{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_135-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-03-20","aktenzeichen":"III ZR 135/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134; Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe § 31 Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 135/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. März 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 134; Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe § 31\n\nEs verstößt grundsätzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich für\n\ndie Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei\n\nambulanten Operationen der Operateur von dem Anästhesisten einen (auch\n\npauschalierten) Kostenbeitrag für die Bereitstellung des Operationssaals\n\nund des Personals verlangt.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2003 - III ZR 135/02 - OLG Hamm\n\n LG Paderborn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Fachärzte für Anästhesie, der beklagte Frauenarzt be-\n\ntreibt eine gynäkologische Tagesklinik, in der er ambulante Operationen durch-\n\nführt. Zwischen 1996 und 2000 übernahmen die Kläger dabei die Narkose. Der\n\nBeklagte stellte den Operationsraum mit dem erforderlichen Personal bereit,\n\nwährend die Kläger die für die Anästhesie notwendigen Geräte, Materialien\n\nund Medikamente mitbrachten. Als Kostenbeitrag verlangte der Beklagte von\n\nden Klägern eine Pauschale von zunächst 25 DM, dann 50 DM je Operation,\n\ndie die Kläger mit insgesamt 85.025 DM auch bezahlten. Als der Beklagte im\n\nNovember 2000 eine weitere Erhöhung des Kostenanteils forderte, endete die\n\nZusammenarbeit.\n\nDie Kläger begehren die Rückzahlung ihrer Leistungen. Sie halten die\n\nzwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen\n\nein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB für nichtig. Verletzt ist nach ihrer\n\nAuffassung § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom\n\n21. März 1998/24. April 1999 (MBl. NW 1999 S. 1072, künftig BerufsO; zuvor\n\n§ 22 der Berufs- und Weiterbildungsordnung vom 29. Mai 1995, MBl. NW 1995\n\nS. 938). Die Vorschrift lautet:\n\n\"Es ist nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und\nPatienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere\nVorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu\nversprechen oder zu gewähren.\"\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre\n\nErstattungsansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die vereinbarte Kostenre-\n\ngelung keinen Verstoß gegen § 31 BerufsO. Die Norm sei schon von ihrem\n\nWortlaut her nicht einschlägig. \"Zuweisung\" von Patienten oder Untersu-\n\nchungsmaterial bedeute typischerweise die Nach- oder Zwischenschaltung ei-\n\nnes anderen Facharztes oder Laborarztes im Wege der Überweisung. In den\n\nFällen ambulanten Operierens würden hingegen die Ärzte verschiedener Fach-\n\nrichtungen gleichzeitig im Sinne horizontaler Arbeitsteilung tätig, der Anästhe-\n\nsist werde von dem Chirurgen oder Gynäkologen lediglich hinzugezogen. Eine\n\nKostenbeteiligung der Kläger verstoße auch nicht gegen Sinn und Zweck der\n\nNorm. Die Bestimmung solle eine durch die Gewährung eines Entgelts erzielte\n\nBindung des behandelnden Arztes in der Entscheidung über die Person des\n\nzuzuziehenden anderen Arztes verhindern. Diese Zielsetzung könne zwar auch\n\nbei Konstellationen der vorliegenden Art in Frage gestellt sein. Dennoch sei die\n\nAufteilung der Kosten beim ambulanten Operieren für zulässig. Hierfür bestehe\n\nauch ein praktisches Bedürfnis. Notwendig sei neben dem jeweils fachbezoge-\n\nnen Instrumentarium zumindest ein von beiden Fachärzten genutzter Operati-\n\nonsraum. Das betriebswirtschaftliche Risiko, insoweit nicht kostendeckend zu\n\narbeiten, verbleibe dem Arzt, der den Operationssaal vorhalte. Daran dürfe er\n\nden anderen Facharzt beteiligen. So werde auch in der täglichen Praxis verfah-\n\nren.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1.\n\n§ 31 BerufsO ist zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen\n\nhat, ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (so für gleiche oder ähnliche\n\närztliche Standesregeln: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85 -\n\nNJW 1986, 2360, 2361; BayObLGZ 2000, 301, 307 f. = MedR 2001, 206,\n\n209 f.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb. 1996, § 134 Rn. 309, s. aber auch\n\nRn. 27; abweichend Taupitz, JZ 1994, 221, 224 ff.). Auch steht § 545 Abs. 1\n\nZPO einer Nachprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung\n\nder Bestimmung nicht entgegen. Wenngleich ihr Geltungsbereich sich auf den\n\nBezirk des Oberlandesgerichts Hamm beschränkt, so geht sie doch auf die so-\n\ngenannte Musterberufsordnung der deutschen Ärzte zurück und stimmt da-\n\ndurch bewußt und gewollt mit den in anderen Oberlandesgerichtsbezirken gel-\n\ntenden Regelungen überein. In solchen Fällen ist auch das Landesrecht revisi-\n\nbel (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94 - NJW 1997, 799, 800\n\nm.w.N.). Indessen wird die hier in Rede stehende Kostenteilung bei ambulan-\n\nten Operationen von dem Verbot nicht erfaßt.\n\n2.