{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_121-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"III ZR 121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 3 Satz 4 Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehe- maligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) verfol- gungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfü- gungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der ver- bliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchbe- richtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht be- zweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 121/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nVermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 3 Satz 4\n\nHat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die\nAnordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten\nfür den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der\nVerordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehe-\nmaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) verfol-\ngungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten,\nunterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfü-\ngungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der ver-\nbliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchbe-\nrichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht be-\nzweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung\noffener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.\n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 121/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 18. Februar 2002 aufgehoben .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung behaupteter Auf-\n\nwendungen in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 12. April 1996 für ein mit\n\neinem Mietshaus bebautes Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg.\n\nAls Eigentümer dieses Grundstücks war seit dem 7. Januar 1924 Frau\n\nA. B. aus Lodz in Polen eingetragen. Sie verstarb am 7. September 1943 und\n\nwurde von Herrn J. B. beerbt. Nach dessen Tod am 15. Januar 1957 beerbten\n\nihn die Beklagte und deren vor Klagezustellung verstorbene Mutter, die frühere\n\nBeklagte zu 2. Dieser Erbfolge entsprechend wurden die Beklagte und ihre\n\nMutter am 30. Mai 1995 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentüme-\n\nrinnen in das Grundbuch eingetragen.\n\nAufgrund des Ersuchens des Beauftragten für den Vierjahresplan,\n\nHaupttreuhandstelle Ost, vom 12. November 1941 war die kommissarische\n\nVerwaltung des in jüdischem Eigentum stehenden Grundstücks für das Deut-\n\nsche Reich angeordnet und der Vermerk hierüber in das Grundbuch unter La-\n\nsten und Beschränkungen eingetragen worden. Das Grundbuchblatt hatte fer-\n\nner nach Kriegsende zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt den Vermerk\n\n\"Liste C\" unter der Spalte Veränderungen erhalten.\n\nDer VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin, der Rechtsvorgänger\n\nder Klägerin, verwaltete das Grundstück auf der Grundlage des SMAD-Befehls\n\nNr. 124 und des Generalverwaltungsauftrags des Magistrats von Groß-Berlin\n\nvom 21. April 1953. Die Klägerin nahm die Verwaltung bis zum 12. April 1996\n\nwahr und übergab das Grundstück an diesem Tag an die B. Grundstücksge-\n\nsellschaft, die es von der Beklagten und ihrer Mutter gekauft hatte.\n\nMit ihrer am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat die\n\nKlägerin unter Verrechnung mit den Mieteinnahmen zunächst Aufwendungser-\n\nsatz in Höhe von 88.816,47 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat ein\n\nVerwalterverhältnis zwischen den Parteien angenommen, einen Anspruch der\n\nKlägerin in entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 670 BGB) jedoch\n\nfür verjährt gehalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin Zahlung von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:13)(cid:2)(cid:14)(cid:15)(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:17)(cid:16)\n\n(cid:9)(cid:10)(cid:1)(cid:18)(cid:13)(cid:2)(cid:14)(cid:19)(cid:3)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:25)(cid:9)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:29)(cid:31) (cid:13)(cid:2)!