{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__98-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"III ZR 98/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4 a) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der \"grundbuchklaren\" Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsvermö- gen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i.d.F. des Registerverfahrenbeschleu- nigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentums- verhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob die Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleu- nigungsgesetzes erfolgte. b) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16 VZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten. Soweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentü- merstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer die- jenige Körperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach Maß- gabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt hätte, wenn der Einigungsvertragsge- setzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von früherem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 98/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nF r e i t a g,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nEinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7;\nRegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20;\nVZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4\n\na) Die Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der \"grundbuchklaren\"\nFeststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum früheren Reichsvermö-\ngen gehörenden Grundstück die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen\nhat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen, beantwortet sich nach § 16\nSatz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG i.d.F. des Registerverfahrenbeschleu-\nnigungsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Klärung der Eigentums-\nverhältnisse ein Vermögenszuordnungsverfahren durchgeführt wurde und ob\ndie Klärung vor oder nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleu-\nnigungsgesetzes erfolgte.\n\nb) Das gesetzliche (restitutionsähnliche) Schuldverhältnis im Sinne des § 16\nVZOG besteht zwischen dem Bund und dem (fiktiv) Verfügungsberechtigten.\nSoweit es bei der Bestimmung des Verfügungsberechtigten auf die Eigentü-\nmerstellung ankommt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG), ist als Eigentümer die-\n\njenige Körperschaft oder Institution anzusehen, die das Eigentum nach Maß-\ngabe der Art. 21, 22 EinigVtr erlangt hätte, wenn der Einigungsvertragsge-\nsetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Übergang von früherem\nReichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 22. Februar 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten, der VEB Kommunale Wohnungs-\n\nverwaltung Berlin-P. B. (KWV), wurde 1953 durch \"Generalverwaltungsauftrag\"\n\ndes Magistrats von Groß-Berlin mit der Verwaltung des Garagengrundstücks S.\n\nStraße/D.straße in Berlin-P. B. betraut. Als Eigentümer des Grundstücks war im\n\nGrundbuch das \"Großdeutsche Reich (Reichsfinanzverwaltung)\" eingetragen.\n\nDie Beklagte führte als Rechtsnachfolgerin des KWV die Grundstücksverwal-\n\ntung auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter. Am 10. Dezember 1993 wurde\n\ndie klagende Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) im\n\nWege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Grundstücks eingetra-\n\ngen. Aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung setzte die Beklagte\n\nihre Verwaltertätigkeit bis zum 31. Mai 1995 fort.\n\nNach Beendigung ihrer Verwaltertätigkeit erstellte die Beklagte der Klä-\n\ngerin eine Abrechnung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Mai 1995 und\n\nzahlte der Klägerin den sich hieraus ergebenden Überschußbetrag von\n\n1.256,90 DM aus. Nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach vergeblich\n\naufgefordert hatte, auch für die Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum 30. Juni\n\n1994 eine Grundstücksabrechnung zu erstellen, hat die Klägerin im Wege der\n\nStufenklage Rechenschaftslegung für diesen Verwaltungszeitraum und gege-\n\nbenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung eines\n\netwaigen - weiteren - Überschusses verlangt. Die Beklagte hat daraufhin eine\n\nGrundstücksabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1995\n\nvorgelegt und widerklagend Ausgleich des sich aus dieser Gesamtabrechnung\n\nergebenden Verwaltungsdefizits von 37.846,72 DM begehrt.