{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___5-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"III ZR 5/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1 und 3 a) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwert- dienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grund- sätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber. b) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneu- tralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kun- de nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sonder- nummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Tele- fonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIII ZR 5/01\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 138 Ce; TDG § 5 Abs. 1 und 3\n\na) Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwert-\n\ndienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grund-\n\nsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem\n\nAnrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.\n\nb) Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneu-\n\ntralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von\n\nTelefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach\n\nder geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kun-\n\nde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sonder-\n\nnummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Tele-\n\nfonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni\n\n1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895).\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 29. November 2000 teilweise auf-\n\ngehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hannover vom 9. Mai 2000 unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert\n\nund wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.944,34 DM nebst\n\n5,95 v.H. Zinsen aus 21.944,34 DM vom 21. Oktober 1999 bis\n\nzum 31. Dezember 1999,\n\n6,5 v.H. Zinsen aus 5.755,77 DM seit dem 1. Januar 2000,\n\n4 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch höchstens 6,5 v.H.\n\nZinsen aus 16.188,57 DM seit dem 1. Januar 2000 sowie\n\n5 DM Mahnkosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird ab-\n\ngewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin\n\n5 v.H. und die Beklagte 95 v.H.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, schloß mit der Beklagten im\n\nJuli 1997 einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen ab. Nachdem die Be-\n\nklagte den zuletzt noch offenen, gemäß Rechnungsstellung vom 9. Oktober\n\n1999 auf 21.944,38 DM lautenden Betrag nicht bezahlt hatte, deaktivierte die\n\nKlägerin den Anschluß der Beklagten. Der weitaus überwiegende Teil der in\n\nder Rechnung ausgewiesenen Verbindungsentgelte beruht auf der Nutzung\n\nvon 0190-Rufnummern in den Monaten Juni und Juli 1999. Nach Behauptung\n\nder Beklagten wählte ihr Vater diese Nummern an, wobei es jeweils um Tele-\n\nfonsex gegangen sein soll.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Rech-\n\nnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte zum\n\ngroßen Teil Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil,\n\njedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nSie hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Auf-\n\ngrund der glaubhaften Zeugenaussage des Vaters der Beklagten stehe fest,\n\ndaß er unter Benutzung des Mobilfunktelefonanschlusses der Beklagten die in\n\nRechnung gestellten 0190-Sondernummer-Verbindungen in Anspruch genom-\n\nmen habe. Dabei habe es sich nach Darstellung des Zeugen bei etwa 10 v.H.\n\nder geführten Gespräche um \"Dating-Lines\"-Verbindungen und bei schätzungs-\n\nweise 90 v.H. um reinen Telefonsex gehandelt. Nach Überzeugung des Ge-\n\nrichts seien jedenfalls 75 v.H. der geführten Gespräche als \"erotische Echtzeit-\n\ngespräche\" einzustufen; verbleibende Zweifel bezüglich der Anzahl der tat-\n\nsächlich geführten Telefonsex-Gespräche müßten sich dabei zum Nachteil der\n\nbeweisbelasteten Beklagten auswirken.