{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"III ZR 122/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fe Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Gras- mäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind. BGB § 839 B Die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" ist nur dann anwendbar, wenn das kon- krete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 122/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Fe\n\nZur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Gras-\n\nmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.\n\nBGB § 839 B\n\nDie \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" ist nur dann anwendbar, wenn das kon-\n\nkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende\n\nVerhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden\n\nhat.\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02 - OLG Braunschweig\n\n LG Braunschweig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 19. Mai 2000 führten Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes\n\nder beklagten Stadt im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem\n\nauf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen,\n\nGrasmäharbeiten durch. Dabei wurden durch die Schermesser des für diese\n\nArbeiten verwendeten motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleu-\n\ndert, die die Scheibe des rechten hinteren Seitenfensters und den Lack des in\n\neiner dieser Buchten abgestellten Mercedes-Kleinbusses des Klägers beschä-\n\ndigten. Der Kläger lastet der Beklagten an, sie habe bei den Arbeiten die erfor-\n\nderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, und nimmt sie deshalb aus\n\nAmtspflichtverletzung auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat der Klage in Höhe von 5.474,26 DM, das Berufungsgericht in\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:6)(cid:17)(cid:20)(cid:21)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:10)\n\n(cid:6)(cid:11)(cid:28)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:18) (cid:2)(cid:20)(cid:21)(cid:1)\"!#(cid:16)(cid:21)(cid:5)(cid:13)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)%$(cid:11)(cid:1)(cid:18)&\n\nHöhe von 3.243,52 \n\ni-\n\nsion verfolgt die Beklagte, die ein Fehlverhalten bestreitet, ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen\n\ndie beklagte Stadt der ihm vom Berufungsgericht zuerkannte Amtshaftungsan-\n\nspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu.\n\n1.\n\nZutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die hier in\n\nRede stehenden Mäharbeiten als hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Stra-\n\nßenverkehrssicherungspflicht wahrgenommen worden sind, die in Niedersach-\n\nsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (§ 10 NStrG). Die Bediensteten der Be-\n\nklagten haben daher in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes\n\nim Sinne des Art. 34 GG gehandelt.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht lastet der Beklagten eine Amtspflichtverletzung\n\ngegenüber dem Kläger an. Es meint, die von der Beklagten behaupteten Siche-\n\nrungsvorkehrungen (vorheriges Absuchen der zu mähenden Flächen nach\n\nFremdkörpern, insbesondere Steinen; Verwendung des vorgeschriebenen\n\nSpritzschutzschildes bei dem Mäher) seien unzureichend gewesen. Als Maß-\n\nnahmen, die allein oder zusammengenommen die Gefahren des Rasenmähens\n\nminimieren könnten und die die Beklagte nach ihrem Ermessen hätte auswäh-\n\nlen können, kämen beispielsweise in Betracht: die Verhängung eines zeitwei-\n\nsen Parkverbotes, die Anbringung von Planen vor den geparkten Fahrzeugen,\n\ndie Verwendung von Auffangbehältern statt eines bloßen Spritzschutzes, der\n\nEinsatz von speziellen Rasenmähern oder sonstigen Vorkehrungen, die ent-\n\nweder schon auf dem Markt zu kaufen seien oder aber bei entsprechender\n\nNachfrage zu kaufen sein würden, sowie der Verzicht auf motorbetriebene\n\nWerkzeuge.\n\n3.\n\nDem ist zuzustimmen. Die von der Beklagten selbst gegebene Unfall-\n\nschilderung belegt, daß die Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen objek-\n\ntiv unzulänglich gewesen sind.