{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_109-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-03","aktenzeichen":"III ZR 109/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 254 Bei einer Stufenklage kann der zunächst unbestimmte Antrag dritter Stufe auf Herausgabe von Wertpapieren oder Zahlung des Erlöses oder Leistung von Schadensersatz lauten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 109/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 254\n\nBei einer Stufenklage kann der zunächst unbestimmte Antrag dritter Stufe\n\nauf Herausgabe von Wertpapieren oder Zahlung des Erlöses oder Leistung\n\nvon Schadensersatz lauten.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 109/02 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Be-\n\nklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nOldenburg vom 5. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger und die Beklagte zu 1 sind Geschwister, der Beklagte zu 2 ist\n\nder frühere Ehemann und Alleinerbe der während des Rechtsstreits verstorbe-\n\nnen früheren Beklagten zu 2, einer weiteren Schwester des Klägers. Die Par-\n\nteien streiten um den Verbleib von Aktien der L. Eismaschinen AG, die sich\n\nursprünglich in einem Wertpapierdepot ihrer Mutter und Schwiegermutter\n\nA. C. befanden.\n\nMit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1969 übertrug A. C. \n\nihren vier Kindern (außer den Parteien noch ein anderer, am Rechtsstreit nicht\n\nbeteiligter Bruder) neben einem von ihrem 1968 vorverstorbenen Ehemann\n\nererbten Grundbesitz auch 240 L. -Aktien im Nennbetrag von 12.000 DM.\n\nHierbei behielt sie sich an den Grundstücken ein \"lebenslängliches Nieß-\n\nbrauchsrecht\" und an den Aktien \"die lebenslängliche Verwaltung und Nutznie-\n\nßung\" vor. Die Kinder hatten von ihrem Vater ein weiteres, unter der Bezeich-\n\nnung \"Nachl. H. C. \" geführtes Wertpapierdepot geerbt. Hierzu hatte\n\nder Vater testamentarisch bestimmt:\n\n\"Meine Frau erhält daran den lebenslangen Nießbrauch. Sie ist\nberechtigt, die Geldanlage nach ihrem Ermessen zu ändern. Zur\nRechnungslegung ist sie meinen Kindern gegenüber nicht ver-\npflichtet, ebensowenig zu einer Sicherheitsleistung.\"\n\nDer Kläger, der zunächst die Wertpapierbestände seiner Mutter verwal-\n\ntete, ließ auch die L. -Aktien in das Nachlaßdepot übertragen. Bis zum\n\n1. Dezember 1976 erhöhte sich deren Bestand auf 370 Stück. Im Jahre 1979\n\nübernahm der Steuerberater der Mutter in deren Auftrag die Verwaltung der\n\nWertpapiere.\n\nDie Mutter der Parteien verstarb am 14. Februar 1990; sie wurde von\n\nder Beklagten zu 1 und der früheren Beklagten zu 2 allein beerbt. Bei der Auf-\n\nlösung des Wertpapierdepots nach ihrem Tode fanden sich noch 132 L. -\n\nAktien, die zu gleichen Teilen auf die vier Geschwister verteilt wurden.\n\nMit der vorliegenden Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagten auf\n\nRechnungslegung über den Verbleib der fehlenden 238 Aktien, erforderli-\n\nchenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sowie - abhängig\n\nvom Inhalt der erteilten Abrechnung - auf Herausgabe der ihm zustehenden\n\nWertpapiere oder Zahlung des Erlöses oder Schadensersatz in noch zu be-\n\nstimmender Höhe in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten zur Rechnungslegung über den\n\nVerbleib von insgesamt 108 L. -Aktien verurteilt und die weitergehende\n\nKlage abgewiesen.