\n\nOb das Hinzuziehen eines Anästhesisten zu den ambulanten Opera-\n\ntionen eines Gynäkologen oder Chirurgen eine \"Zuweisung\" im Sinne des § 31\n\nBerufsO darstellt (verneinend wie das Berufungsgericht auch LG Düsseldorf\n\nMedR 2002, 203), mag dahinstehen. Eine Beteiligung des mitbehandelnden\n\nFacharztes an den Kosten der für die Operation gemeinsam genutzten Einrich-\n\ntungen ist jedenfalls, solange sie nicht über eine anteilige Belastung hinaus-\n\ngeht und nicht zu einem Gewinn des Operateurs (verdeckte Provision) führt,\n\nbei einem an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Verständnis kein die-\n\nsem gewährtes \"Entgelt\" oder ein ihm versprochener \"anderer Vorteil\".\n\na) Die Vorschrift soll ausschließen, daß sich der überweisende Arzt in\n\nseiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornher-\n\nein gegen Entgelt bindet, und gewährleisten, daß er diese Entscheidung allein\n\naufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft (BGH,\n\nUrteil vom 22. Januar 1986 aaO). Aus der Sicht der potentiellen Adressaten\n\neiner Zuweisung ist die Regelung ebenso dazu bestimmt, ungerechtfertigte\n\nWettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern (Ratzel/Lippert,\n\nKommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 31\n\nRn. 1; s. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87 - NJW-RR 1989,\n\n1313, 1314 = MedR 1990, 77, 79). Bei dieser Zielsetzung können - auch im\n\nHinblick auf die nur aufgrund hinreichender Sachgründe einschränkbare, ver-\n\nfassungsrechtlich gewährleistete freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2\n\nGG) - solche Zahlungen nicht unzulässig sein, die ihren Grund in der Behand-\n\nlung selbst haben (Ratzel/Lippert, aaO) und als (pauschaler) Aufwendungser-\n\nsatz sachlich gerechtfertigt sind. So liegt es insbesondere dann, wenn zwi-\n\nschen dem zuweisenden Arzt und dem hinzugezogenen Facharzt eine Form\n\nenger ärztlicher Kooperation besteht, bei der Aufwendungen des überweisen-\n\nden Arztes auch dem anderen zugute kommen. Dem mit den Kosten Belasteten\n\nkann es hier, selbst wenn die Zusammenarbeit nicht die Qualität einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft) mit\n\nihrer im Zweifel hälftigen Kostenteilung (§ 722 BGB) erreicht, nicht verwehrt\n\nsein, bei dem davon entlasteten Kooperationspartner einen Kostenausgleich zu\n\nsuchen. Das wäre allerdings ausgeschlossen, wenn solche Aufwendungen im\n\nEinzelfall bereits im Rahmen der ärztlichen Liquidation vom Patienten oder von\n\ndem Kostenträger vollständig ersetzt würden. Hiervon ist für den Streitfall nach\n\ndem unstreitigen Parteivorbringen indes nicht auszugehen. Der Revision ist\n\nzwar zuzugeben, daß die Gefahr eines Mißbrauchs - daß möglicherweise der\n\n\"Meistbietende\" den Zuschlag erhält - damit nicht ausgeräumt wird. Es wäre\n\njedoch unverhältnismäßig, deswegen eine wirtschaftlich berechtigte und viel-\n\nleicht sogar kalkulatorisch notwendige Kostenverteilung zu untersagen.\n\nb) Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Das Berufungsgericht stellt unan-\n\ngegriffen fest, daß der Beklagte allein die erheblichen fixen Kosten des Opera-\n\ntionsraums (bei einer jährlichen Praxismiete von mehr als 70.000 DM und zu-\n\nsätzlichen Investitionen für die Klinik in behaupteter Höhe von 400.000 DM bis\n\n500.000 DM), verbunden mit dem daran geknüpften betriebswirtschaftlichen\n\nRisiko, getragen hat. Diese Aufwendungen sind entgegen der Revision nicht\n\nals sogenannte \"Sowieso-Kosten\" ausschließlich dem Beklagten anzulasten.\n\nDa die Operationen von beiden Parteien arbeitsteilig durchgeführt worden sind\n\nund keine dieser Leistungen ohne gemeinsame Benutzung des Operations-\n\nsaales möglich gewesen wäre, haben auch die Kläger Nutzen aus dessen\n\nVerfügbarkeit gezogen, nicht anders, als wenn umgekehrt die Kläger als\n\nAnästhesisten einen geeigneten Raum für ambulante Operationen Dritter vor-\n\ngehalten hätten. Dementsprechend haben die Kläger vorgerichtlich auch nicht\n\nnur die jetzt im Streit befindlichen Zahlungen geleistet, sondern dem Beklagten\n\naußerdem die Berechnung der sogenannten Aufwachziffern für die Überwa-\n\nchung der Patienten nach der Operation überlassen und dadurch die Berechti-\n\ngung eines Kostenausgleichs im Grundsatz anerkannt. Daß die von dem Be-\n\nklagten abrechenbaren ärztlichen Gebühren dessen Aufwand gedeckt und der\n\nBeklagte deswegen mit den von den Klägern erhaltenen Zahlungen einen Ge-\n\nwinn gemacht hätte, haben die Kläger nicht behauptet. Soweit die Revision\n\nrügt, der Beklagte habe den Klägern entgegen den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht erklärt, das Entgelt sei zur anteiligen Beteiligung an den\n\nKosten des Operationsraums bestimmt, hat der Senat die Verfahrensrügen ge-\n\nprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird\n\ngemäß § 564 ZPO abgesehen.\n\n3.\n\nSittenwidrigkeit der Vereinbarung oder ein Verstoß des Beklagten gegen\n\nein Schutzgesetz kommt bei dieser Sachlage ebensowenig in Betracht.\n\nRinne\n\n Streck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 722","ref_norm":"722","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-20/iii-zr-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:15.664541+00:00"}}