{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___9-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"III ZR 9/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 9/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 3. Mai 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer aus dem Ur-\n\nteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. De-\n\nzember 2000 - 6 U 63/00 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nMaßgebend für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, denn nur dieser Wert ent-\n\nscheidet über die Zulässigkeit der Revision. Neue Tatsachen können deshalb\n\nfür die Bewertung der Beschwer nur insoweit von Bedeutung sein, als sie für\n\ndie Wertbemessung zu diesem Zeitpunkt relevant sind (BGH, Beschluß vom\n\n8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - NJW 2000, 1343). Darüber hinaus beschränkt\n\nsich in Fällen, in denen - wie hier - das Berufungsgericht bei der Festsetzung\n\nder Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884), die Überprüfung auf\n\ndie Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen feh-\n\nlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglich-\n\nkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Re-\n\nvisionsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluß vom 31. Januar\n\n2001 - XII ZB 121/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nVorliegend ist die Beklagte in ihrer an das Berufungsgericht gerichteten\n\nGegenvorstellung selbst davon ausgegangen, daß die Bewertung der Be-\n\nschwer mit 50.000 DM aufgrund des vom Berufungsgericht zu beurteilenden\n\nSach- und Streitstands an sich nicht zu beanstanden ist. Sie hat zur Begrün-\n\ndung ihres Erhöhungsverlangens ausgeführt, daß in den Entscheidungsgrün-\n\nden des Berufungsurteils weitergehende und grundsätzlichere Überlegungen\n\nals in denen des landgerichtlichen Urteils enthalten seien, die dem Kläger Ver-\n\nanlassung geben könnten, sein Begehren, das sich auf von der Beklagten nicht\n\nmehr verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen bezogen habe, \"auf die\n\nderzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten\".\n\nEine solche, als bloße Möglichkeit in den Raum gestellte \"Präzedenzwir-\n\nkung\" für künftige Prozesse reicht, wie das Berufungsgericht in seinem Be-\n\nschluß vom 28. September 2000 rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht aus, um\n\neine Anhebung der Beschwer zu rechtfertigen.\n\nDementsprechend sieht der Senat für eine Heraufsetzung der Beschwer\n\nauf mehr als 60.000 DM keinen Anlaß.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/iii-zr-9-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/iii-zr-9-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:28.206261+00:00"}}