 Satz 1 BKleingG bleibt eine vor dem Wirksamwerden des\n\nBeitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu\n\nWohnzwecken zu nutzen, unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnut-\n\nzung nicht entgegenstehen.\n\nDiese Überleitungsvorschriften, die dem Pächter der Kleingartenparzelle\n\nBestandsschutz gewähren, zeigen, wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig\n\nerkannt hat, daß das Vorhandensein derartiger Baulichkeiten in einer Anlage\n\nder Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht entgegensteht, son-\n\ndern diese voraussetzt. Danach hindert eine \"altrechtliche\", mit Bestandsschutz\n\nversehene Wohnnutzung nicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingar-\n\ntenland. Das gilt selbst dann noch, wenn die Wohnnutzung überwiegt (Senats-\n\nurteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 168 m.w.N.). Wenn und soweit sich die zu\n\nWohnzwecken genutzte Baulichkeit darüber hinaus als Eigenheim im Sinne\n\ndes DDR-Rechts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG) dar-\n\nstellt, genießt der Nutzer außerdem den weitergehenden Schutz des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen,\n\nweil das betreffende Grundstück nach Durchführung der Sachenrechtsbereini-\n\ngung (Verkauf des Grundstücks an den Eigentümer des Eigenheims, Bestel-\n\nlung eines Erbbaurechts) nicht mehr dem Anwendungsbereich des Bundes-\n\nkleingartengesetzes unterfällt - Wesensmerkmal des Kleingartens ist, wie sich\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG (Eigentümergärten) entnehmen läßt, die Nutzung\n\nfremden Landes (BVerwG NVwZ 1984, 581; Mainczyk aaO § 1 Rn. 26; Stang\n\naaO § 1 Rn. 23) - und so die Gefahr einer \"Zerstückelung der Kleingartenanla-\n\nge\" besteht (Senatsurteil BGHZ 139, 235, 237 ff, insbesondere 240 f; Stang\n\naaO § 20a Rn. 44).\n\nDer Umstand, daß sogar das Vorhandensein von Eigenheimen im Sinne\n\ndes DDR-Rechts die Unterstellung einer Anlage unter das Bundeskleingarten-\n\ngesetz nicht verbietet, bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht, daß bei der rechtlichen Einordnung einer Anlage ohne\n\nRücksicht auf die Beschaffenheit und die Art der Nutzung der auf den einzel-\n\nnen Parzellen vorhandenen Baulichkeiten allein darauf abzustellen ist, ob auf\n\nden einzelnen Parzellen am 3. Oktober 1990 in nennenswertem Umfang eine\n\nkleingärtnerische Nutzung stattgefunden hat, und schon immer dann, wenn\n\ndies - wie das Berufungsgericht angenommen hat (87 v.H.) - für den ganz\n\nüberwiegenden Teil der Parzellen zutrifft, eine Kleingartenanlage im Sinne des\n\n§ 20a Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 BKleingG vorliegt. Vielmehr sind bei der Einstu-\n\nfung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten sowie Art und Umfang ihrer\n\nNutzung von vornherein in den Blick zu nehmen und bei der anzustellenden\n\nGesamtabwägung zu berücksichtigen.\n\nb) Nach § 3 Abs. 2 BKleingG sind in Kleingärten Lauben in einfacher\n\nAusführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Frei-\n\nsitz zulässig; sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer\n\nAusstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.\n\nMit dieser Regelung soll vor allem sichergestellt werden, daß Charakter\n\nund Eigenart von Kleingartenanlagen erhalten bleiben; insbesondere soll ver-\n\nhindert werden, daß sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaus- oder Feri-\n\nenhausgebieten entwickeln (BT-Drucks. 9/1900 S. 13). Die nach § 3 Abs. 2\n\nBKleingG zulässigen Lauben haben danach nur eine der gärtnerischen Nut-\n\nzung des Grundstücks dienende Hilfsfunktion. Sie dienen der Aufbewahrung\n\nvon Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen sowie\n\nkurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie aus Anlaß von\n\nArbeiten oder der Freizeiterholung im Garten. Mag dabei auch das gelegentli-\n\nche behelfsmäßige Übernachten in der Laube noch nicht im Widerspruch zur\n\nkleingärtnerischen Nutzung stehen, so darf die Laube jedenfalls nicht eine\n\nGröße und eine Ausstattung haben, die zu einer regelmäßigen Wohnnutzung,\n\netwa an den Wochenenden, einladen (vgl. BVerwG NJW 1984, 1576).