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil dem Begehren der Klägerin auf Re-\n\nchenschaftslegung entsprochen. Die Widerklage hat es weitgehend abgewie-\n\nsen; lediglich wegen eines sich nach der Berechnung des Landgerichts in der\n\nZeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1995 unter Berücksichtigung des\n\nbereits ausgezahlten Betrags von 1.256,90 DM ergebenden Fehlbetrags von\n\n1.225,26 DM hat es der Widerklage stattgegeben\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin An-\n\nschlußberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien hinsicht-\n\nlich der die Rechenschaftslegung und die Abgabe der Versicherung an Eides\n\nStatt gestellten Klageanträge den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt, soweit diese die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni\n\n1994 betroffen haben. Bezüglich des noch im Streit befindlichen Abrechnungs-\n\nzeitraums vom 10. bis zum 31. Dezember 1993 ist die Berufung der Beklagten\n\nerfolglos geblieben. Hinsichtlich der Widerklage, die die Beklagte im Beru-\n\nfungsrechtszug nur noch in Höhe von 34.219,74 DM nebst Zinsen weiterver-\n\nfolgt hat, hat das Kammergericht die Berufung der Beklagten weitgehend zu-\n\nrückgewiesen. Bezüglich eines Betrags von 3.722,77 DM hat es auf die\n\nRechtsmittel beider Parteien das angefochtene Teilurteil aufgehoben und in-\n\nsoweit die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nMit der - zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abwei-\n\nsung der Klage, soweit die Hauptsache noch nicht für erledigt erklärt worden\n\nist. Den Zahlungsanspruch verfolgt sie nur insoweit weiter, als die Abweisung\n\nder Widerklage durch das Landgericht von Bestand geblieben ist, also in Höhe\n\nvon 30.496,97 DM.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Rechen-\n\nschaftslegung für die insoweit noch im Streit befindliche Zeit vom 10. Dezem-\n\nber 1993, dem Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin des\n\nGrundstücks S. Straße /D.straße in das Grundbuch, bis zum 31. Dezember\n\n1993 zugebilligt. Den widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsan-\n\nspruch der Beklagten nach § 670 BGB hat es nur für solche im Rahmen der\n\nGrundstücksverwaltung gemachten Aufwendungen für begründet erachtet, die\n\nin der Zeit vom 10. Dezember 1993 bis zum Mai 1995 getätigt worden sind.\n\nHierbei hat es jeweils maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klägerin nach § 16\n\nSatz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG)\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) für\n\ndie bis zur Grundbuchberichtigung entstandenen gewöhnlichen Erhaltungsko-\n\nsten des Vermögenswerts nicht aufzukommen habe. Dem ist zuzustimmen. Die\n\nvon der Revision gegen die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des\n\nVermögenszuordnungsgesetzes erhobenen Rügen greifen nicht durch.\n\n1.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der Beant-\n\nwortung der Frage, wer die bis zur Berichtigung des Grundbuchs entstandenen\n\nBetriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten des Grundstücks zu tragen hat,\n\n§ 11 VZOG heranzuziehen ist. Daß vorliegend ein förmliches Vermögenszu-\n\nordnungsverfahren nach § 2 VZOG nicht stattgefunden hat, steht dem ebenso-\n\nwenig entgegen wie der Umstand, daß die Vorschriften über Inhalt und Umfang\n\ndes Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften \n\n(§§ 11 bis\n\n16 VZOG) erst durch Art. 16 des nach seinem Art. 20 am 25. Dezember 1993\n\nin Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom\n\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225) in das Vermögenszuordnungsge-\n\nsetz eingefügt worden sind.\n\na) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere\n\ndie Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemein-\n\ndeverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober\n\n1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden\n\nGegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen\n\nnach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV). Das Verwaltungsverfah-\n\nren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der Ei-\n\ngentumsverhältnisse am ehemaligen Staatsvermögen der DDR herbeigeführt\n\nwerden soll, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vermögenszuord-\n\nnungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103). Ist der nach Durchführung\n\neines solches Verfahrens ergangene - regelmäßig deklaratorische (Senatsur-\n\nteil aaO S. 108) - Bescheid über den erfolgten Vermögensübergang bestands-\n\nkräftig geworden, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der zuständigen\n\nStelle die im Bescheid als Grundstückseigentümer ausgewiesene Körperschaft\n\nals Eigentümer in das Grundbuch einzutragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG).