{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_107-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"III ZR 107/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3 Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrund- buch erfolgt ist. BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßfüh- rung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Er- werb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 107/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Oktober 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3\n\nFür die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund\n\nder Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es,\n\nwenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten\n\nGrundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrund-\n\nbuch erfolgt ist.\n\nBNotO § 19 Abs. 1 Satz 2\n\nZur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen\n\ngegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßfüh-\n\nrung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Er-\n\nwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.\n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger nehmen die beklagte Notarin wegen Amtspflichtverletzung\n\nauf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte beurkundete am 21. Oktober\n\n1993 einen Kaufvertrag mit gleichzeitiger Auflassung über das im Gebäude-\n\ngrundbuch von L. Bl. 867 verzeichnete Eigenheim (O. Stra-\n\nße 17) zwischen den damaligen Eheleuten R. als eingetragenen Eigentü-\n\nmern und den Klägern als Käufern für einen Kaufpreis von 3.000 DM. Die Um-\n\nschreibung des Gebäudeeigentums auf die Kläger im Gebäudegrundbuch er-\n\nfolgte am 19. Juli 1994, wobei zugleich - erstmals - das Gebäudeeigentum als\n\nBelastung im Grundbuch des dazugehörigen Grundstücks (damals Grundbuch\n\nvon L. Bl. 211) eingetragen wurde.\n\nDie Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Guts VEG (P) L. , das\n\ndas Gebäude etwa Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet\n\nhatte, nahm mit der Behauptung, Eigentümerin des Gebäudes zu sein, die Klä-\n\nger auf Grundbuchberichtigung - im Berufungsverfahren hilfsweise auf Rück-\n\nauflassung - in Anspruch und erwirkte schließlich ein Urteil des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts, durch das die Kläger verurteilt wurden, ihre Zu-\n\nstimmung zur Eintragung der (jetzt) Gut Agrarproduktions- und -handels GmbH\n\nD. in F. als Eigentümerin des Eigenheims zu erteilen.\n\nWegen der \n\nihnen \n\nin diesem Prozeß entstandenen Kosten\n\n(23.405,23 DM) sowie der für den Kauf des Objekts vergeblich aufgewendeten\n\nNotar-, Gerichts- und Genehmigungskosten (insgesamt 228 DM) verlangen die\n\nKläger im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz von der Beklagten. Sie\n\nmachen der Beklagten unter anderem zum Vorwurf, diese hätte nach ihrem\n\nKenntnisstand zum Zeitpunkt der Beurkundung ernsthafte Zweifel an der Ei-\n\ngentümerstellung der Verkäufer (Eheleute R. ) haben und sie, die Kläger, auf\n\ndiese Zweifel hinweisen müssen; im Falle eines solchen Hinweises hätten sie\n\nden Kaufvertrag nicht abgeschlossen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren\n\nAnspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nAuszugehen ist mit dem Berufungsgericht von einer (fahrlässigen)\n\nAmtspflichtverletzung der Beklagten bei der Beurkundung vom 21. Oktober\n\n1993.