{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__76-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"III ZR 76/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZR 76/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Baulandsache\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilse-\n\nnats des Kammergerichts vom 30. Januar 2001 - U Baul 3053/00 -\n\nwird nicht angenommen.\n\nDie Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert des Revisionsverfahrens: 1.223.442,04 DM.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße 156 in\n\nder Innenstadt von Berlin. Dieses Grundstück besteht aus dem vorn an der\n\nK.-Straße liegenden, 156 m² großen Flurstück 184 und dem dahinter an die\n\nS-Bahn-Bögen angrenzenden Flurstück 185, das 165 m² groß ist. Auf dem\n\nGrundstück steht ein aus den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts\n\nstammender Flachbau mit zwei Läden; in dem einen betreibt die Beteiligte zu 1\n\nein Schmuckgeschäft, der andere steht leer. Der durch die Verordnung vom\n\n17. August 1993 (BerlGVBl. S. 376) festgesetzte Bebauungsplan VII-238 setzt\n\nfür das sog. K.-Dreieck zwischen der Bahntrasse, der K.-Straße und der\n\nF.-Straße das Bauland als Kerngebiet und durch Baugrenzen einen Baukörper\n\nmit Traufhöhen von 70 m, 52 m und 44 m, einen 10 m breiten Streifen zwischen\n\nKerngebiet und Bahntrasse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung\n\n\"Fußgängerbereich\" und in der K.- und F.-Straße Straßenverkehrsflächen fest.\n\nDas Grundstück der Beteiligten zu 1 wird mit 180 m² von der Fußgängerpassa-\n\nge erfaßt. Im übrigen (145 m²) ist es nach dem Bebauungsplan mit einem Geh-\n\nrecht zugunsten der Allgemeinheit und mit einem Leitungsrecht zugunsten der\n\nzuständigen Unternehmensträger zu belasten.\n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2 hat die Beteiligte zu 4 (Enteignungsbe-\n\nhörde) die Vollenteignung des Flurstücks 185 und die Begründung einer\n\nGrunddienstbarkeit im Sinne eines Geh- und Aufenthaltsrechts für die Allge-\n\nmeinheit zugunsten des Beteiligten zu 2 (Land Berlin) angeordnet. Im bauland-\n\ngerichtlichen Verfahren hat das Kammergericht (Senat für Baulandsachen) als\n\nBerufungsgericht die Enteignung des Flurstücks 185 bestätigt und auch hin-\n\nsichtlich des Flurstücks 184 die Vollenteignung angeordnet. Die Enteignungs-\n\nentschädigung - einschließlich einer Entschädigung in Höhe von 25.000 DM für\n\ndie Betriebsverlagerung des Schmuckgeschäfts - hat es auf 1.205.000 DM fest-\n\ngesetzt.\n\nMit der hiergegen gerichteten Revision wehrt sich die Beteiligte zu 1\n\nweiterhin gegen die Enteignung. Außerdem verlangt sie einen höheren als den\n\nihr vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag zur Erstattung ihrer notwendigen\n\nKosten im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDie vom Berufungsgericht bestätigte bzw. von ihm in der Form der Voll-\n\nenteignung auch des Flurstücks 184 erstmals ausgesprochene Enteignung der\n\nbeiden Flurstücke der Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des Enteignungsbe-\n\nschlusses vom 10. September 1999 ist rechtmäßig.\n\n1.\n\nNach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann enteignet werden, um entsprechend\n\nden Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine\n\nsolche Nutzung vorzubereiten. Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall\n\nnur zulässig, wenn - darüber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert\n\nund der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden\n\nkann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97).\n\nMit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan er-\n\nfaßten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht\n\naber noch nicht fest, daß das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein be-\n\nstimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im\n\njetzigen Zeitpunkt zuzuführen. Die Enteignung ist danach nur zulässig, wenn\n\nes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die\n\nHand des Staates zu bringen. Es muß über das öffentliche Interesse an der\n\nPlanung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl er-\n\nforderlich sein (BGHZ 105, 94, 97).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne durchgreifenden\n\nRechtsfehler bejaht.\n\na) Die Stadt Berlin will hier die Festsetzungen des Bebauungsplans\n\nVII/-238 vom 17. August 1993 verwirklichen. Dieser Plan ist bestandskräftig.\n\nDie gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat\n\ndas Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (veröffentlicht in\n\nNVwZ-RR 1996, 189) zurückgewiesen.\n\nHält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47\n\nVwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im\n\nRahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksam-\n\nkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94,\n\n96 f). Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet diese Bindung aber nicht\n\nnur, daß die Wirksamkeit des Bebauungsplans \"in formeller Hinsicht\" der\n\nNachprüfung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwal-\n\ntungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforder-\n\nlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell\n\nund einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (BGHZ 105, 94, 96 f). Es\n\nist daher - entgegen der Revision - nicht zu beanstanden, daß das Berufungs-\n\ngericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, soweit die stadtplanerische\n\nNeugestaltung nach Maßgabe des Bebauungsplans für zulässig erklärt worden\n\nsei, könne das (gesteigerte) öffentliche Interesse an der Durchführung dieser\n\nPlanung nicht mehr mit der Begründung verneint werden, es sei seinerzeit\n\nauch eine andere, alternative Planungsentscheidung möglich gewesen.\n\nDie Festsetzung der vom Berufungsgericht festgestellten städtebauli-\n\nchen Planziele ist im übrigen, anders als die Revision es vorträgt, auch und\n\ngerade unter Berücksichtigung der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1\n\nerfolgt. Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flächen öffentli-\n\ncher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daß über die Zu-\n\nlassung der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre\n\n(BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483). Dementsprechend\n\nbedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst\n\ndann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für eine spätere Enteignung\n\nbilden soll, grundsätzlich noch keiner (vorgezogenen) Prüfung im Planungs-\n\nverfahren, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grund-\n\nstücks erfüllt sind (BVerwG aaO; Stüer, Der Bebauungsplan, 2. Aufl. Rn. 691\n\nm.w.N.). Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz unberührt, daß bei der Auf-\n\nstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten\n\nInteressen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nut-\n\nzung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873).\n\nDementsprechend sind auch im Streitfall, wie das Oberverwaltungsgericht in\n\nseinem Urteil vom 25. August 1995 ausgeführt hat, Art, Ausmaß und Gewicht\n\nder potentiellen Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Beteiligten zu 1\n\ndurch die Planung nicht verkannt worden; allerdings ist im Ergebnis \"die der\n\n(Beteiligten zu 1) durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition ...\n\nhier bei dem abwägenden Ausgleich der konfligierenden Belange mit sachge-\n\nrechten Erwägungen zurückgestellt worden ...\".\n\nb) Ausgehend davon, daß mit der Festsetzung im Bebauungsplan unter\n\nBerücksichtigung auch der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1 bindend\n\nüber die zukünftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden Flächen ent-\n\nschieden wurde (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484), ist das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen einer rechtsfehlerfreien weiteren Abwägung zum Er-\n\ngebnis gelangt, daß der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es auch\n\nerfordert, die betroffenen Grundflächen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu ent-\n\nziehen. Es hat in diesem Zusammenhang weder verkannt, daß dem Bebau-\n\nungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, noch, daß die blo-\n\nßen Festsetzungen im Bebauungsplan für sich genommen noch nicht genügen,\n\ndas Erfordernis der Enteignung zu begründen. Es hat dem Eigentümerinteres-\n\nse der Beteiligten zu 1 konkret das städtebauliche öffentliche Interesse, die\n\nplanerische Gesamtgestaltung in dem hier in Rede stehenden Bereich in der\n\nsogenannten City-West von Berlin zu vollenden und den vorgesehenen Stadt-\n\nplatz als Freifläche zum Aufenthalt für die Öffentlichkeit anzulegen, entgegen-\n\ngesetzt. Diesem Interesse durfte das Berufungsgericht mit der Enteignungsbe-\n\nhörde insbesondere im Hinblick darauf den Vorrang vor dem Eigentümerinter-\n\nesse der Beteiligten zu 1 einräumen, daß die Beteiligte zu 1 nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts ihren Gewerbebetrieb auch in anderen ihr\n\nangebotenen Räumlichkeiten betreiben könnte.\n\n2.\n\nAuch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungs-\n\nerheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1 erkennen.\n\nRinne\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Wurm ist infolge Urlaubs\ngehindert zu unterschreiben.\n\n Rinne\n\nStreck\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchlick ist infolge Urlaubs ge-\nhindert zu unterschreiben.\n\n Rinne \n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__76-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-76-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__76-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__76-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-76-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__76-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:11.409386+00:00"}}