(cid:24)\"(cid:4)(cid:7)#(cid:11)(cid:2)(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:15)(cid:20)%$(cid:2)!&!&(cid:1)’(cid:13)((cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:24)(cid:5))(cid:14)(cid:8)(cid:1)(cid:6)(cid:13)\n\n80.064,28 \n\nGrundsätzen berechnet werden, die gegenüber Restitutionsberechtigten anzu-\n\nwenden seien. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit\n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr\n\nBegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn nach dessen\n\nFeststellungen und dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbrin-\n\ngen der Klägerin sind unverjährte Kostenerstattungsansprüche der Klägerin in\n\nentsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht auszuschlie-\n\nßen.\n\nI.\n\n1.\n\na) Das Vermögensgesetz ist nach seinem § 1 Abs. 6 entsprechend auf\n\nvermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden,\n\ndie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politi-\n\nschen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und des-\n\nhalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf ande-\n\nre Weise verloren haben. Die Bestimmung trägt damit dem Umstand Rech-\n\nnung, daß es in der DDR keine Wiedergutmachung von NS-Unrecht gegeben\n\nhat. Sie lehnt sich in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere\n\nwas die Verfolgung und den Vermögensverlust angeht, eng an die Terminolo-\n\ngie des alliierten Rückerstattungsrechts an, das für ihre Auslegung und An-\n\nwendung eine wichtige Erkenntnisquelle ist (vgl. BVerwGE 108, 157, 163;\n\nBVerwG VIZ 2000, 284, 286).\n\nb) Auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG ist anzunehmen, daß die\n\neingetragene Eigentümerin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch die\n\nAnordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten\n\nfür den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der\n\nVerordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehema-\n\nligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) verfol-\n\ngungsbedingt einen Vermögensverlust erlitten hat (vgl. BVerwG VIZ 2000,\n\n719). Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung galt nach § 5 Abs. 2 der\n\nVerordnung als Beschlagnahme, die sowohl nach den Vorschriften des alliier-\n\nten Rückerstattungsrechts (vgl. ORG Herford, RzW 1956, 291) als auch nach\n\n§ 1 Abs. 6 VermG, der vornehmlich auf die faktischen Verhältnisse abstellt (vgl.\n\nBVerwG VIZ 2000, 284, 285), als Entziehung des Eigentums - hier zugunsten\n\ndes Deutschen Reiches - anzusehen ist.\n\nFür die Verwirklichung eines Wiedergutmachungstatbestandes, der we-\n\ngen der Belegenheit des Vermögenswerts im Ostteil Berlins oder in der frühe-\n\nren DDR die Restitution nach dem Vermögensgesetz eröffnet, ist es ohne Be-\n\ndeutung, ob die NS-Unrechtsmaßnahme seinerzeit zu einem zivilrechtlichen\n\nVerlust des Eigentums geführt hat (vgl. BVerwGE 98, 261, 263 zur Nichtigkeit\n\ndes angeordneten Vermögensverfalls nach der Elften Verordnung zum Reichs-\n\nbürgergesetz vom 25. November 1941, RGBl. I S. 722). Denn das Vermögens-\n\ngesetz will auch und gerade Vermögensentziehungen des NS-Staates wieder-\n\ngutmachen, die nicht zu einem Verlust des Eigentums geführt haben.