{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_170-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"III ZR 170/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SchuldRAnpG §§ 11, 12 Leitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 ff ZGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG), sein Nutzungsrecht nicht unmittel- bar vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2 SchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des Baulichkeiten- eigentums auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses, nicht die des Zwischenpachtverhältnisses maßgeblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 170/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n6. März 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nSchuldRAnpG §§ 11, 12\n\nLeitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 ff\n\nZGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG), sein Nutzungsrecht nicht unmittel-\n\nbar vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2\n\nSchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des Baulichkeiten-\n\neigentums auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1\n\nSchuldRAnpG allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses, nicht die\n\ndes Zwischenpachtverhältnisses maßgeblich.\n\nBGH, Urteil vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - LG Potsdam\n\nAG Königs Wusterhausen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. März 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2002 teilweise auf-\n\ngehoben und das Urteil der Amtsgerichts Königs Wusterhausen\n\nvom 6. April 2001 teilweise abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Personen (Name,\n\nAnschrift) mitzuteilen, die als Unterpächter des Beklagten zur\n\nNutzung der als \"Märchenwiese\" bezeichneten Grundstücke der\n\nKläger, eingetragen im Grundbuch von M. beim Amtsgericht\n\nK. W. Blatt 265, 269 und 273, bestehend aus den\n\ninsgesamt 302.986 m² großen Teilflächen der Flurstücke 152/1,\n\n156/1 und 157/1, berechtigt sind. Ist nach dem 2. Oktober 1990\n\nein Nutzerwechsel eingetreten, so hat der Beklagte den Klägern\n\nauch den Namen und die Adresse der ausgeschiedenen Nutzer\n\nmitzuteilen.\n\nDie weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die Rechtsmittel der\n\nKläger werden insoweit zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3, der Be-\n\nklagte 2/3.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Eigentümer von im Grundbuch von M. (Beitrittsge-\n\nbiet) eingetragenen, mehr als 300.000 m² großen Grundstücken. Über diese\n\nGrundstücke schloß der Rat der Gemeinde M. in seiner Eigenschaft als\n\nstaatlicher Verwalter am 30. August 1974/6. Januar 1975 einen Generalpacht-\n\nvertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK),\n\nKreisverband K. W. . Die Überlassung der Grundfläche erfolgte\n\nzur Weiterverpachtung an Bürger zum Zwecke der Erholungsnutzung. Nach\n\n§ 3 Ziffer 1 und 3 des Vertrags war der Pachtpreis nur für die Zeit der pacht-\n\nweisen Überlassung an Unterpächter zu zahlen. Der vereinbarte Preis galt für\n\ndie (damalige) Verpachtung an 100 Bürger. Bei zusätzlichen Neuverpachtun-\n\ngen oder bei einer Beendigung von Pachtverhältnissen, die nicht sofort mit ei-\n\nnem anderen Unterpächter fortgesetzt werden konnten, sollte sich der Pacht-\n\npreis anteilmäßig erhöhen oder vermindern. Bezüglich der Unterpachtverhält-\n\nnisse verpflichtete sich der Generalpächter dazu, dem Verpächter die Beendi-\n\ngung und die Wiederverpachtung und den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns un-\n\nverzüglich mitzuteilen.\n\nNach der Herstellung der deutschen Einheit und der Beendigung der\n\nstaatlichen Verwaltung schlossen die Kläger und der beklagte Verein, der an-\n\nstelle des VKSK-Kreisverbands K. W. Zwischenpächter gewor-\n\nden war, im Oktober 1993 einen Prozeßvergleich des Inhalts, daß künftig für\n\ndie Berechnung des Pachtzinses allein die Größe des (zwischen-)verpachteten\n\nGeländes maßgeblich sein soll. Die Kläger begehren von dem Beklagten Aus-\n\nkunft darüber, an welche Personen die einzelnen Parzellen unterverpachtet\n\nsind, ob bezüglich der Unterpachtverhältnisse seit dem 3. Oktober 1990 Ände-\n\nrungen eingetreten und inwieweit die einzelnen Parzellen bebaut worden sind.