\n\na) Die Beklagte hat nämlich vorgetragen: Bei den Mäharbeiten seien\n\n\"Sabo\"-Handmäher benutzt worden. Trotz der Schutzeinrichtung an jenen Mä-\n\nhern und obwohl die Auswurfvorrichtung für den gemähten Rasen sich auf der\n\nautoabgewandten Seite befunden habe, sei ein Stein vom Mähwerk erfaßt, in\n\nmehrere Teile zerschlagen und in Richtung des Fahrzeuges des Klägers ge-\n\nschleudert worden. Bevor die Bediensteten der Beklagten mit dem Mähen be-\n\ngonnen hätten, hätten sie jenen Bereich nach Steinen abgesucht.\n\nb) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob ein Stein, der ursprünglich so\n\ngroß gewesen war, daß die einzelnen Teile, in die er zersplitterte, die hier in\n\nRede stehenden Beschädigungen verursachen konnten, den Bediensteten\n\nbeim Absuchen der Fläche nicht hätte auffallen müssen. Selbst wenn man je-\n\ndoch insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, daß ein Sorgfaltspflichtver-\n\nstoß nicht vorliegt, so zeigt sich doch, daß der Mäher eine Gefahrenquelle dar-\n\nstellte, die nicht voll beherrschbar war.\n\nc) Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, braucht der betrof-\n\nfene Bürger jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn sie durch zumutbare\n\nweitergehende Sicherungsmaßnahmen abwendbar sind. Insoweit hat die Be-\n\nklagte die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies\n\ngilt auch dann, wenn der Einwand der Beklagten zutrifft, die von beiden Vorin-\n\nstanzen in erster Linie in Erwägung gezogene weitergehende Sicherungsmaß-\n\nnahme, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusper-\n\nren, sei praktisch nicht zu verwirklichen. Es verbleiben dann nämlich immer\n\nnoch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch aufzuspannende\n\nPlanen. Es erscheint ferner nicht ausgeschlossen, in einem bestimmten Sicher-\n\nheitsabstand zu geparkten oder vorüberfahrenden Fahrzeugen sowie vorbei-\n\ngehenden Passanten, die gerade bei Steinschlägen der hier in Rede stehen-\n\nden Art durchaus der Gefahr erheblicher Körperverletzungen ausgesetzt sein\n\nkönnen, auf den Einsatz derartiger motorgetriebener Geräte völlig zu verzich-\n\nten und in diesem Bereich auf handbetriebene Mäher auszuweichen. Dabei ist\n\nes, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht Aufgabe der Ge-\n\nrichte, jede der aufgezählten Möglichkeiten auf ihre praktische Durchführbar-\n\nkeit zu untersuchen.\n\n4.\n\nIm Ergebnis bedeutet dies, daß die Amtsträger der Beklagten hier gegen\n\nihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verstoßen haben. Eine besonders\n\nwichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es nämlich, deliktische Schädigungen zu\n\nunterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen\n\nEingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1\n\nBGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. wegen der\n\nEinzelheiten Staudinger/Wurm 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 126 m.w.N.). Nach\n\ndem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl.\n\ndazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N.) trifft die Amtsträger der Beklag-\n\nten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weiter-\n\ngehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rech-\n\nnung stellen müssen. Die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\", die besagt, daß einen\n\nBeamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechts-\n\nkundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-\n\njektiv rechtmäßig angesehen hat (Staudinger/Wurm Rn. 216 ff m.w.N.), ist hier\n\nschon deswegen nicht anwendbar, weil das Verhalten derjenigen Amtsträger,\n\ndie die hier zu beurteilende Amtspflichtverletzung begangen haben, nicht Ge-\n\ngenstand kollegialgerichtlicher Billigung gewesen ist. Der bloße Umstand, daß\n\ndie bei Grasmäharbeiten einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in der Recht-\n\nsprechung unterschiedlich beurteilt worden sind (vgl. dazu einerseits im Sinne\n\neiner strengeren, mit der jetzigen Senatsentscheidung in Einklang stehenden\n\nAuffassung: OLG Rostock, DAR 1998, 474; andererseits LG München I DAR\n\n1999, 552), vermag die Beklagte daher nicht zu entlasten.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:15.873246+00:00"}}