\n\nc) Folge der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf die hier in Re-\n\nde stehende Vermögensentziehung ist es, daß der Berechtigte die verlorene\n\nRechtsposition grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Vermögens-\n\ngesetzes wiedererlangen kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des\n\nBundesverwaltungsgerichts an, daß § 1 Abs. 6 VermG für den dort angespro-\n\nchenen Personenkreis erstmals konstitutiv Rückübertragungsansprüche be-\n\ngründet hat (BVerwGE 98, 261, 265). Dann aber konnten die Beklagte und ihre\n\nMutter aufgrund ihrer Erbberechtigung Eigentum an dem verlorenen Grund-\n\nstück - von den Fällen einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Verfü-\n\ngungsberechtigten und dem Berechtigten abgesehen (§ 30 Abs. 1 Satz 2\n\nVermG) - grundsätzlich nur dadurch wiedererlangen, daß das Amt zur Rege-\n\nlung offener Vermögensfragen zu ihren Gunsten auf der Grundlage eines in-\n\nnerhalb der Ausschlußfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellten Antrags\n\ndurch entsprechenden Bescheid bestandskräftig entschied (§ 34 Abs. 1\n\nVermG). Dabei spielt es hier keine Rolle, daß das Grundstück weder in Volks-\n\neigentum überführt noch an Dritte veräußert war. Denn für die Anwendung des\n\n§ 3 Abs. 1 VermG genügt bei einem Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 6\n\nVermG die Überführung des Grundstücks in Reichseigentum (vgl. BVerwGE\n\n98, 137, 140). Auch für den Fall einer als nichtig anzusehenden Vermögens-\n\nentziehung war der Berechtigte einer solchen Antragstellung nicht enthoben,\n\num seine Rechte, auch gegenüber möglichen Antragstellern nach § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 VermG, zu wahren. Lagen ferner etwa Gründe vor, die eine Restitution\n\nnach § 5 VermG ausschlossen, konnte er den verlorenen Vermögenswert\n\n- auch bei einer nichtigen Entziehung - nicht wiedererlangen (vgl. BVerwGE 98,\n\n261, 267 f).\n\nDie Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 28. Februar 1955 (BGHZ 16, 350) steht dieser Würdigung nicht\n\nentgegen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Bun-\n\ndesgerichtshof hinsichtlich eines bei einer Bank aufgrund eines Vertrags ver-\n\nwahrten Wertpapierdepots, das von einer nichtigen Verfallserklärung betroffen\n\nwar, zwar die Einleitung eines förmlichen Rückerstattungsverfahren für ent-\n\nbehrlich gehalten, weil der entzogene Vermögenswert ohne jede Veränderung\n\nder ihn betreffenden tatsächlichen Verhältnisse erhalten geblieben war, das\n\nVerfolgungsunrecht sich mit dem Ende des NS-Regimes erledigt hatte und der\n\nVerfolgte deshalb ohne weiteres auf den Vermögenswert zugreifen konnte. Ei-\n\nne vergleichbare Situation liegt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, bei entzogenen Vermögensgegenständen, die sich bei\n\nKriegsende auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone befanden, nicht\n\nvor (vgl. BVerwGE 98, 261, 268 f). Es kann auch im vorliegenden Fall keine\n\nRede davon sein, daß der erste Erbe der im Jahre 1943 verstorbenen Verfolg-\n\nten - ungeachtet des Umstands, daß ihm im Jahr 1949 vom Amtsgericht Berlin-\n\nMitte ein Erbschein erteilt wurde - nach der Beendigung des NS-Regimes ohne\n\nweiteres auf das Grundstück zugreifen konnte. Vielmehr wurde das Grundstück\n\nauf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 weiter festgehalten und durch\n\nden Generalverwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April\n\n1953 in die Verwaltung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegeben. Die Ge-\n\nmeinsame Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen\n\nDemokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der\n\nGrundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen\n\nReich-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens (als\n\nDokument 24 abgedruckt in Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung of-\n\nfener Vermögensfragen, Heft 7) verdeutlicht die Auffassung der DDR, daß es\n\nsich bei dem hiervon betroffenen Grundbesitz um Eigentum der öffentlichen\n\nHand handelte, für das grundsätzlich Eigentum des Volkes eingetragen werden\n\nsollte. Daß hiervon in der Liste C erfaßtes Grundvermögen ausgenommen\n\nwurde, beruhte nicht auf der Vorstellung oder dem Willen, NS-Unrecht - etwa in\n\nAnlehnung an die Praxis in der Bundesrepublik - wiedergutzumachen, sondern\n\nauf der Scheu, mit einer offiziellen grundbuchlichen Bereinigung in dieser Rich-\n\ntung den Eindruck hervorzurufen, Maßnahmen der NS-Herrschaft zu sanktio-\n\nnieren (vgl. Link/Minden/Roth, ZOV 1993, 323, 325 unter Hinweis auf eine Vor-\n\nlage der Abteilung Finanzen über die weitere Behandlung des unter vorläufige\n\nVerwaltung gestellten ehemals jüdischen Vermögens vom 30. August 1954).