{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_147-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"III ZR 147/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WHG § 22 Zur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser einen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62, 351).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 147/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nWHG § 22\n\nZur Haftung des Betreibers einer Kläranlage, wenn das geklärte Abwasser\n\neinen Sauerstoffmangel im Gewässer verursacht (Ergänzung zu BGHZ 62,\n\n351).\n\nBGH, Urteil vom 7. November 2002 - III ZR 147/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer klagende Fischereiverein ist Pächter des Fischereirechts an einem\n\nTeilstück der Zaber. Innerhalb dieses Abschnitts betreibt der beklagte Gemein-\n\ndeverband eine Sammelkläranlage, in der die Abwässer des Einzugsgebiets\n\nmechanisch-biologisch gereinigt und anschließend in die Zaber geleitet wer-\n\nden.\n\nAm 15. August 1998 und am 9. Oktober 1999 kam es unterhalb des\n\nKlärwerks jeweils zu einem Fischsterben, für das der Kläger den Beklagten\n\nverantwortlich macht. Er hat das Fischsterben in beiden Fällen darauf zurück-\n\ngeführt, daß der Beklagte über seine Kläranlage Schadstoffe in die Zaber ein-\n\ngeleitet habe, die den Sauerstoffgehalt des Wassers stark reduziert und im\n\nGewässer einen Sauerstoffmangel verursacht hätten. Die auf Leistung von\n\nSchadensersatz in Höhe von 19.589,02 DM gerichtete Klage ist in beiden Vor-\n\ninstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seine Klageforderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht legt aufgrund des Klagevorbringens folgenden\n\nSachverhalt zugrunde: Wegen anhaltend trockener Witterung im August 1998\n\nwie auch im Oktober 1999 habe die Zaber relativ wenig eigenes Wasser ge-\n\nführt. Dadurch habe sich das Mischungsverhältnis zwischen geklärtem Abwas-\n\nser und Bachwasser gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen verschoben.\n\nDer Verdünnungsgrad des sauerstoffärmeren geklärten Abwassers habe nicht\n\nausgereicht, um die für Fische zum Überleben notwendige Sauerstoffkonzen-\n\ntration zu gewährleisten. Das Niedrigwasser der Zaber sei mit einem saisonal\n\nbedingten hohen Ausstoß an Abwässern durch die örtliche Landwirtschaft, ins-\n\nbesondere den Weinbau, zusammengefallen. Im Spätsommer und Herbst wür-\n\nden die Mostpressen und Gärtanks gereinigt. Diese Betriebe leiteten ihre Ab-\n\nwässer über das öffentliche Kanalnetz, teilweise auch direkt, in die Zaber ein.\n\n2.\n\nAuf dieser Grundlage ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen,\n\ndaß der Beklagte im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG Stoffe in die Zaber eingeleitet\n\nhat, die deren Wasserqualität verschlechtert und - im Zusammenwirken mit\n\nanderen Ursachen, insbesondere dem niedrigen Wasserstand des Flusses -\n\nzum Ersticken der Fische geführt haben. Eingeleitet hat der Beklagte, nicht\n\nanders als in anderen Fällen der Abwasserbeseitigung, das Abwasser als\n\nGanzes (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184; 62, 351, 355; 103, 129, 134 f.;\n\nCzychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 10). Dieses Wasser war zwar gereinigt;\n\ndas Berufungsgericht hat für eine Betriebsstörung der Anlage keinen Anhalt\n\ngefunden. Es war jedoch deutlich sauerstoffärmer als das natürliche Gewässer,\n\nin das es eingeleitet wurde, und bewirkte darin nach den vom Berufungsgericht\n\nzugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. durch\n\nweitere Zehrungen ein hohes Sauerstoffdefizit, nämlich einen Abfall des Sau-\n\nerstoffgehalts von 9,2 mg/l oberhalb des Einlaufs bis zu 2,5 mg/l am 15. August\n\n1998 bzw. 1,4 mg/l am 9. Oktober 1999 unterhalb. Der Tatbestand des § 22\n\nAbs. 1 WHG erfordert nicht, daß isolierbare Giftstoffe wie Öl oder Chemikalien\n\nin das Gewässer geleitet werden. Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und\n\nSchutzzweck des Gesetzes vielmehr jede nachteilige Veränderung der physi-\n\nkalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers, wie sie\n\nohne die Einwirkung bestehen würde (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136 ff.). Zu\n\nVeränderungen dieser Art gehört auch eine Verminderung des Sauerstoffge-\n\nhalts innerhalb des Gewässers (Czychowski, § 22 Rn. 20).\n\nDie Ursächlichkeit der Abwassereinleitung für die Verschlechterung der\n\nWassergüte wird durch ein Mitwirken anderer Ursachen ebensowenig in Frage\n\ngestellt.\n\n3.