{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__73-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"III ZR 73/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 779 Ein außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittel- bar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er nicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fort- dauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 73/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. März 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 779\n\nEin außergerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit nicht unmittel-\n\nbar. Einer neuen Klage auf Erfüllung des Vergleichs kann daher, wenn er\n\nnicht novierend, sondern lediglich schuldabändernd wirken soll, die fort-\n\ndauernde Rechtshängigkeit der Streitsache entgegenstehen.\n\nBGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - OLG München\n\n LG Memmingen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n21. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um die Erfüllung eines außergerichtlich geschlos-\n\nsenen Vergleichs.\n\nIn einem vor dem Landgericht Leipzig geführten Vorprozeß nahm die\n\nKlägerin die Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von\n\n156.125 DM in Anspruch. Unter dem 7./14. September 1998 schlossen die\n\nParteien sodann privatschriftlich eine Vereinbarung, in der es heißt:\n\n\"Zur Beilegung des unter dem Aktenzeichen ... beim Landgericht\nLeipzig anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien sind sich\ndiese darüber einig, daß Frau Sch. (Beklagte) DM 100.000 (netto)\nin der Verteilung, wie unten aufgeführt, zahlt ...\n\nIm einzelnen:\n\n1. Frau V. Sch. zahlt wegen ihrer Provisionsverpflichtung aus der\nProvisionsvereinbarung vom 05.11.1997 DM 42.730,00 zuzüg-\nlich Mehrwertsteuer an die R. Gesellschaft mbH (Klägerin).\n\n...\n\n5. Frau V. Sch. erklärt sich ... bereit, die Kosten dieses Rechts-\nstreites und zwar sowohl die gerichtlichen wie auch die außerge-\nrichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.\n\n...\n\n7. Nachdem sämtliche Forderungen beglichen sind, wird die Kläge-\n\nrin die Klage zurücknehmen.\n\nMit der vorliegenden, beim Landgericht Memmingen erhobenen Klage\n\nverlangt die Klägerin Zahlung der in Ziffer 1 des Vertrags bestimmten Summe\n\nvon 49.566,80 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) sowie der ihr im Rechtsstreit\n\nvor dem Landgericht Leipzig entstandenen gerichtlichen und außergerichtli-\n\nchen Kosten in Höhe von 11.427,30 DM, insgesamt 60.994,10 DM. Die Be-\n\nklagte hat die Wirksamkeit des Vergleichs bestritten und sich auf anderweitige\n\nRechtshängigkeit der Streitsache berufen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit\n\nder Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Ihr stehe nicht\n\ndie von Amts wegen zu beachtende doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Die\n\nStreitgegenstände beider Klagen seien nämlich nicht identisch. Während es\n\nvor dem Landgericht Leipzig um die Zahlung einer Maklerprovision gegangen\n\nsei, klage die Klägerin hier aus einem neu geschaffenen Rechtsgrund, einem\n\nVergleich, und somit aus einem anderen Lebenssachverhalt, als er dem\n\nRechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig zugrunde gelegen habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\n1.\n\nNach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann während der Dauer der Rechtshän-\n\ngigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht wer-\n\nden. Dadurch soll verhindert werden, daß der Beklagte sich in derselben Sache\n\nin mehreren Verfahren verteidigen muß und daß einander widersprechende\n\nUrteile ergehen (BGHZ 4, 314, 322). Voraussetzung ist, daß die Streitgegen-\n\nstände in beiden Prozessen übereinstimmen. Die Identität des hier zur Ent-\n\nscheidung gestellten Klagegegenstands mit dem des in Leipzig geführten\n\nRechtsstreits läßt sich indessen mindestens auf der Grundlage des revisions-\n\nrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachverhalts nicht verneinen.\n\na) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der heute herrschenden und\n\nvom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrecht-\n\nlichen Auffassung ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das all-\n\ngemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich\n\naus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klage-\n\ngrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1,\n\n5; 132, 240, 243; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 - NJW 2001,\n\n3713 m.w.N.).