\n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine An-\n\nsprüche in vollem Umfang weiter. Die Beklagten haben Anschlußrevision ein-\n\ngelegt und beantragen vollständige Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRevision und Anschlußrevision haben Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage als Stufenklage (§ 254 ZPO) für\n\nunzulässig. Zwar werde in diesem Fall vom Kläger eine Bezifferung seines Lei-\n\nstungsantrags nicht verlangt. Das entbinde ihn jedoch nicht von seiner nach\n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehenden Verpflichtung, den Grund des Anspruchs\n\nkonkretisiert darzulegen. Hieran fehle es vorliegend. Der Kläger verlange mit\n\nseinem Leistungsantrag nämlich alternativ Herausgabe, Auskehrung des Erlö-\n\nses oder Leistung von Schadensersatz.\n\nHinzu komme, daß für eine Klage auf Auskunft über den Verbleib her-\n\nauszugebender Sachen wegen § 883 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis fehle, wenn der Kläger die herauszugebenden Sachen auch\n\nohne Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs hinreichend bestimmt bezeich-\n\nnen könne. Im Hinblick darauf fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für den\n\nalternativ geltend gemachten Herausgabeantrag, jedenfalls soweit der Kläger\n\ndie Herausgabe der L. -Aktien und nicht ihres Surrogats verfolge. Ähnliches\n\ngelte für den Schadensersatzanspruch. Zur Bestimmung der Schadenshöhe\n\ntrage die Auskunftsklage nichts bei, was schon dadurch belegt werde, daß der\n\nKläger konkrete Angaben zum Wert der vermißten L. -Aktien machen könne.\n\nDie Auskunftsklage diene mithin nicht der Vorbereitung (Bezifferung) des\n\nSchadensersatzanspruchs, sondern der Klärung, ob ein solcher Anspruch\n\n- etwa wegen unberechtigter Verfügungen der Mutter - überhaupt in Betracht\n\nkomme.\n\nAllerdings könne die unzulässige Stufenklage in eine zulässige Klagen-\n\nhäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, so daß sich eine Sach-\n\nentscheidung über den Auskunftsantrag treffen lasse.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegen\n\ndie Zulässigkeit der Stufenklage bestehen im Streitfall keine Bedenken.\n\na) § 254 ZPO betrifft einen Sonderfall der objektiven Klagenhäufung\n\n(§ 260 ZPO). Danach kann der Kläger nicht nur mit der Klage auf Rechnungs-\n\nlegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe\n\neiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen ver-\n\nbinden, was ihm der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis\n\nschuldet. Er kann sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschul-\n\ndete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von\n\nihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte\n\nvorbehalten. Abweichend von der Regel des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es\n\ndeswegen zulässig, einen insoweit noch unbestimmten Leistungsantrag zu\n\nstellen (Senatsurteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - NJW 2000, 1645, 1646).\n\nDabei geht es nicht nur um den Vorbehalt einer späteren Bezifferung, mag dies\n\nauch der Hauptanwendungsfall einer Stufenklage sein, und ebensowenig allein\n\num eine Herausgabe im engeren Sinn (vgl. RGZ 56, 116, 119 f.). Vielmehr\n\nkann der Kläger, wie das Beispiel des § 667 BGB zeigt, aus dem zugrundelie-\n\ngenden Rechtsverhältnis Anspruch auf \"Herausgabe\" ganz unterschiedlicher\n\nGegenstände haben, neben der auch bei Auftrags- oder Geschäftsbesor-\n\ngungsverhältnissen im Vordergrund stehenden Zahlung eines Geldbetrags et-\n\nwa auf Übereignung beweglicher Sachen oder