\n\nVorliegend hat die Klägerin, wie mittelbar durch § 16 VZOG bestätigt\n\nwird, am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7\n\ni.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV das Eigentum an dem vor Übernahme in das\n\nStaatsvermögen der DDR dem Deutschen Reich gehörenden Grundstück er-\n\nworben; eines besonderen (Rück-)Übertragungsaktes bedurfte es nicht (Se-\n\nnatsurteil aaO S. 103, 108 f). Die diesen Eigentumsverhältnissen entsprechen-\n\nde Grundbuchlage ist durch die am 10. Dezember 1993 im Wege der Grund-\n\nbuchberichtigung erfolgte Umschreibung geschaffen worden. Dadurch ist,\n\nnachdem ersichtlich keine andere Körperschaft oder sonstige Stelle als Zuord-\n\nnungsberechtigte ernsthaft in Frage gekommen war - auch die Beklagte hat die\n\nRichtigkeit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch\n\nnicht in Zweifel gezogen -, das Bedürfnis für die Durchführung eines förmlichen\n\nVermögenszuordnungsverfahrens entfallen, das zu nichts anderem als der\n\nHerstellung eben dieser Grundbuchlage hätte führen können (vgl. Schmitt-\n\nHabersack/Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG [Stand: No-\n\nvember 1996] Rn. 5; Dick aaO § 3 VZOG Rn. 3).\n\nDer Umstand, daß ein Zuordnungsverfahren nicht stattgefunden hat,\n\nändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der materiellen Zuordnungsregeln.\n\nDie Beantwortung der Frage, wer zwischen dem 3. Oktober 1990 und der spä-\n\nteren \"grundbuchklaren\" Feststellung der Eigentumsverhältnisse die für den in\n\nRede stehenden Vermögenswert aufgewendeten Betriebs- und Erhaltungsko-\n\nsten zu tragen hat, kann nicht davon abhängen, ob die Klärung der Eigentums-\n\nverhältnisse nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erfolgt ist oder\n\nob sie auf anderem Wege - wie hier durch die Berichtigung des Grundbuchs -\n\nzu erreichen war.\n\nb) Einer sinngemäßen Anwendung der für die öffentliche Restitution\n\ngeltenden materiellen Zuordnungsnormen steht vorliegend auch nicht entge-\n\ngen, daß die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch\n\nschon vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes\n\nerfolgte.\n\nEin derartiges Gesetzesverständnis entspricht dem eindeutigen Willen\n\ndes Gesetzgebers. Dieser ist nämlich davon ausgegangen, daß der durch\n\nArt. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2\n\nEV angeordnete Übergang früheren Reichsvermögens auf den Bund \"der\n\nFunktion nach\" dem Rückübertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21\n\nAbs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV)\n\nentspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln\n\nals kommunale Restitutionsansprüche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs\n\n(später § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Mißverständnissen \"ausdrück-\n\nlich klargestellt\" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburgi-\n\nsches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83).\n\naa) Die Überleitungsbestimmung des Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG,\n\nwonach die geänderten bzw. neu eingefügten Bestimmungen des Vermögens-\n\nzuordnungsgesetzes grundsätzlich nur auf Verfahren anzuwenden sind, in de-\n\nnen bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung\n\nergangen ist, ist entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nicht\n\neinschlägig, weil es vorliegend nicht um verfahrensrechtliche Aspekte, sondern\n\nallein um die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Zuordnungsbestimmun-\n\ngen geht.