\n\nb) Ordnen die Parteien ihr in einem anhängigen Rechtsstreit streitiges\n\nRechtsverhältnis im Vergleichswege außergerichtlich neu, so ist zu unterschei-\n\nden: Ein anderer Lebenssachverhalt und Klagegrund liegt vor, wenn die Betei-\n\nligten unter Aufhebung des alten Schuldverhältnisses ein neues vereinbaren\n\n(Novation) und hierdurch ihre beiderseitigen Forderungen ohne Rücksicht auf\n\ndie früheren Streitigkeiten auf eine völlig neue Grundlage stellen (so im Fall\n\nRG ZZP 55, 136 m. Anm. Rosenberg). Enthält hingegen der Vergleich nur eine\n\ndie Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses wahrende Modifikation\n\ndes Streitverhältnisses, so gehört der Vergleichsschluß als unselbständiges\n\nElement zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen\n\nursprünglichen Anspruch hergeleitet hat und mit dem er \n\njetzt seinen\n\n- modifizierten - Klageanspruch begründet. Unter diesen Umständen sind die\n\nStreitgegenstände - vorausgesetzt, daß auch der Inhalt des Anspruchs (Zah-\n\nlung, Unterlassung usw.) erhalten bleibt - vorher und nachher identisch (vgl.\n\nBork, Der Vergleich, S. 431 ff., 440).\n\nc) Das Berufungsgericht scheint ohne nähere Begründung von einer No-\n\nvation ausgegangen zu sein. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nEin Vergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGHZ 52, 39, 46;\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427;\n\njeweils m.w.N.). Novierende Wirkung hat er nur bei einem durch Auslegung zu\n\nermittelnden entsprechenden Parteiwillen, für den hier das Berufungsgericht\n\nnichts festgestellt hat und gegen den auch spricht, daß die Parteien in Ziffer 1\n\ndes Vergleichs auf ihre ursprüngliche Provisionsvereinbarung vom 5. Novem-\n\nber 1997 Bezug nehmen. Der Senat kann die Frage jedoch nicht abschließend\n\nentscheiden, da den Parteien zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, zu\n\ndiesem in seiner Bedeutung nicht hinreichend erfaßten Punkt ergänzend vor-\n\nzutragen. Für das Revisionsverfahren ist indes zugunsten der Beklagten davon\n\nauszugehen, daß der außergerichtliche Vergleich die Provisionsforderung der\n\nKlägerin nicht völlig ersetzen, sondern diese lediglich inhaltlich umgestalten\n\nsollte. Dann handelt es sich aber bei der mit der zweiten Klage geltend ge-\n\nmachten Forderung auf Zahlung von 49.566,80 DM um einen Teil desselben\n\nprozessualen Anspruchs, wie er Gegenstand des Ursprungsverfahrens vor\n\ndem Landgericht Leipzig war. Das gilt zwar nicht auch für den außerdem ein-\n\ngeklagten Kostenerstattungsanspruch. Die einer Partei aus der Führung eines\n\nRechtsstreits entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten kön-\n\nnen allerdings regelmäßig einfacher und billiger im Kostenerstattungsverfahren\n\nnach §§ 104 ff. ZPO geltend gemacht werden. Für eine selbständige Klage\n\nfehlt daher grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse (vgl. nur BGHZ 111, 168,\n\n171).\n\n2.\n\nDie Identität beider Streitgegenstände bei der erwähnten revisionsrecht-\n\nlich gebotenen Sachverhaltsunterstellung dürfte ausnahmsweise dann nicht zur\n\nUnzulässigkeit der zweiten Klage führen, wenn infolge des außergerichtlich\n\ngeschlossenen Vergleichs eine Fortführung des Ursprungsverfahrens ihrerseits\n\nnicht mehr zulässig wäre und die mit einer doppelten Rechtshängigkeit ver-\n\nbundenen Gefahren, denen die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO be-\n\ngegnen will, in Wahrheit daher nicht bestünden. So verhält es sich aber nicht.\n\na) Anders als ein Prozeßvergleich beendet der außergerichtliche Ve r-\n\ngleich den Rechtsstreit nicht unmittelbar. Nach der vom Reichsgericht einge-\n\nleiteten Rechtsprechung gewährt er allerdings vermöge seines sachlich-recht-\n\nlichen Inhalts dem Beklagten eine Einrede gegen den durch den Vergleich er-\n\nledigten Anspruch und führt so mittelbar dazu, daß der Kläger das Verfahren\n\nnicht fortsetzen darf (RGZ 142, 1, 3 f. = JW 1934, 92 m. Anm. Lent; RGZ 161,\n\n350, 353; BAG NJW 1973, 918, 919 = AP Nr. 21 zu § 794 ZPO m. Anm. J.