\n\nd) Bedurfte es daher für eine Rückgabe des Vermögenswerts an die Be-\n\nklagte und ihre Mutter grundsätzlich einer positiven Entscheidung des Amtes\n\nzur Regelung offener Vermögensfragen, waren diese auch im Rahmen von\n\nRechtsgeschäften und Maßnahmen des Verfügungsberechtigten nach § 3\n\nAbs. 3 Satz 2, 3 und 5 VermG, soweit sie über gewöhnliche Erhaltungsaufwen-\n\ndungen hinausgingen, zu einer Kostenerstattung in (entsprechender) Anwen-\n\ndung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet. Ein möglicher Anspruch nach\n\ndieser Bestimmung, der nach der Rechtsprechung des Senats entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts mangels Eingreifens einer speziellen Re-\n\ngelung der regelmäßigen Verjährungsfrist von damals 30 Jahren (§ 195 BGB\n\na.F.) unterliegt (vgl. BGHZ 148, 241, 251; Urteil vom 4. April 2002 - III ZR\n\n4/01 - NJW 2002, 2242, 2246; zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 237 vorge-\n\nsehen), wäre nicht verjährt. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend\n\nsieht, ist die Anwendung jener Bestimmung in den Restitutionsfällen des § 1\n\nAbs. 6 VermG nicht ausgeschlossen; vielmehr ist in § 1 Abs. 6 VermG die\n\nGrundentscheidung getroffen worden, die Opfer von NS- und DDR-Unrecht\n\nprinzipiell gleich zu behandeln.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht schließt eine Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4\n\nVermG aus, weil es hier zu einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG nicht ge-\n\nkommen sei. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil eine\n\nplanwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht zu erkennen sei. Ein Grund-\n\nstücksverwalter sei nämlich außerhalb des Restitutionsverhältnisses hinsicht-\n\nlich seiner getätigten Aufwendungen für das Grundstück vor Beendigung der\n\nVerwaltung nicht rechtlos gestellt. Das gelte sowohl für den staatlichen Ver-\n\nwalter, der einen Anspruch auf Erstattung aller von ihm verauslagten Kosten\n\nnach allgemeinem Auftragsrecht geltend machen könne, als auch - im Rahmen\n\neines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag - für ein kommunales\n\nWohnungsunternehmen, das ein in die Sicherungsverwaltung überführtes\n\nGrundstück in der Annahme verwalte, hierzu auch gegenüber dem Eigentümer\n\nnach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet\n\nzu sein.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, die Beklagte\n\nund ihre Mutter hätten aufgrund ihres Erbrechts und der Grundbuchberichti-\n\ngung Eigentum erworben. Richtig ist, daß die Klägerin das Eigentum der Be-\n\nklagten nicht förmlich bestritten hat. Auch der Umstand, daß sie ihre Ansprüche\n\ngegen die Beklagte richtet, spricht dafür, daß sie die Beklagte als diejenige\n\nbetrachtet, in deren Person sich ein materieller Restitutionsanspruch verwirk-\n\nlicht hat. Eine Restitution war insbesondere deshalb nahegelegt, weil für das\n\nGrundstück ein Liste C-Vermerk in das Grundbuch eingetragen war. Hinzu\n\nkommt, wie sich aus einem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen an die Klägerin vom 8. Dezember 1995 ergibt, daß die Conference\n\non Jewish Material Claims against Germany - mutmaßlich innerhalb der Frist\n\ndes § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG - einen Rückgabeantrag gestellt hatte. Im Zu-\n\nsammenhang mit ihrem Vortrag, sie habe unter diesen Umständen auf eine\n\nRestitutionsentscheidung hinsichtlich des Grundstücks gewartet, hat die Kläge-\n\nrin zugleich in Zweifel gezogen, ob die Grundbuchberichtigung Rechtswirkun-\n\ngen für die Erbberechtigten entfalten konnte.