Grundstücke, auf Verschaffung\n\ndes Besitzes an Sachen, auf Abtretung von Forderungen oder Übertragung\n\nsonstiger Rechte, auf Erteilung einer Gutschrift im Bankverkehr und anderes\n\nmehr. In derartigen Fallgestaltungen ist der Kläger vielfach außerstande, sei-\n\nnen Leistungsantrag in bezug auf die herausverlangten Gegenstände hinrei-\n\nchend zu konkretisieren. Von einer bestimmten Bezeichnung seines Klageziels\n\nstellt ihn das Gesetz aus diesem Grunde zunächst frei. Der Kläger darf sich\n\nvielmehr darauf beschränken, in der letzten Stufe seiner Klage die \"Herausga-\n\nbe\" des ihm nach der Auskunft oder Rechnungslegung Geschuldeten zu bean-\n\ntragen. Geht er, wie hier, einen Schritt weiter und stellt bereits jetzt klar, daß er\n\nHerausgabe (im engeren Sinne) der gegenständlich noch vorhandenen Sachen\n\n(Wertpapiere) verlangt, bei einer Veräußerung in deren Umfang Erstattung des\n\nErlöses und andernfalls Zahlung von Schadensersatz, so bleibt dies im Rah-\n\nmen des zulässigen unbestimmten Antrags.\n\nZu Unrecht vermißt das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen\n\nim Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die konkrete Angabe des Anspruchs-\n\ngrundes. Grund des prozessualen Anspruchs ist der vom Kläger darzulegende\n\nSachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (Zöller/Greger, ZPO,\n\n23. Aufl., § 253 Rn. 12). Unverzichtbar ist damit auch bei einer Stufenklage\n\nlediglich die Bezeichnung des Tatbestandes, aus dem sich der Hauptanspruch\n\nergeben soll (vgl. Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990, S. 8). Im\n\nStreitfall genügt hierfür die Darstellung, daß sich der Bestand der von A. \n\nC. geschenkten Aktien während der Zeit ihrer Verwaltung vermindert hat.\n\nDie Gründe hierfür will der Kläger mit seinem Auskunftsantrag gerade erst er-\n\nmitteln; sie können ihm deswegen nicht bereits als Klagevortrag abverlangt\n\nwerden. Mit dem vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung unter\n\nHinweis auf Zöller/Greger (aaO § 253 Rn. 12a) angeführten Beispiel, das\n\nrechtsgestaltende Erklärungen des Gläubigers betrifft (Klage auf Zahlung des\n\nKaufpreises oder auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung wegen Rücktritts)\n\nund bei dem die Angabe \"Anspruch aus Kaufvertrag\" nicht genügen soll, ist die\n\nvorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar, so daß dahinstehen kann, wie\n\nhierüber bei Erhebung einer Stufenklage zu entscheiden wäre.\n\nb) Ebenso fehlerhaft ist die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts.\n\nZwar ist richtig, daß ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Erteilung einer\n\nAuskunft fehlen kann, wenn der Kläger hierauf nicht angewiesen ist und er\n\nsogleich auf Herausgabe klagen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember\n\n1962 - II ZR 63/60 - LM Nr. 7 zu § 254 ZPO). Es stellt aber die Dinge auf den\n\nKopf, wenn das Berufungsgericht mit dieser Begründung nunmehr ein Rechts-\n\nschutzbedürfnis für den Herausgabeantrag verneint. Nicht nachvollziehbar ist\n\nferner die Annahme des Berufungsgerichts, zur Bestimmung der Schadenshö-\n\nhe trage die Auskunftsklage nichts bei. Der Kläger ist zumindest im unklaren\n\ndarüber, in welchem Umfang die streitgegenständlichen L. -Aktien noch\n\nvorhanden sind, er also noch deren gegenständliche Herausgabe verlangen\n\nkann, und inwieweit er sich auf einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses\n\noder auf Schadensersatz verweisen lassen muß. Dieser Klärung soll gerade\n\ndie Stufenklage dienen.