{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_102-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"III ZR 102/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2 (n.F.) Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen ei- ne (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Ver- tragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 102/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. November 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nja\nja\n\nZPO § 545 Abs. 2 (n.F.)\n\nDie Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des\n\nZivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß\n\ndas untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen\n\noder verneint hat.\n\nEuGVÜ Art. 5 Nr. 3; 13 Abs. 1 Nr. 3; 14 Abs. 1 2. Alt.; BGB § 661a\n\nFür die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen ei-\n\nne (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Ver-\n\ntragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers\n\nentweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f.\n\nEuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).\n\nBGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-\n\ngesellschaft. Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 sandte sie der in der Bundesre-\n\npublik Deutschland wohnhaften Klägerin eine \"Wichtige Benachrichtigung we-\n\ngen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren\". Darin teilte die Beklagte der\n\nKlägerin mit, im Zuge einer \"Extra-Auszahlung\" würden noch vor dem 20. Juli\n\n2000 12.300 DM vergeben. Weiter hieß es in dem Schreiben:\n\n\"Und stellen Sie sich vor, Frau M., Ihr Name wurde nicht nur\nnominiert, sondern sogar als Gewinner gezogen. Das heißt für\nSie, der Bargeld-Betrag gehört jetzt schon Ihnen!\"\n\nEntsprechend der im Schreiben vom 30. Juni 2000 gegebenen Anleitung\n\nsandte die Klägerin der Beklagten den \"Ziehungs-Bescheid\" mit aufgeklebter\n\n\"Zuteilungs-Marke\" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.\n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer\n\nGewinnzusage (§ 661a BGB) 12.300 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat ge-\n\nrügt, das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei weder international\n\nnoch örtlich zuständig. Sie könne nur an ihrem Sitz in den Niederlanden ver-\n\nklagt werden. Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die Zuläs-\n\nsigkeit der Klage angeordnet und durch Zwischenurteil entschieden, daß die\n\nKlage zulässig sei. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte\n\nweiterhin ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat das Landgericht Mönchengladbach für inter-\n\nnational und örtlich zuständig erachtet. Es könne dahinstehen, ob Mönchen-\n\ngladbach Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz des\n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\n\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September\n\n1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) sei. Die internationale Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich jedenfalls aus dem Gerichts-\n\nstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Denn die Klage werde\n\nauf ein deliktsähnliches Verhalten der Beklagten gestützt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.\n\nDie Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-\n\ndig.\n\n1.\n\nDas Revisionsgericht ist befugt, die internationale Zuständigkeit zu prü-\n\nfen. § 545 Abs. 2 ZPO n.F., der hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1\n\nEGZPO), steht insoweit nicht entgegen. Die Vorschrift hat die Regelungen in\n\nden bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 ZPO übernommen. Sie bestimmt - entspre-\n\nchend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 ZPO (bisher: § 512 a ZPO) - darüber\n\nhinaus, die Revision könne nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzli-\n\nche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat\n\n(Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform\n\ndes Zivilprozesses <im folgenden: Begründung> BT-Drucks. 14/4722 S. 106, s.\n\nauch S. 94 zu § 513 Abs. 2-E und S. 107 zu § 547-E). Diese Regelung bezieht\n\nsich jedoch ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts nicht auf die internatio-\n\nnale Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 4. Aufl. 2001\n\nRn. 1008 f und 1855; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,\n\nZPO 60. Aufl. 2002 Übersicht § 38 Rn. 9; s. auch Albers aaO § 545 Rn. 17\n\na.E.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002 § 280 Rn. 8; Zöller/Geimer aaO IZPR\n\nRn. 38; s. auch BGH, Beschluß vom 17. September 2001 - VI ZR 105/02 - Um-\n\ndruck S. 4; a.A. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 545 Rn. 13;\n\nZöller/Gummer aaO § 545 Rn. 16 und § 513 Rn. 8; vgl. ferner Musielak/Ball,\n\nZPO 3. Aufl. 2002 § 545 Rn. 12 f).