\n\nIm Unterschied zu den \"Dating-Lines\"-Diensten, bei denen lediglich te-\n\nlefonische Kontakte innerhalb eines zufällig zustande gekommenen, ständig\n\nwechselnden Kreises von Teilnehmern hergestellt worden seien, seien die den\n\nerotischen Echtzeitgesprächen zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarun-\n\ngen sittenwidrig und daher nichtig. Der Makel der Sittenwidrigkeit erfasse zwar\n\nnicht den zwischen dem Teilnehmer und dem Telekommunikationsdienstlei-\n\nstungsunternehmen bestehenden Telefonvertrag. Daher könnte die Klägerin an\n\nsich eine Vergütung für den auf ihre Dienstleistung (Herstellen und Aufrechter-\n\nhalten der Verbindung) entfallenden Teil der 0190-Nummern-Gebühren verlan-\n\ngen. Da die Klägerin jedoch trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht\n\ndargelegt habe, zu welchen Teilen in den Entgelten für Anrufe bei Sonder-\n\nnummer-Teilnehmern reine Telekommunikationsdienstleistungsentgelte enthal-\n\nten seien, könne sie hinsichtlich des auf 75 v.H. geschätzten Aufkommens an\n\nerotischen Echtzeitgesprächen überhaupt keine Vergütung verlangen.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1.\n\nHinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Sittenwidrigkeit von Tele-\n\nfonsex-Verträgen befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit\n\nder Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Danach sind\n\nderartige Vereinbarungen als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und\n\ndeshalb nichtig anzusehen, weil durch solche Abreden ein bestimmtes Sexual-\n\nverhalten der potentiellen Kunden von Telefonsexdienste-Anbietern in verwerf-\n\nlicher Weise ausgenutzt werden soll (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 -\n\nNJW 1998, 2895, 2896 m.zahlr.Nachw. der unterschiedlichen Meinungen in\n\nLiteratur und Rechtsprechung der Instanzgerichte). Die Frage ist auch nach der\n\nEntscheidung des XI. Zivilsenats streitig geblieben (im Anschluß an dieses\n\nUrteil Sittenwidrigkeit bejahend: OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1430; OLG\n\nDüsseldorf, NJW-RR 1999, 1431; zweifelnd OLG Jena, OLG-Report 2000, 439,\n\n440; verneinend OLG Köln, MMR 2001, 43, 44 f).\n\nSoweit es darum geht, ob Verträge wegen Verstoßes gegen die Stan-\n\ndards der (noch) herrschenden Sexualmoral sittenwidrig und deshalb nichtig\n\nsind, hat in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten eine erhebliche Liberali-\n\nsierung der Vorstellungen stattgefunden. Der Wandel der Moralvorstellungen\n\nist gerade in jüngster Zeit im parlamentarischen Raum durch den von der Revi-\n\nsion angeführten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen\n\nund sozialen Situation der Prostituierten (Gesetzentwurf der Fraktionen der\n\nSPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/5958) deutlich geworden und\n\nauch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verzeichnet worden (BFH,\n\nNJW 2000, 2919 zur Frage, ob Telefonsex-Dienstleistungen zu Einkünften aus\n\nGewerbebetrieb führen, und der zur Veröffentlichung vorgesehene Beschluß\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2001 - 1 C 17/00 - zur\n\nFrage, ob die Prostitutionsausübung durch die EG-vertragliche Niederlas-\n\nsungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfaßt wird). Es erscheint daher schon jetzt\n\nzweifelhaft, ob der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats weiterhin zu folgen ist.\n\nJedenfalls dann, wenn dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, stellt sich\n\ndie Frage der rechtlichen Bewertung von Telefonsex-Verträgen völlig neu.\n\n2.\n\nDie Frage, ob Telefonsex-Verträge nach wie vor als sittenwidrig im Sin-\n\nne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen sind, kann indes dahinstehen. Die von\n\nder Klägerin für die Anwahl von 0190-Sondernummern in Rechnung gestellten\n\nBeträge hat die Beklagte in jedem Fall zu bezahlen. Denn Grundlage der\n\nRechnungsstellung sind nicht besondere, zwischen der Beklagten oder ihrem\n\nVater getroffene Entgeltabreden mit den Erbringern von (sittenwidrigen) Tele-\n\nfonsexdiensten, sondern in erster Linie der zwischen den Parteien geschlosse-\n\nne (wertneutrale) Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen in Verbindung mit der\n\njeweils geltenden Preisliste. Dies ergibt sich aus der besonderen Natur des\n\nTelefondienstvertrags und den dieses Vertragsverhältnis ausformenden Be-\n\nstimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996\n\n(BGBl. I S. 1120) und des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997\n\n(BGBl. I S. 1870), die der XI. Zivilsenat bei seiner Entscheidung nicht in den\n\nBlick genommen hat und aufgrund des seiner Beurteilung unterliegenden\n\nSachverhalts auch nicht in den Blick zu nehmen brauchte.