\n\nDiese Zweifel sind berechtigt. Wiedergutmachung konnten die Beklagte\n\nund ihre Mutter - von den Fällen einer einvernehmlichen Rückgabe abgese-\n\nhen – grundsätzlich nur über ein positiv abgeschlossenes Restitutionsverfah-\n\nren erhalten. Versäumten sie beispielsweise die Ausschlußfrist des § 30a\n\nAbs. 1 VermG - Feststellungen hierzu sind nicht getroffen worden, aber der\n\nZeitpunkt der Beantragung eines gebührenbefreiten Erbscheins für ein vermö-\n\ngensrechtliches Verfahren könnte hierfür sprechen -, konnten sie den entzoge-\n\nnen Vermögenswert nicht zurückerhalten. Mit dieser klaren wiedergutma-\n\nchungsrechtlichen Regelung im Vermögensgesetz, die - anders als nach den\n\nalliierten Rückerstattungsgesetzen - auch einem sozialverträglichen Interes-\n\nsenausgleich Rechnung trägt, wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erbe\n\neines Verfolgten bereits durch den schlichten Nachweis seiner Erbberechti-\n\ngung das Eigentum deshalb wiedererlangen könnte, weil das Grundbuch den\n\nVerfolgten – wie es bei Liste C-Grundstücken nicht durchgängig der Fall war -\n\nimmer noch als Eigentümer auswies. Nach der wiedergutmachungsrechtlichen\n\nSicht, die hier zugrunde zu legen ist, stand der eingetragenen Eigentümerin\n\nnach der Entziehung ihres Vermögenswertes zunächst nur noch eine Buchpo-\n\nsition zu, wobei sich aus dem Grundbuch zugleich die Fakten ergaben, aus\n\ndenen - jedenfalls bei einer rechtlich zutreffenden, die historischen Zusam-\n\nmenhänge einbeziehenden Betrachtung - ohne weiteres auf einen vermögens-\n\nrechtlich relevanten Vermögensverlust zu schließen war. Unter diesen Um-\n\nständen konnte eine schlichte Grundbuchberichtigung, gewissermaßen am Amt\n\nzur Regelung offener Vermögensfragen vorbei, für die Beklagte und ihre Mutter\n\nkein (gesichertes) Eigentum begründen (in diesem Sinn wohl auch Neuhaus,\n\nin: \n\nFieberg/\n\nReichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 1 VermG Rn. 154; Brettholle/Schülke,\n\nin: Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 1 VermG Rn. 131).\n\nUngeachtet dieser Zweifel stellt die Klägerin, wie ihr Prozeßbevollmäch-\n\ntigter in der mündlichen Revisionsverhandlung betont hat, das Eigentum der\n\nBeklagten und ihrer Mutter nicht wirklich in Frage. Gleiches gilt für die Claims\n\nConference, die den von ihr gestellten Rückgabeantrag offensichtlich deshalb\n\nzurückgenommen hat, weil sie die materielle Berechtigung der Beklagten und\n\nihrer Mutter an dem entzogenen Vermögenswert anerkannt hat. Schließlich hat\n\nauch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in seinem Schreiben\n\nvom 8. Dezember 1995 zum Ausdruck gebracht, aus seiner Sicht stehe einer\n\nHerausgabe des Grundstücks an die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer\n\nnichts entgegen. Es spricht bei einer rückschauenden Betrachtungsweise eini-\n\nges dafür, daß die genannten Beteiligten - möglicherweise in der Annahme des\n\nVorliegens einer staatlichen Verwaltung (dazu unter 2 b) - nicht hinreichend\n\nbeachtet haben, daß die Wiedererlangung gesicherten Eigentums entweder\n\neines Bescheides oder einer formgültigen Einigung zwischen dem Berechtigten\n\nund dem Verfügungsberechtigten bedurft hätte. Eine Fehlbeurteilung in dieser\n\nHinsicht wäre jedoch kein hinreichender Grund, der Klägerin einen Kostener-\n\nstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG\n\nzu versagen.\n\nb) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin beigetreten werden, für\n\nmögliche Ansprüche der Klägerin kämen vorrangig andere Grundlagen in Be-\n\ntracht.