\n\na) Hinsichtlich des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., der die sachliche und örtliche\n\nZuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges sowie die Frage nach der\n\nZuständigkeit des Arbeitsgerichts und dem Vorliegen einer Familiensache der\n\nrevisionsrechtlichen Prüfung entzogen hatte, war anerkannt, daß er für die in-\n\nternationale Zuständigkeit nicht - auch nicht entsprechend - galt. Die interna-\n\ntionale Zuständigkeit war in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsver-\n\nfahren, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 44, 46; BGHZ\n\n115, 90, 91; 134, 127, 129 f; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR\n\n196/97 - NJW 1999, 1395 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1993 §§ 549,\n\n550 Rn. 56). Weder dem Wortlaut des § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) noch der Ge-\n\nsetzesbegründung ist ein ausreichender Hinweis darauf zu entnehmen, daß\n\nder Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.\n\naa) Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) erstreckt sich die revisionsrechtli-\n\nche Prüfung nicht darauf, daß das Gericht des ersten Rechtszuges \"seine\" Zu-\n\nständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Damit kann allein die\n\nZuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nämlich\n\ndie Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, ferner - abweichend vom\n\nbisherigen Recht - der funktionellen Zuständigkeit, der Abgrenzung zwischen\n\nZivilkammer und Kammer für Handelssachen sowie zwischen Prozeßgericht\n\nund Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Musielak/Ball aaO Rn. 13\n\na.E.), nicht jedoch diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen\n\nGerichten.\n\nbb) Die Gesetzesbegründung (Begründung aaO) verweist darauf, daß\n\nim Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisions-\n\ngerichts Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit\n\n\"des Gerichts\" gestützt werden, vermieden werden sollen. Die in den Vorin-\n\nstanzen geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlender Zuständigkeit hinfäl-\n\nlig werden. Diese Hinweise sind zu allgemein, als daß angenommen werden\n\nkönnte, der Gesetzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die\n\nZuständigkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen (BGHZ\n\n44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nentziehen wollen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich\n\ngrößeres Gewicht. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten\n\nanderer Staaten. Es handelt sich darum, inwieweit die deutschen Gerichte in\n\nRechtssachen mit Auslandsbeziehungen eine Entscheidungsbefugnis in An-\n\nspruch nehmen können (vgl. BGHZ aaO 51).\n\nEs kommt hinzu, daß die internationale Zuständigkeit - anders als die\n\nörtliche, sachliche, funktionelle und ähnliche innerstaatliche Zuständigkeit -\n\nüber das Verfahrensrecht entscheidet, dem der Rechtsstreit unterliegt. Denn\n\nnur das deutsche Gericht wendet deutsches Prozeßrecht, das ausländische\n\nGericht aber sein eigenes Verfahrensrecht an. Darüber hinaus hängt von der\n\ninternationalen Zuständigkeit nicht selten ab, nach welchem materiellen Recht\n\ndie Rechtssache entschieden wird. Wird die deutsche internationale Zustän-\n\ndigkeit bejaht, so bestimmt das deutsche internationale Privatrecht, nach wel-\n\nchem materiellen Recht das streitige Rechtsverhältnis zu beurteilen ist; wird\n\naber die deutsche internationale Zuständigkeit verneint (und ruft deshalb der\n\nKläger ein ausländisches Gericht an), so entscheidet dieses nach dem interna-\n\ntionalen Privatrecht seines Landes über die anzuwendende Rechtsnorm. Dem-\n\ngemäß kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - im Ge-\n\ngensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten - die\n\nsachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ aaO 50; Geimer\n\naaO Rn. 1009).\n\nb) Die Auffassung, daß § 545 Abs. 2 ZPO (n.F.) die revisionsrechtliche\n\nPrüfung der internationalen Zuständigkeit nicht hindert, wahrt schließlich die\n\nBeachtung der Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ und dem hierzu abge-\n\nschlossenen Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.\n\nSeptember 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof\n\nvom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II S. 846, künftig: Protokoll). Danach können in\n\nder Bundesrepublik Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes\n\n(Art. 2 Nr. 1 des Protokolls) und andere Gerichte, sofern sie als Rechtsmittelge-\n\nricht entscheiden (Art. 2 Nr. 2 des Protokolls), dem Gerichtshof eine Ausle-\n\ngungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Diese Vorlageberechtigung ginge\n\nins Leere, wenn der Bundesgerichtshof aufgrund des § 545 Abs. 2 ZPO n.F.