{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB___7-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"III ZB 7/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayeri- schen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medien- betriebsgesellschaft nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihren Zessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs auf ein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge- richten gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 7/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nGVG § 13; BayMEG 1987 Art. 28 Abs. 1; BayMG 1992 Art. 38 Abs. 3\n\nFür Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Kabelgesellschaft nach dem Bayeri-\n\nschen Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz 1987 bzw. einer Medien-\n\nbetriebsgesellschaft nach dem Bayerischen Mediengesetz 1992 (bzw. ihren\n\nZessionaren) und dem Betreiber einer Kabelanlage wegen des Anspruchs auf\n\nein vertragliches Teilnehmerentgelt ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-\n\nrichten gegeben.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 70.333 \n\n DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die als\n\nTrägerin des Rundfunks in Bayern auch Rundfunkprogramme aus von privaten\n\nAnbietern gestalteten Beiträgen organisiert und die Weiterverbreitung von\n\nRundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen regelt (vgl. Art. 2\n\ndes Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater\n\nRundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern in der Fassung der\n\nBekanntmachung vom 26. Januar 1999 [GVBl. S. 8]). Sie macht aus abgetrete-\n\nnem Recht gegen die Beklagte als Betreiberin einer Kabelanlage Ansprüche\n\nder MGK ... mbH - einer regionalen Kabelgesellschaft (vgl. Art. 2 des Medien-\n\nerprobungs- und -entwicklungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n\nvom 8. Dezember 1987 [GVBl. S. 431; im folgenden: BayMEG 1987]) bzw. Me-\n\ndienbetriebsgesellschaft (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayMG i.d.F. vom 24. November\n\n1992, GVBl. S. 584; im folgenden: BayMG 1992) auf Zahlung rückständiger\n\nTeilnehmerentgelte (Art. 28 Abs. 1 BayMEG 1987; Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992)\n\nfür den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1998 geltend. Während\n\ndieses Zeitraums hatten die - in der Rechtsform privatrechtlicher Gesellschaf-\n\nten mit beschränkter Haftung organisierten - Kabelgesellschaften bzw. (später)\n\nMedienbetriebsgesellschaften im wesentlichen die Aufgabe, einerseits Rund-\n\nfunkprogramme aus Beiträgen der privaten Anbieter zu organisieren und ab-\n\nzuwickeln, andererseits mit den Betreibern von Kabelanlagen Verträge über die\n\nVerbreitung von Rundfunkprogrammen abzuschließen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Nr. 1,\n\n4, Art. 23 Abs. 3 BayMEG 1987; Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4, Art. 38 Abs. 2\n\nBayMG 1992). Die Klägerin hat behauptet, im Streitfall seien das Teilnehmer-\n\nentgelt auslösende Verträge zwischen der Zedentin und der Beklagten im Zu-\n\nsammenhang mit der Verlegung und Freischaltung von Kabelanschlüssen\n\ndurch die Deutsche Telekom AG (früher Deutsche Bundespost) zustande ge-\n\nkommen.