{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__44-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"III ZB 44/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 234 A Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wie- dereinsetzungsfrist (hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsin- stanz, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbe- vollmächtigten vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Beru- fungsschrift nicht unterzeichnet gewesen war).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 44/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 234 A\n\nZu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Wahrung der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist (hier: bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsin-\n\nstanz, der stattfindet, wenn die Berufung durch den früheren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten vermeintlich längst frist- und formgerecht eingelegt und\n\nbegründet worden ist, und sich nachträglich herausstellt, daß die Beru-\n\nfungsschrift nicht unterzeichnet gewesen war).\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 44/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Tübingen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 26. Septem-\n\nber 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2002\n\naufgehoben.\n\nDem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Tübingen vom 20. November 2001 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand bewilligt.\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das ihm am 22. November 2001 zugestellte Urteil des Landge-\n\nrichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift, die durch Te-\n\nlefax am 20. Dezember 2001 und im Original am 21. Dezember 2001 beim\n\nOberlandesgericht eingegangen ist, war von seinem damaligen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nicht unterzeichnet. Mit unterschriebenem Schriftsatz vom\n\n7. Januar 2002 beantragte Rechtsanwalt S., der damalige Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten, Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihm mit\n\nVerfügung vom 9. Januar 2002 bis zum 20. Februar 2002 gewährt wurde. Am\n\n20. Februar 2002 ging die von Rechtsanwalt S. unterschriebene Berufungsbe-\n\ngründung des Beklagten ein.\n\nAm 6. März 2002 legte der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil An-\n\nschlußberufung ein. Mit Schriftsatz vom 26. März 2002 zeigten die jetzigen\n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten an, daß dieser sie mit der Mandats-\n\nfortführung in der Berufungsinstanz beauftragt habe und das Mandat des\n\nRechtsanwalts S. beendet sei. Sie erklärten, daß sie \"für eine sinnvolle und\n\nsachgerechte Mandatsbearbeitung\" Einsicht in die Gerichtsakten benötigten.\n\nDiese wurde ihnen antragsgemäß bewilligt. Am 8. April 2002 erklärten sie, sie\n\nhätten erst bei Durchsicht der ihnen überlassenen Gerichtsakte festgestellt,\n\ndaß der Kläger Anschlußberufung eingelegt habe. Sie erbaten eine Verlänge-\n\nrung der Frist zur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis zum 22. April\n\n2002, die ihnen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. April 2002 bewilligt\n\nwurde. Am 10. April 2002 gaben sie die Gerichtsakten zurück. Mit Verfügung\n\nvom 16. April 2002 wies der Berichterstatter beide Parteien darauf hin, daß die\n\nBerufungsschrift des Beklagten nicht unterschrieben sei. Daraufhin beantragte\n\nder Beklagte am 24. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch\n\nden angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2002 wurde die Berufung des Be-\n\nklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formge-\n\nrecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte be-\n\nantragt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft. Sie ist\n\nauch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\neine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die\n\nRechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n1.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß\n\neine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Betracht\n\nkommt, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar rechtzeitig, jedoch un-\n\nwirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Ver-\n\nschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise\n\neinzuhalten (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99 = NJW 2000,\n\n3286 m.w.N.).