{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__63-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"III ZR 63/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 63/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Verwertung kommunaler Klärschlämme\n\nauf landwirtschaftlichen Flächen. Der Beklagte ist gesamtvertretungsberech-\n\ntigter Geschäftsführer der GB-B. P.- und B. GmbH (im folgenden: GB-GmbH),\n\ndie gegen Provision Flächen zum Aufbringen von Klärschlamm vermittelt. Der\n\nBeklagte strebte an, sich selbständig zu machen.\n\nIm Jahre 1997 schloß die Klägerin entweder mit der GB-GmbH oder mit\n\ndem Beklagten einen Vertrag über die Akquirierung landwirtschaftlicher Flä-\n\nchen für die Aufbringung von Klärschlamm. Im selben Jahr erhielt sie von den\n\nStädten Sch. und G. Aufträge zur Verwertung größerer Mengen von Klär-\n\nschlamm. Diesen Verpflichtungen konnte sie nur unter Mehraufwendungen\n\nnachkommen, weil landwirtschaftliche Flächen nicht in dem geplanten Umfang\n\nzur Verfügung standen. Sie nimmt deswegen den Beklagten, der in die Kalku-\n\nlation der von der Klägerin abgegebenen Angebote eingebunden war und von\n\ndem sie behauptet hat, er habe ihr die Beschaffung der notwendigen Flächen\n\nund Zwischenlager zugesichert und sei dabei auf eigene Rechnung tätig ge-\n\nworden, auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 135.248,69 DM stattgege-\n\nben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die Widerklage die\n\nKlägerin verurteilt, an den Beklagten wegen einer unstreitigen Gegenforderung\n\naus einem anderen Geschäft 7.165,07 DM zu zahlen sowie ihm die zur Abwen-\n\ndung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten\n\n145.979,65 DM zu erstatten. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin ein-\n\ngelegte Revision.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht läßt offen, ob das Vertragsverhältnis mit dem Be-\n\nklagten selbst oder mit der von ihm vertretenen GB-GmbH zustande gekommen\n\nist. Zugunsten der Klägerin ist deswegen für die Revisionsinstanz davon aus-\n\nzugehen, daß sich der Beklagte der Klägerin persönlich zur Leistung ver-\n\npflichtet hat. Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung\n\nhandelt es sich dabei nicht um eine reine Rechtsfrage; es geht vielmehr an er-\n\nster Stelle um die ungeklärten tatsächlichen Umstände, nach denen es sich\n\nentscheidet, ob der Beklagte seine Erklärungen im eigenen oder im fremden\n\nNamen abgegeben hat.\n\nII.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin für eine er-\n\nfolgsbezogene Vertragspflicht des Beklagten, der Klägerin eine bestimmte Ab-\n\nnahmekapazität zur Verfügung zu stellen (Maklerwerkvertrag oder Garantie-\n\nvertrag), nicht genügend dargelegt. Das Berufungsgericht verneint deshalb ei-\n\nnen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß\n\n§ 326 BGB (a.F.). Das hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen,\n\nob die Vorinstanz eine unzulässige Beweislastentscheidung getroffen oder das\n\nVertragsverhältnis im Wege der Auslegung als einen das Klagebegehren nicht\n\nstützenden (üblichen) Nachweismaklervertrag gewürdigt hat. Da das Beru-\n\nfungsgericht zur Beweisfrage auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n17. Oktober 1990 - IV ZR 197/89 - NJW-RR 1991, 627 (628) Bezug nimmt und\n\ninsbesondere die in diesem Urteil angesprochenen \"allgemeinen Beweis-\n\nlastgrundsätze\" ausdrücklich hervorhebt, spricht alles dafür, daß es auch den\n\ndort behandelten Unterschied zwischen einem Beweis des Erklärungstatbe-\n\nstands und der sich daran anschließenden Würdigung des als Grundlage für\n\ndie Auslegung von den Parteien beigebrachten Tatsachenmaterials vor Augen\n\nhatte. Seine Ausführungen sind daher so zu verstehen, daß die Klägerin es\n\nschon an einer hinreichenden Darlegung von Umständen habe fehlen lassen,\n\naus denen auf ein Angebot zum Abschluß eines Maklerwerkvertrags oder Ga-\n\nrantievertrags zu schließen wäre. Das ist frei von Rechtsfehlern.\n\n2.\n\nDie Auslegung eines Individualvertrags durch den Tatrichter ist von der\n\nRevisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Die revisionsgerichtliche Kon-\n\ntrolle beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob dem Tatrich-\n\nter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere seine Würdigung ge-\n\nsetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB),\n\nDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob sie auf Verfah-\n\nrensfehlern beruht \n\n(vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. September 2000\n\n- X ZR 94/98 - NJW 2001, 360, 362, insoweit in BGHZ 145, 187 nicht abge-\n\ndruckt). Derartige Mängel zeigt die Revision nicht auf.