\n\nEin Fall der staatlichen Verwaltung im Sinn der §§ 1 Abs. 4, 11 ff\n\nVermG, die zum 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes beendet gewesen wäre, ist\n\nnicht gegeben (a.A. LG Berlin ZOV 1998, 142 f). Wie der Gemeinsamen An-\n\nweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik vom 11. Oktober 1961 (vgl. Schriftenreihe des Bundesamtes\n\nzur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 7, Dokument 24) zu entnehmen\n\nist, sollten Eintragungen, die das Eigentum des Deutschen Reichs, des preußi-\n\nschen Staates, der Wehrmacht und ihrer Einrichtungen sowie der Länder, Krei-\n\nse und Gemeinden auswiesen, gelöscht und für die betroffenen Grundstücke\n\nim Liegenschaftskataster als Eigentümer \"Eigentum des Volkes\" eingetragen\n\nwerden. Hiervon waren zwar Grundstücke, die im Zuge der faschistischen Ge-\n\nsetzgebung - unabhängig davon, ob dieser Eigentumsübergang im Grundbuch\n\nverlautbart war - Reichsvermögen geworden waren, ausgenommen. In der Pra-\n\nxis wurden diese Grundstücke jedoch gleichwohl wie Volkseigentum angese-\n\nhen, wie sich aus einer Mitteilung des Sektors Volkseigentum vom 28. April\n\n1981 über Grundstücke polnischer Eigentümer, die vom ehemaligen faschisti-\n\nschen Staat unter \"kommissarische Verwaltung\" gestellt wurden, ergibt (vgl.\n\nSchriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen,\n\nHeft 7, Dokument 64). Aus der Sicht des Vermögensgesetzes sind die Fallge-\n\nstaltungen des § 1 Abs. 6 VermG als Restitutionsfälle anzusehen, für die\n\n- anders als bei den staatlich verwalteten Grundstücken (vgl. Nentwig/Nethe,\n\nin: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 11 VermG Rn. 57, 81) -\n\ngrundsätzlich auch die Regelungen über den Vorrang für Investitionen bei\n\nRückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvor-\n\nranggesetz - InVorG) gelten. Zwar werden in die Liste C aufgenommene\n\nGrundstücke \n\nnach \n\n§ 22\n\nInVorG von den Vorrangregelungen ausgenommen. Dies ändert aber nichts\n\ndaran, daß diese Grundstücke grundsätzlich dem Restitutionsrecht unterliegen.\n\nFür die Fälle, in denen ein anderer als der Verfolgte im Grundbuch als Eigen-\n\ntümer eingetragen ist, bedarf dies keiner näheren Begründung. Aber auch\n\ndann, wenn der Verfolgte noch eingetragen war, ist jedenfalls bei erbenlosen\n\nNachlässen ein Restitutionsverfahren erforderlich, wenn ein Berechtigter nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a VermG den Rückgabeantrag stellt. Die Rechtsstel-\n\nlung des Verfügungsberechtigten kann aber nicht von der zufälligen Gestaltung\n\nabhängen, wer im konkreten Fall Rechtsnachfolger des Verfolgten geworden\n\nist. Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so be-\n\nreits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senats-\n\nurteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatz-\n\nansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden.\n\nGleiches gilt für die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Ge-\n\nstaltung, daß einem kommunalen Wohnungsunternehmen ein Privatgrundstück\n\nnach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sogenannte\n\nSicherungsverwaltung übergeben ist. Im Unterschied zu dem hier zu beurtei-\n\nlenden Fall sind die Vorschriften des Vermögensgesetzes auf die Sicherungs-\n\nverwaltung nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil 143, 9, 12; Senatsbeschluß\n\nBGHZ 128, 173, 181). Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag unter dem Gesichtspunkt, das Wohnungsunternehmen habe\n\ndas Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Ei-\n\ngentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und\n\nverpflichtet zu sein, kommt nicht in Betracht, wenn das nach der Fallgestaltung\n\ngrundsätzlich anwendbare Vermögensgesetz in § 3 Abs. 3 Satz 4 eine auf das\n\nVerhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem zugeschnittene\n\nRegelung der Kostenerstattung enthält.