\n\nDemnach kann die teilweise erfolgte Prozeßabweisung keinen Bestand\n\nhaben.\n\nII.\n\n1.\n\nIn der Sache hält das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf\n\nRechnungslegung nur insoweit für begründet, als es um den ursprünglichen\n\nBestand von 240 L. -Aktien geht, nach Verteilung der bis 1990 verbliebe-\n\nnen 132 Aktien jetzt noch um 108 Stück. Dazu führt das Berufungsgericht aus:\n\na) Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Auskunftsan-\n\nspruch auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 666\n\nBGB) oder die der angemaßten Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681,\n\n666 BGB) stützen könne. Mit der Verwaltung der L. -Aktien habe die Mutter\n\ndes Klägers jedenfalls ein auch-fremdes Geschäft geführt, da sie nicht berech-\n\ntigt gewesen sei, die Aktien für sich zu verwerten, insbesondere im eigenen\n\nInteresse zu veräußern. Ein solches Recht folge nicht aus der vorbehaltenen\n\n\"lebenslänglichen Verwaltung und Nutznießung\". Darin liege zwar die Einräu-\n\nmung eines Nießbrauchs, nicht aber eines Verfügungsrechts. Für eine derarti-\n\nge Befugnis hätte es einer klaren Regelung bedurft, nicht nur deshalb, weil ein\n\nRecht zur Verfügung über den Gegenstand mit der Bestellung eines Nieß-\n\nbrauchs grundsätzlich nicht verbunden sei, sondern auch deswegen, weil die\n\nÜbertragung der Aktien in diesem Fall zunächst gleichsam ins Leere gegangen\n\nund den Kindern jedenfalls zu Lebzeiten ihrer Mutter kein Vermögenswert zu-\n\ngeflossen wäre. Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen der Bezugnah-\n\nme auf Wünsche des verstorbenen Ehemanns und Vaters im Vertrag vom\n\n31. Dezember 1969 geboten. Dieser habe allerdings seiner Ehefrau an den\n\nseinen Kindern vermachten Aktien einen Nießbrauch eingeräumt, verbunden\n\nmit dem Recht, den Aktienbestand zu verändern, ohne den Kindern gegenüber\n\nzur Rechenschaftslegung verpflichtet zu sein. Im Schenkungsvertrag hätten die\n\nParteien diese Regelung aber gerade nicht übernommen. Für ein engeres Ver-\n\nständnis sprächen zudem die Schreiben des Steuerberaters der Mutter an den\n\nKläger vom 11. Januar 1978 (richtig wohl 1979), wonach dieser die Auffassung\n\ndes Klägers teile, daß der Mutter lediglich die Dividenden aus dem Depot zu-\n\nstünden, sowie ein weiteres Schreiben des Steuerberaters vom 24. August\n\n1983 an den Kläger, in dem dieser von der Beachtung des \"Nießbrauchs-\n\nrechts\" der Mutter an dem Nachlaßdepot spreche. Soweit die Beklagten in die-\n\nsem Zusammenhang unter Beweisantritt behaupteten, das Verständnis der\n\nMutter und der beschenkten Kinder habe beim Vertragsschluß gleichwohl dar-\n\nauf abgezielt, die Mutter hinsichtlich der L. -Aktien ebenso zu stellen wie im\n\nTestament des Vaters, sei dies unsubstantiiert, die Beklagten hätten auch nicht\n\nmitgeteilt, wie dieses Verständnis für die Vertragsparteien erkennbar geworden\n\nsei. Eine Verfügungsbefugnis der Mutter lasse sich auch nicht daraus ableiten,\n\ndaß der Kläger selbst die L. -Aktien in das Depot \"Nachlaß H. C. \"\n\nüberführt habe. Mindestens aber stelle sich eine Veräußerung der Aktien durch\n\ndie Mutter als \"auch-fremdes Geschäft\" dar. Denn selbst mit einer Verfügungs-\n\nbefugnis sei nicht ohne weiteres das Recht verbunden, den Erlös oder die neu\n\nangeschafften Aktien zu behalten.