\n\nbb) Selbst wenn der Beklagten, wie die Revision meint, durch die An-\n\nwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ein ansonsten bestehender Kostener-\n\nstattungsanspruch genommen würde, so wäre dies von Verfassungs wegen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nVon Beginn an war zwischen Bund und Ländern umstritten, ob die das\n\nfrühere Reichsvermögen betreffende und die Eigentumsfrage zugunsten des\n\nBundes lösende Einigungsvertragsklausel als gesetzlicher Eigentumsübergang\n\noder als Restitutionsanspruch anzusehen ist (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch/\n\nHiestand, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen\n\nDDR - RVI -, § 16 VZOG [Stand: November 1994] Rn. 5; Schmidt-Leitschuh\n\naaO Art. 21 EV [Stand: Oktober 1992] Rn. 39). Ein potentiell Zuordnungsbetei-\n\nligter konnte demnach nicht darauf vertrauen, daß bei der späteren Abwicklung\n\neines das frühere Reichsvermögen betreffenden Zuordnungsverhältnisses\n\nnicht nach Restitutionsregeln verfahren wird. In den Restitutionsfällen verhält\n\nes sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3\n\nff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur\n\nRückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Resti-\n\ntutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnli-\n\nchen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff;\n\n144, 100, 115 f).\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Regelungsgegenstand der\n\n§§ 11 ff VZOG nur die im Restitutionswege oder nach Restitutionsregeln zu\n\nvollziehende Verteilung des ehemaligen Staatsvermögens der DDR auf öffent-\n\nlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen ist. Anders als im Anwen-\n\ndungsbereich des Vermögensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer\n\nnachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rück-\n\ngabeansprüche Privater (vgl. auch zur Rückwirkungsproblematik im Zuge der\n\nEinfügung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom\n\n19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff). Auch die Beklagte\n\nbzw. ihr Rechtsvorgänger hat, wie die Revision nicht verkennt, bis zum\n\n10. Dezember 1993 das Grundstück nicht aufgrund eines von der Klägerin er-\n\nteilten privatrechtlichen Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags und auch\n\nnicht als staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG verwaltet. Ihre\n\nBeziehung zu dem Grundstück als Teil des früheren Staatsvermögens der DDR\n\ngründete allein darauf, daß ihr Rechtsvorgänger diejenige staatliche Wirt-\n\nschaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die Be-\n\nwirtschaftung dieses staatlichen Vermögenswerts anvertraut worden war (vgl.\n\nden unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00).\n\nIm übrigen ist festzuhalten, daß sich die Anwendung der §§ 11 ff VZOG\n\nauf vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes lie-\n\ngende Zeiträume nicht nur zum Nachteil, sondern auch zum Vorteil desjenigen\n\nauswirken kann, der den zum früheren Reichsvermögen gehörenden Vermö-\n\ngenswert bewirtschaftet hat. Da der Pflicht, die gewöhnlichen Erhaltungskosten\n\nzu tragen, das Recht korrespondiert, die gezogenen Nutzungen zu behalten,\n\nbraucht er, wenn sich die Verwaltung des Vermögenswerts nicht - wie hier -\n\ndefizitär, sondern gewinnbringend gestaltet hat, den erzielten Überschuß nicht\n\nherauszugeben.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat weiter die Klägerin zutreffend als (quasi-)resti-\n\ntutionsberechtigte Körperschaft angesehen, die nach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11\n\nAbs. 2 Satz 4 VZOG für die bis zu ihrer Eintragung als Eigentümerin in das\n\nGrundbuch entstandenen gewöhnlichen Grundstückserhaltungskosten nicht\n\naufzukommen hat.\n\na) Es ist der Revision zuzugeben, daß ein wesentlicher Zweck des im\n\nGesetzgebungsverfahren umformulierten § 16 VZOG darin liegt sicherzustel-\n\nlen, daß der vorrangige Übergang von Reichsvermögen auf den Bund dann als\n\nnicht eingetreten fingiert wird, wenn Gründe vorliegen, die nach § 11 Abs. 1\n\nVZOG eine Restitution ausschließen würden (BT-Drucks. 12/6228 S. 110;\n\nSchmidt-Räntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 6; vgl. im übrigen zur Bedeu-\n\ntung der Nichteintrittsfunktion im Verhältnis zu den Bestimmungen des Treu-\n\nhandgesetzes Fischer/Struppler aaO S. 82; Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO\n\n§ 16 VZOG Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dies aber\n\nkeineswegs, daß § 16 VZOG nur im Zusammenhang mit den in Satz 1 dieser\n\nBestimmung angesprochenen Restitutionsausschlußtatbeständen des § 11\n\nAbs. 1 Satz 3 VZOG bedeutsam wäre. So ordnet § 16 Satz 3 VZOG ausdrück-\n\nlich auch die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 VZOG an, der über-\n\nhaupt nur zum Tragen kommen kann, wenn der Anspruch auf Rückübertragung\n\nnicht nach § 11 Abs. 1 VZOG ausgeschlossen ist. Dies zeigt, daß § 16 VZOG\n\nunbeschadet etwaiger Restitutionsausschlußtatbestände ein umfassendes ge-\n\nsetzliches (restitutionsähnliches) Schuldverhältnis zwischen dem Bund als Be-\n\nrechtigtem auf der einen und dem Verfügungsberechtigten bzw. Verfügungs-\n\nbefugten auf der anderen Seite begründet, aufgrund dessen ein Ausgleich von\n\nNutzungen und gewöhnlichen Erhaltungskosten im Zeitraum zwischen dem\n\n3. Oktober 1990 und dem Zeitpunkt der Bestandskraft der Zuordnungsent-\n\nscheidung oder des damit gleich zu erachtenden, die Klärung der Eigentums-\n\nlage \n\nherbeiführenden Ereignisses \n\nnicht \n\nerfolgen \n\nsoll \n\n(Schmidt-\n\nRäntsch/Hiestand aaO § 16 VZOG Rn. 11 und 13; Fischer/Struppler aaO\n\nS. 82).