\n\nNach Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch die\n\nBeklagte im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat das Landgericht den\n\nzu den ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den\n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den\n\nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Hiergegen richtet sich die\n\n- vom Oberlandesgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist statthaft und sowohl nach den Regeln der sofortigen\n\nBeschwerde als auch denjenigen der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluß\n\nvom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02 - ZIP 2002, 1963; Hüßtege, in: Tho-\n\nmas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 17 a GVG Rn. 22) fristgerecht eingelegt und auch\n\nim übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht sieht das\n\nOberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht ge-\n\ngeben an. Das hier maßgebliche - behauptete - Rechtsverhältnis zwischen der\n\nZedentin und der Beklagten ist öffentlich-rechtlicher Natur.\n\n1.\n\nFür die Frage, ob eine Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte oder die\n\nVerwaltungsgerichte gehört, kommt es nach den §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1\n\nVwGO, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf\n\nan, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der\n\nKlageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Im\n\nvorliegenden Fall macht die Klägerin Ansprüche ihrer Zedentin, einer Kabelge-\n\nsellschaft bzw. Medienbetriebsgesellschaft, nach den im streitigen Zeitraum\n\ngeltenden Bayerischen Mediengesetzen auf Teilnehmerentgelt(e) gegen die\n\nBeklagte als Betreiberin der Kabelanlage(n) geltend, die - wie in Art. 28 Abs. 1\n\nBayMEG 1987 bzw. Art. 38 Abs. 3 BayMG 1992 vorgesehen - auf vertraglicher\n\nGrundlage entstanden sein sollen. Die Partner des von der Klägerin behaup-\n\nteten Vertragsverhältnisses sind zwar, wie die Beschwerde zutreffend hervor-\n\nhebt, beide Privatrechtssubjekte, denn auch bei den Kabelgesellschaften bzw.\n\nMedienbetriebsgesellschaften handelt es sich um bürgerlich-rechtliche Han-\n\ndelsgesellschaften. Das schließt jedoch nicht von vornherein das Vorliegen\n\neines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus (vgl. BGHZ 28, 214; BGH, Beschluß\n\nvom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; BVerwG NJW 1990,\n\n134; NVwZ 1992, 1186). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\nallerdings dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Pri-\n\nvatrechtssubjekte beteiligt sind, Voraussetzung für eine Zuordnung zum öffent-\n\nlichen Recht, daß mindestens eines von ihnen als mit öffentlich-rechtlichen\n\nBefugnissen beliehenes Unternehmen gehandelt hat; andernfalls reicht auch\n\nnicht aus, daß das Handeln eines der Beteiligten der Erfüllung öffentlicher Auf-\n\ngaben gedient hat (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 aaO).\n\n2.a) Indessen waren, worüber jedenfalls in der neueren Rechtsprechung\n\nder obersten Gerichte in Bayern im Kern - wenn auch nicht immer genau mit\n\ndemselben rechtlichen Ansatz - Einigkeit besteht, die Kabelgesellschaften bzw.\n\n(später) die Medienbetriebsgesellschaften gesetzlich auf eine Art und Weise in\n\nhoheitliche Funktionsbereiche (im Bereich der Wahrnehmung der öffentlich-\n\nrechtlichen Trägerschaft der Klägerin/Landesmedienanstalt) eingebunden, daß\n\nihre Tätigkeit - auch in dem hier interessierenden Zusammenhang - der eines\n\nbeliehenen Unternehmers gleichkam (BayVGH, Beschluß vom 12. Juli 2001\n\n- 7 C 00.2549 - BayVBl. 