{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_161-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"III ZR 161/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOZ § 6 Abs. 2 Zur analogen Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen (hier: Füllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 161/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGOZ § 6 Abs. 2\n\nZur analogen Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen\n\n(hier: Füllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik).\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - LG Frankfurt a.M.\n\nAG Bad Homburg v.d.H.\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main - 16. Zivilkammer - vom 13. März 2002 unter\n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nHöhe eines Betrages von 1.399,49 \n\n 2.737,17 DM) nebst Zin-\n\nsen zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht einer Zahn-\n\närztin, die ihn vom 12. November 1996 bis zum 4. Februar 1997 als Privatpa-\n\ntienten behandelt hat, auf Zahlung restlichen Honorars in Anspruch. In der Re-\n\nvisionsinstanz geht es nur noch um 14 Positionen aus der Rechnung Nr. 1621,\n\ndie Füllungen an verschiedenen Front- und Seitenzähnen betreffen. Ausweis-\n\nlich der Rechnung hat die Zahnärztin bei diesen Leistungen, die für einige der\n\nZähne als \"Rekonstruktion\" bezeichnet werden, die \"Ätz-Adhäsiv-Bonding-\n\nMehrschichttechnik\" angewendet.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, diese Leistungen seien nicht in das Ge-\n\nbührenverzeichnis aufgenommen und müßten entsprechend einer nach Art,\n\nKosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses\n\nabgerechnet werden; dabei seien die für Einlagefüllungen maßgebenden Num-\n\nmern 215 bis 217 des Gebührenverzeichnisses analog heranzuziehen. Dem-\n\ngegenüber hat der Beklagte - über seinen privaten Krankenversicherer - die\n\nLeistungen nur nach den Nummern 205, 207 und 211 des Gebührenverzeich-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:11)(cid:4)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:13)\n\n(cid:15)(cid:16)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:17)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:18)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:13)(cid:18)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:7)(cid:29)(cid:7)(cid:29)(cid:24)(cid:30) (cid:31)!(cid:29)\n\nnisses honoriert. Die Differenz von 1.399,70 \n\n= 2.737,17 DM) nebst Zinsen ist Gegenstand der in den Vorinstanzen insoweit\n\nerfolglos gebliebenen Klage. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat im wesentlichen - bis auf einen geringfügigen Rechen-\n\nfehler - Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aufgrund der bishe-\n\nrigen Feststellungen läßt sich die Frage der Honorierung von Leistungen, bei\n\ndenen die Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik angewendet worden ist,\n\nnoch nicht abschließend beantworten.\n\n1.\n\nNach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Ok-\n\ntober 1987 (BGBl. I S. 2316) können selbständige zahnärztliche Leistungen,\n\ndie erst nach dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung am 1. Januar 1988\n\n(§ 12 GOZ) aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, ent-\n\nsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung\n\ndes Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.\n\nDer Regelung des § 6 GOZ liegt die Absicht des Verordnungsgebers zugrunde,\n\nmit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für ab-\n\nrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allge-\n\nmein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt voll-\n\nständig abzudecken. Dazu gehörten auch Leistungen, die bis dahin analog ab-\n\ngerechnet, aber nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden (vgl.\n\nBR-Drucks. 276/87, S. 71). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung von\n\nLeistungen des Gebührenverzeichnisses nur für solche selbständigen zahn-\n\närztlichen Leistungen zulässig, die nach dem Inkrafttreten der Gebührenord-\n\nnung zur Praxisreife gelangt sind (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärz-\n\nte, 2. Aufl. 1991, § 6 Anm. 5).\n\n2.\n\na) Das Berufungsgericht entnimmt verschiedenen gutachterlichen Stel-\n\nlungnahmen, die die Parteien im Verfahren vorgelegt haben, den Befund, daß\n\nin Fachkreisen die Abrechnung von Füllungen, die mittels der Ätz-Adhäsiv-\n\nBonding-Mehrschichttechnik angebracht werden, grundsätzlich kontrovers dis-\n\nkutiert werde. Es legt seinen rechtlichen Überlegungen - ohne sich hinsichtlich\n\ndieser unterschiedlichen Auffassungen festzulegen und unter sachverständiger\n\nHilfe in eine Beweisaufnahme einzutreten - ferner zugrunde, daß Kunststoffe,\n\ndie dem Kaudruck im Seitenzahnbereich standhalten, erst nach 1988 entwik-\n\nkelt worden seien und daß mit der Dentin-Adhäsiv-Technik ebenfalls erst nach\n\nEinführung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 ein\n\nVerfahren zur Verfügung gestanden habe, das eine großflächige und damit\n\nsichere Verankerung dieser neuen Kunststoffe im Seitenzahnbereich ermögli-\n\nche.\n\nDie Revision erhebt gegen diesen ihr günstigen Ausgangspunkt, der\n\nunter der Voraussetzung, daß diese Art der Füllungstechnik eine neue selb-\n\nständige zahnärztliche Leistung ist, eine Analogberechnung rechtfertigen wür-\n\nde, im Grundsatz keine Einwände. Ihre Rüge in diesem Zusammenhang, das\n\nBerufungsgericht habe die Stellungnahme der Hochschullehrer für Zahnerhal-\n\ntung und der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung zum routinemäßigen\n\nEinsatz von Seitenzahn-Komposit-Füllungen in Deutschland im Hinblick auf\n\nihre Aufnahme und Bewertung in Leistungskatalogen nicht beachtet, ist unbe-\n\ngründet. Der angeführten Stellungnahme ist zu entnehmen, daß vor der Einfüh-\n\nrung der Gebührenordnung für Zahnärzte der Entwicklungs-, Wissens- und\n\nErfahrungsstand noch nicht hinreichend vorhanden war, um Adhäsive und\n\nKomposite im Seitenzahnbereich im Praxisalltag anwenden zu können. Das\n\nspricht für die Zulässigkeit einer Analogbewertung, die auch das Berufungsge-\n\nricht zugrunde legt. Abgesehen von dem Hinweis, der Zeit-, Material- und Ge-\n\nräteaufwand zur Herstellung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sei\n\nbeträchtlich größer als bei Amalgamfüllungen, ist der Stellungnahme jedoch\n\nkeine nähere Aussage zur Bewertung in Leistungskatalogen zu entnehmen.\n\nb) Im Rahmen der Analogbewertung hält das Berufungsgericht die Her-\n\nanziehung der Gebührennummern 215 bis 217 für (im Labor gefertigte) Ein-\n\nlagefüllungen, die zwei Behandlungssitzungen beim Zahnarzt erfordern, nicht\n\nfür gerechtfertigt, sondern meint, das Dentin-Adhäsiv-Verfahren sei mit der\n\nSchmelz-Ätz-Technik vergleichbar. Die Einbringung von Kunststoffüllungen\n\nmittels dieser Technik im nicht kaubelasteten Bereich unterliege den Gebüh-\n\nrennummern 205 bis 211, so daß die Anwendung dieser Gebührentatbestände\n\nauch auf das Dentin-Adhäsiv-Verfahren naheliege. Dem höheren Zeit- und\n\nMaterialaufwand bei der Dentin-Adhäsiv-Technik könne im Einzelfall durch\n\nAusschöpfung des Gebührenrahmens bis zum 3,5-fachen Rechnung getragen\n\nwerden. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf ein durch den Beklagten\n\nvorgelegtes, in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstattetes Gutachten\n\ndes Sachverständigen Dr. D., das nach seiner Auffassung zu der von der Klä-\n\ngerin eingereichten Stellungnahme der Landeszahnärztekammer Hessen vom\n\n3. Januar 2001 nicht in Widerspruch steht.