{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_194-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"III ZR 194/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2 F: 23. April 1990 a) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Geset- zes zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge. b) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des Bewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer Fortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 194/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nHeimG § 26 Abs. 1 F: 5. November 2001; HeimG § 4b Abs. 8 Satz 2\n\nF: 23. April 1990\n\na) Zur Anwendung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Dritten Geset-\n\nzes zur Änderung des Heimgesetzes auf Altverträge.\n\nb) Zum Einfluß einer Neubelegung eines Heimplatzes nach dem Tod des\n\nBewohners auf den Entgeltanspruch des Trägers bei Vereinbarung einer\n\nFortgeltung des Vertrags im Sinn des § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG i.d.F.\n\nvom 23. April 1990.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 194/02 - LG Limburg an der Lahn\n\nAG Wetzlar\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Mai 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin hatte Frau B., die mit Bescheid der Pflegekasse vom\n\n8. April 1999 in Pflegestufe I eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen.\n\nIhr war aufgrund Heimvertrags vom 11. September 1999 als Wohnung der\n\nPflegeplatz Nr. 8 zugewiesen worden. Frau B. verstarb am 9. November 1999.\n\nIn § 13 des Heimvertrags heißt es:\n\n \"Das Vertragsverhältnis endet:\n\n-\n-\n\n...\nIm Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners mit Ab-\nlauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. In diesem\nFall ermäßigt sich das nach § 3 zu zahlende Entgelt um den\n\nWert der von der Einrichtung ersparten Aufwendungen. Die-\nser beträgt pauschal 35 % des Gesamtentgeltes nach § 3 die-\nses Vertrages, sofern von dem Bewohner bzw. seinen Ange-\nhörigen keine höhere Ersparnis nachgewiesen werden.\"\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten, die Frau B. beerbt hat, unter\n\nBezugnahme auf diese Vertragsbestimmung das geminderte Entgelt für den\n\nMonat Dezember 1999 in Höhe von 2.701,34 DM nebst Zinsen. Zwischen den\n\nParteien ist unstreitig, daß der Pflegeplatz Nr. 8 spätestens am 15. November\n\n1999 wiederbelegt worden ist, daß aber andere - gleichwertige - Pflegeplätze\n\nbis zum Jahresende 1999 frei geblieben sind. Die Klage hatte in den Vorin-\n\nstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\n\nverfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet.\n\n1.\n\nNach § 4b Abs. 8 des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der\n\nKlägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltenden Heimgesetzes in\n\nder Fassung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG) endete\n\ndas Vertragsverhältnis mit dem Eintritt des Todes des Bewohners (Satz 1). Al-\n\nlerdings waren nach Satz 2 Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Ver-\n\ntrags zulässig, soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf den\n\nSterbemonat folgt, nicht überschritten wurde. In diesen Fällen ermäßigte sich\n\ndas nach § 4 Abs. 2 HeimG vereinbarte Entgelt um den Wert der vom Träger\n\nersparten Aufwendungen (Satz 3).\n\nGemessen hieran haben die Beteiligten in § 13 des Vertrags eine Re-\n\ngelung über die Beendigung ihres Vertrags getroffen, die sich im Rahmen der\n\nzulässigen Fortgeltungsdauer hält. Sie sieht auch - jedenfalls im grundsätzli-\n\nchen - vor, daß sich das zu zahlende Entgelt um den Wert der von der Ein-\n\nrichtung ersparten Aufwendungen mindert.\n\n2.