\n\nAmts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Auskunftsbe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\nAmts- und Landgericht haben § 3 des Generalpachtvertrags dahin aus-\n\ngelegt, daß die dort in Ziffer 3 besonders geregelte Auskunftspflicht des Päch-\n\nters auf die ursprüngliche Pachtzinsregelung und die darin enthaltene Anbin-\n\ndung der Höhe des Pachtzinses an die Anzahl der bestehenden Unterpacht-\n\nverträge zugeschnitten sei. Dadurch, daß sich die Parteien 1993 auf eine Än-\n\nderung der Vergütungsregelung verständigt und die bisher bestehende Abhän-\n\ngigkeit der Höhe des Pachtzinses von den bestehenden Unterpachtverhältnis-\n\nsen beseitigt haben, sei auch dieser vertragliche Auskunftsanspruch wegge-\n\nfallen.\n\nDiese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die revisi-\n\nonsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-\n\nregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze\n\noder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273), läßt\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision hingenommen.\n\n2.\n\nNach Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich auch aus allgemeinen\n\nRechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) kein Auskunftsanspruch der Kläger gegen\n\nden Beklagten als Zwischenpächter bezüglich der Unterpachtverhältnisse. Zur\n\nBegründung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Amtsge-\n\nrichts ausgeführt: Eine Auskunftspflicht des Beklagten setze einen konkreten\n\nAnlaß voraus; die theoretische Möglichkeit, daß die Verpächter und Eigentü-\n\nmer des Grundstücks bei der künftigen Durchsetzung ihrer Rechte Informatio-\n\nnen über bestehende Unterpachtverträge, insbesondere die Namen der Unter-\n\npächter, benötigten, reiche nicht aus. Ein billigenswertes Auskunftsinteresse\n\nergebe sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG, wonach bei Beendigung\n\neines nach dem Recht der DDR begründeten Vertragsverhältnisses das Ei-\n\ngentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer übergehe. Denn ein\n\nEigentumserwerb des Grundstückseigentümers nach dieser Bestimmung könne\n\nsich erst nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Zwischen-\n\npachtvertrags vollziehen.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, wonach auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften\n\ndes Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden sind.\n\nNach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten land-\n\nund forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der\n\nkleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wer-\n\nden. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Gara-\n\ngen, Kleingärten außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und\n\nWochenendsiedlergärten im VKSK. Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis\n\n315 ZGB, zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Ja-\n\nnuar 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von Grundstücken\n\nfür Erholungszwecke gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, Art. 232 § 4\n\nAbs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung be-\n\ntreffen, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kleingartenpachtverhältnisse nach\n\nMaßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1\n\nBKleingG). Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflä-\n\nchen galten zunächst die §§ 312 bis 315 ZGB weiter (Art. 232 § 4 Abs. 1\n\nEGBGB). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Ja-\n\nnuar 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse umge-\n\nwandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Maßgebend\n\ndafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingar-\n\ntengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts,\n\nmodifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu\n\nbeurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tat-\n\nsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999\n\n- III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235,\n\n238 ff).\n\nVorliegend sind die Parteien, die sich bereits über die Zahlung eines\n\nNutzungsentgelts auf der Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung geeinigt\n\nhatten, von Prozeßbeginn an übereinstimmend von der Anwendbarkeit des\n\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes ausgegangen. Bei dieser Sachlage bestand\n\nfür den Tatrichter kein Anlaß, mit den Parteien die Frage der am 3. Oktober\n\n1990 herrschenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse näher zu erörtern oder\n\ndiesbezüglich besondere Feststellungen zu treffen. Auch Revision und Revisi-\n\nonserwiderung setzen ohne weiteres voraus, daß das streitgegenständliche\n\nGrundstück der Schuldrechtsanpassung unterliegt.