\n\nDie Beklagte durfte zwar bei Vornahme der Beurkundung davon ausge-\n\nhen, daß - wie im Gebäudegrundbuchblatt ausgewiesen - an dem Eigenheim\n\n(Reihenhaus) L. , O. Straße 17, selbständiges Gebäudeei-\n\ngentum nach dem Recht der früheren DDR entstanden war und nach der Wie-\n\ndervereinigung Deutschlands weiterexistierte (vgl. §§ 288 Abs. 4, 292 Abs 3,\n\n295 Abs. 2, 459 Abs. 1 ZGB-DDR; § 27 LPGG-DDR; Art. 231 § 5 Abs. 1, 233\n\n§ 4, § 8 EGBGB). Sie hatte aber nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts konkreten Anlaß, an dem Eigentumsrecht der Verkäufer, der damaligen\n\nEheleute R. , zu zweifeln. Diese waren zwar seit der Anlegung des Gebäu-\n\ndegrundbuchs am 26. Juli 1990 als Eigentümer eingetragen. Selbst wenn damit\n\ndie Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB verbunden gewesen wäre (ableh-\n\nnend für den erstmals eingetragenen Gebäudeeigentümer: Meikel-Böhringer\n\nGrundbuchrecht 8. Aufl. § 144 Rn. 132), wäre diese für die Beklagte jedenfalls\n\nerschüttert gewesen. Denn die damaligen Eheleute R. hatten ihr unter Vor-\n\nlage der ihnen zur Verfügung stehenden - der Annahme eines Eigentumser-\n\nwerbs etwa in Verbindung mit § 291 ZGB-DDR (durch einen Bau nach Verlei-\n\nhung eines Nutzungsrechts) oder nach § 293 Abs. 1 ZGB-DDR (durch Veräu-\n\nßerung des Gebäudes seitens des VEG [P]) eher entgegenstehenden - Unter-\n\nlagen mitgeteilt, sie wüßten nicht, wie es zu ihrer Eintragung in das Grundbuch\n\ngekommen sei, sie selbst hätten keinen Antrag gestellt. Wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausführt - und von der Revisionserwiderung ohne Erfolg mit\n\neiner Gegenrüge in Frage gestellt wird -, hat die Beklagte bei dieser Sachlage\n\nihre Verpflichtung, den Sachverhalt hinreichend zu klären (§ 17 Abs. 1\n\nBeurkG), verletzt.\n\n2.\n\nHätte die Beklagte die Kläger auf die Zweifel am Eigentum der damali-\n\ngen Eheleute R. hingewiesen, so hätten die Kläger - unstreitig - den Kauf-\n\nvertrag nicht abgeschlossen. Sie hätten dann die im vorliegenden Prozeß als\n\nSchaden geltend gemachten Vermögenseinbußen nicht erlitten. Damit ist der\n\nnotwendige adäquate Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtver-\n\nletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744 und vom 18. November\n\n1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 667) entgegen den vom Berufungsge-\n\nricht erörterten Bedenken hinreichend dargelegt.\n\nII.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Schadensersatz-\n\nanspruch der Kläger gegen die Beklagte jedenfalls daran, daß sie das Fehlen\n\neiner anderweitigen realisierbaren und zumutbaren Ersatzmöglichkeit nicht hin-\n\nreichend dargetan hätten. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Anders als im\n\nVorprozeß zwischen der Rechtsnachfolgerin des VEG (P) und den Klägern\n\nentschieden wurde, hätten die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Eintragung\n\nals Eigentümer in das Gebäudegrundbuch und der gleichzeitigen Eintragung\n\ndes Gebäudeeigentums auch im Grundbuch des belasteten Grundstücks das\n\nEigentum an dem von den damaligen Eheleuten R. verkauften Eigenheim\n\naufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs er-\n\nwerben können und auch in Unkenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - wie\n\ndas Berufungsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme für bewiesen hält - er-\n\nworben. Andererseits sei von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Vor-\n\nprozeß möglicherweise versäumt worden, (gemeint ist: dem Gericht gegen-\n\nüber) ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß für einen gutgläubigen Erwerb die\n\ngleichzeitige Eintragung des Eigentümerwechsels im Gebäudegrundbuch und\n\nder Vermerk des Gebäudeeigentums im Grundbuch des Grundstücks genüg-\n\nten; nach dem schriftlichen Parteivorbringen im Vorprozeß habe Veranlassung\n\nfür einen solchen Hinweis bestanden. Es wäre auch zu erwägen gewesen, den\n\nKlägern die Einlegung der Revision gegen das Urteil im Vorprozeß anzuraten.