\n\nII.\n\nDa das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnicht geprüft hat, ob der Klägerin der geltend gemachte Kostenerstattungsan-\n\nspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zusteht, ist das angefochtene Urteil zur\n\nNachholung der entsprechenden Feststellungen aufzuheben. Für das weitere\n\nVerfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\n1.\n\nDer Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist zeit-\n\nlich auf den Ersatz von Aufwendungen begrenzt, die der Verfügungsberechtigte\n\nbis zur Bestandskraft der Rückübertragung des Vermögenswertes getätigt hat.\n\nDa es hier an einer förmlichen Restitutionsentscheidung fehlt, muß bei einer\n\nentsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG an einen anderen\n\nZeitpunkt angeknüpft werden. Dabei liegt es im Hinblick auf die hier geübte\n\nund von den Beteiligten hingenommene Verfahrensweise, die Beklagte und\n\nihre Mutter aufgrund ihrer Erbberechtigung als Eigentümerinnen in das Grund-\n\nbuch einzutragen, nahe, ungeachtet der nur deklaratorischen Wirkung einer\n\nGrundbuchberichtigung auf den Zeitpunkt dieser Eintragung abzustellen. Denn\n\ndamit war nach außen eine Stellung der Beklagten und ihrer Mutter dokumen-\n\ntiert, die in ihren praktischen Folgen einer Rückgabe des Grundstücks gleich-\n\nkam. Zum einen wurde hierdurch der Weg für eine Rücknahme des von der\n\nClaims Conference gestellten Rückgabeantrags und für eine Erledigung des\n\nvermögensrechtlichen Verfahrens geebnet. Zum anderen ging die Klägerin\n\nnach diesem Zeitpunkt nicht mehr davon aus, Aufwendungen für ein der Kom-\n\nmune gehörendes Grundstück zu erbringen.\n\n2.\n\nSoweit die Klägerin Aufwendungen getätigt hat, die nach dem für den\n\nAnspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zugrunde zu legenden Zeitpunkt lie-\n\ngen, kommen Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin - je nach Fallgestal-\n\ntung - aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dem Be-\n\nrufungsgericht ist darin zu folgen, daß solche Ansprüche, soweit sie im Jahr\n\n1995 entstanden sind, bis zur Erhebung der Klage in dieser Sache verjährt\n\nsind. Ansprüche des (auftragslosen) Geschäftsführers aus der Besorgung ei-\n\nnes fremden Geschäfts im Rahmen seines Berufs oder Gewerbes, für die zu-\n\ngleich eine Vergütung geschuldet ist, unterliegen nämlich nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7\n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. BGHZ 143, 9,\n\n16 f).\n\nOb auch Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin für die im Jahr\n\n1996 geltend gemachten Aufwendungen verjährt sind, hängt davon ab, ob die\n\nZustellung für die am 8. Dezember 1998 bei Gericht eingereichte Klage \"dem-\n\nnächst\" im Sinn des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Das Berufungsgericht ver-\n\nneint diese Frage mit der Erwägung, zwischen der Aufforderung zur Vorschuß-\n\nzahlung am 10. Dezember 1998 und dem Zahlungseingang vom 27. Januar\n\n1999 liege ein Zeitraum von 48 Tagen. Demgegenüber weist die Revision zu\n\nRecht darauf hin, daß bei Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO darauf abzustel-\n\nlen ist, ob nach Ablauf der einzuhaltenden Frist, also hier ab dem 31. Dezem-\n\nber 1998, eine erhebliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n27. Mai 1993 - I ZR 100/91 - NJW 1993, 2320; Senatsurteil vom 6. Juli 1995\n\n- III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2780). Sollte hiernach die Behauptung der\n\nKlägerin zutreffen, sie habe den Vorschuß bereits am 12. Januar 1999 einge-\n\nzahlt - Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen insoweit -, hielte sich dies\n\nim Rahmen einer grundsätzlich unschädlichen Zustellungsverzögerung von 14\n\nTagen.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/iii-zr-121-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:55.876091+00:00"}}