\n\nb) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Vorin-\n\nstanzen, bei Zwischenpachtverträgen gehe das Eigentum an Baulichkeiten erst\n\nbei Beendigung dieses Vertrags auf den Grundstückseigentümer über. Richti-\n\ngerweise ist auch bei Vorliegen eines Zwischenpachtvertrags allein die Been-\n\ndigung des Unterpachtverhältnisses maßgeblich. Dies ergibt sich zwar nicht\n\nschon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG,\n\nda sowohl der Vertrag mit dem einzelnen Nutzer einer Erholungsparzelle als\n\nauch ein etwaiger Zwischenpachtvertrag dem Anwendungsbereich des Schuld-\n\nrechtsanpassungsgesetzes unterfallen \n\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Schul-\n\ndRAnpG), wohl aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift.\n\naa) Nach § 313 Abs. 2 ZGB konnte dem Nutzungsberechtigten vertrag-\n\nlich das Recht eingeräumt werden, auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus\n\noder andere Baulichkeiten zu errichten, die der Erholung, Freizeitgestaltung\n\noder ähnlichen Bedürfnissen dienen. An derartigen Baulichkeiten bestand nach\n\n§ 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden\n\nselbständiges Eigentum, das nach § 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB wie Eigentum an\n\neiner beweglichen Sache übertragen werden konnte. Da die Nutzungsverträge\n\nnach §§ 312 ff ZGB in der Rechtswirklichkeit der DDR praktisch unkündbar wa-\n\nren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Baulichkeiten nur zu\n\neinem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und\n\ndemzufolge als bloße Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB anzusehen\n\nwaren. Vielmehr wurde nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch § 296\n\nZGB ein besonderes, dem BGB wesensfremdes Baulichkeiteneigentum be-\n\ngründet, das nach § 11 SchuldRAnpG bereinigt und in eine dem BGB entspre-\n\nchende sachenrechtlichen Zuordnung überführt werden soll. Für den nach § 11\n\nAbs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG eintretenden Rechtsverlust ist der betreffende\n\nNutzer nach § 12 SchuldRAnpG zu entschädigen (vgl. die amtliche Begrün-\n\ndung zu § 11 SchuldRAnpG, BT-Drucks. 12/7135 S. 45 f).\n\nbb) Nach dem Recht der DDR unterfielen nur die einzelnen Nutzungs-\n\nverträge dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff ZGB; Hauptnutzungsverträge,\n\ndie wie ausgeführt nach § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG ebenfalls der Schuldrechts-\n\nanpassung unterliegen, waren Verträge sui generis (vgl. Senatsurteil vom\n\n16. Dezember 1999 aaO S. 781). Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB\n\nkonnte daher nur der einzelne Nutzer, nicht etwa auch ein Hauptnutzer - typi-\n\nscherweise eine Untergliederung des VKSK - erwerben. Dies spricht entschei-\n\ndend dafür, daß Vertragsverhältnisse im Sinne des § 11 SchuldRAnpG allein\n\nRechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht (auch) Zwi-\n\nschenpachtverträge nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind (so zutreffend\n\nRöske, \n\nin: Thiele/Krajeweski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsänderungsge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rn. 2 und 5; ebenso wohl Matthiessen, VIZ\n\n1996, 13, 16). Würde demgegenüber - wie die Vorinstanzen für richtig gehalten\n\nhaben - der Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers erst bei Beendi-\n\ngung des Zwischenpachtvertrags eintreten und nicht schon bei Beendigung\n\ndes jeweiligen Unterpachtvertrags, so würde nicht nur die vom Gesetzgeber\n\nbeabsichtigte Zusammenführung von Grundstücks- und Baulichkeiteneigentum\n\nin einer Hand verzögert; darüber hinaus bestünde die Gefahr, daß sich die zu\n\nbereinigenden Rechtsverhältnisse im Widerspruch zu den Intentionen des Ge-\n\nsetzgebers noch undurchsichtiger gestalteten. Denn in diesem Falle würde bei\n\nBeendigung eines Unterpachtverhältnisses nicht nur das Eigentum am Grund-\n\nstück und an der Baulichkeit weiter auseinanderfallen, auch der in der Rechts-\n\nwirklichkeit der DDR gegebene und vom Gesetzgeber des Schuldrechtsanpas-\n\nsungsgesetzes so vorgefundene Gleichlauf zwischen Eigentum an der Baulich-\n\nkeit und dem Recht zur Grundstücksnutzung wäre gefährdet. Nach dem Recht\n\nder DDR war im Falle der - nur ausnahmsweise möglichen - Kündigung eines\n\nNutzungsverhältnisses durch den Überlassenden der Kündigende auf Verlan-\n\ngen des Nutzungsberechtigten verpflichtet, von diesem errichtete Baulichkeiten\n\ndurch Kauf zu erwerben (§ 314 Abs. 6 ZGB). Ansonsten konnte der Nutzer die\n\nin seinem Eigentum stehende Baulichkeit nach § 296 Abs. 2 ZGB nur auf den\n\nnachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen. Durch das Außerkrafttreten\n\nder §§ 312 ff ZGB ist die durch diese Bestimmungen gewährleistete dauerhafte\n\nAnbindung des Eigentums an der Baulichkeit an das Recht zur (unmittelbaren)\n\nGrundstücksnutzung entfallen (eingehend dazu Matthiessen aaO S. 13 f). Da-\n\nnach könnte, wenn man im Rahmen der §§ 11, 12 SchuldRAnpG nicht auf die\n\nBeendigung des Unterpachtverhältnisses abstellt, ohne weiteres der Fall ein-\n\ntreten, daß das Eigentum an der Baulichkeit beim bisherigen Nutzer verbleibt\n\noder sich gar in der Hand eines sonstigen Dritten befindet, während das Recht\n\nzur Grundstücksnutzung nur noch dem Zwischenpächter oder - bei Abschluß\n\neines neuen, allein den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-\n\nliegenden (§ 3 SchuldRAnpG, vgl. dazu auch das Merkblatt des Bundesmini-\n\nsteriums der Justiz vom 1. Juli 1996 zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und\n\nGaragengrundstücken in den neuen Bundesländern, abgedruckt bei Kiethe,\n\nSchuldRAnpG, Teil 5 E) Unterpachtvertrags - dem neuen Endpächter zusteht:\n\nDa nämlich die Baulichkeit erst mit Vollzug des gesetzlichen Eigentums-\n\nübergangs wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2\n\nSchuldRAnpG), spricht vieles dafür, daß bis dahin nach dem Wegfall der\n\n§§ 312 ff ZGB das Eigentum an der Baulichkeit nach §§ 929 ff BGB übertragen\n\nwerden kann (vgl. hierzu OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695 m.N.)\n\ncc) Des weiteren macht die Revision zutreffend darauf aufmerksam, daß\n\nein weichender Endpächter ein erhebliches Interesse daran hat, die bei Wech-\n\nsel des Baulichkeiteneigentums vom Grundstückseigentümer zu leistende Ent-\n\nschädigung nach Maßgabe des § 12 SchuldRAnpG sofort nach Beendigung\n\nseines Vertragsverhältnisses zu erhalten. Es kann nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der anspruchsberechtigte\n\nNutzer mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs so lange\n\nzuwarten muß, bis auch der Zwischenpachtvertrag sein Ende gefunden hat.\n\ndd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Gesetz zur\n\nÄnderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I\n\nS. 1580) eingefügten Satz 2 des § 14 SchuldRAnpG.\n\nNach § 14 Satz 1 SchuldRAnpG kann der Nutzer, wenn das Vertrags-\n\nverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kün-\n\ndigungsschutzfrist endet, neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12\n\neine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die\n\nvorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Nachdem\n\ndas Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 14 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat (BVerfGE 101, 54, 95 f), hat\n\nder Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung (vgl. BT-Drucks.\n\n14/6884 S. 7) § 14 SchuldRAnpG dahin ergänzt, daß bei einem Vertragsver-\n\nhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anspruch nach Satz 1 nur besteht, wenn das\n\nVertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 ge-\n\nnannten Gründen gekündigt wird.\n\nDer Wortlaut dieses nachträglich eingefügten Satzes läßt auf den ersten\n\nBlick vermuten, daß es sich hierbei um eine den allgemeinen, auch Vertrags-\n\nverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG erfassenden Anwendungs-\n\nbereich des § 14 Satz 1 SchuldRAnpG eingrenzende Sonderregelung für Ver-\n\ntragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG handelt. Das trifft jedoch\n\nnicht zu. Wie sich eindeutig aus der amtlichen Begründung ergibt, war § 14\n\nSchuldRAnpG von Anfang an, nicht anders als die §§ 11, 12 SchuldRAnpG,\n\nauf die Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG\n\n- Nutzungsverträge nach §§ 312 ff ZGB - zugeschnitten (BT-Drucks. 12/7135\n\nS. 48).\n\nII.\n\nAusgehend davon, daß es bei der Anwendung der §§ 11, 12\n\nSchuldRAnpG allein auf die Beendigung des jeweiligen Unterpachtverhältnis-\n\nses ankommt, haben die Kläger ein billigenswertes Interesse, sich darüber\n\nGewißheit zu verschaffen, an welchen Baulichkeiten sie bei Beendigung eines\n\nUnterpachtverhältnisses Eigentum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG er-\n\nwerben oder bereits erworben haben und im Gegenzuge mit der Geltendma-\n\nchung von Entschädigungsansprüchen nach § 12 SchuldRAnpG rechnen müs-\n\nsen. Dies wird im Ansatz von den Vorinstanzen und der Revisionserwiderung\n\nnicht anders gesehen.\n\nAuf dieser Grundlage steht den Klägern nach allgemeinen Grundsätzen\n\nein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu, über dessen Inhalt und Reich-\n\nweite der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst zu\n\nentscheiden in der Lage ist.\n\n1.