\n\nAllerdings wären bei richtiger Sachbehandlung im Vorprozeß - so das\n\nBerufungsgericht weiter - die Kläger auf den Hilfsantrag ihrer dortigen Prozeß-\n\ngegnerin nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückauflassung des - von den Klä-\n\ngern im Rechtssinne unentgeltlich erlangten - Gebäudes zu verurteilen gewe-\n\nsen. Da es aber durchaus möglich sei, daß die Kläger, die bei vollständiger\n\nund richtiger Beratung jedenfalls damit hätten rechnen müssen, trotz eines gut-\n\ngläubigen Erwerbs das Gebäude an die Gegnerin des Vorprozesses zurückzu-\n\nübertragen, eine andere Entscheidung getroffen und sich bei dieser Aus-\n\ngangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten, sei von seiten der\n\nKläger auch in bezug auf diejenigen Kosten des Vorprozesses, die bei richtiger\n\nSachbehandlung von ihnen selbst zu tragen gewesen wären, das Fehlen einer\n\nanderweitigen Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten dieses Rechtsstreits nicht dargetan.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1.\n\na) Rechtsfehlerfrei ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß - an-\n\nders als vom Oberlandesgericht im Vorprozeß, jedoch ohne Verbindlichkeit im\n\nVerhältnis der Parteien des vorliegenden Prozesses, angenommen - ein Er-\n\nwerb des in Rede stehenden Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften\n\nüber den öffentlichen Glauben des Grundbuchs infolge der Eintragungen vom\n\n19. Juli 1994 möglich war und darüber hinaus auch von der Gutgläubigkeit der\n\nKläger als Erwerber (vgl. § 892 Abs. 2 BGB) auszugehen ist.\n\naa) Nach Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB (eingefügt durch Art. 13 Nr. 3\n\nBuchst. d des am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrenbe-\n\nschleunigungsgesetzes - RegVBG - vom 20. Dezember 1993 [BGBl. I 2182]) ist\n\nder Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über\n\nden öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur möglich, wenn das Gebäude-\n\neigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist. Zu Recht nimmt\n\ndas Berufungsgericht im Unterschied zu der Beurteilung im Vorprozeß an, daß\n\ndiesem gesetzlichen Erfordernis die Eintragung des Gebäudeeigentums bei\n\ndem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im\n\nGebäudegrundbuch genügt.\n\nBei einem solchen Vorgang ist der Wortlaut der Vorschrift erfüllt, denn\n\ndann ist in dem Zeitpunkt, in dem der für den gutgläubigen Erwerb maßgebli-\n\nche Grundbuchvollzug, die Eigentumsumschreibung, erfolgt ist, im Sinne des\n\nGesetzes auch \"das Gebäudeeigentum bei dem belasteten Grundstück einge-\n\ntragen\". Die danach schon dem Wortsinn nach naheliegende Auslegung steht\n\nauch im Einklang mit dem Zweck der mit Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB getroffe-\n\nnen Regelung. Sie ist geschaffen worden im Blick auf die - ebenfalls durch das\n\nRegisterverfahrenbeschleunigungsgesetz neu eingeführte - Vorschrift des\n\nArt. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB, wonach ab einem bestimmten - später verschobe-\n\nnen (vgl. Eigentumsfristengesetz - EFG - vom 20. Dezember 1996 [BGBl. I\n\nS. 2028] und 2. Eigentumsfristengesetz - 2. EFG - vom 20. Dezember 1999\n\n[BGBl. I S. 2493]) - Stichtag bei Belastungen des Grundstücks gegenüber dem\n\ngutgläubigen Erwerber eines solchen dinglichen Rechts das Gebäude als Be-\n\nstandteil des Grundstücks gilt, die Belastung des Grundstücks sich also auf\n\ndas Gebäudeeigentum erstreckt. Diese (Mit-)Belastung wäre jedenfalls zu-\n\nnächst nicht aus dem Grundbuch für das Gebäudeeigentum ersichtlich. Des-\n\nhalb wäre es möglich, daß sie mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums oder\n\neines Rechts daran durch einen gutgläubigen Dritten wieder erlöschen würde.