\n\n§ 8 Abs. 8 HeimG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung\n\ndes Heimgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960, zur Neufassung\n\nS. 2970, im folgenden: HeimG n.F.), das nach seinem Art. 4 am 1. Januar 2002\n\nin Kraft getreten ist, hat die rechtlichen Möglichkeiten, eine Fortgeltung des\n\nVertragsverhältnisses über den Tod des Bewohners hinaus zu vereinbaren,\n\ndemgegenüber eingeschränkt. Ging der Gesetzentwurf der Bundesregierung\n\nnoch davon aus, daß das Vertragsverhältnis ausnahmslos mit dem Tod des\n\nBewohners endet - wirksam sollten lediglich Bestimmungen des Heimvertrags\n\nüber die Behandlung des im Heim befindlichen Nachlasses sowie dessen Ver-\n\nwahrung durch den Träger bleiben -, weil eine längere Vergütungspflicht der\n\nErben im Hinblick auf die abweichende Regelung der Zahlungspflicht nach\n\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu unbilligen Ergebnissen führe (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/5399 S. 24), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Mög-\n\nlichkeit vorgesehen, Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags hin-\n\nsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zuzulas-\n\nsen, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht über-\n\nschritten wird. Dem lag die Erwägung zugrunde, nach dem Tod eines Bewoh-\n\nners sei das Zimmer oder der Heimplatz nicht sofort wieder belegbar (Abwick-\n\nlung von Formalitäten, Benachrichtigung der Angehörigen, Räumung des Zim-\n\nmers und Renovierung), weshalb es sachgerecht sei, für einen Zeitraum von\n\n14 Tagen nach dem Sterbetag eine Fortgeltung des Heimvertrags für die Miet-\n\nbestandteile zuzulassen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-\n\nses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 14/6366 S. 31).\n\n3.\n\na) Das Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage des § 8 Abs. 8\n\nHeimG n.F. für unbegründet, da die im Heimvertrag geschlossene Fortgel-\n\ntungsvereinbarung wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung (vgl.\n\n§ 9 HeimG n.F.) unwirksam sei. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 26\n\nAbs. 1 HeimG n.F. spreche dafür, daß alle Heimverträge, die vor dem Inkraft-\n\ntreten dieses Gesetzes geschlossen worden seien, sich von diesem Zeitpunkt\n\nan nach dem neuen Recht richteten. Die Vorschrift stelle lediglich auf den Ab-\n\nschluß des Heimvertrags vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab und diffe-\n\nrenziere nicht danach, ob das Vertragsverhältnis vor dem Inkrafttreten beendet\n\nworden sei oder nicht. Dies komme auch in der Einzelbegründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zum Ausdruck, wonach die Heimgesetznovelle bei Inkrafttreten\n\ndes Gesetzes in allen ihren Teilen Anwendung finde (BT-Drucks. 14/5399\n\nS. 34). Der Gesetzgeber habe die durch § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. entste-\n\nhende Problematik der etwaigen Rückzahlung überzahlter Beträge gesehen\n\nund den Träger für verpflichtet gehalten, bereits gezahlte Entgeltbestandteile\n\nfür einen über den Tod hinausreichenden Zeitraum zurückzuerstatten (BT-\n\nDrucks. 14/5399 S. 24). Von dieser Überlegung könnten nur die vor dem In-\n\nkrafttreten der Heimgesetznovelle geschlossenen Verträge betroffen sein, da\n\nmit ihrem Inkrafttreten keine der Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F.\n\nentgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden könnten.\n\nb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nNach § 26 Abs. 1 HeimG n.F. richten sich Rechte und Pflichten aufgrund\n\nvon Heimverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen\n\nworden sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an nach dem neu-\n\nen Recht. Die Vorschrift ergänzt damit die Inkrafttretensregelung, die für sich\n\ngenommen normative Wirkungen nur auf Verträge entfalten könnte, die nach\n\ndem 31. Dezember 2001 geschlossen werden, und erstreckt die Anwendbarkeit\n\nder Neuregelung auch auf Altverträge. Das durch einen Altvertrag begründete\n\nDauerschuldverhältnis wird durch die Vorschrift des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. mit\n\nWirkung ab dem 1. Januar 2002 dem neuen Recht unterstellt.