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ergibt sich eine Auskunftspflicht aus\n\n§ 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen\n\nes mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Beste-\n\nhen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die\n\nzur Beseitigung des Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.\n\nLiegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung\n\nauch dann gegeben, wenn die Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung die\n\nAuskunftserteilung ermöglichen soll, nicht gegenüber dem in Anspruch Genom-\n\nmenen, sondern gegenüber Dritten bestehen (vgl. BGHZ 148, 26, 30; 125, 322,\n\n328 ff).\n\n2.\n\nSoweit die Kläger von dem Beklagten Auskunft über Art, Umfang und\n\nZeitpunkt der Bebauung der Pachtflächen begehren, ist dem Beklagten der mit\n\nder Auskunftserteilung verbundene Aufwand nicht zuzumuten. Vielmehr ist es\n\ninsoweit Sache der Kläger, sich mit den Unterpächtern ins Benehmen zu set-\n\nzen und sich diese Informationen selbst zu beschaffen.\n\nDie Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang, in welcher Art und\n\nWeise und zu welchem Zeitpunkt ein Erholungsgrundstück mit Baulichkeiten\n\nauszustatten war, oblag allein dem einzelnen Nutzer. Allerdings mußte er hier-\n\nzu die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder - wie hier - des Zwi-\n\nschenpächters zu der geplanten Baumaßnahme einholen (vgl. § 313 Abs. 2\n\nZGB).\n\nIndes ist es schon nicht selbstverständlich, daß die auf den Pachtflächen\n\ntatsächlich vorhandene Bebauung aufgrund eingeholter und erteilter Zustim-\n\nmungserklärungen des Zwischenpächters erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2\n\nSchuldRAnpG, der vermuten läßt, daß es in der Rechtswirklichkeit der DDR\n\neine nicht unerhebliche Zahl von Schwarzbauten gegeben hat, vgl. auch BT-\n\nDrucks. 12/7135 S. 46). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst er-\n\nsichtlich, daß der Beklagte im eigentlichen Sinne Rechtsnachfolger des Kreis-\n\nverbands K. W. des VKSK oder mit diesem gar identisch ist.\n\nAuch ist nicht dargetan, daß der Beklagte ohne weiteres Zugriff auf etwaige\n\nnoch vorhandene Unterlagen des Kreisverbands des VKSK hat. In diesem Zu-\n\nsammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Recht der DDR die\n\nZustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten im Sinne des § 296 ZGB auch\n\nmündlich erteilt werden konnte (vgl. Röske aaO § 11 SchuldRAnpG Rn. 10).\n\nAufgrund dessen könnte der Beklagte die begehrten Auskünfte über die\n\nvorhandene Bebauung nur aufgrund einer umfänglichen Bestandsaufnahme\n\nerteilen. Das ist ihm nicht zuzumuten.\n\nDer Beklagte wäre allenfalls dazu verpflichtet, den Klägern darüber Aus-\n\nkunft zu geben, ob er selbst in der Zeit zwischen seinem Eintritt in den Zwi-\n\nschenpachtvertrag und dem Außerkrafttreten der §§ 312 ff ZGB mit Ablauf des\n\n31. Dezember 1994 seine Zustimmung zur Errichtung von weiteren Baulich-\n\nkeiten gemäß § 313 Abs. 2 ZGB gegeben hat. Ein derartiges Auskunftsbegeh-\n\nren ist indes nicht Streitgegenstand.\n\n3.\n\nUm sich - wie möglich und zumutbar - selbst einen Überblick über die\n\nvorhandene Bebauung und der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse ver-\n\nschaffen zu können, reicht es aus, wenn der Beklagte den Klägern mitteilt, mit\n\nwelchen Personen derzeit Unterpachtverhältnisse bestehen und ob gegebe-\n\nnenfalls nach dem 2. Oktober 1990 ein Pächterwechsel stattgefunden hat.\n\n4.\n\nSoweit die Kläger im übrigen gesonderte Mitteilung der Endpächter be-\n\ngehren, die zum Stichtag 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten,\n\nist die Klage ebenfalls unbegründet. Dieses Auskunftsbegehren zielt ersichtlich\n\nauf die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 5 SchuldRAnpG\n\nab, wonach bei diesem Personenkreis eine Kündigung des Vertragsverhältnis-\n\nses zu Lebzeiten des Nutzers nicht zulässig ist. Diese Vorschrift ist jedoch vor-\n\nliegend nicht einschlägig. Sie betrifft, wie sich aus § 18 SchuldRAnpG ergibt,\n\nnur Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht aber - wie\n\nhier - Zwischenpachtverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG. Im übri-\n\ngen können die Kläger, sobald ihnen die Namen der Unterpächter bekannt ge-\n\nworden sind, von diesen selbst das Lebensalter erfragen, sofern dies für die\n\nRechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern und den Endpächtern von Be-\n\ndeutung werden sollte.\n\nIII.\n\nDie Klage ist nach dem zuvor Gesagten in dem aus dem Tenor ersichtli-\n\nchen Umfang begründet. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-06/iii-zr-170-02","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-06/iii-zr-170-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:11.838408+00:00"}}