{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_148-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"III ZR 148/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca, Cb, Fd Zu den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger Verwaltungsübung Mindestwartezeiten für eine Beförderung festlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 148/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Ca, Cb, Fd\n\nZu den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger Verwaltungsübung\n\nMindestwartezeiten für eine Beförderung festlegt.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n28. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Lehrer an den Beruflichen Schulen des Kreises P. Er wur-\n\nde vom beklagten Land zum 1. März 1981 als Studienrat z.A. eingestellt. Mit\n\nWirkung vom 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis\n\nauf Lebenszeit zum Studienrat ernannt. Die Beförderung zum Oberstudienrat\n\nerfolgte auf Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1995 mit Wirkung zum 1. Au-\n\ngust 1996.\n\nDas Kultusministerium des beklagten Landes hatte die Beförderung von\n\nLehrkräften durch Erlaß vom 10. Juni 1977 geregelt. Diesen \"Empfehlungen\"\n\nzufolge sollten \"zwischen zwei Beförderungen\" mindestens drei Jahre liegen\n\n(Nr. 2.3 des vorgenannten Erlasses). Bei der (ersten) Beförderung vom Studi-\n\nenrat zum Oberstudienrat ging die Praxis des Ministeriums ebenfalls dahin,\n\ndaß eine bestimmte Wartezeit eingehalten sein mußte. Das Ministerium bezog\n\nin die Auswahl für die - nicht ausgeschriebenen und nicht mit einer Funktions-\n\nänderung verbundenen - Beförderungsstellen nur solche Studienräte ein, die\n\ndas für den Beförderungstermin maßgebliche Dienstalter erreicht hatten. Die\n\nAnforderungen an das Dienstalter verschärften sich im Laufe der Jahre. 1995\n\nwurde \n\n- bis zum \n\nInkrafttreten des neuen Beförderungserlasses zum\n\n10. November 1995 - schließlich eine Wartezeit von zwölf Dienstjahren ver-\n\nlangt.\n\nDer Kläger fiel, weil er die geforderte Wartezeit nicht erfüllte, bis 1995\n\nnicht in den Kreis der Studienräte, die für eine Beförderung in Betracht kamen.\n\nEr macht geltend, die von dem beklagten Land geübte Beförderungspraxis sei\n\namtspflichtwidrig gewesen; sie habe gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen.\n\nIm Wege des Schadensersatzes begehrt er, so gestellt zu werden, als wäre er\n\nbereits zum 1. Mai 1992 zum Oberstudienrat befördert worden. Er hat bean-\n\ntragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 28.239,16 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen, sowie festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm jegli-\n\nchen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der nicht zum 1. Mai 1992 erfolg-\n\nten Beförderung von einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 auf eine\n\nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 14 entstanden ist und entstehen wird.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger die vorgenannten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB\n\ni.V.m. Art. 34 GG) verneint und hierzu ausgeführt:\n\nZwar sei ein Beförderungsverfahren, wie es das beklagte Land von 1990\n\nbis 1995 praktiziert habe, rechtlich bedenklich. Eine Wartezeit von zwölf Jah-\n\nren laufe dem verfassungsrechtlichen Gebot zuwider, dem Leistungsgrundsatz\n\nbei Beförderungsentscheidungen den Vorrang zu geben. Erwägenswerte\n\nGründe für eine derart lange Wartezeit seien nicht ersichtlich. Ob eine solche\n\nWartezeit dennoch ausnahmsweise vertretbar sei, wenn wenigen Beförde-\n\nrungsstellen eine Vielzahl von Beförderungskandidaten der obersten Noten-\n\nstufe gegenüberstehe (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht,\n\nBeschluß vom 19. April 1996 - 3 M 14/96 S. 3), könne offenbleiben. Die Be-\n\ndiensteten des beklagten Landes hätten jedenfalls keine Amtspflicht verletzt,\n\ndie ihnen gegenüber dem Kläger als \"Dritten\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB obgelegen hätten. Die Festlegung der Wartezeiten sei ein Verwaltungs-\n\ninternum gewesen und - wie eine ministerielle Verordnung oder ein allgemeiner\n\nErlaß - ausschließlich im öffentlichen Interesse geschehen. Es habe weder ei-\n\nnen sicher abgrenzbaren Kreis von Personen gegeben, die von dieser Rege-\n\nlung unrechtmäßig benachteiligt worden sein könnten, noch überhaupt Anträ-\n\nge, über die ablehnend entschieden worden sei.