\n\nUm dies zu verhindern, sieht Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB vor, daß der Erwerb\n\nsolcher Rechte nur möglich ist, wenn das Gebäudeeigentum im Grundbuch des\n\nGrundstücks eingetragen ist. Aus dem Grundbuch des Grundstücks kann der\n\nErwerber des Gebäudeeigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts\n\ndaran aber erkennen, daß das Gebäudeeigentum von dem Eigentum oder be-\n\nschränkten dinglichen Recht am Grundstück erfaßt wird. Er \"ist dann nicht\n\nmehr gutgläubig\" (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung,\n\nBT-Drucks. 12/5553 S. 125 f, 132). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten,\n\ndaß es zur Erreichung dieses Zwecks genügt, wenn die Eigentumsübertragung\n\nim Gebäudegrundbuch und der Vermerk des Gebäudeeigentums bei dem bela-\n\nsteten Grundstück gleichzeitig eingetragen werden. Unbeschadet der Formulie-\n\nrung in der Amtlichen Begründung (aaO S. 126), daß dann der Erwerber des\n\nGebäudeeigentums (hinsichtlich auf das Gebäudeeigentum übergreifender\n\ndinglicher Rechte am Grundstückseigentum) \"nicht mehr gutgläubig\" sei,\n\nkommt es auch nach den allgemeinen Grundsätzen über den öffentlichen\n\nGlauben des Grundbuchs (vgl. § 892 BGB) nicht, wie für die Kenntnis des Er-\n\nwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs, auf den Zeitpunkt der Stellung\n\ndes Antrags auf Eintragung (vgl. § 892 Abs. 2 BGB), sondern auf den Grund-\n\nbuchinhalt zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs an, nicht anders\n\nals etwa für den umgekehrten Fall der Eintragung eines dem zu erwerbenden\n\nRecht entgegenstehenden Widerspruchs (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 1; Pa-\n\nlandt/Bassenge BGB 61. Aufl. § 892 Rn. 9, 23, 26; BGH, Urteile vom 16. Mai\n\n1980 - V ZR 27/79 - NJW 1980, 2413 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99\n\n- NJW 2001, 359).\n\nbb) Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung (Aussagen der Zeugen R. \n\nund T. ) davon überzeugt ist, daß die Kläger weder im Zeitpunkt der Beur-\n\nkundung des Kaufvertrages noch im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Grund-\n\nbuch positive Kenntnis davon hatten, daß die im Gebäudegrundbuch als Ei-\n\ngentümer eingetragenen damaligen Eheleute R. tatsächlich nicht Eigentümer\n\nwaren. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus ausführt, zwar hätten so-\n\nwohl die damaligen Eheleute R. als auch die Kläger nach ihren eigenen An-\n\ngaben Zweifel gehabt, ob allein aufgrund der vorhandenen Eintragung im Ge-\n\nbäudegrundbuch eine Übertragung des Eigentums tatsächlich möglich sei, die-\n\nse Zweifel seien den Beteiligten durch die Amtspflichtverletzung der Beklagten\n\naber gerade genommen worden, so ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden und untermauert den Ausschluß einer Bösgläubigkeit der Kläger\n\nim Sinne des § 892 Abs. 2 BGB. Darauf, auf welchen Zeitpunkt im Streitfall be-\n\nzüglich der Kenntnis der Kläger von der Unrichtigkeit des Grundbuchs abzu-\n\nstellen ist, kommt es aufgrund der alle insoweit denkbaren Zeitpunkte umfas-\n\nsenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht an.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision zieht das Berufungsgericht auch\n\nmit Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen ihre Prozeßbevoll-\n\nmächtigten im Vorprozeß in Betracht, denen es in zweiter Instanz nicht gelun-\n\ngen ist, die Rechtsverteidigung der Kläger, sie hätten das in Rede stehende\n\nGebäudeeigentum (jedenfalls) gutgläubig erworben, mit Erfolg durchzufechten.