\n\nDaß sich die Vorschrift keine weitergehende Rückwirkung beilegen\n\nwollte, etwa in dem Sinn, daß auch bereits in der Vergangenheit beendete und\n\nabgewickelte Verträge abweichend nach neuem Recht beurteilt werden sollen,\n\nergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 HeimG n.F., der – wie als\n\nselbstverständlich zu ergänzen ist - bestehende Rechte und Pflichten aufgrund\n\nvon Heimverträgen anspricht und ein genaues Datum festlegt, von dem an das\n\nneue Recht gelten soll. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammen-\n\nhang mit den weiteren Übergangsvorschriften. In § 26 Abs. 2 HeimG n.F. wird\n\nnämlich, in teilweiser Einschränkung zu Absatz 1, ein Aufschub für die schriftli-\n\nche Anpassung von Altverträgen geregelt; auch hieraus ergibt sich, daß Ge-\n\ngenstand der Übergangsregelung nur solche Altverträge sind, die für die Par-\n\nteien über den 31. Dezember 2001 hinaus noch Rechte und Pflichten begrün-\n\nden. Umgekehrt befaßt sich die Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 HeimG\n\nn.F. mit Ansprüchen aus Heimverträgen, die sich auf der Grundlage des bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts ergeben können.\n\nDie vom Berufungsgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien recht-\n\nfertigen seine Auslegung gleichfalls nicht. Seine Annahme, der Regierungs-\n\nentwurf habe die Pflicht zur Rückerstattung überzahlter Beträge in einen Zu-\n\nsammenhang mit der später Gesetz gewordenen Regelung des § 8 Abs. 8\n\nSatz 2 HeimG n.F. gestellt, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Regierungs-\n\nentwurf eine Vereinbarung über eine über den Tod hinausreichende Fortgel-\n\ntung des Heimvertrags nicht vorsah (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 8, 24). Vor\n\ndiesem Hintergrund ist die angesprochene Rückerstattungspflicht auf Sachver-\n\nhalte zugeschnitten, in denen - wie vielfach üblich und auch in dem hier ge-\n\nschlossenen Vertrag vorgesehen - das Heimentgelt monatlich im voraus zu\n\nentrichten ist und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eine Überzahlung\n\nentsteht. Fälle dieser Art können sich aber auch unter Berücksichtigung der\n\nneuen Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. ergeben, weil\n\nder Berechnung des Entgelts für die Zeit nach dem Tod andere Grundsätze als\n\nder vorschußweisen Zahlung des regulären Heimentgelts zugrunde liegen. Im\n\nübrigen hat der Regierungsentwurf durchaus in Rechnung gestellt, daß die\n\nvorgeschlagene Neuregelung mit Nachteilen für die Träger verbunden ist.\n\nDenn es wird ausgeführt, da es in der Regel nicht möglich sein werde, den\n\nHeimplatz sofort wieder einem neuen Bewohner zur Verfügung zu stellen, kön-\n\nne der Träger dies bei der Bemessung des Entgelts kalkulatorisch berücksich-\n\ntigen (aaO S. 24). Dies ist aber eine Überlegung, die dem Träger lediglich bei\n\nder künftigen Gestaltung von Entgelten möglich ist. In der Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts würde der Bestimmung des § 26 Abs. 1 HeimG n.F. damit eine\n\nBedeutung zukommen, die die Grenzen einer verfassungsrechtlich noch hin-\n\nnehmbaren Rückwirkung überschreiten würde, weil es hier um die Beurteilung\n\neines in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalts geht. Das\n\nist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien noch über die\n\nEntgeltspflicht im Dezember 1999 streiten.\n\n4.\n\nDie Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich die angefochtene Ent-\n\nscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\nDer Klägerin steht für Dezember 1999 kein Entgelt mehr zu, weil der an\n\nFrau B. vergebene Pflegeplatz nach deren Tod noch im November 1999 neu\n\nbelegt worden ist. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus § 552 Satz 2 BGB a.F.\n\n(= § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), den das Amtsgericht seiner Entscheidung\n\nzugrunde gelegt hat, aber aus einer Auslegung des § 4b Abs. 8 HeimG, die\n\nden Sinn und Zweck dieser Regelung einbezieht.