{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_127-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"III ZR 127/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 127/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht des Zeugen W. \n\nM. von der beklagten Brauerei Schadensersatz wegen Nichterfüllung der\n\nVermittlung zweier Automatenaufstellungsverträge. Nach längeren Verhand-\n\nlungen, in denen die Beklagte zunächst die Garantie namentlich bereits fest-\n\ngelegter Aufstellplätze abgelehnt hatte, sagte sie dem Zeugen im Gegenzug für\n\nden von dem Zeugen vermittelten Abschluß zweier Bierlieferungsverträge zu,\n\nbis spätestens 31. März 1996 bzw. 31. März 1997 je einen Automatenaufstell-\n\nplatz mit Einspielergebnissen zwischen 8.000 DM und 10.000 DM zu vermit-\n\nteln. Die Mindestlaufzeit sollte zehn Jahre ab Aufstellung betragen. Beim\n\nWegfall eines Aufstellplatzes aus irgendwelchen Gründen verpflichtete sich die\n\nBeklagte zur Ersatzleistung.\n\nUnter dem 25. Februar 1997 mahnte der Zeuge M. die Einhaltung der\n\nZusage an. Auf Wunsch der Beklagten gewährte er ihr mit Anwaltsschreiben\n\nvom 21. März 1997 eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni 1997 als Nachfrist\n\nund kündigte nach Fristablauf eine Ablehnung der Erfüllung an. Mehrere vor\n\nund nach dem 30. Juni 1997 erfolgte Angebote der Beklagten wiesen der Zeu-\n\nge M. und die Klägerin als unzureichend zurück.\n\nIm Rechtsstreit hat die Klägerin Schadensersatz von 2.941,40 DM mo-\n\nnatlich je Automatenaufstellplatz auf die Dauer von zehn Jahren gefordert. Das\n\nBerufungsgericht hat ihr bis zum März 1998 je 2.125,31 DM (1.086,65 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\ndanach je 2.104,65 DM (1.076,09 \n\ns-\n\n(cid:0)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:6)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:12)(cid:3)(cid:4)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:20)(cid:15)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:23)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:24)(cid:5)(cid:25)(cid:10)(cid:21)(cid:26)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:28)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:30) (cid:26)!(cid:11)(cid:14)\"(cid:6)#$(cid:17)%(cid:1)(cid:25)(cid:3)(cid:6)&\n\nkosten von DM auf Euro abgezogen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht die Klage gemäß §§ 258, 259 ZPO\n\nauch insoweit für zulässig gehalten, als erst künftig fällig werdende Beträge im\n\nStreit stehen. Den der Klägerin monatlich entgangenen und in Zukunft noch\n\nentgehenden Gewinn aus dem Verlust der zugesagten Automatenaufstellplätze\n\nhat das Berufungsgericht unangegriffen im Grundsatz abstrakt berechnet. Auf\n\ndieser Basis sind auch alle weiteren bis zum Ablauf der andernfalls geschlos-\n\nsenen Automatenaufstellungsverträge fälligen Ersatzleistungen der Höhe nach\n\nhinreichend bestimmt. Bloße, noch nicht konkretisierbare künftige Einwendun-\n\ngen des Schuldners, auf die sich die Revision beruft, stehen dem Verfahren\n\nnach § 258 ZPO nicht entgegen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 258 Rn. 1b).\n\nII.\n\nAuch in der Sache hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision\n\nstand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedenfalls einen Anspruch der\n\nKlägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 326 Abs. 1 BGB a.F.\n\nbejaht.\n\n1.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe jedwede Aus-\n\nlegung der von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März und 11. April 1995\n\nerklärten Zusage unterlassen. Allenfalls habe sich die Beklagte zur Übernahme\n\neiner entsprechenden Vermittlungstätigkeit verpflichten wollen, ohne jedoch\n\ndafür einstehen zu wollen, daß es innerhalb der Fristen aus von ihr nicht zu\n\nverantwortenden Gründen zum Abschluß von Automatenaufstellungsverträgen\n\nnicht kommen würde. Dem ist weder im Ausgangspunkt noch im Ergebnis zu\n\nfolgen. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang Bezug nimmt, hat eine bindende Verpflichtung der Beklagten zur\n\nerfolgreichen Vermittlung entsprechender Plätze zutreffend - und im Beru-\n\nfungsverfahren nicht angegriffen - schon ihrer Pflicht zur Ersatzleistung beim\n\nWegfall eines Automatenaufstellplatzes entnommen. Diese Auslegung ist vom\n\nRevisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar. Unabhängig davon teilt der\n\nSenat jedoch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Das gilt insbesondere\n\nvor dem Hintergrund der Vorverhandlungen zwischen den Parteien, in denen\n\ndie Beklagte die ursprünglich verlangte Garantie zunächst abgelehnt und sich\n\nlediglich bereit erklärt hatte, sich um geeignete Aufstellplätze zu bemühen,\n\nletztendlich aber doch eine entsprechende Erfüllungszusage abgegeben hat.\n\nEin solches Auslegungsergebnis liegt nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die\n\nbereits erfolgten Gegenleistungen des Zeugen M. nahe. Es mag sein, daß\n\ndie Beklagte die damit verbundenen Schwierigkeiten unterschätzt hat. Eine\n\nergänzende Vertragsauslegung, wie sie die Revision deswegen in Anspruch\n\nnehmen will, kommt gleichwohl nicht in Betracht. Für eine zu schließende Lük-\n\nke im Vertrag ist nichts ersichtlich.\n\n2.\n\nNur im Ansatz mit Recht beanstandet ferner die Revision, der Zeuge\n\nM. habe die im Anwaltsschreiben vom 21. März 1997 der Beklagten gesetzte\n\nNachfrist hinsichtlich des zweiten Automatenaufstellplatzes verfrüht, nämlich\n\nbereits vor Verzugseintritt mit Ablauf des 31. März 1997, bestimmt (vgl. hierzu\n\netwa BGH, Urteil vom 15. März 1996 - V ZR 316/94 - NJW 1996, 1814). Darauf\n\nkommt es im Ergebnis nicht an. Zum einen erfolgte die Fristverlängerung bis\n\nzum 30. Juni 1997 einvernehmlich auf die eigene Bitte der Beklagten im\n\nSchreiben vom 13. März 1997; die Beklagte hat vor dem Revisionsverfahren\n\nauch die Qualifizierung als Nachfrist durch die Klägerin insgesamt nicht in Fra-\n\nge gestellt. Zum anderen hat die Beklagte in der Folgezeit, worauf die Revisi-\n\nonserwiderung richtig hinweist, alsbald ihre Erfüllungsverpflichtung ernsthaft\n\nund endgültig verweigert, so daß eine (weitere) Fristsetzung zur Erfüllung ihrer\n\nZusage auch in diesem Punkt entbehrlich war.\n\n3.\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich der Hinweis der Revision auf die von der\n\nBeklagten dem Zeugen M. und der Klägerin vergeblich angebotenen Ersatz-\n\nobjekte. Erfüllungswirkung konnte einem Nachweis des Objektes \"S. \"\n\nbereits deswegen nicht zukommen, weil dieses Angebot erst nach Ablauf der\n\nNachfrist im August 1997 erfolgt war und überdies der Platz nach den rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit\n\nnicht den vertraglichen Anforderungen entsprach, als es sich um einen neuen\n\nAutomatenaufstellplatz handelte und Erkenntnisse über bisherige Einspieler-\n\ngebnisse deshalb nicht vorlagen. Mit Rücksicht darauf war die Klägerin unter\n\ndem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) eben-\n\nsowenig verpflichtet, sich mit einem nicht vertragsgemäßen Objekt zufrieden-\n\nzugeben und lediglich den Differenzbetrag als Schaden geltend zu machen.\n\nDer Geschädigte ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderung\n\nnicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen (vgl. etwa Senatsur-\n\nteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290, 291). Im Streitfall hatte\n\nder Zedent besonderen Wert auf Automatenaufstellplätze mit hohen Einspiel-\n\nergebnissen gelegt. Damit wäre es unvereinbar, ihm oder der Klägerin zwar vor\n\ndem endgültigen Scheitern des Vertrags das Recht zu geben, ein nicht ver-\n\ntragsgemäßes Angebot der Beklagten zurückzuweisen, ihnen nach berechtig-\n\nter Ablehnung jeglicher Erfüllung aber dennoch abzuverlangen, sich auf das-\n\nselbe oder ein ähnliches, nicht den Vertragsbedingungen entsprechendes Ge-\n\nschäft mit Rücksicht auf ihre jetzige Schadensminderungspflicht einzulassen.\n\nAuf dieser Grundlage ist die tatrichterliche Feststellung, das Angebot von Plät-\n\nzen mit einem erheblich geringeren Einspielergebnis stelle ein der Klägerin\n\nnicht zumutbares aliud dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Um-\n\nstand, daß es sich bei dem Unternehmen der Klägerin um einen besonders\n\nkleinen Betrieb handelt, der zur Zeit nur eine einzige Gaststätte mit zwei Geld-\n\nspielgeräten und einem Unterhaltungsautomaten betreut, erfordert keine ande-\n\nre Beurteilung.\n\n4.\n\nGegen die Höhe der zuerkannten Ersatzleistungen erhebt die Revision\n\nkeine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/iii-zr-127-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/iii-zr-127-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:57:07.057385+00:00"}}