\n\ndie internationale Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hätte. Entsprechendes\n\ngälte dann nämlich auch für die Berufungsgerichte (vgl. § 513 Abs. 2 ZPO\n\nn.F.), so daß es in der Bundesrepublik Deutschland kein Gericht gäbe, das be-\n\nrechtigt wäre, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur\n\nAuslegung des EuGVÜ (und des am selben Tag und am selben Ort unter-\n\nzeichneten Protokolls sowie des Protokolls vom 3. Juni 1971 <Art. 1 des Proto-\n\nkolls>) vorzulegen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der im Protokoll vom\n\n3. Juni 1971 bestimmten Vorlageregelung unvereinbar (vgl. zu den völkerver-\n\ntrags- und sekundärrechtlichen Kontrollpflichten Staudinger IPRax 2001, 298,\n\n299 f).\n\n2.\n\nDie mithin zulässige revisionsrechtliche Prüfung ergibt, daß im Streitfall\n\ndie deutschen Gerichte entweder gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14\n\nAbs. 1 zweite Alternative EuGVÜ oder gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international\n\nzuständig sind.\n\na) Grundsätzlich sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in dem\n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ haben, vor den Gerichten\n\ndieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ); entsprechendes gilt für\n\nGesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet\n\neines Vertragsstaates haben (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuG-\n\nVÜ). Abweichend von dieser Regel können in einem Vertragsstaat ansässige\n\n(natürliche oder juristische) Personen vor den Gerichten eines anderen Ver-\n\ntragsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in Art. 5 ff EuGVÜ genannten\n\nWahlgerichtsstände besteht (Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ; vgl. auch Musielak/Weth,\n\nZPO 2. Aufl. 2000 Art. 3 EuGVÜ Rn. 1). So liegt der Streitfall. Die in den Nie-\n\nderlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt wer-\n\nden, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zu-\n\nständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten\n\nHandlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist.\n\nb) Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck ab-\n\ngeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser\n\nPerson (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständig-\n\nkeit nach den Art. 13 ff. EuGVÜ für \"andere Verträge\" (als Teilzahlungskauf\n\noder Darlehen), wenn sie die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand\n\nhaben, sofern dem Vertragsschluß in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrau-\n\nchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und\n\nder Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderli-\n\nchen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alter-\n\nnative EuGVÜ). Es handelt sich bei dieser Zuständigkeit um einen Sonderfall\n\ndes Gerichtsstandes des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ).\n\nWährend Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ sich allgemein auf Klagen aus\n\nVertrag bezieht, erfaßt Art. 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein\n\nVerbraucher geschlossen hat (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00\n\n<Rudolf Gabriel> - NJW 2002, 2697, 2698). Die in Art. 13 EuGVÜ verwendeten\n\nBegriffe sind autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die\n\nZielsetzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle\n\nWirksamkeit zu sichern (EuGH aaO).\n\nDie vorliegende auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ge-\n\nstützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag (Art. 13 Abs. 1\n\nEuGVÜ) angesehen werden.\n\naa) Zwar handelt es sich bei der Gewinnzusage oder vergleichbaren\n\nMitteilung der Beklagten nicht um einen Vertrag, sondern um ein einseitiges\n\nRechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. Lorenz, NJW\n\n2000, 3305, 3307; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. 2002 § 661a Rn. 2; Ring,\n\nFernabsatzgesetz 2002 Art. 2 Abs. 4 Rn. 172). Die vertragliche Natur des Kla-\n\ngeanspruchs kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß eine untrennbare\n\nVerbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bestanden\n\nhätte (vgl. EuGH aaO S. 2699). Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei der\n\nBeklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von\n\neiner Warenbestellung abhängig gemacht hätte.