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wider-\n\nsprüche zu dem Gutachten der Landeszahnärztekammer Hessen ergeben sich\n\nbereits aus dem Umstand, daß dieses - vorwiegend im Hinblick auf den erhöh-\n\nten Zeit- und Materialaufwand gegenüber einer Amalgamfüllung – für den Sei-\n\ntenzahnbereich eine Analogberechnung nach den für Einlagefüllungen maß-\n\ngebenden Gebührennummern 215 bis 217 befürwortet. Da es bei der unter-\n\nschiedlichen Beurteilung der beiden sachverständigen Stellungnahmen, soweit\n\nsie sich auf die Vergleichbarkeit von Art, Kosten- und Zeitaufwand der hier an-\n\ngewandten Arbeitsschritte mit anderen, analog heranzuziehenden zahnärztli-\n\nchen Leistungen beziehen, im wesentlichen um zahnmedizinische Fachfragen\n\ngeht, konnte sich das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkunde ohne\n\nweiteres dem von ihm für richtig gehaltenen Gutachten anschließen, sondern\n\nwar gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf eine (weitere) Aufklärung hinzu-\n\nwirken (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002,\n\n3769, 3770). Zudem stand ein entsprechender Beweisantritt der Klägerin im\n\nRaum, wonach die analoge Abrechnung der für Einlagefüllungen geltenden\n\nGebührennummern für die Leistungen an allen hier betroffenen Zähnen - auch\n\nan den vom Berufungsgericht nicht eigens gewürdigten Frontzähnen, zu denen\n\nsich nicht alle vorgelegten Stellungnahmen verhalten - wegen der angewen-\n\ndeten Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik gerechtfertigt sei.\n\n3.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\na) Für die Frage, ob die hier in Rechnung gestellten Leistungen analog\n\nabgerechnet werden dürfen, kommt es entscheidend darauf an, ob selbständi-\n\nge zahnärztliche Leistungen vorliegen, die erst nach dem 1. Januar 1988 zur\n\nPraxisreife entwickelt worden sind. Leistungen, die Bestandteil oder eine be-\n\nsondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis\n\nsind, dürfen nicht im Wege der Analogie berechnet werden (vgl. Meurer, § 6\n\nGOZ Anm. 4). Sollte die Dentin-Adhäsiv-Technik vor dem 1. Januar 1988 noch\n\nnicht eingeführt gewesen sein und auch die Art der hier verwendeten Kunst-\n\nstoffe im praktischen Einsatz noch nicht zur Verfügung gestanden haben,\n\nspricht einiges dafür, daß der Verordnungsgeber bei der Beschreibung und\n\npunktmäßigen Bewertung der Leistungen in den Gebührennummern 205, 207,\n\n209 und 211 die hier erbrachten Leistungen nicht vor Augen hatte. Hierfür\n\nkönnte auch indiziell sprechen, daß in der vertragszahnärztlichen Versorgung\n\n- wenn auch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen der Abrechenbar-\n\nkeit - unter der Nummer 13 Buchst. e bis g des Einheitlichen Bewertungsmaß-\n\nstabes seit 1996 Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, die entsprechend\n\nder Adhäsivtechnik erbracht werden, eine gesonderte, gegenüber sonstigen\n\nFüllungen höhere Bewertung erfahren haben.\n\nb) Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß eine analoge Abrechnung\n\nnach § 6 Abs. 2 GOZ gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob die von der Klägerin\n\nherangezogene Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung besonders auf die Vergleich-\n\nbarkeit der Art der ausgeführten Leistung abgestellt, bei der das Ziel der Lei-\n\nstung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund stehen. Grundsätzlich\n\ngleichrangig sind jedoch auch Kosten- und Zeitaufwand zu berücksichtigen, da\n\nes bei der Analogberechnung darum geht, den Zahnarzt für eine nicht in das\n\nGebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren.\n\nHandelt es sich um eine analog berechenbare neue selbständige Leistung, ist\n\ndie Honorierung über eine Nummer des Gebührenverzeichnisses nach den\n\nKriterien des § 6 Abs. 2 GOZ vorzunehmen, die dann Grundlage für eine An-\n\nwendung des § 5 Abs. 2 GOZ ist.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/iii-zr-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/iii-zr-161-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:57.548298+00:00"}}