{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__62-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"III ZR 62/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 276 Ci Zu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung ihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 62/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Januar 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 276 Ci\n\nZu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung\n\nihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels).\n\nBGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil der\n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar\n\n2000 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1 er-\n\nkannt worden ist. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1\n\nwird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in allen\n\nRechtszügen hat der Kläger zu tragen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Revisionsrechts-\n\nzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger, bis 1992 Polizeioberkommissar im Dienste des Landes\n\nMecklenburg-Vorpommern, nimmt den erstbeklagten Deutschen Gewerk-\n\nschaftsbund und die zweitbeklagte Gewerkschaft der P. auf Schadensersatz\n\nwegen fehlerhafter Vertretung in einem Kündigungsschutzprozeß in Anspruch.\n\nMit Schreiben vom 30. April 1992 kündigte das Bundesland das Arbeits-\n\nverhältnis des Klägers wegen mangelnder persönlicher Eignung, da er langjäh-\n\nrig hauptamtlich in herausgehobener Stellung für die FDJ und die SED tätig\n\ngewesen sei. Die Beklagte zu 2, deren Mitglied der Kläger war, erteilte ihm ei-\n\nne Kostendeckungszusage und beauftragte den Beklagten zu 1 mit der Ver-\n\ntretung des Klägers vor dem Arbeitsgericht. Das die Klage abweisende erstin-\n\nstanzliche Urteil wurde den Rechtssekretären des Beklagten zu 1 in S. am\n\n15. September 1994 zugestellt. Am 17. Januar 1995 legte der Beklagte zu 1 für\n\nden Kläger beim Landesarbeitsgericht in R. Berufung ein und beantragte zu-\n\ngleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus,\n\ndie erstinstanzlichen Prozeßvertreter des Klägers hätten mit Schreiben vom\n\n27. September 1994 der Beklagten zu 2 die Handakte übersandt und ange-\n\nfragt, ob für die zweite Instanz Rechtsschutz gewährt werde; für diesen Fall sei\n\ngebeten worden, die Handakte unmittelbar der Landesrechtsstelle des Be-\n\nklagten zu 1 in R. zuzuschicken. Das sei am 5. Oktober 1994 erfolgt, die Akte\n\nsei indes nie bei der Landesrechtsstelle angekommen, wie sich auf Nachfrage\n\nder Beklagten zu 2 am 5. Januar 1995 herausgestellt habe. Durch Urteil vom\n\n18. Januar 1996 wies das Landesarbeitsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch\n\nzurück und verwarf die Berufung rechtskräftig als unzulässig.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger, der die Kündigung\n\nnach wie vor für unberechtigt hält, von beiden Beklagten Schadensersatz. Sei-\n\nne Einkommensverluste bis zum Jahr 1997 hat er auf 60.389,28 DM beziffert\n\nund in diesem Umfang Zahlung gefordert. Außerdem hat er die Feststellung\n\nbeantragt, daß ihm die Beklagten auch zum Ersatz seines weiteren Schadens\n\nverpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision verfolgen beide Beklagten ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt in bezug auf den Beklagten zu 1 zur\n\nKlageabweisung und hinsichtlich der Beklagten zu 2 zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht legt an die Sorgfaltspflichten einer Gewerkschaft,\n\ndie es übernommen hat, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu ge-\n\nwähren, dieselben Maßstäbe an wie bei der Vertretung durch einen Rechtsan-\n\nwalt. Ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zur Beratung und Rechtsvertretung\n\nkomme die Beklagte zu 2 dadurch nach, daß sie diese Leistungen entweder\n\nselbst übernehme oder im Bedarfsfall Verträge zugunsten ihres Mitglieds mit\n\nRechtsanwälten oder dem Beklagten zu 1 schließe. Bei Schlechterfüllung des\n\nVertrags hafte deshalb auch der Beklagte zu 1 dem jeweiligen Mitglied der Ein-\n\nzelgewerkschaft, obwohl nur diese unmittelbar Mitglied des Gewerkschafts-\n\nbundes sei, daneben auch aufgrund seiner satzungsrechtlichen Verpflichtung,\n\nzugunsten der einzelnen Gewerkschaftsmitglieder Rechtsstellen zur Rechtsbe-\n\nratung und Prozeßvertretung zu unterhalten.\n\nBeiden Beklagten fielen Pflichtverletzungen zur Last. Die Beklagte zu 2\n\nhabe versäumt, für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Es sei\n\nbereits auffällig, daß das Schicksal der an den Beklagten zu 1 adressierten\n\nPostsendung mit der Handakte und dem Anschreiben vom 5. Oktober 1994\n\nzwischen 15.00 Uhr, als sie zur Poststelle gebracht worden sei, und 16.30 Uhr,\n\nals die dort lagernden Sendungen entnommen und zur Post befördert worden\n\nseien, nicht erläutert werde. Insofern sei schon ein Organisationsverschulden\n\nder Beklagten zu 2 nicht auszuschließen. Aber auch für den Fall, daß die in\n\nRede stehende Postsendung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht wor-\n\nden sei, liege ein Fehlverhalten vor. Die Beklagte zu 2 habe sich, ähnlich ei-\n\nnem Korrespondenzanwalt, vergewissern müssen, ob das Rechtsmittel vom\n\nBeklagten zu 1 auch eingelegt werde. Zumindest aber hätte sie sich geraume\n\nZeit vor dem 5. Januar 1995 nach dem Eingang der Berufungsschrift erkundi-\n\ngen müssen. Auch den Rechtssekretären des Beklagten zu 1 sei ein Verschul-\n\nden zur Last zu legen. Wie Rechtsanwälte erster Instanz hätten sie das Verfah-\n\nren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beobachten und gegebenenfalls bei\n\nder Beklagten zu 2 nachfragen müssen, mindestens aber nicht länger als drei\n\nMonate abwarten dürfen, ohne sich nach dem Verlauf der Angelegenheit zu\n\nerkundigen.\n\nDas schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten habe zu einem Schaden\n\ndes Klägers geführt, da bei rechtzeitiger Berufung die Kündigungsschutzklage\n\nhätte Erfolg haben müssen. Dessen Ersatzforderung sei auch nicht verjährt.\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO (§ 51 BRAO a.F.) und des\n\n§ 68 StBerG finde hier keine Anwendung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1.\n\nAllerdings ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil\n\ndie Vorinstanzen - unzulässig - durch Grundurteil auch über den nach dem Sit-\n\nzungsprotokoll des Landgerichts (§ 314 Satz 2 ZPO) ebenfalls verlesenen un-\n\nbezifferten Feststellungsantrag entschieden hätten (dazu etwa BGH, Urteil vom\n\n19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Hierfür besteht\n\nschon deswegen kein Anhalt, weil Landgericht und Oberlandesgericht weder\n\nim Tatbestand ihrer Urteile noch in den Entscheidungsgründen den Feststel-\n\nlungsantrag auch nur erwähnen. Ebensowenig liegt ein Teilurteil gemäß § 301\n\nZPO ausschließlich über die Zahlungsklage vor, das gleichfalls unzulässig wä-\n\nre, da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen\n\nüber den beiden Klageanträgen zugrundeliegenden einheitlichen Schadenser-\n\nsatzanspruch bestünde \n\n(vgl. BGH, Urteil \n\nvom \n\n4. Oktober \n\n2000\n\n- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). Ein Teilurteil setzt voraus, daß das\n\nGericht erkennbar lediglich über einen abtrennbaren Teil des Verfahrensge-\n\ngenstands befinden und den Rest später erledigen will. Dieser Wille muß in der\n\nEntscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen hinreichend\n\nzum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe\n\n(BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - NJW 1999, 1035). Eine sol-\n\nche Absicht des Landgerichts ist hier nicht erkennbar. Gegen sie spricht neben\n\nder fehlenden Bezeichnung als \"Teilurteil\" vor allem, daß das Urteil keinerlei\n\nHinweis auf das Feststellungsbegehren und einen entsprechenden Vorbehalt\n\nenthält, abgesehen nur von dem nicht weiter