{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__71-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"III ZB 71/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 71/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 520\n\nZu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Juni\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Be-\n\nrufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erho-\n\nben.\n\nGegenstandswert: 23.098,90 \n\nGründe\n\nI.\n\n1.\n\nDie Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die Beklagte\n\nstellt Klebstoffe her. Im Herbst des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann und\n\nMitarbeiter der Klägerin, K.-H. Bi. , der Beklagten einen Kontakt mit der Fir-\n\nma B. , die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den R. -Bau-\n\nmärkten verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die von\n\nder Firma B. gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurz-\n\nfristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaf-\n\nfen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten.\n\nDaraufhin erklärte sich der Zeuge Bi. bereit, das Verpackungsmaterial\n\nselbst zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerin\n\ninsgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenem\n\noder abgetretenem Recht des Zeugen Bi. - verlangt. Die Beklagte hat sich\n\nunter anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäß\n\nerst nach vollständigem Verkauf der von der Firma B. georderten\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)\n\n110.000 Tuben und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47 \n\nerfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; Zah-\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:15)(cid:12)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:21)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:0)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:30)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:24)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:31)(cid:7)\n\nlungen seien lediglich in Höhe von 15.068,01 \n\ni-\n\nchen Produkte seien wegen fehlerhafter Gefahraufdrucke unverkäuflich. Die\n\nBeklagte hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich auf\n\nein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetre-\n\ntenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsaus-\n\nführung als unsubstantiiert angesehen. Die von der Beklagten behaupteten\n\nZahlungsmodalitäten hat das Landgericht als Fälligkeitsabrede gewertet und\n\nden Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das wirtschaftli-\n\nche Risiko des zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen\n\nVertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarung\n\nnoch der Billigkeit. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten\n\n(cid:6)\n\ngleichfalls nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, wel-\n\nche Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwen-\n\ndungen, obliege der Beklagten. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan,\n\ndaß dem Zeugen Bi. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpak-\n\nkungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck fal-\n\nscher Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.\n\n3.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und in\n\nihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einen\n\nAuftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wo\n\nund wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage die\n\nKlägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten habe Herrn Bi. er-\n\nklärt, daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tuben\n\nnoch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in der\n\nverlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kunden\n\nder Beklagten bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebin-\n\nden die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr Bi. erwi-\n\ndert, er werde dafür sorgen, daß das Material der Beklagten kurzfristig zur Ver-\n\nfügung stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und Kunststoffkappen\n\nzunächst bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er die\n\nvon ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Kleb-\n\nstoffgebinde verkauft seien und die Firma B. gezahlt habe. Das vom Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten befürchtete wirtschaftliche Risiko, Fremdrechnun-\n\ngen zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, be-\n\nstehe deshalb nicht; er übernehme die \"Garantie\". Entgegen der Auffassung\n\ndes Landgerichts hätten die Beklagten und der Zeuge Bi. keineswegs nur\n\neine Fälligkeitsabrede getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche Risi-\n\nko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma\n\nB. habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommen\n\nund sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagte\n\nwegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. Es\n\ndürfte auch problematisch sein, von einem Auftrag der Beklagten an Herrn\n\nBi. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe es\n\nin der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sich\n\nder Beklagten als \"Subunternehmerin\" bedient habe. Für alle von ihm vermit-\n\ntelten Geschäfte habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Im Streit-\n\nfall habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschlie-\n\nßen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der Beklagten an den Zeugen\n\nBi. unterstellen wolle, seien dessen Materialbestellungen weit über die\n\nGrenzen des Auftrags hinausgegangen. Herr Bi. habe nämlich nicht nur\n\n5.000 Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück,\n\nteilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkap-\n\npen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die For-\n\nderung der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne allenfalls\n\nAufwendungsersatz für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habe\n\nHerr Bi. ohne Rücksprache mit der Beklagten die Aufträge zur Herstellung\n\nder Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daß\n\nkorrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. Demnach\n\nhabe es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflich\n\nseien. Auch die Blisterrückwände habe der Ehemann der Klägerin in Auftrag\n\ngegeben, ohne dabei die strikte Einhaltung der EG-Sicherheitsdatenblätter zu\n\nverlangen. Sowohl die Blisterrückwände als auch die Bedruckung der Tuben\n\nverstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daß\n\ndie gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge Bi. nicht\n\ndas wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten Forde-\n\nrungen übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte den\n\nAuftrag nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendeten\n\nKosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von\n\n15.068,01 \n\nrheblich. So seien allein Lagerungskosten \n\nin Höhe von\n\n(cid:5)(cid:21)(cid:25) (cid:12)(cid:14)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:21)(cid:25)(cid:2)(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:21)(cid:25)(cid:21)(cid:26)\"!#(cid:10)\n\n(cid:12)$(cid:22)(cid:24)(cid:5)(cid:4)(cid:25)&%’(cid:18)(cid:24)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:21)(cid:25))( (cid:18)(cid:21)(cid:25)+*’(cid:26)-,(cid:21).(cid:24).