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet die Annahme eines\n\nrestitutionsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin als (Quasi-)\n\nBerechtigter und einem Dritten auch nicht deshalb aus, weil zu keinem Zeit-\n\npunkt irgendeine andere Körperschaft als die Klägerin selbst als Verfügungs-\n\nberechtigter oder Verfügungsbefugter des von der Beklagten verwalteten\n\nGrundstücks in Betracht gekommen wäre, mithin zwischen dem (fiktiven) Re-\n\nstitutionsgläubiger und -schuldner Personenidentität bestanden hätte.\n\naa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen\n\nAbfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100,\n\n104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechti-\n\ngung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und\n\nzwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere\n\nRechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f). Das hier in Rede stehen-\n\nde Grundstück war indes zu keinem Zeitpunkt als Volkseigentum im Grundbuch\n\neingetragen; eine Rechtsträgereintragung gab es selbstredend ebenfalls nicht.\n\nOb der durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in § 8\n\nAbs. 1 Buchst. d VZOG eingefügte Auffangtatbestand, wonach in allen übrigen\n\nFällen der Bund verfügungsberechtigt ist, nicht nur über den fehlenden\n\nRechtsträgereintrag hinweghilft, sondern selbst das (förmliche) Vorliegen von\n\nVolkseigentum entbehrlich macht (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO\n\n§ 8 VZOG Rn. 35), kann dahinstehen. Die subsidiäre Verfügungsbefugnis des\n\nBundes ist erst durch das Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungs-\n\ngesetzes am 25. Dezember 1993 geschaffen worden. Für den hier interessie-\n\nrenden Zeitraum (1. Januar 1991 bis zum 10. Dezember 1993) war ein Verfü-\n\ngungsbefugter im Sinne des § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG nicht vorhanden.\n\nbb) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden\n\n§§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die\n\nRestitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des\n\nVermögensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115). Berechtigter im Sinne\n\ndes Vermögensgesetzes ist derjenige, der die Rückübertragung des Vermö-\n\ngenswerts verlangen kann. Verfügungsberechtigter ist demgegenüber nach § 2\n\nAbs. 3 Satz 2 VermG grundsätzlich derjenige, in dessen Eigentum oder Verfü-\n\ngungsmacht der betreffende Gegenstand bis zur Rückübertragung steht\n\n(Wasmuth, in: RVI, § 2 VermG [Stand: Dezember 2000] Rn. 157). Da die Klä-\n\ngerin bereits am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21\n\nAbs. 3 Halbs. 2 EV das Grundstückseigentum erworben hat und es eine son-\n\nstige Verfügungsmacht - etwa aufgrund § 8 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 VZOG -\n\nnicht gegeben hat, könnte in der Tat bei einem wortlautgetreuen Verständnis\n\ndes Begriffs der Verfügungsberechtigung nur die Klägerin selbst als verfü-\n\ngungsberechtigt angesehen werden.\n\nIndes würde bei einer Anknüpfung an die wirkliche Eigentümerstellung\n\nim Rahmen des §16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 VZOG verkannt, daß es sich hier\n\num ein fiktives Restitutionsverhältnis handelt und damit auch die Person des\n\nVerfügungsberechtigten wiederum nur fiktiv bestimmt werden kann. Würde\n\nman dies anders sehen, so würde die Nichteintrittsfiktion des § 16 VZOG in\n\nden nicht seltenen Fällen, in denen bei im früheren Eigentum des Deutschen\n\nReichs stehenden Grundstücken auf eine Umschreibung in Volkseigentum un-\n\nter Eintragung eines Rechtsträgers verzichtet wurde, ihre vom Gesetzgeber\n\ngewollte Wirkung nicht entfalten können.