\n\na) Der Senat hat in BGHZ 62, 351, 359 f. allerdings bei einer am Geset-\n\nzeszweck ausgerichteten, wertenden Betrachtung die Haftung des Betreibers\n\neines Klärwerks nach § 22 Abs. 1 oder 2 WHG gegenüber dem Gesetzeswort-\n\nlaut eingeschränkt. Der Zweck der Vorschrift, denjenigen, der eine schadens-\n\nstiftende Wasserverschlechterung verursacht, zur Haftung für den entstande-\n\nnen Schaden heranzuziehen, rechtfertige es nicht, den Inhaber einer Einrich-\n\ntung, die dazu bestimmt sei, den Wasserzustand zu verbessern, auch dann\n\nhaften zu lassen, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeite und lediglich\n\ndie ihr zugeführten Abwässer weiterleite. Dem lag eine Fallgestaltung zugrun-\n\nde, in der aus einem Metallveredelungsbetrieb eine giftige Zyanidlösung aus-\n\ngelaufen und in die Kanalisation der Gemeinde geflossen war, von der sie über\n\neinen Klärteich des Abwasserverbands in die Dhünn gelangte.\n\nb) Diese Erwägungen, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden ha-\n\nben (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 792; Czy-\n\nchowski, § 22 Rn. 12, 19, 44; Zeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG\n\nund AbwAG, § 22 WHG Rn. 19 a, 22) und an denen festzuhalten ist, hat das\n\nBerufungsgericht jedoch zu Unrecht undifferenziert auf den Streitfall übertra-\n\ngen. An einem haftungsbegründenden Einleiten des - geklärten, aber gleich-\n\nwohl das Gewässer belastenden - Abwassers fehlt es nach der Entscheidung\n\ndes Senats, wenn die Kläranlage die ihr zugeführten Schadstoffe, zu deren\n\nBeseitigung sie weder bestimmt noch geeignet ist, lediglich weiterleitet. Dem-\n\ngegenüber gibt es keinen hinreichenden Grund für eine entsprechende Haf-\n\ntungsbegrenzung, wenn das Klärwerk zwar in bestimmter Hinsicht seinen\n\nZweck erfüllt und insoweit die Wasserqualität verbessert, es das Wasser aber\n\nzugleich in anderer Beziehung verschlechtert (Czychowski, § 22 Rn. 19 a.E.;\n\nZeidler in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, § 22 Rn. 19 a). Insoweit ist die Ge-\n\nfahrerhöhung vielmehr allein auf die Tätigkeit der Kläranlage zurückzuführen,\n\nderen Betreiber hierfür haftungsrechtlich auch selbst die Verantwortung trägt.\n\nAllenfalls dann, wenn aus technischen Gründen eine im Verhältnis geringfügi-\n\nge Verschlechterung der Wassergüte in dieser Richtung unvermeidlich mit dem\n\nordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage verbunden sein sollte, könnte eine\n\nandere Beurteilung angebracht sein.\n\nc) Für den Streitfall folgt daraus: Liegt die Ursache der Sauerstoffredu-\n\nzierung in der Zaber aufgrund des vom Beklagten eingeleiteten Abwassers\n\nausschließlich oder zumindest ganz überwiegend im Bereich der dem Klärwerk\n\nseinerseits zugeführten Abwässer und konnte der Beklagte bei einem ord-\n\nnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage die Verminderung des Sauerstoffgehalts\n\nim Gewässer nicht verhindern, scheidet eine Haftung nach § 22 WHG aus.\n\nHingegen wäre eine Ersatzpflicht zu bejahen, wenn - wie es der Kläger in den\n\nTatsacheninstanzen mindestens auch behauptet hat und worauf sich nunmehr\n\ndie Revision in erster Linie stützt - für den Sauerstoffmangel des eingeleiteten\n\nWassers der Reinigungsvorgang im Klärwerk des Beklagten verantwortlich wä-\n\nre. Unter diesen Umständen wäre es auch unerheblich, ob die Anlage im übri-\n\ngen ordnungsgemäß gearbeitet hätte.\n\n4.\n\nEin Ausschluß aller Schadensersatzansprüche gegen den beklagten\n\nVerband wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung nach § 11\n\nWHG, für den die Revisionserwiderung eintritt, kommt lediglich bei wasser-\n\nrechtlichen Bewilligungen gemäß § 8 WHG in Betracht (BGHZ 103, 129, 134;\n\nCzychowski, § 22 Rn. 25 f.). Eine solche Bewilligung ist hier nach § 8 Abs. 2\n\nSatz 2 WHG ausgeschlossen. Dem Beklagten ist dementsprechend auch le-\n\ndiglich eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) zur Einleitung seiner Ab-\n\nwässer in die Zaber erteilt worden.\n\n5.\n\nÜber die Ursachen der Sauerstoffdefizite in der Zaber enthält das Beru-\n\nfungsurteil keine nähere Feststellung. Es ist aufzuheben. Die Zurückverwei-\n\nsung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter diesen\n\nGesichtspunkten - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - weiter\n\naufzuklären. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß für das Vorliegen ei-\n\nnes Ausnahmetatbestands, bei dem nach den obigen Ausführungen die Haf-\n\ntung des Betreibers einer Kläranlage entfällt, die Darlegungs- und Beweislast\n\nden Beklagten trifft.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/iii-zr-147-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/iii-zr-147-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:06.912978+00:00"}}