\n\nIII.\n\n1.\n\nDurch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden\n\nMobilfunkvertrags, der eine besondere Form des Telefondienstvertrags dar-\n\nstellt, hat sich die Klägerin dazu verpflichtet, der Beklagten den Zugang zu dem\n\nMobilfunknetz der Klägerin zu eröffnen und somit unter Aufbau abgehender\n\nund Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit beliebigen dritten\n\nTeilnehmern eines Mobilfunknetzes oder Festnetzes Sprache auszutauschen\n\n(Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 170 f). Es\n\nversteht sich, daß dieser Vertrag nach seinem aus der Zusammenfassung von\n\nInhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter (vgl.\n\nBGHZ 107, 92, 97) nicht nach § 138 Abs 1 BGB nichtig ist. Dies ist nicht des-\n\nhalb anders, weil bereits bei Vertragsschluß objektiv die Möglichkeit bestand,\n\nunter Benutzung des Anschlusses der Beklagten Telefonsex-Sondernummern\n\nanzuwählen.\n\nBei der Frage, ob und wie sich die Sittenwidrigkeit eines telefonisch ab-\n\ngeschlossenen Vertrags auf den Vergütungsanspruch des Netzbetreibers aus-\n\nwirkt, ist zu beachten, daß dieser an dem zu beanstandenden Rechtsgeschäft\n\nnicht, und zwar auch nicht als Bote (§147 Abs. 1 Satz 2 BGB), beteiligt ist. Er\n\nhat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefoni-\n\nschen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kon-\n\ntrollierbar und geht ihn grundsätzlich nichts an.\n\nDaher stellt der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden ge-\n\nschlossene Telefondienstvertrag ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar mit der\n\nFolge, daß sowohl die Wirksamkeit des Vertrags überhaupt als auch der Ent-\n\ngeltanspruch für die vertragsgegenständliche Telekommunikationsdienstlei-\n\nstung davon unberührt bleibt, ob ein Fernsprechteilnehmer die durch das An-\n\nwählen einer bestimmten Anschlußnummer hergestellte Fernsprechverbindung\n\ndazu benutzt, ein Telefongespräch mit sittenwidrigem Inhalt zu führen. Dies\n\nleuchtet in denjenigen von der Rechtsprechung entschiedenen \"Telefonsex-\n\nFällen\" unmittelbar ein, in denen sich der Anbieter von Telefonsexleistungen\n\nvom Anrufer unter Benutzung eines \"normalen\" Telefonanschlusses eine be-\n\nstimmte Vergütung hat versprechen lassen (50 bzw. 60 DM, vgl. die Urteile des\n\nAG Offenbach, NJW 1988, 1097 und des AG Essen, NJW 1989, 3162). Die\n\nAuffassung, daß sich der Anrufer bei einer derartigen Fallkonstellation mit dem\n\nEinwand, Telefonsex sei sittenwidrig, nicht nur gegenüber dem die vereinbarte\n\nVergütung einklagenden Telefonsex-Unternehmer, sondern auch gegenüber\n\ndem die angefallenen Telefongebühren in Rechnung stellenden Netzbetreiber\n\nGehör verschaffen könnte, ist, soweit ersichtlich, in Literatur und Rechtspre-\n\nchung noch nirgends vertreten worden.\n\n2.\n\nDie Wertneutralität des Telefondienstvertrags und der Dienstleistungen\n\ndes Netzbetreibers ist nach Auffassung des Senats auch dann von ausschlag-\n\ngebender Bedeutung, wenn - wie hier und heutzutage wohl regelmäßig - Tele-\n\nfonsex-Dienste unter einer 0190-Sondernummer angeboten werden.