\n\ncc) Richtigerweise ist daher, wie auch durch den Wortlaut des § 16\n\nSatz 2 VZOG nahegelegt wird, als (fiktiv) Verfügungsberechtigter diejenige\n\nKörperschaft oder Institution anzusehen, die Eigentümer geworden wäre, wenn\n\nder Einigungsvertragsgesetzgeber nicht den vorrangigen (konstitutiven) Über-\n\ngang von ehemaligem Reichsvermögen auf den Bund angeordnet hätte (so\n\nzutreffend Fischer/Struppler aaO S. 83).\n\nInsoweit ist vorliegend bedeutsam, daß das von der Beklagten verwal-\n\ntete Grundstück der Sache nach als Bestandteil des zur Wohnungsversorgung\n\ngenutzten volkseigenen Vermögens im Sinne des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV an-\n\nzusehen war. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es gerade einem\n\n(volkseigenen) kommunalen Wohnungsverwaltungsbetrieb zur Bewirtschaftung\n\nübergeben worden war. Daß sich auf dem Grundstück nur Garagen befunden\n\nhaben, es also nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt wurde, rechtfertigt\n\nentgegen der Auffassung der Revision keine andere Betrachtungsweise. Bei\n\nder gebotenen weiten Auslegung dienen auch Folgeeinrichtungen wie Vorgar-\n\nten- und Hofflächen, Gehwege und Stellplätze Zwecken der Wohnungsversor-\n\ngung (Schmidt/Leitschuh aaO Art. 22 EV Rn. 23 bis 25).\n\nDemgemäß kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht,\n\nentweder das Land Berlin - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogen\n\nhat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groß-Berlin (vgl. hierzu BGH,\n\nUrteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - WM 1996, 1190, 1192 f), sondern\n\nin sinngemäßer Anwendung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV - oder aber - wie das\n\nBerufungsgericht für naheliegend gehalten hat - die Beklagte selbst als Verfü-\n\ngungsberechtigte in Frage.\n\nII.\n\nAusgehend hiervon, daß die Klägerin für den hier fraglichen Zeitraum\n\nwie eine restitutionsberechtigte Körperschaft zu behandeln ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht richtig entschieden.\n\n1.\n\nDer Beklagten steht ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach\n\n§ 670 BGB nicht zu. Dem steht entgegen, daß die Klägerin wie ausgeführt\n\nnach § 16 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zum 10. Dezember\n\n1993 entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts\n\nnicht zu übernehmen hat. Daß die von der Beklagten geltend gemachten Ko-\n\nsten von ihr durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung\n\noder Instandsetzung betroffen haben (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG), ist nicht\n\nersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. Übergan-\n\ngenen Sachvortrag zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf. Im\n\nübrigen wäre über derartige Kosten vor Beschreiten des Rechtswegs ein ge-\n\nsonderter Bescheid der zuständigen Behörde herbeizuführen (§ 11 Abs. 2\n\nSatz 5 VZOG).\n\nDie durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverhältnisses be-\n\nwirkte Freistellung der Klägerin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs-\n\nund gewöhnlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendung\n\nder Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192 zum vermögensgesetzlichen Restituti-\n\nonsverhältnis).\n\n2.\n\nDa die Klägerin weder die von der Beklagten bis zum 10. Dezember\n\n1993 aufgewendeten Verwaltungskosten zu tragen noch die von der Beklagten\n\ngezogenen Nutzungen zu beanspruchen hat, hat das Berufungsgericht der\n\nKlägerin zu Recht - wie von dieser beantragt - einen Anspruch auf Rechen-\n\nschaftslegung nur für den noch offenen Zeitraum vom 10. bis zum 31. Dezem-\n\nber 1993 zugesprochen.\n\nDieser Anspruch ist noch nicht erfüllt. Die von der Beklagten erstellte\n\n- auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausrei-\n\nchende - Gesamtabrechnung würde insoweit allenfalls dann genügen, wenn\n\ndie Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wären,\n\ndaß sich ohne Aufwand die für diese kurze Zeitspanne zu ermittelnde \"Teilab-\n\nrechnung\" herauslesen ließe (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2000\n\n- III ZR 211/99 - WM 2000, 2509, 2511). Nach den unangegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall.\n\nRinne Streck Schlick\n\n Kapsa Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/iii-zr-98-01","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":13},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":12},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/iii-zr-98-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:48.082279+00:00"}}