\n\nFerner sei der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung nicht ver-\n\nwirkt. Zwar sei dem Kläger die Verringerung des Aktienbestandes bereits 1983\n\nbekannt gewesen und er habe auch nach dem Tode der Mutter 1990 noch\n\nmehrere Jahre mit der Erhebung seiner Stufenklage zugewartet. Indessen sei\n\nder Kläger nicht völlig untätig geblieben, sondern habe 1983 durch eine Anfra-\n\nge bei dem Steuerberater deutlich gemacht, daß er weiterhin an den ge-\n\nschenkten Aktien interessiert gewesen sei. Jedenfalls aber lägen keine An-\n\nhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter auf die Nichterhebung von Ansprüchen\n\nvertraut und sich hierauf eingerichtet habe. Nach deren Tod am 14. Februar\n\n1990 habe der Kläger schon frühzeitig mehrfach Auskunft über den Verbleib\n\nder L. -Aktien verlangt. Aufgrund seiner durch eine Vielzahl von Rechtsstrei-\n\ntigkeiten belegten offensichtlichen Streitlust hätten die Beklagten nicht davon\n\nausgehen dürfen, dieser werde es bei bloßen Aufforderungsschreiben belas-\n\nsen. Eine Verwirkung lasse sich schließlich ebensowenig auf ein pflichtwidriges\n\nVerhalten des Klägers gegenüber seiner Mutter stützen. Die von den Beklagten\n\nbehaupteten Untreuehandlungen des Klägers in seiner Verwaltung des Wert-\n\npapierdepots reichten nicht aus, zumal die Mutter einen Widerruf ihrer Schen-\n\nkung gemäß § 530 BGB nicht ausgesprochen habe.\n\nb) Allerdings seien die Beklagten nur gehalten, Rechenschaft über die\n\nursprünglich übertragenen 240 L. -Aktien (abzüglich der verteilten 132\n\nStück) zu legen. Eine wie auch immer geartete Berechtigung an den während\n\nder Dauer seiner Verwaltung erworbenen zusätzlichen 130 Aktien habe der\n\nKläger nämlich nicht schlüssig dargetan. Es sei unklar, mit wessen Geld und in\n\nwessen Namen diese erworben worden seien. Sofern im übrigen der Kläger als\n\nmit der Verwaltung des Depots Beauftragter die zusätzlichen Aktien bestim-\n\nmungswidrig mit den seiner Mutter zustehenden Dividenden erworben haben\n\nsollte, wie die Beklagten behaupteten, wäre er überdies zu deren Herausgabe\n\nverpflichtet. Auch dann wäre insoweit weder für einen Auskunfts- noch für ei-\n\nnen Leistungsantrag Platz.\n\n2.\n\nDiese Beurteilung ist zum Nachteil beider Seiten ebenfalls von Rechts-\n\nfehlern beeinflußt.\n\na) Hat der Kläger, was das Berufungsgericht im Grundsatz bejaht und\n\nwovon vorab zugunsten der Revision für das Revisionsverfahren ebenso aus-\n\nzugehen ist, einen Anspruch auf Rechnungslegung über den Bestand des von\n\nseiner Mutter verwalteten Aktiendepots, so erweist sich die Beschränkung die-\n\nses Anspruchs auf die ursprüngliche Zahl von 240 L. -Aktien als verfah-\n\nrensfehlerhaft. Die Revision rügt mit Recht das Vorbringen des Klägers als\n\nübergangen, dieser Aktienbestand habe sich infolge von Kapitalerhöhungen\n\nbis zum Ende der von dem Kläger geübten Verwaltung auf 370 Aktien erhöht;\n\ndas hatte in erster Instanz noch das Landgericht als unstreitig festgestellt. Die-\n\nses Klagevorbringen war schlüssig, gleichgültig, ob es sich um Kapitalerhö-\n\nhungen gegen Einlagen (§§ 182 ff. AktG) oder aus Gesellschaftsmitteln\n\n(§§ 207 ff. AktG) handelte. In den zuletzt genannten Fällen hätte sich der\n\nNießbrauch ohne weiteres kraft Gesetzes auf die neuen Aktien erstreckt (arg.\n\n§ 212 AktG; vgl. Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 212\n\nRn. 4). Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen bestand er nach Ausübung\n\ndes Bezugsrechts (§ 186 AktG) entweder dinglich (so wohl BGH, Urteil vom 27.\n\nSeptember 1982 - II ZR 140/81 - GmbHR 1983, 148, 149; Lutter aaO § 186 Rn.