{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__57-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"III ZB 57/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZB 57/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Verfahrens sind gegeneinander auf-\n\ngehoben.\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:\n\nBis zum 4. Mai 2003\n\n91.512,15 \n\nAb dem 5. Mai 2003\n\n8.400,85 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Schiedsgericht stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeit\n\nfest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hat\n\ndie Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht\n\nhat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsge-\n\nsuch für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin\n\nbegehrt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit des\n\nSchiedsgerichts festgestellt werde.\n\nNachdem die Parteien vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleich\n\ngeschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache\n\nfür erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der \"Kosten des Schiedsgerichts-\n\nverfahrens\" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor dem\n\nstaatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens der\n\nAntragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungs-\n\nerklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der An-\n\ntragstellerin aufzuerlegen.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind\n\nnicht gegeben.\n\nDie Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentschei-\n\ndung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des Prozeßvergleichs, den die\n\nParteien vor dem Landgericht Koblenz geschlossen haben, hindern aber, nach\n\ndieser Vorschrift zu verfahren.\n\n1.\n\nDie kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98\n\nZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über die\n\nKosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen haben\n\nund über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt\n\n§ 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten des\n\nRechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 ZPO\n\nergibt sich somit, ohne daß es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf,\n\nwer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Für\n\neine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).\n\n2.\n\nHier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem Landgericht\n\nKoblenz das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das Verfah-\n\nren vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der\n\n\"Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens\" bestimmt, daß sie gegeneinander auf-\n\ngehoben werden sollen. Umfaßt diese Kostenregelung, wie die Antragstellerin\n\ngeltend macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sind\n\nauch sie gegeneinander aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Kosten-\n\nentscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die An-\n\ntragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber be-\n\nzüglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den\n\n§§ 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blieb damit die\n\nKostenregelung im Vergleich offen, sind gemäß § 98 Satz 2 ZPO die Kosten\n\ndes erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Der\n\nSenat hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. Musie-\n\nlak/Wolst, ZPO 3. Aufl. 2002 § 98 Rn. 8; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.\n\n2002 § 98 Rn. 11).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zb-57-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zb-57-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__57-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:20.381047+00:00"}}