\n\naa) Zu Unrecht meint die Revision, insoweit stehe - wenn überhaupt -\n\nkeine im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO maßgebliche anderweitige Er-\n\nsatzmöglichkeit in Frage, nämlich eine solche, die aus demselben Sachverhalt\n\nentsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt (BGH,\n\nUrteil vom 27. Mai 1993 aaO S. 2747). Die erforderliche tatsächliche Verknüp-\n\nfung folgt hier daraus, daß einerseits der von den Klägern gegen die Beklagte\n\ngeltend gemachte Schaden in einem Kostenaufwand liegt, der ohne die Amts-\n\npflichtverletzung der Beklagten nicht entstanden wäre, und andererseits in\n\nFrage steht, ob diese Prozeßkosten für die Kläger durch sachgerechtes Vorge-\n\nhen ihrer Prozeßbevollmächtigten hätten vermieden werden können.\n\nbb) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie dem vom\n\nBerufungsgericht in Betracht gezogenen Ersatzanspruch gegen ihre Prozeßbe-\n\nvollmächtigten wegen der Verneinung gutgläubigen Erwerbs im Vorprozeß kei-\n\nne begründete Erfolgsaussicht beimißt. Entgegen der Auffassung der Revision\n\nhätte der Hinweis in der Berufungsbegründungsschrift des Prozeßgegners der\n\nKläger im Vorprozeß, daß einem gutgläubigen Erwerb der Kläger Art. 233 § 2 c\n\nAbs. 3 EGBGB entgegenstehe, weil das selbständige Gebäudeeigentum erst\n\nam 19. Juli 1994 im Grundbuch des Grundstücks vermerkt worden sei, dem\n\nanwaltlichen Vertreter der Kläger im dortigen Berufungsverfahren Veranlas-\n\nsung geben müssen, ausdrücklich (schriftsätzlich) darauf hinzuweisen, daß\n\nnach dem Wortlaut und der nächstliegenden Auslegung des Art. 233 § 2 c\n\nAbs. 3 EGBGB die - geschehene - gleichzeitige Eintragung des Eigentümer-\n\nwechsels im Gebäudegrundbuch und des Gebäudeeigentums bei dem bela-\n\nsteten Grundstück für den Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund\n\nder Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ausreichte; er\n\ndurfte sich nicht darauf verlassen, daß das Gericht die Unrichtigkeit des\n\nRechtsstandpunktes der Prozeßgegnerin der Kläger ohne weiteres erkennen\n\nwürde. Das landgerichtliche Urteil im Vorprozeß, auf das die Revision demge-\n\ngenüber verweist, enthielt zu Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB keine Ausführun-\n\ngen.\n\nDer Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 - NJW 2002, 2937) gibt\n\nkeine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung dieser vom Berufungsgericht\n\nmit Recht in Betracht gezogenen Pflichtverletzung des damaligen Berufungs-\n\nanwalts der Kläger. Die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannte Be-\n\nschluß (obiter dictum) geäußerten Bedenken betreffen einen anderen Sach-\n\nverhalt. Keinesfalls lassen Fehler des Gerichts allgemein die Ursächlichkeit\n\npflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts im Prozeß entfallen. Angesichts\n\nder vorliegenden Pflichtverletzung des Berufungsanwalts kann auch dahinste-\n\nhen, ob dieser oder der erstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger im Vor-\n\nprozeß den Klägern zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil im\n\nVorprozeß hätte raten müssen.\n\n2.\n\nDer danach in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch der Klä-\n\nger gegen (jedenfalls) ihren zweitinstanzlichen Vertreter im Vorprozeß ist aller-\n\ndings dadurch begrenzt, daß die Schadensersatzpflicht nicht weiter gehen\n\nkann als sie gehen würde, wenn das Oberlandesgericht im Vorprozeß aufgrund\n\ndes - unterlassenen - zusätzlichen Parteivorbringens richtig entschieden hätte\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89 - NJW-RR 1990, 1241,\n\n1244; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars 6. Aufl. Rn. 224,\n\n243).