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich\n\nbei einem Heimvertrag um einen gemischten Vertrag, der sich aus Elementen\n\ndes Mietvertrags, des Dienstvertrags und des Kaufvertrags zusammensetzt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79 - NJW 1981, 341, 342;\n\nSenatsurteile BGHZ 148, 233, 234; vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 -\n\nNJW 2002, 507, 508, insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt). Er bildet\n\nein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung\n\ngrundsätzlich nicht in seine verschiedenen Bestandteile in dem Sinn zerlegt\n\nwerden, daß auf die unterschiedlichen Anteile das jeweils entsprechende Ver-\n\ntragsrecht anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).\n\nDabei bleibt dem Gesetzgeber freilich unbenommen, hinsichtlich einzelner\n\nAspekte des grundsätzlich als Einheit zu verstehenden Heimvertrags geson-\n\nderte Regelungen vorzusehen, wie dies etwa in der hier nicht anwendbaren\n\nBestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG n.F. geschehen ist. Von solchen\n\nAusnahmen abgesehen ist der Heimvertrag, der jedenfalls auf der Grundlage\n\ndes hier anwendbaren Heimgesetzes 1990 durch den Gesetzgeber nicht um-\n\nfassend und abschließend geregelt worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148,\n\n233, 235), grundsätzlich dem Vertragsrecht zu unterstellen, in dessen Bereich\n\nder Schwerpunkt des Vertrags liegt (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).\n\nDies \n\nist \n\nim \n\nHinblick \n\nauf \n\ndie\n\ngegenüber der hier aufgenommenen Bewohnerin, einer nach den Maßstäben\n\nder Pflegeversicherung \"erheblich Pflegebedürftigen\" (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1\n\nSGB XI), übernommenen Pflichten der dienstvertragliche Bereich.\n\nb) Nach § 4b Abs. 8 Satz 1 HeimG endet das Vertragsverhältnis grund-\n\nsätzlich mit dem Eintritt des Todes des Heimbewohners. Diese Lösung, die ei-\n\nne Kündigung des Vertrags entbehrlich macht, ist in besonderer Weise auf die\n\nSituation zugeschnitten, die durch den Tod des Heimbewohners entsteht. Eine\n\nGewährung von Unterkunft kommt nicht mehr in Betracht. Es fehlt ferner an\n\neiner Grundlage für die Erbringung weiterer Hauptleistungspflichten, die dem\n\nTräger des Heims im Vertrag aufgegeben sind.\n\nWenn das Gesetz in § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG abweichend von diesem\n\nGrundsatz Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vertrags zuläßt, ist hier-\n\nmit nicht etwa die Vorstellung verbunden, den Träger des Heims weiterhin zur\n\nErfüllung der im Heimvertrag festgelegten Hauptleistungspflichten anzuhalten.\n\nVielmehr soll möglichen Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere Schwie-\n\nrigkeiten bei der Vertragsabwicklung und Neubelegung des Heimplatzes,\n\nRechnung getragen werden können (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Das Ge-\n\nsetz erkennt damit in gewissem Umfang das Interesse des Heimträgers an, für\n\neine begrenzte Dauer das vereinbarte Entgelt im Hinblick auf die bei ihm weiter\n\nentstehenden festen Kosten von den Erben des Bewohners verlangen zu dür-\n\nfen. Die Fortgeltung des Vertrags soll jedoch nicht zu einseitigen finanziellen\n\nVorteilen des Heimträgers führen. § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG sieht daher vor,\n\ndaß sich der Träger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. BT-\n\nDrucks. 11/5120, S. 14).\n\nc) Wenn in § 4b Abs. 8 Satz 3 HeimG auch nicht ausdrücklich geregelt\n\nist, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Träger des Heims nach dem Tod ei-\n\nnes Bewohners während der zulässigen Dauer der Fortgeltung des Vertrags\n\neinen neuen Bewohner aufnimmt, so ergibt sich die richtige Lösung doch aus\n\neiner sinnentsprechenden Anwendung der Vorschrift. Soll der Träger des\n\nHeims wegen seiner festen Kosten für eine begrenzte Dauer den Erben auf\n\nZahlung des Entgelts in Anspruch nehmen dürfen, dann greift dieser Gedanke\n\nnicht mehr, wenn der Träger mit einem neuen Bewohner einen Vertrag ge-\n\nschlossen hat (so im Ergebnis