{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_167-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"III ZR 167/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"FernStrG §§ 15 Abs. 2, 19 Zum Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke des Baus eines Nebenbetriebes, der auf einen Dritten übertragen werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. November 2002\n\nin der Baulandsache\n\nIII ZR 167/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nFernStrG §§ 15 Abs. 2, 19\n\nZum Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke des\n\nBaus eines Nebenbetriebes, der auf einen Dritten übertragen werden soll.\n\nBGH, Beschluß vom 28. November 2002 - III ZR 167/02 - OLG Naumburg\n\n LG Dessau\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch\n\ndie Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1 a und b gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision in dem Urteil des Baulandsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 17. April 2002 - 1 U Baul 2/01 -\n\nwird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche\n\nBedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\nRevisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu\n\n1 a und 1 b (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:8)(cid:15)(cid:10)(cid:16)(cid:12)(cid:11)(cid:17)(cid:3)\n\n89.624,46 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe\n\n1.\n\na) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Soweit\n\ndie Träger der Straßenbaulast ihr Enteignungsrecht zur Erfüllung ihrer Aufga-\n\nben wahrnehmen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG), reicht für die Zulässigkeit der\n\nEnteignung die Notwendigkeit des Eigentumsentzugs zur Ausführung eines\n\ndurch Planfeststellung festgelegten Bauvorhabens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG).\n\nDer festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für\n\ndie Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Demnach kommt dem\n\nPlanfeststellungsbeschluß - anders als grundsätzlich etwa einem Bebauungs-\n\nplan (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 94, 96 f und Beschluß vom 25. Oktober 2001\n\n- III ZR 76/01 - ZfBR 2002, 266) - eine Vorwirkung der Enteignung zu (Kastner\n\nin: Marschall/Schroeter/Kastner BFStrG 5. Aufl. § 19 Rn. 19). Die Enteignungs-\n\nbehörde hat nur noch zu prüfen, ob die im Antrag auf Enteignung aufgeführten\n\nGrundstücke aufgrund des Plans für die Ausführung des Vorhabens benötigt\n\nwerden und die weiteren Voraussetzungen für eine Vollenteignung gerade des\n\nin Anspruch genommenen Grundstücks vorliegen (Kastner aaO Rn. 15 ff).\n\nb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der Träger der Stra-\n\nßenbaulast die Enteignung von Grundstücken zur Ausführung eines festge-\n\nstellten Plans betreibt, der den (Aus-)Bau eines Nebenbetriebes an der Bun-\n\ndesautobahn betrifft, und zwar auch dann, wenn die Übertragung des Baus des\n\ngeplanten Nebenbetriebes auf Dritte (Private; vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 FStrG)\n\nvorgesehen ist. Hoheitliche Befugnisse gehen in einem solchen Fall nicht über;\n\nfür Planfeststellung und Enteignung gelten dieselben Vorschriften wie für den\n\nBau von Bundesfernstraßen (§ 15 Abs. 2 Satz 6 FStrG). Auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Verwirklichung des Allgemeinwohls gibt es keinen wesentlichen\n\nUnterschied. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt der\n\nStraßenbaulastträger mit dem Bau und dem Betrieb einer Tank- und Raststätte,\n\nauch wenn diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Private\n\nübertragen wird, öffentliche Aufgaben (Kastner aaO Rn. 16). Ob es sich, soweit\n\nhinsichtlich eines Teils der beanspruchten Flächen, nämlich der eigentlichen\n\nBetriebsgrundstücke für den Nebenbetrieb, die \"Weitergabe\" an einen Dritten\n\n(Konzessionsträger) beabsichtigt ist, noch um eine Enteignung zugunsten ei-\n\nnes Trägers der öffentlichen Verwaltung oder um eine Enteignung zugunsten\n\neines Privaten handelt (vgl. BVerfGE 74, 264, 265 f = DVBl. 1987, 466; BVerfG\n\nNJW 1999, 2659; Senatsurteil BGHZ 105, 94), kann dahinstehen. Selbst im\n\nletzteren Fall wäre dies hier im Blick auf Art. 14 GG unbedenklich. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat klargestellt, daß es für die verfassungsrechtliche\n\nBeurteilung der Enteignung nicht entscheidend darauf ankommt, ob sie zugun-\n\nsten eines Privaten oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Al-\n\nlerdings wirft eine Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Ge-\n\nmeinwohl dient und die in erhöhtem Maß der Gefahr des Mißbrauchs zu Lasten\n\nbetroffener Eigentümer ausgesetzt ist, besondere verfassungsrechtliche Pro-\n\nbleme auf. Der Gesetzgeber hat unzweideutig zu entscheiden, ob und für wel-\n\nche Vorhaben eine solche Enteignung zulässig sein soll; auch muß - soll zu-\n\ngunsten Privater enteignet werden - gewährleistet sein, daß der im Allgemein-\n\ninteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird.