{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_176-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"III ZR 176/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 20a Nr. 8 a) Zum Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG. b) Darf eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Päch- ters stehende Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift des § 20a Nr. 8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, so handelt es sich bei dieser Parzelle auch dann nicht um einen Woh- nungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Baulichkeit nach dem Wohn- raumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch erteilt worden war. c) Der Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handelt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 176/02\n\nGRUNDURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 20a Nr. 8\n\na) Zum Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2\n\nBKleingG.\n\nb) Darf eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Päch-\nters stehende Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift\ndes § 20a Nr. 8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden,\nso handelt es sich bei dieser Parzelle auch dann nicht um einen Woh-\nnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter\nim Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Baulichkeit nach dem Wohn-\nraumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch\nerteilt worden war.\n\nc) Der Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt\nnach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der\nzu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne\ndes DDR-Rechts handelt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e\nSachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - LG Berlin\n\nAG Pankow/Weißensee\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkam-\n\nmer 61 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2002 aufgehoben\n\nund das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom\n\n27. März 2001 teilweise abgeändert.\n\nDie Klageansprüche sind im noch anhängigen Umfang dem Grun-\n\nde nach gerechtfertigt.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Be-\n\ntrag der Ansprüche und über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 1. März 1971 schloß der Kreisverband Nordost des Verbands der\n\nKleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) mit dem Beklagten und sei-\n\nner inzwischen verstorbenen Ehefrau einen Pachtvertrag über eine in der\n\nKleingartenanlage \"R. \" in Berlin-W. gelegene Parzelle. Die neuen\n\nPächter erwarben von dem Vorpächter die auf der Kleingartenparzelle befindli-\n\nche und zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit. Der frühere Pächter bezog im\n\nGegenzuge die bisher von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzte Stadt-\n\nwohnung. Bereits mit Bescheinigung vom 24. Februar 1971 hatte der Rat des\n\nStadtbezirks Berlin-W. dem Beklagten die Zustimmung zu dem Woh-\n\nnungstausch von Berlin-W. , C. Straße nach Berlin-\n\nW. , Anlage R. , Parzelle erteilt.\n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten Zahlung\n\nvon Wohnlaubenentgelt für den Zeitraum von 1995 bis 1997 und anteilige Er-\n\nstattung von öffentlich-rechtlichen Lasten für die Jahre 1995 bis 1997 sowie\n\n1998 und 1999. Das Amtsgericht hat die Klage bis auf einen geringfügigen Be-\n\ntrag rückständiger Pachtzinsen, den der Kläger ebenfalls geltend gemacht\n\nhatte, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der\n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Kla-\n\ngebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser\n\nAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Erlaß eines Grundurteils\n\n(§ 304 ZPO).\n\nI.