{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_115-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"III ZR 115/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 115/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3\n\nZur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer\n\nerhobenen Teilklage.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung im\n\nSenatsbeschluß vom 28. November 2002 gibt zu einer anderen\n\nBeurteilung keinen Anlaß.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von Belehrungs-\n\nund Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen Teilbetrag\n\ndes ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zins-\n\nschäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreis-\n\nzahlung, weiter hilfsweise Mindererlöse in Höhe von 323.980 DM, die sich in-\n\nfolge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräuße-\n\nrung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von\n\n84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien,\n\nverlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger uneingeschränkt\n\nRevision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenom-\n\nmen, bei der Wertfestsetzung die genannten Positionen zusammengerechnet\n\nund dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83 \n\n(richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63 \n\n= 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Klä-\n\nger den Wert auf 255.645,94 \n\n 500.000 DM) festgesetzt wissen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nII.\n\nDie Gegenvorstellung ist nicht begründet.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2\n\nund 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrech-\n\nnung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch\n\n- wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach\n\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruch\n\ndenselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren An-\n\nspruchs maßgebend. Haupt- und Hilfsansprüche haben hier jedoch nicht be-\n\nreits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf dem-\n\nselben Anspruchsgrund beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19\n\nAbs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen und\n\ndamit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aber-\n\nkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGHZ 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1\n\nSatz 2 GKG a.F.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, Echte\n\nHilfsanträge Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erho-\n\nbenen Ansprüche nebeneinander bestehen können.\n\nDie Wertfestsetzung ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 DM\n\nzu beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat bei\n\nseiner Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daß\n\nsich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenen\n\nvon ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern er\n\nhat die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Be-\n\ntrag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Rei-\n\nhenfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden sollte. Das\n\nist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alterna-\n\ntivbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichen\n\nGegenstand betrifft.\n\nRinne\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zr-115-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/iii-zr-115-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_115-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:47.984251+00:00"}}