Kunz/Ruf/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl. (1998),\n\n§ 4b Rn. 17; Drettmann, in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-\n\nKlauselwerke, Bd. II, Heimvertrag Rn. 25). Für den Fall einer vollen Auslastung\n\ndes Heims bedarf dies keiner näheren Begründung, da jede andere Lösung zu\n\neiner von § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG nicht beabsichtigten Überkompensation\n\ndes Trägers führen würde. Das Berufungsgericht und die Revision meinen je-\n\ndoch, davon könne im Hinblick auf das Leerstehen weiterer gleichwertiger\n\nPflegeplätze keine Rede sein; der Entgeltanspruch könne nicht davon abhän-\n\ngen, ob der Träger von mehreren gleichwertigen Pflegeplätzen den durch den\n\nTod frei gewordenen oder einen anderen neu belege.\n\nDem folgt der Senat nicht. Zwar ist die Kostensituation bei einer Nicht-\n\nbelegung mehrerer gleichwertiger Heimplätze in dem einen wie dem anderen\n\nFall dieselbe. Eine Sichtweise, die allein hierauf abstellt, ist jedoch aus zwei\n\nGründen verkürzt. Zum einen vernachlässigt sie die Bedeutung des Heimplat-\n\nzes für den jeweiligen Bewohner, der bis zu seinem Ableben in der Regel seine\n\n\"Wohnung\" darstellen wird, wie es auch in dem hier vorliegenden Heimvertrag\n\nformuliert ist. Mag ein neuer Heimbewohner bei seiner Aufnahme auch nicht\n\nimmer in der Lage sein, einen bestimmten Heimplatz auswählen zu können, ist\n\nes doch Sache des Trägers, ihm einen Platz zuzuweisen, der seiner persönli-\n\nchen Situation und seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Es wäre mit\n\ndem pflegerischen Zweck des Heimvertrags schwerlich vereinbar, einen neuen\n\nHeimplatz – ungeachtet einer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrach-\n\nteten Gleichwertigkeit weiterer offener Plätze - gewissermaßen nach völlig be-\n\nliebigen Gesichtspunkten zu vergeben. Das hat offenbar auch der Gesetzgeber\n\nso eingeschätzt, der im Zusammenhang mit der Regelung des § 4b Abs. 8\n\nSatz 2 HeimG die Neubelegung des Heimplatzes ausdrücklich anspricht und\n\ndarüber hinaus das Bemühen des Trägers fordert, die für den Bewohner ent-\n\nstehenden Kosten, insbesondere durch baldige anderweitige Belegung, gering\n\nzu halten (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 14). Insofern macht es schon Sinn und\n\nist es ein für den Erben handgreiflicher Gesichtspunkt, ob nach dem Ableben\n\nseines Angehörigen dessen Heimplatz wiederbelegt wird oder nicht. Es ver-\n\nbietet sich damit für die hier vorliegende Konstellation die Übernahme einer\n\nvon der Revision für richtig gehaltenen Betrachtungsweise, wie sie bei der\n\nVermietung einer Messestandfläche bei Fernbleiben eines Mieters vom Ober-\n\nlandesgericht Köln (NJW-RR 1990, 1232, 1233) angestellt worden ist. Zum\n\nanderen würden die aus einer mangelnden Auslastung der Heimplätze folgen-\n\nden wirtschaftlichen Risiken ohne innere Rechtfertigung auf den Erben verla-\n\ngert, wenn man einer Neubelegung, wie es das Berufungsgericht im Auge hat,\n\njeden Einfluß auf den Entgeltanspruch versagen würde. Ob ein Heim mit sei-\n\nnen Plätzen ausgelastet ist, fällt allein in den Risikobereich seines Trägers.\n\nStirbt ein Heimbewohner, ohne daß es zu einer Neubelegung käme, würde sich\n\ndie Kostensituation des Trägers weiter verschlechtern, wenn er über den Tod\n\ndes Bewohners hinaus kein Entgelt erhielte. Kann er durch erneute Belegung\n\ndes frei gewordenen Heimplatzes diesen Kostennachteil ausgleichen, befindet\n\ner sich wieder in derselben Kostensituation wie vor dem Tod des Heimbewoh-\n\nners. Dessen Erben mit Kosten zu belasten, die sich aus einem weiteren, das\n\nbishe-\n\nrige Vertragsverhältnis nicht betreffenden Leerstand von Heimplätzen ergeben,\n\nbietet § 4b Abs. 8 Satz 2 HeimG keine Handhabe.\n\nRinne\n\n Wurm\n\n Streck\n\n Schlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/iii-zr-194-02","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/iii-zr-194-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:18.646352+00:00"}}