\n\nNach Auffassung der Vorinstanzen steht dem Kläger als Zessionar ein\n\nAnspruch auf Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG und ein\n\nAnspruch auf (anteilige) Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten nach § 5\n\nAbs. 5 Satz 1 BKleingG nicht zu, weil das Bundeskleingartengesetz auf das\n\nbezüglich der vom Beklagten genutzten Parzelle bestehende Vertragsverhält-\n\nnis nicht anwendbar sei: Der vom Beklagten genutzte Garten sei ein Woh-\n\nnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG und mithin kein Kleingar-\n\nten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\n1.\n\nNach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist ein Garten auch dann, wenn - wie\n\nhier - die äußeren Merkmale eines Kleingartens erfüllt sind (vgl. § 1 Abs. 1\n\nBKleingG), kein Kleingarten, wenn der Garten dem zur Nutzung einer Woh-\n\nnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Woh-\n\nnungsgarten).\n\na) Die Bestimmung erfaßt die Fälle, in denen der Nutzer aus abgeleite-\n\ntem Recht - in der Regel aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags - eine Woh-\n\nnung nutzt und die Überlassung des Gartens in engem Zusammenhang mit der\n\nÜberlassung der Wohnung erfolgt ist, und zwar dergestalt, daß sich die Über-\n\nlassung des Gartens als Annex zur Überlassung der Wohnung darstellt. Dabei\n\nliegt der Sinn der gesetzlichen Regelung darin sicherzustellen, daß im Falle\n\nder Beendigung des über die Wohnung bestehenden Nutzungsverhältnisses\n\nauch der zur Wohnung gehörende Garten wieder zur freien Verfügung steht.\n\nDer Gleichlauf von Wohnungs- und Gartennutzungsverhältnis wäre gefährdet,\n\nwenn für diese Nutzungsverhältnisse unterschiedliche Kündigungsmöglichkei-\n\nten bestünden, also etwa eine ausgesprochene Kündigung des Wohnungs-\n\nmietvertrags nach den §§ 568 ff BGB n.F. (§§ 564a ff BGB a.F.), hingegen die\n\nKündigung des Gartenpachtvertrags nach den §§ 8 ff BKleingG zur beurteilen\n\nwäre (vgl. Mainczyk, BKleingG, 8. Aufl., § 1 Rn. 27; Stang, BKleingG, 2. Aufl.,\n\n§ 1 Rn. 33 ff).\n\nb) Vorliegend kann von der Überlassung einer Wohnung im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, mit der die Überlassung des Gartens im Zusam-\n\nmenhang stehen könnte, schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der\n\nGebrauch der auf dem Gartengrundstück befindlichen Baulichkeit nicht durch\n\nden Verpächter des Grundstücks oder einen sonstigen Dritten gewährt wird,\n\nsondern aufgrund eigenen (Eigentums-)Rechts des Pächters erfolgt.\n\naa) Verbindet ein Pächter, Mieter oder in ähnlicher Weise schuldrecht-\n\nlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach festste-\n\nhender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels\n\nbesonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Ver-\n\ntragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (vgl.\n\n§ 95 Abs. 1 BGB). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bau-\n\nart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet; vielmehr ist\n\nerforderlich, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das\n\nBauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines\n\nVertragspartners übergehen zu lassen (vgl. BGHZ 92, 70, 73 ff; BGH, Urteil\n\nvom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94 - NJW 1996, 916, 917, insoweit in\n\nBGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.). Demzufolge ist im allgemei-\n\nnen davon auszugehen, daß ein Bauwerk, das der Pächter oder Mieter eines\n\nGrundstücks auf dem pacht- oder mietgegenständlichen Grund und Boden er-\n\nrichtet, als bloßer Scheinbestandteil des Grundstücks anzusehen ist und mithin\n\nim Eigentum des Pächters oder Mieter steht.\n\nbb) An dieser Rechtslage hat sich, soweit hier von Interesse, in der\n\nehemaligen DDR auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs vom 19. Juni\n\n1975 (GBl. I S. 465) nichts geändert. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB waren\n\nWochenendhäuser und andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitge-\n\nstaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in\n\nAusübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts nach Maßgabe der\n\n§§ 312 bis 315 ZGB - Nutzung von Bodenflächen zur Erholung, wozu auch die\n\nÜberlassung von Bodenflächen zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung\n\ngehörte, vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 ZGB - errichtet wurden, unabhängig vom\n\nEigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 139, 235, 238 ff sowie 242 f).\n\ncc) Daß hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem von dem Be-\n\nklagten bewohnten, auf der gepachteten Parzelle befindlichen Bauwerk etwas\n\nanderes gelten könnte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\nVielmehr ist es unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte und seine Ehe-\n\nfrau im Zusammenhang mit dem Abschluß des Grundstückspachtvertrags im\n\nJahre 1971 dieses Bauwerk vom Vornutzer käuflich erworben haben.\n\n2.\n\nAuch für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG ist\n\nkein Raum.\n\na) Es versteht sich, daß der Zusammenhang zwischen Nutzung zu\n\nWohnzwecken und Nutzung zu kleingärtnerischen Zwecken besonders eng ist,\n\nwenn sich das als Wohnung benutzte Gebäude auf der Kleingartenparzelle\n\nselbst befindet. Diese Konstellation kann indes nach dem Regelungskonzept\n\ndes Bundeskleingartengesetzes innerhalb einer Kleingartenanlage an sich\n\nnicht auftreten, so daß es insoweit bereits an einer Regelungslücke fehlt, die\n\nim Wege eines Analogieschlusses zu beseitigen wäre.\n\nNach § 3 Abs. 2 BKleingG darf in Kleingärten nur eine Laube in einfa-\n\ncher Ausführung errichtet werden, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere\n\nnach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeig-\n\nnet sein darf. Abreden, die dem Pächter die Errichtung einer Laube mit einer\n\ngrößeren Grundfläche als 24 m² oder gar den Bau eines Wohnhauses erlau-\n\nben, sind nach § 134 BGB nichtig. Rechtswidrig errichtete \"Luxuslauben\" oder\n\neine gesetzwidrige Dauer-Wohnnutzung lösen grundsätzlich Beseitigungs- und\n\nUnterlassungsansprüche des Verpächters aus (Mainczyk aaO § 3 Rn. 37 ff).\n\nb) Allerdings hält das Bundeskleingartengesetz in seinem § 18 und sei-\n\nnem § 20a Nr. 7 und 8 Sonderregelungen für übergroße Lauben und solche\n\nLauben bereit, die zu Wohnzwecken benutzt werden, sofern - wie hier - diese\n\nNutzung zeitlich vor der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes ein-\n\nsetzte - also in den alten Bundesländern (§ 18 BKleingG) vor Inkrafttreten des\n\nBundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) und in den neu-\n\nen Bundesländern (§ 20a Nr. 7 und 8 BKleingG) vor dem Wirksamwerden des\n\nBeitritts am 3. Oktober 1990 - und der damaligen Rechtslage entsprach. Diese\n\nÜberleitungsvorschriften, die dem Pächter der Kleingartenparzelle Bestands-\n\nschutz gewähren, stehen jedoch der Anwendbarkeit des Bundeskleingartenge-\n\nsetzes im übrigen nicht entgegen, sondern setzen diese vielmehr voraus: Da-\n\nnach hindert eine \"altrechtliche\", mit Bestandsschutz versehene Wohnnutzung\n\nnicht die Einstufung des Grundstücks als Kleingartenland. Dies gilt selbst dann\n\nnoch, wenn die Wohnnutzung überwiegt (BGHZ 117, 394, 397; BGH, Urteil\n\nvom 21. Dezember 1965 - V ZR 45/63 - NJW 1966, 596; Mainczyk aaO § 18\n\nRn. 7).\n\nc) Nicht zu folgen ist der Erwägung des Berufungsgerichts, die klagege-\n\ngenständliche Parzelle sei deshalb als Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs.\n\n2 Nr. 2 BKleingG zu behandeln, weil der Pächterwechsel nicht lediglich durch\n\nVereinbarungen der Beteiligten, also des VKSK, der neuen Pächter und des\n\nVorpächters, zustande gekommen sei, sondern die Nutzung der Wohnlaube\n\ndurch staatliche Stellen vorbestimmt worden sei und der Garten zwingend an\n\nden zugewiesenen Nutzer habe vergeben werden müssen.