\n\nII.\n\nDie Gründe des Berufungsurteils halten der rechtlichen Prüfung jeden-\n\nfalls im Ergebnis stand.\n\n1.\n\n Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die vom beklagten\n\nLand für die Beförderungen der Jahre 1992 bis 1994 praktizierte zehnjährige,\n\nfür 1995 zwölfjährige Mindestwartezeit mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33\n\nAbs. 2, 5 GG; §§ 10 Abs. 1; 20 Abs. 1 LBG Schleswig-Holstein i.d.F. der Be-\n\nkanntmachung vom 2. Juni 1991, GVOBl. Schl.-H. S. 275) kaum zu vereinba-\n\nren war.\n\nGrundsätzlich verstoßen Mindestwartezeiten, die durch Verwaltungsvor-\n\nschriften oder durch eine rein tatsächliche Übung eingeführt werden können\n\n(vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. April 1990 - 2 B 21/00 - juris; Schütz/Maiwald,\n\nBeamtenrecht des Bundes und der Länder 5. Aufl. <Stand Juli 2002> § 25\n\nLBG NW Rn. 2b), nicht gegen die allgemeinen Auswahlgrundsätze. Sie dienen\n\nvielmehr der Verwirklichung des Leistungsprinzips: Die Übertragung eines hö-\n\nheren Amtes setzt voraus, daß der Beamte den Anforderungen dieses Amtes\n\nvoll entspricht. Um hierfür eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage zu\n\nhaben, ist eine gewisse Mindestbewährungszeit in dem niedrigeren Amt unab-\n\ndingbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz ZBR 1981, 378; NVwZ-RR 1998, 246;\n\nDVBl. 1999, 1446; Fürst in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht <Stand\n\nSeptember 2002> Rn. 20 f \n\nvor § 15 BBG; Schütz/Maiwald aaO;\n\nPlog/Wiedow/Lemhöfer, BBG <Stand August 2002> § 23 Rn. 2). Die Mindest-\n\nwartezeit ist daneben ein Instrument zur Gewährleistung der Chancengleich-\n\nheit im beruflichen Wettbewerb: Der in höher bewertete Ämter führende Perso-\n\nnalfluß muß stets in einem Maße erhalten bleiben, daß auch in der Breite der\n\nMitarbeiterschaft eine möglichst günstige, durch reale Beförderungsaussichten\n\nunterstützte Leistungsmotivation vorhanden ist. Es dient deshalb nicht nur dem\n\nInteresse aller Beamten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer\n\nmöglichst effektiven Verwaltungsarbeit, wenn der Dienstherr das Entstehen\n\neines sogenannten Beförderungsstaues nach Möglichkeit vermeidet. Hierfür\n\neignet sich die am Planstellenangebot orientierte zeitliche Bemessung der Be-\n\nförderungschancen durch die Festlegung entsprechender Wartezeiten (vgl.\n\nOVG Rheinland-Pfalz ZBR 1981, 378 und DVBl. 1999, 1446; Schrö-\n\nder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten <Stand 1. Januar\n\n2001> § 12 BLV Rn. 8; Plog/Wiedow/Lemhöfer aaO). Dementsprechend wer-\n\nden die in den Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder vorge-\n\nschriebenen Mindestwartezeiten aus beamten- wie verfassungsrechtlicher\n\nSicht nicht für bedenklich erachtet (vgl. Schütz/Maiwald aaO und Rn. 2c).\n\nEine solche maßvolle Mindestbewährungszeit lag im Streitfall wohl nicht\n\nmehr vor. Die vom beklagten Land ab dem Beförderungsjahr 1992 festgelegte\n\nWartezeit von zehn Jahren, von sogar zwölf Jahren im Beförderungsjahr 1995,\n\ndürfte den Leistungsgrundsatz zum Nachteil junger, leistungsstarker Beamter\n\nunverhältnismäßig eingeschränkt haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR\n\n1998, 246, 247). Sie wurden durch das strikte, formale Wartezeiterfordernis\n\n- bereits für die erste Beförderung - für mindestens ein volles Jahrzehnt von\n\ndem Beförderungsgeschehen ferngehalten.\n\n2.\n\nDie Amtshaftung setzt - außer der Verletzung einer Amtspflicht, die hier\n\nnaheliegt - voraus, daß es sich um eine drittgerichtete Amtspflicht handelt\n\n(§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das hat das Berufungsgericht unter Berufung auf\n\ndas Senatsurteil BGHZ 21, 256 verneint. Dort hat der Senat ausgesprochen,\n\nkein Beamter könne Schadensersatzansprüche allein aus der Tatsache her-\n\nleiten, daß er trotz Erfüllung aller Voraussetzungen für eine Beförderung nicht\n\nbefördert worden sei. Denn mangels eines Rechtes auf Beförderung liege in\n\nder Nichtbeförderung keine Einwirkung in rechtlich geschützte Güter des Be-\n\namten. Die mit der Bearbeitung der Beförderungsangelegenheiten befaßten\n\nBeamten erfüllten deshalb auch bei der Auswahl der Bewerber keine diesen\n\ngegenüber obliegende Amtspflicht, sondern nur ihre allgemeinen Dienstpflich-\n\nten (Senatsurteil aaO 257 f).