\n\nbb) Die an die Klägerin gerichtete Gewinnbenachrichtigung der Beklag-\n\nten zielte jedoch auf eine Vertragsanbahnung. Die Klägerin, die unstreitig Ver-\n\nbraucherin im vorbeschriebenen Sinn war, sollte hierdurch veranlaßt werden,\n\nbei der Beklagten Waren zu bestellen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative\n\nund lit. a EuGVÜ). Denn sie wurde in dem Schreiben der Beklagten vom\n\n30. Juni 2000 aufgefordert, von der Klägerin angebotene \"Schnäppchen\" zu\n\nnutzen. Auch das in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ bestimmte Erfordernis,\n\ndaß der Verbraucher in dem Staat seines Wohnsitzes die zum Abschluß des\n\nVertrages erforderlichen Rechtshandlungen \n\nvorgenommen hat, war\n\n- zumindest dem Rechtsgedanken nach - erfüllt. Die Klägerin versah entspre-\n\nchend den Anweisungen der Beklagten im Schreiben vom 30. Juni 2000 den\n\nZiehungsbescheid mit der Zuteilungsmarke und schickte ihn am 7. Juli 2000\n\nzurück.\n\ncc) Sind aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ ge-\n\ngeben, dann konnte die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin\n\nihre \"Klage eines Verbrauchers\" gegen die in den Niederlanden ansässige Be-\n\nklagte wahlweise vor den niederländischen (Art. 14 Abs. 1 erste Alternative\n\nEuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art. 14 Abs. 1\n\nzweite Alternative EuGVÜ) erheben.\n\nc) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13\n\nff. EuGVÜ) entscheidend auf den - hier nicht erfolgten - Abschluß eines Vertra-\n\nges abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Ge-\n\nrichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.\n\naa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können in einem\n\nVertragsstaat ansässige (natürliche oder juristische) Personen auch vor den\n\nGerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt werden, wenn eine unerlaubte\n\nHandlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt\n\nist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des\n\nVerfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädi-\n\ngende Ereignis eingetreten ist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3; Art. 53 Abs. 1\n\nSatz 1 EuGVÜ). Der Begriff der \"unerlaubten Handlung\" im Sinne des Art. 5\n\nNr. 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung\n\nin allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, daß sich der\n\nBegriff der \"unerlaubten Handlung\" auf Klagen bezieht, mit denen eine Scha-\n\ndenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Ver-\n\ntrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen (st. Rspr. des EuGH, vgl. Ur-\n\nteil vom 11. Juli 2002 aaO; Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 <Kal-\n\nfelis> - EuGHE 1988, 5565, 5585 = NJW 1988, 3088, 3089 m. Anm. Geimer;\n\nvgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - I ZR 201/86 - NJW 1988, 1466,\n\n1467). So läge der Streitfall, wenn für den Gerichtsstand des Erfüllungsortes\n\n(Art. 5 Nr. 1 erster Halbsatz EuGVÜ) und, was hier in Frage steht, die Zustän-\n\ndigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 ff. EuGVÜ) die Anknüpfung an die mit\n\nder Gewinnzusage betriebene Vertragsanbahnung nicht genügte. Die Haftung\n\nwegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) wäre dann als nichtvertragliche delikti-\n\nsche oder deliktsähnliche Haftung - nicht als eine solche wegen zurechenbar\n\ngesetzten Rechtsscheins (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3308) - aufzufassen.\n\nMit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-\n\nbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß\n\nUnternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-\n\nden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-\n\nfrage aber nicht aushändigen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem\n\nEntwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ver-\n\nbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro <im folgenden:\n\nBegründung Fernabsatzgesetz> BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung\n\nder Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates <im folgenden:\n\nGegenäußerung> BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Lorenz aaO S. 3306 m.w.N.).\n\nDamit wurde - österreichischem Vorbild folgend (Lorenz IPRax 2002, 192) -\n\neine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des\n\nRates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im\n\nFernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Ver-\n\nstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden (Lorenz NJW 2000, 3306; vgl. auch\n\nBeschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem vorgenann-\n\nten Gesetzentwurf <im folgenden: Bericht> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Ring\n\naaO Rn. 167-169). Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer\n\nGewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich einge-\n\nräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des\n\nmitgeteilten Gewinns zu verlangen (Begründung Fernabsatzgesetz aaO S. 49;\n\nBericht aaO S. 34). Darin ist jedenfalls eine Haftung wegen \"unerlaubter\n\nHandlung\" - im oben beschriebenen weitgefaßten Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuG-\n\nVÜ - zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abge-\n\ngebenes (vgl. Lorenz aaO S. 3306, 3307) - täuschendes Versprechen \"be-\n\nstraft\", indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung\n\nhaftet (vgl. Gegenäußerung aaO; Rauscher/Schülke, The European Legal Fo-\n\nrum 2000/01, 334, 337). Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Ge-\n\nwinnzusage wahrt zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen (vgl.\n\nLorenz aaO S. 3308 und 3309; s. aber dagegen ders. IPRax 2002, 192, 194 f;\n\nRauscher/Schülke aaO), die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichts-\n\nstand der \"unerlaubten Handlung\" im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 1988 aaO; Gottwald in MünchKomm ZPO 2. Aufl.\n\n2001 \n\nSchlußanhang \n\nIZPR \n\nArt. 5 \n\nEuGVÜ \n\nRn. 37; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. 1994 Anh. § 40 Art. 5 EuGVÜ Rn. 51;\n\nAlbers aaO Rn. 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 Art. 5 EuG-\n\nVÜ \n\nRn. 10; \n\nAuer \n\nin \n\nBülow/\n\nBöckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und\n\nHandelssachen <Stand: Oktober 2001> Art. 5 EuGVÜ Rn. 100; Gei-\n\nmer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 1997 Art. 5 EuGVÜ Rn. 151;\n\nSchlosser, EuGVÜ 1996 Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozeß-\n\nrecht 6. Aufl. 1998 Art. 5 EuGVÜ Rn. 57; Lorenz IPRax 2002, 192, 194).\n\nDer Anspruch aus Gewinnzusage wäre im übrigen auch dann dem Ge-\n\nrichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) zuzuordnen, wenn\n\nes sich um einen gesetzlichen Fall der culpa in contrahendo handelte (vgl. Lo-\n\nrenz aaO 3307, 3309; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C 334/00\n\n<Tacconi> - NJW 2002, 3159 f).\n\nbb) Der gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, \"an dem das schä-\n\ndigende Ereignis eingetreten ist\", liegt sowohl an dem Ort, an dem der Scha-\n\nden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH,\n\nUrteil vom 30. November 1976 - Rs. 21/76 <Bier> - EuGHE 1976, 1735, 1746 f\n\nund vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93 <Shevill> - EuGHE 1995 I S. 415, 460;\n\nGottwald aaO Rn. 42; Auer aaO Rn. 107). Dementsprechend konnte die Be-\n\nklagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt\n\nwerden. Dort trat nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnverspre-\n\nchens der Erfolg der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ein (vgl. Rau-\n\nscher/Schülke aaO S. 338; Lorenz NJW 2000, 3308, 3309).\n\n3.\n\nEiner Vorlage wegen der hier vorgenommenen Auslegung der Art. 13\n\nund 5 Nr. 3 EuGVÜ nach Art. 2 f des Protokolls vom 3. Juni 1971 bedarf es\n\nnicht. Zwar ist die Auslegungsfrage in der für den vorliegenden Rechtsstreit\n\nerheblichen Form noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtsho-\n\nfes gewesen. Eine Vorlage ist aber - ebenso wie im Falle des Art. 177 Abs. 3\n\nEWG-Vertrag und des Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag - entbehrlich, wenn die rich-\n\ntige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, daß für vernünfti-\n\nge Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81\n\n<C.I.L.F.I.T.> - EuGHE 1982, 3415; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29,\n\n35; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - BGHR EGÜbk Art. 6 Nr. 3\n\nZuständigkeit 1). So liegt es hier. Die auf eine Gewinnzusage oder eine ver-\n\ngleichbare Mitteilung (§ 661a BGB) gestützte Klage ist in Anlehnung an die\n\nUrteile des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (aaO) und\n\n17. September 2002 (aaO) dem internationalen Gerichtsstand für Verbraucher-\n\nsachen (Art. 13 f EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ)\n\nzuzuordnen. Daß weder die eine noch die andere Vorschrift anwendbar ist und\n\nsich die Beklagte auf den allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ\n\nberufen könnte, hält der Senat im Hinblick auf die genannten Entscheidungen\n\ndes Gerichtshofs für ausgeschlossen. Er ist davon überzeugt, daß die gleiche\n\nGewißheit für die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten und den Europäischen\n\nGerichtshof selbst besteht (vgl. EUGH, BVerfG und BGHZ aaO).\n\n4.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel gegen das\n\nZwischenurteil des Landgerichts zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger\n\naaO § 280 Rn. 8 a.E.).\n\nRinne\n\nWurm\n\n Kapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-28/iii-zr-102-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:31.535839+00:00"}}