\n\na) Die 0190-Sondernummern betreffen sog. Telefon- oder Sprachmehr-\n\nwertdienste, auch \"Premium Rate\"-Dienste genannt (vgl. Vfg 303/1997 RegPT\n\nüber die vorläufigen Regeln für die befristete Zuteilung von noch freien Ruf-\n\nnummern aus dem Teilbereich (0)190 für \"Premium Rate\"-Dienste, Amtsblatt\n\ndes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, 1997, 1862). Bei der\n\nInanspruchnahme dieser \"Premium Rate\"-Dienste sind sowohl nach der Defini-\n\ntion der Regulierungsbehörde als auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Deutschen Telekom AG Service 0190 (abgedruckt bei Gehrhoff/\n\nGrote/Siering/Statz, AGB der Deutschen Telekom, D 14.100, dort insbesondere\n\nNr. 7) - die nach dem Vorbringen der Klägerin die (alleinigen) vertraglichen\n\nBeziehungen zu den hier in Rede stehenden Telefonsex-Diensteanbietern un-\n\nterhalten haben soll - mindestens zwei unterschiedliche Vertrags- und Rechts-\n\nverhältnisse zu unterscheiden: die die technische Seite des Vorgangs betref-\n\nfende und im Rahmen des Telefondienstvertrags zu erbringende Dienstleistung\n\ndes Telekommunikationsunternehmens (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) und die die\n\ninhaltliche Seite des Vorgangs betreffende \"weitere Dienstleistung\", hier die\n\nErbringung von Telefonsex-Diensten. Bei dieser weiteren Dienstleistung han-\n\ndelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (so Schuster, in:\n\nBeck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn. 4 a; Spindler, in: Roßnagel,\n\nRecht der Multimedia-Dienste, § 2 TDG [Stand: Januar 1999] Rn. 36 f). Daraus\n\nfolgt, daß nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG die Verantwortlichkeit für den Inhalt der\n\nangebotenen Dienste den Diensteanbieter, nicht aber daneben (auch) den den\n\nZugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber trifft. Angesichts dieser klaren\n\ngesetzlichen Trennung der Verantwortungsbereiche geht es nicht an, unter\n\nHinweis darauf, daß Telefonsex ohne Telefonverbindung nicht denkbar sei und\n\nder Netzbetreiber ebenfalls von der (sittenwidrigen) Leistung des Dienstean-\n\nbieters profitiere (so vor allem OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 231, 232;\n\nOLG Düsseldorf aaO), dem Netzbetreiber gleichwohl den sittenwidrigen Cha-\n\nrakter der angebotenen Mehrwertdienste entgegenzuhalten. Vielmehr bleibt es\n\nauch im Bereich der 0190-Sondernummern dabei, daß sich der Netzbetreiber\n\ngrundsätzlich nicht darum kümmern muß, wer zu welchen Zwecken und aus\n\nwelchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.\n\nb) Allerdings werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern dem\n\nAnschlußnehmer deutlich höhere Preise als bei sonstigen Gesprächen von\n\ngleicher Dauer in Rechnung gestellt. Das beruht darauf, daß in diesen Entgel-\n\nten nicht nur die - wertneutralen - Verbindungspreise, sondern auch die Ver-\n\ngütung des Diensteanbieters enthalten sind (vgl. nur Nr. 9 des Preisliste Tele-\n\nfondienst [Inlandsverbindungen] der Deutschen Telekom AG, abgedruckt bei\n\nGehrhoff/Grote/Siering/Statz aaO D 01.121).\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ungeachtet der Unbe-\n\ndenklichkeit des Telefondienstvertrags und der vertragsgemäß erbrachten\n\nVermittlungsdienste die Klägerin nicht in der Lage sei, den nichtigen Vergü-\n\ntungsanspruch des Telefonsex-Diensteanbieters einzuziehen. Demgegenüber\n\ngeht die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesge-\n\nrichte dahin, daß die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen\n\ndem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber auch den für 0190-Sondernum-\n\nmern berechneten Gesamtpreis abdeckt (OLG Jena aaO; OLG Koblenz,\n\nNJW-RR 2000, 930; OLG Hamm, MMR 2000, 371; OLG Saarbrücken, OLG-\n\nReport 2001, 123 f). Der letzteren Auffassung ist zu folgen.\n\naa) Das bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zu zahlende Ent-\n\ngelt richtet sich grundsätzlich nach der angewählten \"Untergasse\" (etwa:\n\n01904: 0,81 DM pro Minute; 01901: 1,21 DM pro Minute usw.). Die jeweilige, in\n\nden Preislisten der Netzbetreiber kenntlich gemachte (vgl. Preisliste der Deut-\n\nschen Telekom AG aaO Nr. 9.2 bis 9.5) Preisklasse hängt nicht davon ab, wel-\n\nche Art von Diensten nachgefragt wird. An der Erbringung dieser Dienste sind\n\ndarüber hinaus - zwar nicht notwendig, aber typischerweise - eine Mehrzahl\n\nvon Unternehmen beteiligt (Teilnehmernetzbetreiber, Verbindungsnetzbetrei-\n\nber, Plattformbetreiber, Diensteerbringer; vgl. im