\n\nDer Streitfall nötigt nicht zu entscheiden, ob an diesen Grundsätzen un-\n\neingeschränkt festzuhalten ist und ob eine vergleichbare Fallgestaltung vor-\n\nliegt. Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig\n\ndar (§§ 561 ZPO n.F., 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).\n\n3.\n\nEine Ersatzpflicht des beklagten Landes tritt nicht ein, weil der (unter-\n\nstelltermaßen) verletzte Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden\n\ndurch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).\n\nRechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nicht nur die in Ver-\n\nfahrensvorschriften vorgesehenen und dem prozeßtechnischen Begriff eines\n\nRechtsmittels unterfallenden Behelfe, sondern alle rechtlich möglichen und ge-\n\neigneten, förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen\n\ndie schädigende Vornahme oder Unterlassung der Amtshandlung selbst richten\n\nund nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken\n\nund ermöglichen. Besteht die Pflichtverletzung in der rechtswidrigen Ablehnung\n\noder Unterlassung einer Maßnahme, so muß das Rechtsmittel geeignet sein,\n\ndie Vornahme der betreffenden Amtshandlung zu erwirken (st. Rspr. des Se-\n\nnats, z.B. BGHZ 123, 1, 7 f; Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 347\n\nm.w.N.). Ein solches Rechtsmittel hat der Kläger versäumt zu ergreifen.\n\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts er-\n\nkundigte sich der Kläger zwar seit Ende der achtziger Jahre, zuletzt im Febru-\n\nar 1992, mündlich bei seinem Schulleiter nach der Möglichkeit einer Beförde-\n\nrung. Der Schulleiter teilte ihm mit, die Auswahl der zur Beförderung anstehen-\n\nden Lehrkräfte erfolge ausschließlich durch das zuständige Kultusministerium.\n\nDer Kläger gab sich mit dieser Auskunft zufrieden. Erst am 3. Oktober 1995\n\nbeantragte er formell seine Beförderung, wurde daraufhin im Dezember 1995\n\nbeurteilt und mit Wirkung zum 1. August 1996 zum Oberstudienrat ernannt. Er\n\nmuß sich deshalb entgegenhalten lassen, den Antrag auf Beförderung nicht\n\nschon 1992 gestellt und gegebenenfalls mit Widerspruch, Verpflichtungsklage\n\nund dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgt zu haben. Auf\n\ndiese Weise hätte er sich gegen die mit der Festsetzung der Wartezeit verbun-\n\ndene faktische Beförderungssperre wenden und seinen Anspruch auf seiner\n\nEignung entsprechenden Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 i.V.m. Art. 33\n\nAbs. 2 GG, vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - NVwZ 1994,\n\n825, 826) durchsetzen können.\n\nDem Kläger wird damit entgegen der Auffassung der Revision nicht zu-\n\ngemutet, im Falle einer Ablehnung seines Beförderungsantrags gleichsam \"auf\n\nVerdacht\" Klage zu erheben. Wenn er sich um ein Beförderungsamt beworben\n\nhätte, hätte ihn das beklagte Land vom Ausgang des Auswahlverfahrens unter-\n\nrichten müssen und ihn damit in die Lage versetzt abzuschätzen, ob ein\n\nRechtsbehelf Erfolg versprach oder nicht (vgl. Senat BGHZ 129, 226, 230).\n\nDem Beamten steht ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz\n\ngegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadenser-\n\nsatzbegehren nicht zu (Senat BGHZ 98, 85; 113, 17, 22; BVerwGE 107, 29, 32,\n\n34; BVerwG NVwZ 1999, 542 f; DÖV 2002, 865, 866; Staudinger/Wurm aaO\n\nRn. 344). Der Kläger muß dementsprechend gemäß § 839 Abs. 3 BGB gegen\n\nsich gelten lassen, daß er das für rechtswidrig gehaltene Unterbleiben der Be-\n\nförderung bis Oktober 1995, als er den zum Erfolg führenden Beförderungsan-\n\ntrag gestellt hat, hingenommen hat.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/iii-zr-148-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/iii-zr-148-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_148-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:06.721261+00:00"}}