{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__68-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"III ZB 68/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII Abs. 1 ZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß sich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere in- nerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen. 2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds- spruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erfor- derlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schieds- spruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 68/02\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nnein\nja\n\nÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, UNÜ) Art. VII\nAbs. 1\n\nZPO §§ 1025 Abs. 4; 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1\n\n1. Das deutsche Gericht ist nach Art. VII Abs. 1 UNÜ befugt - auch ohne daß\nsich die Parteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere in-\nnerstaatliche Recht in toto zurückzugreifen.\n\n2. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds-\nspruchs ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO lediglich\ndie Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erfor-\nderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schieds-\nspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat\nnach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der\nentsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ.\n\nBGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - OLG Hamburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa\n\nund Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluß\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat,\n\nvom 27. August 2002 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 12.346,76 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Schiedsspruch eines Schiedsgerichts \n\nin G. vom\n\n12. Februar 2002 wurden die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, an\n\ndie Antragsteller 125.000 SEK als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfol-\n\ngung im Schiedsverfahren zu zahlen. Die Antragsteller begehren die Voll-\n\nstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Antragsgegner mit ei-\n\nnem gegen die Antragsteller gerichteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe\n\nvon 12.500 SEK für begründet erachtet und den Schiedsspruch in Höhe von\n\n112.500 SEK für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die\n\nAntragsgegner ihren Antrag, das Gesuch der Antragsteller um Vollstreckbarer-\n\nklärung des Schiedsspruchs insgesamt zurückzuweisen, weiter.\n\nII.\n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist unzulässig, weil sie\n\nnicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist am 7. Oktober 2002, nach Ablauf der für den\n\nAntragsgegner zu 1 bis zum 4. Oktober 2002 laufenden Frist zur Einreichung\n\nder Beschwerdeschrift, eingegangen.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gleichfalls nicht zu-\n\nlässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert\n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\na) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der\n\nGrundsätzlichkeit oder dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nwäre insbesondere in Betracht gekommen, wenn in diesem Vollstreckbarerklä-\n\nrungsverfahren Verfahrensgrundrechte oder der ordre public verletzt worden\n\nwären. Die Rechtsbeschwerde hat einen solchen Zulassungsgrund jedoch\n\nnicht dargelegt (vgl. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).\n\nb) Die Rechtsbeschwerde begehrt die Zulassung wegen Grundsätzlich-\n\nkeit und zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO),\n\nweil im Streitfall zu klären sei, ob für die nach Art. IV Abs. 2 Satz 2 des Über-\n\neinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung aus-\n\nländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, künftig UNÜ) erforderliche\n\nBeglaubigung von Übersetzungen des Schiedsspruchs und der Schiedsverein-\n\nbarung die Beglaubigung durch einen Honorarkonsul genüge.\n\nDie Frage ist nicht entscheidungserheblich.\n\naa) Das Oberlandesgericht ist zulässigerweise von den nationalen\n\nBestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§§ 1025\n\nAbs. 4; 1061 bis 1065 ZPO) und nicht unmittelbar von dem UNÜ ausgegangen.\n\nIm Streitfall ist die unmittelbare Anwendung des UNÜ eröffnet. Nachdem\n\ndie Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3\n\nSatz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutschland je-\n\nder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in G. /Schweden - ergangen\n\nist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden\n\n(Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - BGH Report 2001, 344,\n\n345). Das UNÜ läßt aber die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es der\n\nAnerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII\n\nAbs. 1 UNÜ). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne daß sich die\n\nParteien darauf berufen -, auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche\n\nRecht in toto zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Ver-\n\nträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten\n\n(allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 42/74 -\n\nWM 1976, 435 f und vom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 - WM 1984, 1014; BGHZ\n\n52, 184, 187 <zum Genfer Abkommen von 1927>; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO\n\n22. Aufl. 2002 Anhang § 1061 Rn. 160 f; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl.\n\n2001 Schlußanhang IZPR Art. VII UNÜ Rn. 4; Bredow in Bülow/Böckstiegel/\n\nGeimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen\n\n<Stand: Januar 2003> Art. VII UNÜ Erl. 1 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsge-\n\nrichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 42 Rn. 25 f).\n\nbb) Die mithin anwendbare Zivilprozeßordnung verweist im Grundsatz\n\nauf das UNÜ (§ 1061 Abs. 1 Satz 1), trifft jedoch hinsichtlich der Vorlage-\n\npflichten der die Anerkennung nachsuchenden Partei eine eigenständige na-\n\ntionale Regelung in § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hat, was\n\ndas Oberlandesgericht nicht berücksichtigt hat, nach dem Günstigkeitsprinzip\n\ndes Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des\n\nArt. IV UNÜ; denn sie ist anerkennungsfreundlicher (vgl. BayObLGZ 2000, 233,\n\n236; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1064 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl.\n\n2002 Anhang nach § 1061 Art. IV UNÜ Rn. 4; Albers in Baumbach/Lauterbach/\n\nAlbers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 Schlußanhang Art. IV UNÜ Rn. 1; Tho-\n\nmas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1061 Rn. 6; Musielak/\n\nVoit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1064 Rn. 4; Schwab/Walter aaO Kap. 58 Rn. 2 a.E.;\n\na.A. MünchKommZPO-Münch aaO § 1064 Rn. 1: ergänzende Geltung des Art.\n\nIV UNÜ neben § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO). § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1\n\nZPO fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\n\nSchiedsspruchs lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglau-\n\nbigter Abschrift, was hier unstreitig geschehen ist. Auf die Vorlage einer in be-\n\nstimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs oder der\n\nSchiedsvereinbarung kommt es - anders als bei Art. IV UNÜ - nicht an.\n\nc) Auch das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde wirft keine Fra-\n\ngen auf, die deren Zulassung rechtfertigen können.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__68-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zb-68-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__68-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__68-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zb-68-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__68-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:51.538873+00:00"}}