\n\na) Das Berufungsgericht beurteilt den hypothetischen Ausgang des Vor-\n\nprozesses - nach einer dort in Wirklichkeit nicht erfolgten Beweisaufnahme -\n\nwie folgt: Zwar wären die Kläger nicht zur Einwilligung in die Grundbuchberich-\n\ntigung zugunsten der Rechtsnachfolgerin des VEG (P) L. verurteilt\n\nworden, wohl aber auf den im dortigen Berufungsverfahren gestellten Hilfsan-\n\ntrag der Prozeßgegnerin zur (\"Rück-\")Auflassung, weil in der Veräußerung des\n\nGebäudeeigentums an die Kläger durch die damaligen Eheleute R. als\n\nNichtberechtigte gegen Zahlung von lediglich 3.000 DM, bei denen es sich der\n\nSache nach nur um den Ersatz für bestimmte Aufwendungen gehandelt habe,\n\neine unentgeltliche Verfügung gelegen habe.\n\nDiese im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegende Würdigung\n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung stellt\n\nzur Nachprüfung, ob die damaligen Eheleute R. seinerzeit Verfügungsbe-\n\nrechtigte (Eigentümer) waren. Indessen gibt es gegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die Eheleute R. das Gebäudeeigentum weder mit der\n\nÜbertragung des Nutzungsrechts durch das VEG (P) am 12. September 1990\n\n- weil zu diesem Zeitpunkt das Gebäude schon längst vom VEG (P) errichtet\n\nwar (vgl. § 291 ZGB-DDR) - noch durch eine gesonderte \"Veräußerung\" (§ 293\n\nAbs. 1 Satz 1 ZGB-DDR) erworben hatten, nichts zu erinnern. Im (hypotheti-\n\nschen) Vorprozeß wären danach jedenfalls die - durch eine Beweisaufnahme\n\nvergrößerten - Kosten des Berufungsverfahrens von den Klägern anteilig zu\n\ntragen gewesen; um diesen Anteil verringert sich - im vorliegenden Prozeß zu\n\nLasten der Beklagten - ein Schadensersatzanspruch gegen ihre damaligen\n\nProzeßbevollmächtigten. Diesen können danach auch nicht die von den Klä-\n\ngern für den Erwerb des Gebäudes vergeblich aufgewendeten Notar-, Ge-\n\nrichts- und Verwaltungskosten angelastet werden, weil dieser Aufwand auch im\n\nFalle der notwendigen (\"Rück\")-Auflassung fehlgeschlagen wäre.\n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht gleichwohl auch für die (hypothetische) Kostenbeteiligung der Kläger im\n\nVorprozeß eine Verantwortlichkeit ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten in\n\nBetracht zieht.\n\naa) Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten bei vollständiger und\n\nrichtiger Beratung jedenfalls damit rechnen müssen, trotz eines gutgläubigen\n\nErwerbs das Gebäude an die Rechtsnachfolgerin des VEG (P) zurückübertra-\n\ngen zu müssen. Daher sei es durchaus möglich, daß die Kläger sich bei einer\n\nsolchen Ausgangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten. Man-\n\ngels jeden Vortrags zu diesem Punkt hätten die Kläger auch insoweit das Feh-\n\nlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt.\n\nbb) Richtig ist, daß zur Schlüssigkeit des Klagevortrags im Notarhaft-\n\npflichtprozeß die Darlegung des Geschädigten gehört, daß andere Ersatzmög-\n\nlichkeiten nicht bestehen. Die Anforderungen an den Klagevortrag dürfen aller-\n\ndings nicht überspannt werden. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs-\n\nlast, wenn er diejenigen Ersatzmöglichkeiten ausräumt, die sich aus dem\n\nSachverhalt selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus\n\ndem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aussicht auf\n\nErfolg bieten (BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - IX ZR 292/91 - WM 1992, 1533,\n\n1537 und vom 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92 - VersR 1994, 435, 437). Nach dem\n\ndem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt gibt es keinen konkreten Anlaß,\n\neine Schadensersatzpflicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger aus dem\n\nVorprozeß wegen einer unzureichenden Beratung bezüglich des im dortigen\n\nBerufungsverfahren angebrachten Hilfsantrags in Betracht zu ziehen. Selbstre-\n\ndend waren die Kläger über die in diesem Hilfsbegehren der Prozeßgegnerin\n\nliegenden Prozeßrisiken aufzuklären. Die insoweit