\n\nb) Unschädlich ist, daß der Beklagte es unterlassen hat, innerhalb der\n\nAntragsfrist die versäumte Prozeßhandlung (hier: die Einlegung der Berufung)\n\nnachzuholen, wie § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO dies an sich vorschreibt.\n\nVon einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung konnte der Be-\n\nklagte absehen, weil in der dem Berufungsgericht vorliegenden ordnungsge-\n\nmäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozeßhandlung der\n\nBerufung enthalten war. Die versäumte Prozeßhandlung braucht dann nicht\n\nnachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen wor-\n\nden ist. Im vorliegenden Fall entsprach die Berufungsbegründung, wie die\n\nRechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, auch in ihrer äußeren Gestalt sämtli-\n\nchen Formerfordernissen der Berufungsschrift selbst. Damit enthielt sie zu-\n\ngleich eine Wiederholung der Berufung. Es würde eine überflüssige Förmelei\n\nbedeuten, eine Prozeßhandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene\n\nSchriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. Mai 2000 aaO\n\nmit zahlreichen weiteren Nachweisen).\n\nc) Der Beklagte hat bereits zugleich mit der Anbringung des Wiederein-\n\nsetzungsgesuchs eine anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts S. und ei-\n\nne eidesstattliche Versicherung von dessen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt, aus\n\ndenen sich ergibt, daß Rechtsanwalt S. sein Büropersonal allgemein angewie-\n\nsen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das\n\nVorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, ferner, daß es sich bei der mit\n\nder Kontrolle beauftragten Mitarbeiterin K. um eine geschulte, regelmäßig\n\nüberprüfte und zuverlässige Kanzleikraft gehandelt hatte, der am fraglichen\n\nTag infolge eines bloßen Versehens entgangen war, daß bei den diesen\n\nRechtsstreit betreffenden Exemplaren der Berufungsschrift im Unterschied zu\n\ndenjenigen eines Parallelprozesses die Unterschrift fehlte. Mangels entgegen-\n\nstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit hinreichend glaub-\n\nhaft gemacht, daß dem Rechtsanwalt S. weder ein persönliches noch ein Or-\n\nganisationsverschulden an der Fristversäumung zur Last fällt. Ist eine fristge-\n\nrecht eingereichte Berufungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevoll-\n\nmächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelfrist ver-\n\nsäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\n\nwerden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein ange-\n\nwiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das\n\nVorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 = NJW 1996, 998).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht, das insoweit im Rahmen des Verwerfungsbe-\n\nschlusses eine Inzidentprüfung vorgenommen hat, läßt den Wiedereinset-\n\nzungsantrag daran scheitern, daß die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO\n\nversäumt sei. Es meint, die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten\n\nhätten bei der ihnen nach dem Anwaltswechsel auf ihr Ersuchen hin gewährten\n\nAkteneinsicht den Formmangel der Berufungsschrift erkennen können und\n\nmüssen; dadurch sei die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden. Da\n\ndavon auszugehen sei, daß die Akten spätestens bis zum 8. April 2002 einge-\n\nsehen worden seien, habe diese Frist spätestens am 22. April 2002 geendet.\n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht. Das Berufungsgericht\n\nhat die Sorgfaltspflichten überspannt, die einen nachfolgenden Prozeßbevoll-\n\nmächtigten bei der Bearbeitung eines Mandats treffen, das ein von seinem\n\nVorgänger vermeintlich längst formell ordnungsgemäß eingelegtes und be-\n\ngründetes Rechtsmittel betrifft. Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde dazu\n\nfolgendes geltend:\n\na) Rechtsanwalt R. (der neue Prozeßbevollmächtigte des Beklagten)\n\nhatte sich die Gerichtsakten zu einem Zeitpunkt aushändigen lassen, als die\n\nBerufungs- und Berufungsbegründungsschrift längst fristgerecht eingereicht\n\nwaren. Von einer Fristversäumung (hier: wegen fehlender Unterschrift auf der\n\nBerufungsschrift) war nichts bekannt. Die Einsicht der Gerichtsakten stand\n\nnicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung; die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist war, als er das Mandat übernahm, längst form- und\n\nfristgerecht gewahrt. Vielmehr diente die Akteneinsicht ersichtlich der weiteren\n\nVorbereitung des Berufungsverfahrens, insbesondere im Hinblick darauf, ob\n\nnach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 ZPO a.F.) noch ergänzen-\n\ndes Vorbringen angezeigt und möglich war.