\n\naa) Die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben,\n\ndaß sich bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes oder bei Wirksam-\n\nwerden des Beitritts auf der Kleingartenparzelle eine den Rahmen des § 3\n\nAbs. 2 BKleingG sprengende Baulichkeit befindet, ist allein nach den zum\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt - 1. April 1983 oder 3. Oktober 1990 - herrschenden\n\nGegebenheiten zu beantworten. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unter-\n\nschied, ob der Pächter die in seinem Eigentum stehende, übergroße oder zu\n\nWohnzwecken genutzte Laube selbst errichtet oder von einem Vornutzer er-\n\nworben hat (vgl. Mainczyk aaO § 18 Rn. 4, § 20a Rn. 28); die näheren Um-\n\nstände des Eigentumserwerbs spielen keine Rolle. Es ist daher regelmäßig\n\nunerheblich, ob der Vertragsschluß über den Kauf der Baulichkeit dem Wech-\n\nsel im Pachtverhältnis nachfolgte oder zeitlich voranging, ob für den neuen Ei-\n\ngentümer und Pächter die Wohnnutzung der Baulichkeit oder die kleingärtneri-\n\nsche Nutzung der Bodenfläche im Vordergrund stand und für den Entschluß,\n\ndie notwendigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen mit dem Vornutzer und\n\ndem Verpächter der Grundstücksparzelle zu treffen, maßgeblich war. Ebenso-\n\nwenig ist von Belang, ob und welchen Einfluß staatliche Organe auf das Zu-\n\nstandekommen dieser Abreden genommen haben.\n\nbb) Dementsprechend kommt vorliegend, entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, der dem Beklagten vom Rat des Stadtbezirks Berlin-W. \n\nerteilten Zustimmung zum Wohnungstausch für die rechtliche Beurteilung keine\n\nausschlaggebende Bedeutung zu.\n\n(1) In der DDR gründete die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum\n\nauf staatlicher Lenkung (vgl. die Verordnung über die Lenkung des Wohnrau-\n\nmes - WRLVO - vom 14. September 1967, GBl. II S. 733). Die für die Wohn-\n\nraumlenkung zuständigen Organe trafen ihre Entscheidungen zur Wohnraum-\n\nvergabe durch Zuweisung von Wohnraum und durch Förderung des Woh-\n\nnungstausches, der der vorherigen Zustimmung der zuständigen staatlichen\n\nOrgane bedurfte (§§ 9 ff, § 12 Abs. 1 Satz 3 WRLVO). Dessen ungeachtet\n\ngründete das Recht zur Wohnraumnutzung regelmäßig nicht unmittelbar auf\n\nder Entscheidung der staatlichen Lenkungsorgane, sondern auf dem Mietver-\n\ntrag, den der jeweilige Hauseigentümer, Rechtsträger, Verwalter oder sonst\n\nVerfügungsberechtigte auf der Grundlage der Wohnraumzuweisung mit dem\n\nWohnungssuchenden abzuschließen hatte (vgl. § 18 WRLVO sowie §§ 99, 100\n\nAbs. 1 ZGB; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2003 - V ZR\n\n230/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), oder der mit dem neuen Mieter auf-\n\ngrund des zwischen diesem und dem Vormieter zustande gekommenen\n\nTauschvertrags (vgl. § 126 ZGB) fortgesetzt wurde.\n\n(2) Der Kläger stellt bereits in Abrede, daß die auf der Kleingartenpar-\n\nzelle befindliche, im Eigentum des Vorpächters stehende Baulichkeit überhaupt\n\nder Wohnraumlenkung unterlag (vgl. § 13 Abs. 2 WRLVO, wonach Wohnraum\n\nin Eigenheimen nicht der Erfassung unterlag, wenn dieser von Eigentümern\n\nund deren Familienangehörigen bewohnt und für ihre Wohnraumversorgung\n\nbenötigt wurde); er ist der Auffassung, daß die erteilte Zustimmung zum Woh-\n\nnungstausch nur deshalb erforderlich war, damit der Vornutzer die frühere\n\nStadtwohnung des Beklagten und seiner Ehefrau beziehen konnte.