\n\nDa das Gesetz schon die Schaffung der Voraussetzungen für ein dau-\n\nerndes Wohnen unterbinden will, sind insbesondere die Herstellung und Un-\n\nterhaltung entsprechender Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen\n\n(Anschluß an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmenetz; Abwasserbeseiti-\n\ngungsanlagen; Telefonanschluß etc.) und das Anbringen ortsfester Heizvor-\n\nrichtungen (Kamin, Schornstein) nicht erlaubt (Mainczyk aaO § 3 Rn. 9 ff;\n\nStang aaO § 3 Rn. 17).\n\nEin im Rahmen der Novellierung des Bundeskleingartengesetzes im fe-\n\nderführenden Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\n\nbau gestellter Antrag der SPD-Fraktion, diese strengen Anforderungen zu lok-\n\nkern und dem Kleingärtner den Anschluß an die Elektrizitäts-, Wasser- und\n\nAbwasserversorgung ausdrücklich zu gestatten, wurde von der Ausschuß-\n\nmehrheit aus verfassungsrechtlichen und sozialpolitischen Gründen abgelehnt\n\n(BT-Drucks. 12/6782 S. 8; s. dazu auch Mainczyk aaO Einleitung Rn. 53 f).\n\nc) Daraus wird deutlich, daß ein mit den notwendigen Versorgungsein-\n\nrichtungen ausgestattetes und zur Deckung des Wohnbedarfs einer Familie\n\ngeeignetes Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetzes, mag es auch hinsichtlich Bauart und Bauausführung nicht\n\nden in den alten Bundesländern bei Ein- und Zweifamilienhäusern üblichen\n\nWohnstandards entsprechen, innerhalb einer Kleingartenanlage einen Fremd-\n\nkörper darstellt. Zwar hindert vor dem Hintergrund, daß in der Rechtswirklich-\n\nkeit der DDR im Zeitpunkt des Beitritts nach den Maßstäben des Bundesklein-\n\ngartengesetzes \"idealtypische\" Kleingartenanlagen kaum anzutreffen waren\n\nund der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 20a Nr. 7 und 8 BKleingG zu\n\nerkennen gegeben hat, daß derartige Abweichungen von dem idealtypischen\n\nErscheinungsbild bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind, auch das\n\nVorhandensein mehrerer solcher Eigenheime nicht die Einstufung einer Ge-\n\nsamtanlage als Kleingartenanlage. Die Überleitungsvorschriften des § 20a\n\nNr. 7 und 8 BKleingG rechtfertigen es aber nicht, bei der Qualifizierung einer\n\nAnlage die dem § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden Wertungen des Ge-\n\nsetzgebers völlig auszublenden. Daher können derartige Eigenheime jedenfalls\n\ndann, wenn sie nicht mehr nur vereinzelt, sondern gehäuft auftreten, den Ge-\n\nsamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf den\n\nParzellen noch anzutreffende kleingärtnerische Grundstücksnutzung (Erzeu-\n\ngung von Obst, Gemüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in\n\nErscheinung tritt.\n\nDies hat das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung ver-\n\nkannt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-\n\nscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, da das Be-\n\nrufungsgericht keine Feststellungen zur Beschaffenheit und Nutzungsart der\n\nauf der Anlage \"Nordend\" am 3. Oktober 1990 vorhandenen Baulichkeiten ge-\n\ntroffen hat. Das ist nachzuholen.\n\n1.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die Beantwortung der Frage, ob land- und forstwirtschaftliche Boden-\n\nflächen, die Bürgern der DDR von einer Gliederung des VKSK zum Zwecke der\n\nkleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgabe\n\nder §§ 312 ff ZGB zur Verfügung gestellt wurden, nach Herstellung der deut-\n\nschen Einheit aufgrund der am 3. Oktober 1990 herrschenden Nutzung den\n\nBestimmungen des Bundeskleingartengesetzes oder den Regeln der Schuld-\n\nrechtsanpassung unterliegen, erfordert eine umfassende Würdigung des Ge-\n\nsamtcharakters der Anlage, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist. Des-\n\nsen Einschätzung unterliegt nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen\n\nNachprüfung. Dabei geht es insbesondere nicht an, ihm bezüglich einzelner\n\nNutzungselemente feste Bewertungsmaßstäbe vorzugeben, anhand derer sich\n\nsozusagen mathematisch exakt die Qualifizierung der Anlage vornehmen läßt.