{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__22-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"III ZB 22/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23 Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestset- zungsverfahren erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren las- sen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 22/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23\n\nDie Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel\n\ntauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren las-\n\nsen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - AG Augsburg\n\nLG Augsburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 26. Septem-\n\nber 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. April 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n107,37 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von\n\n2.894,20 DM nebst Zinsen verlangt und in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Amtsgericht vom 8. November 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt.\n\nDie - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\nNach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich die Beklagte bereit,\n\neine Forderung in Höhe von 2.500 DM anzuerkennen. Der Kläger erteilte sein\n\nEinverständnis, wenn die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits\n\nübernehme. Daraufhin erkannte die Beklagte die Klageforderung in Höhe von\n\n2.500 DM nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 1. Juli 2002 an. Der Kläger nahm\n\ndie Klage in Höhe des überschießenden Betrages zurück und beantragte den\n\nErlaß eines Anerkenntnisurteils. Dieses wurde antragsgemäß erlassen. Die\n\nKosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Durch Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluß vom 17. Januar 2002 wurden die von der Beklagten an den\n\n(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:10)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:1)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:25)(cid:7)\n\nKläger zu erstattenden Kosten auf 395,07 \n\ne-\n\nlehnt wurde die Festsetzung einer vom Kläger angemeldeten Vergleichsgebühr\n\n(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:7)(cid:4)(cid:1)\n\n(cid:20)!(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)\"(cid:22)#(cid:16)%$!(cid:1)(cid:17)&\n\n(§ 23 BRAGO) in Höhe von 210 DM (= 107,37 \n\n(cid:15) (cid:31)\n\n(cid:15)(cid:4)’(cid:30)(cid:15)\n\nlegte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Diese wurde durch den angefochte-\n\nnen Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde begehrt der Kläger, zu seinen Gunsten weitere von der Be-\n\n(cid:1)((cid:16)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:18))(cid:20)\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:1)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)*(cid:1)\n\nklagten zu erstattende 107,37 \n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben\n\nzu Recht entschieden, daß die von den Parteien in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 8. November 2001 gewählte Form einvernehmlicher Streitbeilegung\n\n(Teilanerkenntnis; Klagerücknahme hinsichtlich der Mehrforderung) keinen An-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung einer im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren berücksichtigungsfähigen anwaltlichen Vergleichsgebühr (§ 23\n\nBRAGO) begründet hat.\n\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:26)\n(cid:7)\n(cid:15)\n(cid:15)\n(cid:15)\n’\n(cid:15)\n(cid:13)\n\n1.\n\nAllerdings wird diese Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesge-\n\nrichte unterschiedlich beurteilt.\n\na) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auf-\n\nfassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich\n\naber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den\n\nFall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der\n\nBeklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen\n\n(MDR 2000, 908).\n\nb) Unter einschränkenden Voraussetzungen hält auch das Oberlandes-\n\ngericht München eine Vergleichsgebühr für festsetzungsfähig: Zwar könne sie\n\nnicht bereits dann festgesetzt werden, wenn die Parteien im Termin einseitige\n\nProzeßerklärungen abgäben (z.B. teilweise Berufungsrücknahme seitens des\n\nBeklagten und teilweise Klagerücknahme); allerdings komme die Festsetzung\n\nin Betracht, wenn der Erstattungsberechtigte glaubhaft mache, daß die Partei-\n\nen sich über ein entsprechendes Vorgehen - im Wege des gegenseitigen\n\nNachgebens - vor Gericht geeinigt hätten (AnwBl. 1996, 476).\n\nc) Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, in der teilweisen Klagerück-\n\nnahme und im anschließenden Anerkenntnis des Restes und nachfolgenden\n\nAnerkenntnisurteil könne ein materieller Vergleich liegen, der für den mitwir-\n\nkenden Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr auslöse. Im Zweifel gehörten diese\n\nKosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht\n\nder Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht fest-\n\nsetzbar (Rpfleger 1990, 91). In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesge-\n\nricht Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und\n\nAnerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festset-\n\nzung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Aner-\n\nkenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).\n\nd) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die\n\nFestsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs:\n\nSie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn\n\nein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354). Insbeson-\n\ndere dieser Entscheidung hat sich das Landgericht angeschlossen; ihr ist zu-\n\nzustimmen.\n\n2.\n\nDie Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu\n\nerstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104\n\nZPO erfordert - schon im Interesse der Rechtssicherheit - klare, praktikable\n\nBerechnungsgrundlagen. Dies gilt auch und gerade für die zur Festsetzung\n\nangemeldeten Anwaltsgebühren. Bei einer Streitbeilegung der hier in Rede\n\nstehenden Art, bei der es nicht zur Protokollierung eines gerichtlichen Ver-\n\ngleichs kommt, sondern die durch einseitige Prozeßhandlungen der Parteien\n\nerreicht wird, liegt es oftmals nicht klar zutage, ob die gewählte Handlungsform\n\nauf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines materiell-\n\nrechtlichen Vergleichs im Sinn des § 779 BGB erfüllt. Dementsprechend müßte\n\n- worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hin-\n\nweist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage\n\nder Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hät-\n\nte, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien,\n\ndie auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.\n\nDies würde dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse derjenigen Partei,\n\ndie sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat, zuwiderlaufen, den Umfang\n\nder sie treffenden Last zuverlässig abschätzen zu können. Dementsprechend\n\nhat auch im vorliegenden Fall die Beklagte sinngemäß eingewendet, bei ihrer\n\nBereitschaft, die Kosten zu übernehmen, habe sie darauf vertraut, von der Be-\n\nlastung mit einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Andererseits ge-\n\nschieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Eini-\n\ngung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klage-\n\nrücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden,\n\nbei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG\n\nSchleswig OLG-Report 2001, 238).\n\n3.\n\nDanach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht\n\nNürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festset-\n\nzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, ei-\n\nnen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1,\n\n162 f ZPO entspricht. All dies gilt bei der gebotenen generalisierenden Be-\n\ntrachtungsweise auch dann, wenn im Einzelfall die Feststellung eines vertragli-\n\nchen Konsenses der Parteien, der materiell-rechtlich die Begriffsmerkmale ei-\n\nnes Vergleichs i.S.d. § 779 BGB erfüllt, ohne Schwierigkeiten möglich sein\n\nsollte. Es ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich,\n\ndaß im Rechtsstreit beide Parteien die Auffassung vertreten haben, sie hätten\n\nhier einen Vergleich geschlossen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zb-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/iii-zb-22-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2002/III_ZB__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:29.611945+00:00"}}