aussagekräftigen Umstand, daß\n\nim Tenor des Urteils \"die übrigen Entscheidungen\" - in der Mehrzahl - dem\n\nSchlußurteil vorbehalten werden, während in den Entscheidungsgründen nur\n\nnoch die Kostenentscheidung als vorbehalten genannt wird. Das Landgericht\n\nhat den Feststellungsantrag vielmehr ersichtlich übergangen. Unter solchen\n\nUmständen kommt nur eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO - im Streitfall in\n\nVerbindung mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag - in Betracht (vgl. Mu-\n\nsielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rn. 25, § 321 Rn. 1, 6). Da der Kläger eine derarti-\n\nge Ergänzung nicht beantragt hat, ist nach Fristablauf die Rechtshängigkeit\n\nseines Feststellungsantrags entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1965\n\n- VIII ZR 300/63 - LM § 322 ZPO Nr. 54 [insoweit in BGHZ 44, 237 nicht abge-\n\ndruckt] und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, 1684).\n\nVerfahrensrechtlich ist das Grundurteil im Ergebnis auch sonst nicht zu\n\nbeanstanden. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Vorinstanzen hätten über ei-\n\nnen zum Anspruchsgrund gehörenden Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB)\n\nder Beklagten nicht entschieden. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig,\n\ndaß der Kläger die Beklagte zu 2 rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um\n\nRechtsschutz für ein Berufungsverfahren gebeten hatte. Mehr konnte von ihm\n\nnicht erwartet werden. Für ein anspruchsminderndes Mitverschulden auf seiner\n\nSeite bestand daher für die Vorinstanzen kein Anhalt.\n\n2.\n\nIn der Sache vermag der Senat jedoch dem Berufungsgericht in einer\n\nentscheidenden Frage nicht zu folgen. Das Berufungsgericht überspannt die\n\nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten.\n\na) Richtig ist, daß an die Sorgfalt in der Erledigung ihres Auftrags bei\n\nVereinigungen, die sich - wie die Beklagten - mit Rechtsberatung und Rechts-\n\nbesorgung befassen, grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen\n\nsind als bei einem Rechtsanwalt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR\n\n50/80 - NJW 1981, 1553). Wenn darum der Beklagte zu 1 die Vertretung des\n\nKlägers im Kündigungsschutzprozeß übernahm, hatte er diese Aufgabe mit\n\nderselben Gewissenhaftigkeit zu erfüllen wie ein erstinstanzlich bestellter\n\nRechtsanwalt, während die rechtliche Stellung der Beklagten zu 2 - abgesehen\n\nvon ihrer hier nicht interessierenden Verpflichtung zur Kostenübernahme - der\n\neines den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führenden Kor-\n\nrespondenzanwalts entsprach. Davon geht im Ansatz auch das Berufungsge-\n\nricht aus.\n\nb) Nach diesen Maßstäben scheidet indessen eine Pflichtverletzung auf\n\nseiten des Beklagten zu 1 aus. Für den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz\n\nist das Mandat mit einem klageabweisenden Urteil sowie der entsprechenden\n\nUnterrichtung und Belehrung des Mandanten regelmäßig beendet. Seinen In-\n\nformationspflichten genügt er im allgemeinen durch Versendung eines einfa-\n\nchen Briefs. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Anwalt beim Schweigen\n\ndes Mandanten zu einer Nachfrage verpflichtet, etwa dann, wenn er konkreten\n\nAnlaß zur Sorge haben muß, daß seine Mitteilung verloren gegangen ist, oder\n\nwenn ihm bekannt ist, daß der Mandant unter allen Umständen ein Rechtsmit-\n\ntel einlegen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - VIII ZB\n\n29/91 - VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW\n\n1997, 1311, 1312; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - WM 2001,\n\n2453, 2454). Solche Ausnahmetatbestände lagen hier nicht vor. Demgemäß\n\nwaren die Rechtssekretäre des Beklagten zu 1 in S., nachdem sie der Beklag-\n\nten zu 2 unstreitig alsbald von der Klageabweisung Kenntnis gegeben und sie\n\ngebeten hatten, im Falle einer Rechtsschutzgewährung für