\n\n20) oder schuldrechtlich (Staudinger/Frank, BGB, Neubearbeitung 2002, An-\n\nhang zu § 1068 Rn. 114; Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 186\n\nRn. 74; Wiesner in Münch. Hdb. GesR IV, 2. Aufl., § 14 Rn. 57) an demjenigen\n\nTeil \n\nder \n\njungen\n\nAktien, der dem Wertverhältnis der Bezugsrechte zum Gesamtwert der neuen\n\nAktien entsprach. Mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil ist hier davon\n\nauszugehen, daß sich der Prozeßvortrag des Klägers gerade auf diesen, sich\n\naus dem Wert der Bezugsrechte ergebenden Anteil neuer Aktien bezog. Für\n\ndie Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist es entgegen der Revisionserwiderung\n\nohne Belang, ob es durch die vorgelegten Unterlagen vollständig gestützt wird;\n\ndas ist eine nicht im Revisionsverfahren zu klärende Frage der Tatsachenfest-\n\nstellung. Auch auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ent-\n\nsprechend dem Beklagtenvortrag angestellten Hilfserwägungen zur Finanzie-\n\nrung der zusätzlichen Aktien womöglich aus der Mutter zustehenden Dividen-\n\nden kommt es unter diesen Umständen nicht an.\n\nb) Andererseits ist jedoch den von der Revisionserwiderung und An-\n\nschlußrevision schon zur Auslegung des Schenkungsvertrags durch das Beru-\n\nfungsgericht erhobenen Rügen der Erfolg ebensowenig zu versagen. Die Aus-\n\nlegung individualvertraglicher Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Sache\n\ndes Tatrichters. Für das Revisionsgericht ist sie aber nicht bindend, wenn ge-\n\nsetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze,\n\nErfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. nur BGH, Urteil\n\nvom 23. April 2002 - XI ZR 136/01 - NJW-RR 2002, 1359, 1361 m.w.N.). Unter\n\nanderem ist der Tatrichter gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Um-\n\nstände umfassend zu würdigen (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR\n\n297/98 - NJW 2000, 2508, 2509).\n\nNach diesen Maßstäben rügen die Beklagten zunächst zu Recht, daß\n\ndas Berufungsgericht dem von den Vertragsparteien neben der vorbehaltenen\n\n\"Nutznießung\" verwendeten Begriff der \"Verwaltung\" im Zusammenhang mit\n\neinem Aktiendepot keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat. Selbst\n\nwenn es sich dabei nicht um spekulative Papiere handelt, besteht die Verwal-\n\ntung eines Aktienbestands doch zu einem wesentlichen Teil darin, den Markt\n\nzu beobachten und bei Bedarf die Papiere umzuschichten. Der eigenverant-\n\nwortliche Verwalter von Aktien muß deswegen, soll er seinen Aufgaben nach-\n\nkommen können, im allgemeinen befugt sein, den vorhandenen Bestand zu\n\nveräußern und durch andere Aktien zu ersetzen. Es liegt darum im Streitfall\n\nnahe, daß die beschenkten Kinder ihre Mutter in diesem Sinne über den be-\n\nstellten Nießbrauch hinaus schuldrechtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli\n\n1981 - V ZR 51/80 - NJW 1982, 31, 32) auch zur Verfügung über das Aktien-\n\ndepot - im eigenen oder fremden Namen - ermächtigen wollten. Nicht die Ver-\n\näußerungsbefugnis, sondern umgekehrt deren Fehlen hätte deshalb einer kla-\n\nren vertraglichen Regelung bedurft. Ob dasselbe auch aus den von der An-\n\nschlußrevision dargestellten steuerlichen Erwägungen folgen würde, für die es\n\nallerdings an einem Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen\n\nfehlt, kann offenbleiben.