\n\nUngeachtet dessen bleibt festzuhalten, daß insbesondere zum Dauer-\n\nwohnen geeignete und der Sachenrechtsbereinigung unterliegende Eigenhei-\n\nme im Sinne des DDR-Rechts der kleingärtnerischen Bodennutzung in so gra-\n\nvierender Weise widersprechen, daß mit derartigen Eigenheimen bebaute Par-\n\nzellen bei der Bewertung der Anlage als nicht (mehr) kleingärtnerisch genutzte\n\nFlächen zu veranschlagen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und in\n\nwelchem Umfang auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse und sonstige\n\nFrüchte erzeugt werden. Gleiches hat für solche Parzellen zu gelten, auf denen\n\netwa ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes und im übrigen nach\n\nden Maßstäben des Rechts der DDR die bautechnischen Anforderungen für\n\neine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet worden ist, das nur deshalb\n\nnicht zur Benutzung auch in den Wintermonaten geeignet ist, weil es nicht ge-\n\nheizt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 361/02 - zur\n\nVeröffentlichung bestimmt). Ein derartiges Grundstück steht ebenfalls zur\n\nkleingärtnerischen Bodennutzung in erheblichem Widerspruch. Daran ändert\n\nauch der Umstand nichts, daß eine Sachenrechtsbereinigung nicht stattfindet\n\nund das Gebäude nicht den besonderen Bestandsschutz des § 20a Nr. 8\n\nBKleingG unterliegt, sondern nur den geringeren Bestandsschutz des § 20a\n\nNr. 7 BKleingG genießen dürfte und deshalb dieser Widerspruch nicht so klar\n\nzutage tritt wie bei Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts.\n\nb) Hieraus ergibt sich vorliegend:\n\naa) Nach dem Vorbringen des Klägers soll es 1988 in der Anlage \"N. \"\n\n38 \"Dauerbewohner\" (dies entspricht 21 v.H. der Nutzer insgesamt) gegeben\n\nhaben, wobei allerdings mehr geblieben ist, ob und inwieweit den Dauerbe-\n\nwohnern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen.\n\nNach dem Vortrag der Beklagten sollen sogar 32 v.H. der Nutzer ihre Grund-\n\nstücke zum dauerhaften Wohnen nutzen. Darüber hinaus sollen weitere 56\n\nv.H. der Nutzer ihre Grundstücke nicht nur gelegentlich an Wochenenden,\n\nsondern durchgehend den überwiegenden Teil des Jahres (April bis Oktober)\n\nals Wohnung nutzen. Dabei sollen 50 v.H. der Befragten die von ihnen ge-\n\nnutzten Baulichkeiten als Haus und nicht mehr als Laube eingestuft haben,\n\nwobei wiederum nur 18 der befragten Laubenbesitzer angegeben haben, daß\n\ndie Laube die Größe von 24 m² nicht überschreite.\n\nbb) Geht man von dem Vorbringen der Beklagten aus, mit dem sich das\n\nBerufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, so kann die Anlage \"N. \"\n\nschon deshalb kaum mehr als Kleingartenanlage angesehen werden, weil sich\n\nauf 50 v.H. der Parzellen massive Bauwerke befinden - bzw. sich schon zum\n\nStichtag 3. Oktober 1990 befunden haben -, die von ihren Nutzern ganzjährig\n\noder durchgehend mehr als 6 Monate jährlich zu Wohnzwecken genutzt wer-\n\nden bzw. wurden.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen\n\nder Revision zu befassen haben, auf die näher einzugehen für den Senat nach\n\ndem derzeitigen Verfahrensstand kein Anlaß besteht.\n\nDies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, der Kläger könne\n\nselbst bei Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes kein Wohnlauben-\n\nentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen. Es bleibt jedoch festzu-\n\nhalten, daß im Ansatz keine Bedenken dagegen bestehen, dem Nutzer einer\n\nKleingartenparzelle ein nach den vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs\n\nentwickelten Grundsätzen zu bemessendes Wohnlaubenentgelt auch dann\n\nauf-\n\nzuerlegen, wenn die auf seiner Parzelle befindliche und dauernd zu Wohn-\n\nzwecken genutzte Baulichkeit der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (Senats-\n\nurteil vom 13. Februar 2003 aaO S. 168).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/iii-zr-207-02","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/iii-zr-207-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:18.647640+00:00"}}