\n\nBlomeyer; s. ferner BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 39/62 - LM\n\nNr. 12/13 zu § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO = MDR 1964, 313; BAGE 36, 112, 117\n\nff.; BAG NJW 1969, 1469). Demgegenüber wollen wesentliche Teile des\n\nSchrifttums einem außergerichtlichen Vergleich als einem bloßen Rechtsg e-\n\nschäft des materiellen Rechts grundsätzlich auch nur materiellrechtliche Wir-\n\nkungen zuerkennen und ihm Bedeutung für das Verfahren lediglich dann bei-\n\nmessen, wenn sich eine Partei gleichzeitig zu einem bestimmten prozessualen\n\nVerhalten, insbesondere einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung,\n\nverpflichtet hat (Bork aaO S. 447 f.; Wagner, Prozeßverträge, S. 511 ff.; im Er-\n\ngebnis ähnlich Lent, JW 1934, 92 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,\n\n60. Aufl., Anhang § 307 Rn. 1; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,\n\n15. Aufl., § 131 VI 2 S. 775; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794\n\nRn. 68 ff., 72; s. ferner BVerwG NJW 1994, 3206, 3207).\n\nb) Der Streitfall nötigt nicht dazu, zu diesen unterschiedlichen Ansätzen\n\nStellung zu nehmen. Kommt es allein auf den materiellrechtlichen Inhalt des\n\nVergleichs an, so kann er einer Fortsetzung des Prozesses nur insoweit entge-\n\ngenstehen, als in ihm der ursprünglich eingeklagte Anspruch erledigt worden\n\nist, nicht dagegen, soweit dieser in der Vereinbarung aufrechterhalten wurde\n\nund vom Kläger nunmehr, um einen Titel zu erlangen, weiterverfolgt wird (so\n\nwohl auch Stein/Jonas/Münzberg, § 794 Rn. 69 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus,\n\nZPO, 3. Aufl, § 794 Rn. 66). Diese letztgenannte Voraussetzung ist auf der\n\nGrundlage des vom Senat unterstellten Sachverhalts bei Ziffer 1 der Vereinba-\n\nrung vom 7./14. September 1998 gegeben. Ist demgegenüber eine im Ver-\n\ngleich getroffene Abrede über die Beendigung des anhängigen Rechtsstreits\n\nmaßgebend, hängt die Beurteilung von der in Ziffer 7 dieser Vereinbarung ge-\n\ntroffenen Regelung ab. Darin hat die Klägerin eine Klagerücknahme jedoch nur\n\nfür den Fall zugesagt, daß sämtliche im Vergleich geregelten Forderungen be-\n\nglichen sind. Da diese Bedingung bislang nicht eingetreten ist, steht auch unter\n\ndiesem Gesichtspunkt einer Fortführung des Rechtsstreits vor dem Landgericht\n\nLeipzig nichts im Wege.\n\n3.\n\nDen Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines außergerichtlichen\n\nVergleichs und die Erfüllung der darin geregelten Ansprüche grundsätzlich\n\ndem Gericht des Ausgangsverfahrens zuzuweisen, entspricht zugleich dem\n\nGebot der Prozeßwirtschaftlichkeit. Ein solches Verfahren ist kostengünstiger\n\nund führt auch dazu, daß in der Mehrzahl der Fälle die beteiligten Richter den\n\nProzeßstoff bereits kennen. Darin liegt es nicht wesentlich anders als beim\n\nStreit um die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs, der nach ständiger Recht-\n\nsprechung in dem früheren Prozeß zu entscheiden ist (BGHZ 28, 171, 174;\n\nSenatsurteil BGHZ 142, 253, 254 f. m.w.N.). Daß diese Verfahrensweise mit\n\nder nicht immer sicheren Abgrenzung zwischen Novation und Schuldabände-\n\nrung belastet sein kann, ist hinzunehmen.\n\nIII.\n\nSomit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht\n\nwird - gegebenenfalls nach ergänzendem Vorbringen der Parteien - zu klären\n\nhaben, ob die außergerichtliche Vereinbarung vom 7./14. September 1998 als\n\nNovation auszulegen ist oder ob sie nach dem Parteiwillen lediglich das ur-\n\nsprüngliche Schuldverhältnis unter Wahrung seiner Identität abändern sollte.\n\nGegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vergleich wirk-\n\nsam zustande gekommen ist und die Beklagte sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB\n\nso behandeln lassen muß, als sei die in Ziffer 3 des Vergleichs vorausgesetzte\n\nGenehmigung der Schuldübernahme fristgemäß erteilt worden, bestehen keine\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__73-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/iii-zr-73-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__73-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__73-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/iii-zr-73-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__73-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:33.674907+00:00"}}