einzelnen Piepenbrock/Müller,\n\nMMR-Beilage 12/1999 S. 2). Jedes Vertragsverhältnis dieser mehrstufigen Be-\n\nziehungen ist rechtlich selbständig. Dabei ist sowohl das auf den Telefon-\n\ndienstvertrag in Verbindung mit der geltenden Preisliste gestützte Abrech-\n\nnungsverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden als auch das auf der Zusam-\n\nmenschaltungsvereinbarung zu der Telekom beruhende Abrechnungsverhält-\n\nnis von der konkret in Anspruch genommenen Dienstleistung - anders als bei\n\nherkömmlichen Inkassogeschäften - gelöst. Würde man hier, wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat, den von der Beklagten erhobenen Sittenwidrigkeit-\n\nseinwand durchgreifen lassen, müßte letztlich auf jeder \"Abrechnungsstufe\"\n\ngetrennt geprüft werden, wie hoch der Vergütungsanteil für die jeweilige Tele-\n\nkommunikationsdienstleistung ist und ob er gegebenenfalls von dem (zumin-\n\ndest) auf der letzten Stufe durchgreifenden Sittenwidrigkeitsverdikt erfaßt wird.\n\nEs versteht sich, daß eine derartige Verfahrensweise die Funktionsfähigkeit\n\ndes Massengeschäfts Mehrwertdienste insgesamt in Frage stellen würde.\n\nbb) Im Interesse der Erhaltung der \"Marktgängigkeit\" kostenpflichtiger\n\n(und zum größten Teil rechtlich unbedenklicher) Sprachkommunikations-\n\ndienstleistungen, die nicht zuletzt im Interesse der Kunden liegt, sind nach § 15\n\nAbs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember\n\n1997 (BGBl. I S. 2910) bei der Inanspruchnahme von Telekommunikations-\n\ndienstleistungen anderer Unternehmen alle kostenpflichtigen Dienstleistungen\n\n- wie hier geschehen - in einer Rechnung zusammenzufassen, ohne daß es\n\nerforderlich ist, die auf die verschiedenen Dienstleistungen entfallenden Ent-\n\ngeltanteile gesondert auszuweisen. Es genügt die Angabe des Gesamtentgelts.\n\nZwar erfaßt der Wortlaut der Bestimmung nicht ausdrücklich (auch) Telefon-\n\nmehrwertdienste. Eine dahingehende Auslegung ist jedoch naheliegend und\n\nsteht im Einklang mit den vorläufigen Regeln der Regulierungsbehörde sowie\n\nder Rechtsauffassung der Beschlußkammer 3 der Regulierungsbehörde (vgl.\n\nMMR 2000, 298, 308 f).\n\ncc) Dadurch, daß es dem Vertragspartner des Netzbetreibers verwehrt\n\nist, sich auf die Sittenwidrigkeit in Rechnung gestellter Telefonsex-Dienste zu\n\nberufen, werden schützenswerte Belange derjenigen, die derartige Dienste in\n\nAnspruch nehmen, nicht verletzt. Ob und mit welcher - die Sittenwidrigkeits-\n\nschwelle überschreitender - Intensität sexualbezogene Gespräche geführt wer-\n\nden, unterliegt allein der freien, vom Netzbetreiber nicht beeinflußbaren und\n\nnicht kontrollierbaren individuellen Entscheidung des Anrufers, der zudem zu-\n\nverlässiger als jeder andere - anders als dies möglicherweise bei sonstigen\n\nmißbilligenswerten (betrügerischen) Mehrwertdienstleistungen der Fall ist - die\n\nBeschaffenheit der nachgefragten Dienstleistung beurteilen kann.\n\nIV.\n\nDer Klägerin ist der geltend gemachte Hauptanspruch in voller Höhe\n\nzuzusprechen. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom\n\n21. Oktober bis zum 31. Dezember statt der beantragten und vom Landgericht\n\nzugesprochenen 6,5 v.H. nur 5,95 v.H. Zinsen zugebilligt hat, hat es bei der\n\nKlageabweisung zu verbleiben. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind inso-\n\nweit nicht erkennbar. Diesbezügliche Rügen erhebt die Revision nicht.\n\nIm übrigen ist bei der Entscheidung über die Zinsen zu berücksichtigen,\n\ndaß der variabel ausgestaltete Zinssatz auch in Zukunft - wie dies bereits im\n\nZeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 1999 der Fall war - unter den\n\nvom Berufungsgericht zuerkannten Satz von 6,5 v.H. fallen kann. Hinsichtlich\n\ndes \n\nvom Berufungsgericht \n\nzugesprochenen Hauptsachebetrags \n\nvon\n\n5.755,77 DM hat es freilich, da die Beklagte keine Anschlußrevision eingelegt\n\nhat, bei der Nebenentscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zr-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/iii-zr-5-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:02.055817+00:00"}}