erforderliche Beratung be-\n\ntraf aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Frage, ob die Kläger sich\n\nüberhaupt \"auf einen Rechtsstreit ... einlassen\" wollten. Es war gegen die Klä-\n\nger bereits Klage erhoben. Für sie stand mithin die erfolgreiche Rechtsverteidi-\n\ngung in dem bereits in Gang gesetzten Prozeß im Vordergrund. Gegen den\n\nAnspruch auf Grundbuchberichtigung durften die Kläger sich nach der im vor-\n\nliegenden Prozeß dargelegten Rechtslage zur Wehr setzen. Das Hilfsbegehren\n\nder Prozeßgegnerin auf Rückauflassung des Gebäudeeigentums wurde erst im\n\nBerufungsverfahren des Vorprozesses angebracht. Angesichts des im übrigen\n\nerfolgreich verlaufenen erstinstanzlichen Verfahrens (Klageabweisung) gab es\n\nauch im Berufungsverfahren des Vorprozesses keinen einleuchtenden Grund\n\nfür eine \"Aufgabe\" der Kläger. Angesichts dessen handelt es sich bei dem vom\n\nBerufungsgericht für möglich gehaltenen Schadensersatzanspruch der Kläger\n\nwegen unzureichender anwaltlicher Beratung um eine allenfalls rein theoreti-\n\nsche Denkmöglichkeit, nicht jedoch um einen praktisch in Betracht kommenden\n\nAnspruch.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich, soweit sie durch ihre\n\nBegründung nicht getragen wird, auch nicht aus anderen Gründen als richtig\n\ndar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung meint, eine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO dränge sich\n\nin Gestalt möglicher Ansprüche gegen die Verkäufer R. auf. Dem tritt der\n\nSenat nicht bei. Diese Ersatzmöglichkeit wird im Berufungsurteil nicht erörtert.\n\nSie ist auch keineswegs zweifelsfrei. Die kaufrechtliche Rechtsmängelhaftung\n\n(§§ 434, 440, 325 BGB a.F.) des Verkäufers greift im Fall der vom Berufungs-\n\ngericht vorgenommenen Qualifizierung des Geschäfts über das Gebäudeei-\n\ngentum als Schenkung (§ 516 BGB) nicht ein (vgl. § 523 BGB). Der X. Zivilse-\n\nnat des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, daß den Schenker\n\naufgrund seiner Einstandspflicht für anfängliches Unvermögen grundsätzlich\n\neine Garantiehaftung trifft (Urteil vom 23. März 2000 - X ZR 177/97 - BGHZ\n\n144, 118 = LM BGB § 276 [A] Nr. 19 m. Anm. Teichmann/Kießling = JZ 2001,\n\n355 m. Anm. Löwisch = DNotZ 2000, 846 m. Anm. Wegmann = ZIP 200, 1372\n\nm. Anm. Huber), wobei jedoch die Auslegung des Schenkungsvertrages im\n\nEinzelfall ergeben kann, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein an-\n\nfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht (BGHZ 144, 118,\n\n122). Darüber hinaus ist zu bedenken, ob die Verweisung der Kläger im Notar-\n\nhaftpflichtprozeß auf Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Eheleute R. \n\nzumutbar (§ 242 BGB) wäre. Das ist deshalb nicht unzweifelhaft, weil nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts letztlich beide Vertragsparteien durch\n\ndieselbe Amtspflichtverletzung der Beklagten betroffen sein dürften, ohne die\n\nes nicht zum Vertragsschluß gekommen wäre; möglicherweise könnte sich\n\ndaraus auch ein auf Freistellung von etwaigen Ansprüchen der Kläger gerich-\n\nteter Schadensersatzanspruch der ehemaligen Eheleute R. gegen die Be-\n\nklagte ergeben.\n\nDies alles zu beurteilen ist Sache einer tatrichterlichen Würdigung, die\n\nnicht in der Revisionsinstanz erfolgen kann.\n\nIV.\n\nDie Sache ist daher wegen der noch erforderlichen weiteren Feststel-\n\nlungen (II.2.a, III.) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nGalke ist im Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nKapsa\n\nRinne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/iii-zr-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/iii-zr-107-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:05.645349+00:00"}}