\n\nZunächst ist nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht als In-\n\ndiz gegen die Vereinbarung einer - außergewöhnlichen - erfolgsbezogenen\n\nVerpflichtung des Beklagten wertet, daß die Parteien über einen dann so ge-\n\nwichtigen Punkt wie die Folgen einer Nicht- oder Schlechterfüllung nicht ge-\n\nsprochen haben, mag eine solche Absprache auch wegen des sonst eingrei-\n\nfenden dispositiven Rechts nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Eine\n\nähnliche Indizwirkung durfte das Berufungsgericht vor dem Hintergrund frühe-\n\nrer gleichgearteter Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GB-\n\nGmbH ferner den Bekundungen der Zeugin G. beimessen, für sie - als weitere\n\nGeschäftsführerin der GB-GmbH - wären nur zwei Vertragsgestaltungen denk-\n\nbar gewesen: Entweder hätte sich die GmbH verpflichtet, eine bestimmte Men-\n\nge von Klärschlamm selbst abzunehmen, oder sie hätte die Flächen wie in frü-\n\nheren Fällen ohne Gewähr nur vermittelt. Dem weiteren Argument des Beru-\n\nfungsgerichts gegen die Vereinbarung eines Maklerwerkvertrags, der Beklagte\n\nhabe noch keine verbindliche Zusage über die Abnahmebereitschaft der Land-\n\nwirte treffen können, solange der Vertragsschluß ausschließlich vom Willen der\n\nKlägerin abhängig gewesen sei, liegt eine nachvollziehbare, wenn nicht nahe-\n\nliegende Risikoabwägung zugrunde. Es mag sein, wie die Revision meint, daß\n\nder Beklagte und die GB-GmbH über einen Stamm prinzipiell abnahmebereiter\n\nLandwirte wie die K./A. GbR verfügten, für die Schlammlieferungen vorteilhaft\n\nwaren und die darum nicht notwendig von seiten des Beklagten oder der GmbH\n\nauf die Abnahme bestimmter Mengen festgelegt werden mußten. Gleichwohl\n\nwäre der Beklagte ein erhebliches Risiko eingegangen, hätte er ohne vertrag-\n\nliche Bindung ausschließlich auf solche gleichgerichteten Interessen vertraut.\n\nInsgesamt erscheinen die vom Berufungsgericht - hier wie auch an anderer\n\nStelle, etwa im Zusammenhang mit der Entlohnung des Beklagten nur für die\n\nvon der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen - herausge-\n\nstellten Erwägungen zu einer unausgewogenen Risikoverteilung zwischen den\n\nParteien bei Annahme eines Maklerwerkvertrags auch unter dem Gesichts-\n\npunkt beiderseits interessengerechter Auslegung zumindest vertretbar und sind\n\nvon der Revision darum hinzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn man auf der\n\nanderen Seite berücksichtigt, daß die Klägerin ihrerseits ein erhebliches Inter-\n\nesse an der Verfügbarkeit der in ihre Vertragskalkulation einbezogenen Flä-\n\nchen hatte.\n\nIII.\n\nDie Revision hat jedoch mit der weiteren Rüge Erfolg, wegen der von\n\nKlägerseite behaupteten unzutreffenden Zusicherungen des Beklagten über\n\ndie Verfügbarkeit geeigneter Lagerstätten komme außerdem ein - vom Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüfter - Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vor-\n\nvertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. Hierauf hat sich die\n\nKlägerin in den Vorinstanzen allerdings nicht ausdrücklich berufen. Ein solcher\n\nErsatzanspruch ist auch nicht auf das positive Interesse wie der mit der Klage\n\nprimär geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens,\n\nsondern ausschließlich auf den Ausgleich des Vertrauensschadens gerichtet.\n\nGleichwohl beruht er auf demselben Lebenssachverhalt und ist darum entge-\n\ngen der Ansicht der Revisionserwiderung vom Streitgegenstand der Zahlungs-\n\nklage umfaßt. Aus demselben Grunde liegt darin, daß erstmals die Revision\n\neine solche Anspruchsgrundlage ausdrücklich anführt, auch keine in der Revi-\n\nsionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-\n\nnats, hat der Makler den Auftraggeber über alle ihm bekannten Umstände auf-\n\nzuklären, die für dessen Entschließung von Bedeutung sein können. Umge-\n\nkehrt darf er dem Auftraggeber keine Informationen erteilen, für die es an einer\n\nhinreichenden Grundlage fehlt. Die Erklärungen des Maklers müssen insge-\n\nsamt so beschaffen sein, daß sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vor-\n\nstellungen vermitteln (Senatsurteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99 -\n\nNJW 2000, 3642 m.w.N.). Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, wenn\n\nder Beklagte der Klägerin, wie sie behauptet hat und vom Berufungsgericht nur\n\nunter dem Gesichtspunkt einer Garantiezusage gewürdigt worden ist, bewußt\n\nwahrheitswidrig oder jedenfalls leichtfertig (ins Blaue hinein) vorgespiegelt\n\nhätte, er verfüge über die zur Verwertung des zu übernehmenden Klär-\n\nschlamms erforderlichen Flächen und Zwischenlager oder könne diese zumin-\n\ndest beschaffen.\n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob diese Darstel-\n\nlung zutrifft und gegebenenfalls - neben der bisher nur unterstellten Passivlegi-\n\ntimation des Beklagten -, inwieweit sich die einzelnen geltend gemachten\n\nSchadenspositionen auch dem negativen Interesse zuordnen lassen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/iii-zr-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/iii-zr-63-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:48.124122+00:00"}}