\n\nRechtsanwalt R. als dem neuen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten\n\ndrängte sich aber auch die Notwendigkeit, die Berufungsschrift auf form- und\n\nfristgerechte Einreichung zu überprüfen, in keiner Weise auf. Weder der Be-\n\nklagte selbst als Partei noch dessen früherer Prozeßbevollmächtigter, Rechts-\n\nanwalt S., hatten aufgrund des hier in Rede stehenden Versehens einen An-\n\nhaltspunkt für die Annahme, daß die rechtzeitig eingereichte Berufungsschrift\n\netwa nicht unterzeichnet gewesen sein könnte.\n\nb) Dem Berufungsgericht selbst lag die Berufungsschrift seit dem\n\n21. Dezember 2001 vor; es verfügte die Anforderung der erstinstanzlichen Ak-\n\nten, die Anforderung der Prozeßgebühr und die Zustellung der Rechtsmittel-\n\nschrift an den Rechtsmittelgegner (Verfügung vom 21. Dezember 2001); es\n\nbestimmte die Sitzgruppe mit Berichterstatter und Beisitzer (Verfügung vom\n\n24. Dezember 2001); der Vorsitzende verlängerte mit Verfügung vom 9. Januar\n\n2002 antragsgemäß die Berufungsbegründungsfrist; mit Verfügung des Vorsit-\n\nzenden vom 21. Februar 2002 wurden die Parteien zur Vorbereitung der Ter-\n\nminierung und Bekanntgabe ihrer Verhinderungstage im März und April gebe-\n\nten; mit Verfügung vom 5. März 2002 wurde Termin zur Berufungsverhandlung\n\nbestimmt; nach Eingang der Anschlußberufung vom 5. März 2002 wurde dem\n\nBeklagten Frist zur Stellungnahme bis 8. April 2002 gesetzt, und schließlich\n\nwurde dem Beklagten mit Verfügung vom 9. April 2002 antragsgemäß die Frist\n\nzur Stellungnahme auf die Anschlußberufung bis 22. April 2002 verlängert. Erst\n\nam 16. April 2002 bemerkte das Berufungsgericht, daß die Berufungsschrift\n\nnicht unterschrieben war, und kündigte seine Absicht an, die Berufung als un-\n\nzulässig zu verwerfen. Fast über vier Monate hat das Berufungsgericht, dem\n\ndie Akten vorlagen und das deshalb allein anhand der eingereichten Beru-\n\nfungsschrift das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) der Unterschrift\n\nfeststellen konnte, durch Schweigen den Eindruck erweckt, daß jedenfalls ein\n\nso offenkundiger Mangel wie das Fehlen der Unterschrift auf der Berufungs-\n\nschrift nicht bestehe, sondern hat das Verfahren beanstandungslos durch die\n\ngenannten zahlreichen Verfügungen weiterbetrieben.\n\nc) Hieraus zieht die Rechtsbeschwerde die zutreffende Folgerung, daß\n\nsich in dieser Situation dem nach dem Anwaltswechsel neu beauftragten Pro-\n\nzeßbevollmächtigten die Notwendigkeit einer Überprüfung gerade nicht auf-\n\ndrängen mußte. Zwar ist dem Berufungsgericht im Ansatz darin beizupflichten,\n\ndaß ein Rechtsanwalt, der ein Berufungsmandat übernimmt, die Erfolgsaus-\n\nsichten des Rechtsmittels zu prüfen hat, wozu zwingend die Prüfung von des-\n\nsen Zulässigkeit gehört. Dies gilt aber in erster Linie insoweit, als es sich um\n\nein Rechtsmittelmandat handelt, das innerhalb offener oder vermeintlich offe-\n\nner Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist erteilt wird. In einer Situa-\n\ntion, in der - wie hier - beide Fristen längst abgelaufen und (vermeintlich) je-\n\nweils durch rechtzeitige Einreichung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe-\n\ngründungsfrist gewahrt waren, besteht dagegen für den neuen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten, der die Gerichtsakten zur Vorbereitung der weiteren Prozeßfüh-\n\nrung - im Rahmen einer \"sinnvollen und sachgerechten Mandatsbearbeitung\" -\n\nbenötigt, keine besondere Veranlassung, zur Wahrung der längst verstriche-\n\nnen Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen Maßnahmen zu ergreifen\n\nund anhand der von ihm zu anderem Zweck angeforderten Gerichtsakten die\n\nFormalien der Rechtsmitteleinlegung nachträglich in eigener Verantwortlichkeit\n\nzu prüfen.\n\n3.\n\nDer angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Dem\n\nBeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Sache\n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr in eine Prü-\n\nfung der Begründetheit der Berufung und der Anschlußberufung einzutreten\n\nhaben wird.\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zb-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zb-44-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__44-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:30.465732+00:00"}}