\n\nDer Anschlußrevision ist darüber hinaus zuzugeben, daß das Beru-\n\nfungsgericht in bezug auf die weitere Frage, ob eine Pflicht der Schenkerin zur\n\nRechnungslegung (die bei einer Verfügungsbefugnis wohl schon unmittelbar\n\naus § 666 BGB folgen würde) nach dem Parteiwillen ausgeschlossen sein\n\nsollte, den Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft hat. Das Berufungsgericht hat\n\nzwar den von den Vertragsparteien eingangs der notariellen Urkunde vom\n\n31. Dezember 1969 hergestellten Zusammenhang zwischen den Wünschen\n\ndes Ehemanns und Vaters und der schenkweise an die Kinder erfolgten Über-\n\ntragung von Grundbesitz und Aktien gewürdigt, ihn für sich allein aber nicht\n\ngenügen lassen. Hierbei hat es indes nicht berücksichtigt, daß der Kläger je-\n\ndenfalls bis zum Tode seiner Mutter eine Abrechnung über ihre Verwaltung\n\nnicht gefordert hatte, es hat diesen Umstand vielmehr erst unter dem\n\n- nachrangigen - Gesichtspunkt einer Verwirkung in den Blick genommen. Auch\n\nein späteres Verhalten der Vertragsparteien kann indessen schon für die Aus-\n\nlegung ihrer Erklärungen von Bedeutung sein, sofern es Anhaltspunkte für ih-\n\nren ursprünglichen Vertragswillen enthält (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997\n\n- IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259 m.w.N.). Diese Untätigkeit des Klägers\n\nkönnte für einen Ausschluß derartiger Ansprüche auch nach seinem eigenen\n\nRechtsverständnis sprechen. Zu einer solchen Bewertung würde ferner pas-\n\nsen, daß der Kläger selbst die geschenkten L. -Aktie in das Nachlaßdepot\n\nseines Vaters übertragen ließ, bei dem ebenfalls ein Nutznießungs- und Ver-\n\nwaltungsrecht seiner Mutter bestand, jedoch ausdrücklich eine Rechenschafts-\n\npflicht ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hat diesen letzten Gesichts-\n\npunkt zwar gleichfalls nicht übersehen, es hat ihn aber rechtsfehlerhaft wieder-\n\num nur isoliert gewürdigt. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich auch\n\ndie unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Beklagten Bedeutung, mit\n\nder im Schenkungsvertrag getroffenen Regelung hätten die Vertragsparteien\n\nnach dem Verständnis aller Beteiligten der Mutter die gleichen Rechte wie in\n\nder testamentarischen Verfügung des Vaters einräumen wollen. Ein derart\n\nübereinstimmender Wille würde jeder sonstigen Auslegung vorgehen. Diese\n\nBehauptung ist ebenfalls schlüssig. Sie wäre nur dann unsubstantiiert und un-\n\nbeachtlich, wie das Berufungsgericht meint, wenn sie ohne jeden tatsächlichen\n\nAnhaltspunkt \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" und somit rechtsmiß-\n\nbräuchlich aufgestellt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR\n\n19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR\n\n2002, 1433, 1435; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419,\n\n1420 f.). Hiervon kann im Hinblick auf die dargestellten, von den Beklagten\n\nvorgetragenen indiziellen Umstände keine Rede sein.\n\n3.\n\nNach alledem läßt sich das Berufungsurteil auch in der Entscheidung\n\nüber die Sache selbst nicht aufrechterhalten; es ist aufzuheben. Da die Ver-\n\ntragsauslegung vorrangig Aufgabe des Tatrichters ist, muß die Sache insge-\n\nsamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen werden.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-109-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-03/iii-zr-109-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_109-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:32.219247+00:00"}}