\n\nNur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern (BVerfG\n\nNJW 1999, 2659 f). Diesen Erfordernissen ist jedoch bei einer Enteignung, wie\n\nsie im Streitfall erfolgt ist, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in\n\n§ 15 FStrG und des dazu den Straßenbaulastträgern vorgeschriebenen Verfah-\n\nrens (vgl. dazu Bauer in Kodal/Krämer Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 41 Rn. 53 bis\n\n57.2 und insbesondere die Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben\n\nan Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession [RN-BAB],\n\nVkBl. 1997, 808) Genüge getan. Die Praxis geht dahin, daß die zum Nebenbe-\n\ntrieb gehörenden Grundstücksflächen zwar im Eigentum des Konzessionsinha-\n\nbers stehen sollen, jedoch als Bestandteile der Bundesautobahn gewidmet sein\n\nmüssen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG). Der Muster-Konzessionsvertrag sieht vor,\n\ndaß die Betriebsgrundstücke nach Erlöschen der Konzession an die Straßen-\n\nbauverwaltung oder auf einen von dieser bestimmten Dritten (zurück-\n\n)übertragen werden.\n\nSoweit die Beteiligte zu 2 darauf abzielt, einen Teil der den Beteiligten\n\nzu 1 genommenen Flächen als Betriebsgrundstück(e) an einen Konzessionsin-\n\nhaber weiterzuveräußern, handelt es sich danach um eine entgegen der Auf-\n\nfassung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den verfolgten Gemeinwohl-\n\nzweck gerechtfertigte sog. Durchgangsenteignung (vgl. BVerwG, NVwZ 1999,\n\n407). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligte zu 2\n\nnach der Behauptung der Beteiligten zu 1 an die Autobahntank- und Rast\n\nGmbH zur Tank- und Rastanlage K. gehörende Flächen für 40 DM/m² verkauft\n\nhat. Letzteres macht die vorliegende Enteignung nicht, wie die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde anführt, zu einer Enteignung \"aus rein fiskalischen Grün-\n\nden\", sondern trägt dem Umstand Rechnung, daß der von der privaten Betrei-\n\nberin als (End-)Käuferin zu bezahlende Kaufpreis an eine andere Bodenquali-\n\ntät (Betriebsfläche für einen Nebenbetrieb der Bundesautobahn) anknüpft als\n\ndiejenige Qualität, nach der sich - unter Zugrundelegung eines früheren Stich-\n\ntages: vor der Planfeststellung (Gesichtspunkt der Vorwirkung der Enteig-\n\nnung) - nach enteignungsentschädigungsrechtlichen Grundsätzen die Enteig-\n\nnungsentschädigung der Beteiligten zu 1 richtet (Ackerland).\n\nc) Die Rechtsfrage des \"richtigen Enteignungsbegünstigten\" bei Über-\n\ntragung des Baus eines Autobahnnebenbetriebes auf einen privaten Dritten,\n\nder die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zumessen will,\n\nist bei dieser Sachlage hier nicht entscheidungserheblich. Keineswegs hätte\n\nnach geltendem Recht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, allenfalls\n\neine Enteignung zugunsten des privaten Konzessionsträgers erfolgen dürfen.\n\n§ 15 Abs. 2 Satz 6 FStrG erlaubt vielmehr in Verbindung mit § 19 FStrG, wie\n\ndargelegt, die Enteignung auf Antrag und zugunsten des Straßenbaulastträ-\n\ngers (Bauer aaO Rn. 55, 55.2). Soweit anklingt, bei Übertragung des Baus von\n\nNebenbetrieben auf Private seien diese Enteignungsbegünstigte und bezüglich\n\nder Enteignung die Vorschriften über die Übertragung des Baus einer Bun-\n\ndesfernstraße auf Private sinngemäß anwendbar (Kastner aaO Rn. 16 i.V.m.\n\n§ 19 Rn. 23 ff), ist darauf hinzuweisen, daß das Fernstraßenbauprivatfinanzie-\n\nrungsgesetz (FStrPrivFinG) in seinem Regelungsbereich ein Enteignungsrecht\n\ndes Privaten vorsieht (§ 1 Abs. 3 FStrPrivFinG i.V.m. § 19 FernStrG), wogegen\n\nein solches Recht für den Bau eines Nebenbetriebes an der Bundesautobahn\n\ndem Privaten gerade nicht eingeräumt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 6 FernStrG).\n\n2.\n\nAuch im übrigen wirft der Streitfall keine eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordernde entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf; auf die\n\nRechtsfolgen des Unterbleibens ernsthaften Bemühens des Enteignungsbe-\n\ngünstigten um einen freihändigen Erwerb kommt es nicht an, weil, wie sich aus\n\nden Akten der Enteignungsbehörde ergibt, die Beteiligte zu 2 sich durchaus\n\num einen freihändigen Erwerb bemüht hatte.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-167-02","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FStrPrivFinG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-167-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_167-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:34.893100+00:00"}}