\n\nOb dies zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls bietet die erteilte Geneh-\n\nmigung keinen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte und seine Ehefrau in\n\nVollzug des genehmigten Wohnungstausches in einen zwischen dem Vor-\n\npächter und dem VKSK oder einem sonstigen Dritten bestehenden Wohn-\n\nraummietvertrag eingetreten sind oder einen derartigen Mietvertrag neu abge-\n\nschlossen haben. Vielmehr ist aufgrund des Parteivorbringens - was auch das\n\nBerufungsgericht letztlich nicht anders sieht - davon auszugehen, daß der Be-\n\nklagte die Baulichkeit vom Vormieter käuflich erworben hat, es also an einer\n\n- die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG allein rechtfertigenden -\n\nÜberlassung von Wohnraum durch den VKSK oder einen Dritten fehlt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da das Berufungsgericht zu Unrecht\n\ndie Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes verneint und so Ansprüche\n\nnach § 5 Abs. 5 Satz 1 und § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG von vornherein abge-\n\nlehnt hat.\n\nDer Senat kann bereits jetzt ein Grundurteil erlassen (§ 304 ZPO). Ins-\n\nbesondere kann der Kläger auch dann die (anteilige) Erstattung von öffentlich-\n\nrechtlichen Lasten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BKleingG) und Wohnlaubenentgelt\n\n(§ 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG) verlangen, wenn - was nach dem Parteivorbrin-\n\ngen in Frage kommen kann - es sich bei der vorhandenen Baulichkeit um ein\n\nEigenheim im Sinne des DDR-Rechts handeln sollte, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3\n\nSatz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt (vgl.\n\neingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 139, 235).\n\n1.\n\nDer Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem betreffenden\n\nGrundstück bestehenden Rechtsverhältnisse Ansprüche auf Bestellung von\n\nErbbaurechten oder auf Ankauf geltend machen will (vgl. § 3 Abs. 1\n\nSachenRBerG), hat bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das nach den\n\nmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - hier des Bundeskleingartengeset-\n\nzes - für die vertragsgemäße Nutzung geschuldete Entgelt in voller Höhe zu\n\nentrichten; auch ist nicht etwa in Anrechnung des für zurückliegende Zeiten\n\ngezahlten Nutzungsentgelts ein geringerer Kaufpreis zu zahlen (vgl. BVerfGE\n\n98, 17, 44).\n\n2.\n\nNach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG kann der Verpächter für die dauernde\n\nNutzung einer Laube zu Wohnzwecken ein angemessenes Zusatzentgelt ver-\n\nlangen. Dieses Entgelt ist nicht etwa die Gegenleistung für die Überlassung\n\nvon Wohnraum - eine solche findet wie ausgeführt nicht statt -, sondern soll\n\nungeachtet der an der Baulichkeit bestehenden Eigentumsverhältnisse den\n\nSondervorteil abgelten, der für den Pächter der betreffenden Parzelle im Ver-\n\ngleich zu anderen Pächtern darin liegt, daß er die Pachtfläche ausnahmsweise\n\nin einer nach der Zielsetzung des Bundeskleingartengesetzes an sich nicht\n\nerlaubten Weise nutzen darf (vgl. BGHZ 117, 394, 398; Mainczyk aaO § 18\n\nRn. 7, § 20a Rn. 31; Stang aaO § 18 Rn. 7). Dieser Sondervorteil ist auch und\n\ngerade dann vorhanden, wenn sich die zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit\n\nnicht mehr als Laube, sondern als ein Ansprüche nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz auslösendes Eigenheim im Sinne des früheren DDR-Rechts\n\ndarstellt (vgl. Stang aaO § 20a Rn. 44).\n\nIII.\n\nWegen der erforderlichen Feststellungen zur Höhe der Ansprüche wird\n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung\n\nan das erstinstanzliche Gericht kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil\n\ndies von keiner Partei beantragt worden ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl.\n\ndemgegenüber zur alten Rechtslage, bei der es entscheidend auf die Sach-\n\ndienlichkeit ankam, Senatsurteil vom 9. Juni 1994 - III ZR 37/93 - NJW-RR\n\n1994, 1171, 1173 zu §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 540 ZPO a.F.).\n\nRinne\n\n Wurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/iii-zr-176-02","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/iii-zr-176-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_176-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:42.453701+00:00"}}