2002, 82 m. kritischer Anm. Bornemann) bzw. sie\n\ngleichsam als Zulassungsstelle für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen An-\n\nstalt fungierten (BayObLG, Urteil vom 16. Juli 2001 - 52 RR 73/98 - BayObLGZ\n\n2001, 174). Die Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften übten nicht nur bei\n\nder Organisation und Abwicklung der Rundfunkprogramme aus den von\n\nRundfunkanbietern gestalteten Beiträgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 23\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 BayMG 1992) und bei der Unterstützung der Klägerin im\n\nRahmen ihrer Aufgaben nach Art. 11 Satz 2 BayMG 1992 (Art. 23 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 5 BayMG 1992) hoheitliche Funktionen für die Beklagte aus, sondern auch\n\nbeim Abschluß von (Teilnehmerentgelt-)Vereinbarungen mit den Betreibern\n\nvon privaten Kabelanlagen aufgrund des gesetzlichen Kontrahierungszwangs\n\n(Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992; BayVGH aaO; a.A. Vesting, Zum Rechtscharakter\n\ndes Teilnehmerentgelts nach § 38 Abs 2, 3 BayMG 1992 bzw. Art. 23 Abs. 3,\n\nArt. 28 Abs. 1 BayMEG, S. 17 ff, 20, 23, 25, der aber zugleich die öffentlich-\n\nrechtliche Struktur des \"Grundverhältnisses\" anerkennt, aaO. S. 40). Da ein\n\nsolcher Vertragsschluß Voraussetzung für den Bezug von in Kabelanlagen\n\neingespeisten und weiterverbreiteten Rundfunkprogrammen war, enthielt der\n\nVertragsabschluß zugleich eine rechtliche - hier nach dem gesamten Funkti-\n\nonszusammenhang: öffentlich-rechtliche - \"Verfügung\" (Disposition) über den\n\nbetreffenden Zugang zum Rundfunk. Auch insoweit waren die Kabel- bzw. Me-\n\ndienbetriebsgesellschaften \"organisatorischer Unterbau\" für den dezentrali-\n\nsierten Rundfunkbetrieb durch die Klägerin (BayVGH aaO).\n\nDie öffentlich-rechtliche Natur der zuletzt beschriebenen \"Verfügung\"\n\nder Kabel- bzw. Medienbetriebsgesellschaften durch den Abschluß von Teil-\n\nnehmerverträgen mit den Betreibern von Kabelanschlüssen wird weiterhin da-\n\ndurch verdeutlicht, daß das zu vereinbarende Teilnehmerentgelt allgemein\n\nnicht als Gegenleistung für Leistungen der Kabel- bzw. Medienbetriebsgesell-\n\nschaften angesehen wird, sondern als eine gesondert geartete \"Abgabe mit\n\nEntgeltcharakter\", die der Rundfunkgebühr \n\nfür den öffentlich-rechtlichen\n\nRundfunk\n\nähnelt (Vesting aaO S. 46).\n\nb) Ist aber das \"Ob\" des Vertragsschlusses der Kabel- bzw. Medienbe-\n\ntriebsgesellschaften mit den Betreibern von Kabelanlagen nach allem als ho-\n\nheitlich einzuordnen, so besteht kein durchgreifender Grund, für das aus einem\n\nentsprechenden Vertragsabschluß resultierende Rechtsverhältnis das bürger-\n\nliche Recht heranzuziehen. Aus dem Gesetz ergibt sich in dieser Richtung kein\n\neindeutiger Hinweis. Daß das Gesetz den Abschluß eines \"Vertrages\" anord-\n\nnet, geht nicht zwingend in die Richtung einer Entscheidung für einen bürger-\n\nlich-rechtlichen Vertrag. Für eine solche Einordnung können auch nicht Ge-\n\nsichtspunkte der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie herangezogen werden (vgl.\n\nBayObLGZ 2001, 174). Zwecke, die mit der Zwei-Stufen-Theorie erreicht wer-\n\nden sollten - einerseits eine Grundrechtsbindung des in der Form des Privat-\n\nrechts handelnden Verwaltungsträgers, andererseits Zweckmäßigkeitsgründe\n\nin Anlehnung an herkömmliche bürgerlich-rechtliche Vertragstypen -, drängen\n\nsich im hier in Rede stehenden Regelungsbereich nicht auf. Dies gilt um so\n\nmehr, als entsprechend den anzuwendenden Bestimmungen der im streitigen\n\nZeitraum geltenden bayerischen Mediengesetze die Höhe des von den Kabel-\n\nbzw. Medienbetriebsgesellschaften vertraglich zu regelnden Teilnehmerent-\n\ngelts bereits allgemein \n\nin öffentlich-rechtlichen Satzungen der Kläge-\n\nrin/Landesrundfunkanstalt geregelt war. Raum für die Konstruktion einer vom\n\nöffentlichen Recht abgesonderten \"zweiten Stufe\" der Teilnehmerentgeltverträ-\n\nge war bei einer solchen Konstellation nicht gegeben.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zb-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zb-7-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:18.076495+00:00"}}