(cid:8)/10(cid:24)2\n\n(cid:16)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:5)3(cid:0)(cid:27)(cid:10)1(cid:7)\n\n4(cid:23)(cid:11)5(cid:16)(cid:19)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)6(cid:5)7(cid:22)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:5)\n\n1.380,50 \n\nAufrechnung erklärt.\n\n4.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nrufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ 520\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung ent-\n\nhalte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der Umstän-\n\nde, aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das ange-\n\nfochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die\n\nZweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im\n\nangefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung ge-\n\nböten, noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsa-\n\nchen, aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagte\n\nund der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann der\n\nKlägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen des\n\nGeschäfts übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das Landgericht habe das\n\nRecht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, wie\n\ndie Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie die\n\nBerufungsbegründung sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster\n\n(cid:5)\n\nInstanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sich\n\nnach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.\n\nHiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574\n\nAbs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig;\n\nzumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine\n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß be-\n\nreits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Ent-\n\nscheidung der Beklagten nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. 103\n\nAbs. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den in\n\nNJW 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Ju-\n\nni 1993 - X ZB 21/92 - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Be-\n\nrufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung\n\nnach dem neuen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\n1.\n\nDas Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung\n\ngeändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden,\n\ndaß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht\n\noder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Ent-\n\nscheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkon-\n\ntrolle und -beseitigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.\n\n14/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revi-\n\nsion (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonst\n\nnur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.\n\nDie Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Feh-\n\nlerkontrolle hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe-\n\ngründung modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegrün-\n\ndung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen Berufungsangriffen\n\n\"die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der An-\n\nfechtung\" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweis-\n\neinreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § 520\n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungs-\n\ngründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an\n\ndie Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in Betracht\n\nkommt - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO \"die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die\n\nRechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung\n\nergibt\". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzun-\n\ngen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück,\n\ndie dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die \"bestimmte\" Bezeichnung der\n\nUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort ist\n\ndeshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf den\n\nStreitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus\n\nwelchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Beru-\n\nfungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urteil vom\n\n18. September 2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209, 210). Die Berufungs-\n\nbegründung erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer be-\n\nstimmten Norm (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungs-\n\nband, § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisi-\n\nonsbegründung: BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR\n\n1990, 480, 481; MünchKomm/Wenzel, § 551 Rn. 20) noch die Schlüssigkeit\n\noder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Meyer-Seitz in Han-\n\nnich/Meyer-Seitz, \n\nZPO-Reform \n\n2002, \n\n§ 520 \n\nRn. 12; \n\nMünch-\n\nKomm/Rimmelspacher \n\naaO; \n\nMusielak/\n\nBall, § 520 Rn. 33; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisheri-\n\ngen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126;\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002, 682; Urteil\n\nvom 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. Rspr.;\n\na.A. zum neuen Recht: LG Stendal NJW 2002, 2886, 2887; Schellhammer,\n\nMDR 2001, 1141, 1143; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,\n\n61. Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der ge-\n\nsetzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, ob\n\ndie Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).\n\n2.\n\nDiesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der Be-\n\nklagten. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint,\n\ndas tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus erster Instanz zu konkretisieren\n\nund zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtliche\n\nUrteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilung\n\nan die Klägerin sowie an den Zeugen Bi. bestreitet und hiermit die Grund-\n\nlage des vom Landgericht angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leug-\n\nnet. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgericht\n\nverkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des Landgerichts, die\n\nParteien hätten statt der von der Beklagten behaupteten Risikoübernahme\n\ndurch den Zeugen Bi. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. Schließlich\n\nwird in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des\n\nAuftrags durch den Zeugen Bi. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be-\n\nzeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das Landgericht habe\n\nrechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen Bi. \n\nfür die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße Berufungsbe-\n\ngründung setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als ver-\n\nletzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen Angriffe\n\neindeutig von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wieder-\n\nholung des Sachverhalts abgesetzt werden.\n\n3.\n\nDemzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577\n\nAbs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4\n\nSatz 3 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zb-71-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zb-71-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__71-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:37.946891+00:00"}}