die Berufung sich\n\nunmittelbar an die Landesrechtsstelle in R. zu wenden, weder zu einer Über-\n\nwachung der Berufungsfrist noch sonst zu einer Nachfrage, ob inzwischen Be-\n\nrufung eingelegt worden sei oder noch eingelegt werden solle, verpflichtet. Die\n\nvom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116; Beschlüsse vom\n\n23. Oktober 1968 - VIII ZB 38/68 - VersR 1969, 59 und vom 20. Juni 1991\n\n- VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035) betreffen den von der Partei mit der Erteilung\n\neines Rechtsmittelauftrags (erneut) mandatierten Rechtsanwalt, der in der Tat\n\ngrundsätzlich zur Kontrolle, ob der Berufungsanwalt den Auftrag übernimmt,\n\nund zur Fristenüberwachung verpflichtet ist (s. sogleich). Darum geht es in be-\n\nzug auf den Beklagten zu 1 aber nicht. Demnach ist die gegen ihn gerichtete\n\nKlage abzuweisen.\n\nc) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht als richtig angenomme-\n\nnen Sachverhalts lassen sich Sorgfaltsverstöße von Mitarbeitern der Beklagten\n\nzu 2 ebensowenig begründen.\n\naa) Die vom Oberlandesgericht einleitend der Beklagten zu 2 angela-\n\nsteten - nicht auszuschließenden - Mängel bei der Organisation ihrer Poststelle\n\nsind, wie die Revision zutreffend rügt, ohne hinreichende Basis im Parteivor-\n\nbringen. Auch die Lebenserfahrung läßt sich hierfür nicht in Anspruch nehmen.\n\nEs ist weder ersichtlich noch wird es vom Berufungsgericht begründet, welchen\n\nAnlaß ein unbefugter Dritter hätte haben sollen, in der Poststelle lagernde\n\nBriefsendungen an sich zu nehmen, selbst wenn ganz allgemein Unbefugte\n\n- was das Berufungsgericht jedoch nicht aufgeklärt hat - Zutritt zur Poststelle\n\ngehabt haben sollten und keine Aufsichtsperson vorhanden war. Erkennbar hat\n\ndas Berufungsgericht hierauf allein seine Entscheidung auch nicht gestützt.\n\nDarum kann offenbleiben, ob es insoweit - was die Revision ebenfalls bean-\n\nstandet - nicht außerdem die Beweislast verkannt und zu Unrecht der Beklag-\n\nten einen Entlastungsbeweis abverlangt hat (zum Beweis der Pflichtwidrigkeit\n\nbei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags vgl. etwa Borgmann/Haug, An-\n\nwaltshaftung, 3. Aufl., IX Rn. 7 ff.; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwalts-\n\nhaftung, Rn. 998 ff.).\n\nbb) Falls der Auftrag an die Landesrechtsstelle des Beklagten zu 1 in R.\n\nzur Einlegung einer Berufung von der Beklagten zu 2 rechtzeitig zur Post ge-\n\ngeben worden ist, wovon das Berufungsgericht in seinen tragenden Er-\n\nwägungen sodann ausgeht und was deshalb zugunsten der Beklagten auch für\n\ndie Revisionsinstanz zu unterstellen ist, wäre die von ihr unterlassene Kontrolle\n\ndes Eingangs bei dem Beklagten zu 1 nicht pflichtwidrig gewesen. Auf die ord-\n\nnungsgemäße Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohne\n\nweitere Nachforschungen grundsätzlich verlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom\n\n30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu Verzögerun-\n\ngen im Postbetrieb: BVerfG NJW 1995, 2546; BGH, Beschluß vom 15. April\n\n1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Es trifft zwar zu, daß gleichwohl der\n\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte oder der Verkehrsanwalt, der mit der\n\nErteilung eines Rechtsmittelauftrags an den beim Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt betraut ist, sich im allgemeinen die Übernahme des Mandats\n\nbestätigen lassen und die Berufungsfrist bis dahin überwachen muß, weil nicht\n\nvon vornherein feststeht, ob der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat für das\n\nBerufungsverfahren annimmt. Infolgedessen entfallen auch diese besonderen\n\nPflichten, wenn im Einzelfall oder allgemein eine Absprache des Inhalts be-\n\nsteht, daß der Berufungsanwalt alle derartigen Aufträge ausführt (st. Rspr.; vgl.\n\netwa BGHZ 105, 116, 119 f.; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2001\n\n- IX ZR 120/00 - NJW 2001, 1576 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - NJW\n\n2001, 3195, 3196). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß ein solcher\n\nAusnahmefall hier vorliegt. Der Beklagte zu 1 war nach § 2 Nr. 4 Buchst. c sei-\n\nner Satzung, auf die das Berufungsgericht zur Konkretisierung der Rechts-\n\npflichten des Beklagten zu 1 in anderem Zusammenhang selbst Bezug nimmt,\n\nverpflichtet, Rechtsstellen zur Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Ge-\n\nwerkschaftsmitglieder zu errichten. Aus diesem Grunde durfte die Beklagte zu\n\n2 als Mitglied des Beklagten zu 1 - nicht anders als kraft einer allgemeinen Ab-\n\nsprache zwischen ihr und einem Rechtsanwalt - davon ausgehen, die Landes-\n\nrechtsstelle des Beklagten zu 1 werde jedes ihr angetragene Berufungsmandat\n\nübernehmen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund seines Schreibens vom\n\n27. September 1994, in dem der Beklagte zu 1 die Übernahme eines Beru-\n\nfungsmandats lediglich von einer erneuten Rechtsschutzgewährung mit einem\n\nentsprechenden Auftrag abhängig gemacht hatte. Damit entfällt der Grund für\n\ndie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Verpflich-\n\ntung des Anwalts - entsprechend hier der Beklagten zu 2 - zu einer Überwa-\n\nchung des Rechtsmittelauftrags. Nichts anderes gilt für die vom Berufungsge-\n\nricht der Beklagten zu 2 abverlangte zeitnahe Nachfrage nach Ablauf der Be-\n\nrufungsfrist und noch vor dem 5. Januar 1995, die ohnedies nach dem rechts-\n\nkräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern für die\n\nZurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und den Verlust des Rechts-\n\nmittels nicht ursächlich geworden ist.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil auch insoweit, als es eine Haf-\n\ntung der Beklagten zu 2 dem Grunde nach bejaht, nicht bestehen bleiben.\n\n3.\n\nIn bezug auf die Beklagte zu 2 ist der Rechtsstreit auch nicht aus ande-\n\nren Gründen - im Sinne einer Klageabweisung - zur Entscheidung reif. Die we-\n\nsentlich auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Schaden des Klägers wegen Unwirksamkeit der Kündigung sind vor\n\ndem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts (vgl. etwa BVerfGE 92, 140; 96, 152; 96, 171; 96, 189; 96, 205) nicht\n\nzu beanstanden. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel zeigt die Revision\n\nnicht auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die früher in\n\n§ 51 BRAO und jetzt in § 51 b BRAO normierte dreijährige Verjährungsfrist für\n\nSchadensersatzansprüche des Mandanten gegen einen von ihm beauftragten\n\nRechtsanwalt auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Die Vorschrift\n\nist nach Wortlaut und systematischer Stellung ausschließlich auf den Beruf des\n\nRechtsanwalts bezogen und enthält keinen darüber hinaus verallgemeine-\n\nrungsfähigen Rechtsgedanken. Entsprechendes gilt für die Haftung des Steu-\n\nerberaters gemäß § 68 StBerG. Ob eine ähnliche Regelung gegenüber ande-\n\nren eine Rechtsberatung und Rechtsbesorgung anbietenden Personen oder\n\nVereinigungen wie der Beklagten zu 2 sachgerechter wäre, hat der Senat nicht\n\nzu entscheiden (vgl. nunmehr aber die ab 1. Januar 2002 geltende allgemeine\n\nVerjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB in der Fassung des Geset-\n\nzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I\n\nS. 3138). Einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz\n\n(Art. 3 Abs. 1 GG) macht auch die Revision nicht geltend.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Soweit es die Beklagte zu 2 betrifft,\n\nist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht in erster Li-\n\nnie zu klären haben, ob die Beklagte zu 2 das Auftragsschreiben an den Be-\n\nklagten zu 1 am 5. Oktober 1994 auch zur Post gegeben hat.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/iii-zr-62-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:04.623487+00:00"}}