{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__53-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"III ZR 53/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 53/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Okto-\n\nber 2001\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM\n\nheraufzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß \"das\n\nzwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom\n\n14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. \" durch die Kündigung des Klägers\n\nvom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet wor-\n\nden ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke mit\n\neiner Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das Berufungsgericht\n\nhat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf einen\n\n20.000 DM nicht übersteigenden Wert festgesetzt.\n\nDer Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er be-\n\ngehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM heraufzusetzen.\n\nII.\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\nEs ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Beru-\n\nfungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 DM be-\n\nschwert ist.\n\n1.\n\nDie Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die Verurtei-\n\nlung zur Herausgabe der Grundstücke um mehr als 20.000 DM beschwert ist.\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der Be-\n\nschwer durch den Feststellungsausspruch nicht nach § 8 ZPO (i.V.m. § 2\n\nZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer ei-\n\nnes \"Pacht- oder Mietverhältnisses\" im Sinne des § 8 ZPO streitig.\n\nZwar enthält der von den Parteien geschlossene Betriebsführungs- und\n\nErbvertrag vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der Kläger\n\nhatte dem Beklagten die Grundstücke zum Gebrauch und zum Genuß der\n\nFrüchte (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) überlassen. Denn der Beklagte sollte nach\n\ndem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr ei-\n\nnen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom Kläger\n\nkauf- oder pachtweise zurückerworbenen Grundstücken führen (II Nr. 1 Abs. 1\n\ndes Vertrages vom 14. Oktober 1993). Ein Pachtzins, an den eine Bewertung\n\ngemäß § 8 ZPO anknüpfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hat\n\nsich verpflichtet, dem Kläger im Wege eines unverzinslichen und zu dessen\n\nLebzeiten unkündbaren Darlehens die finanziellen Mittel für den Kauf oder die\n\nAnpachtung der ehemaligen Betriebsflächen, für die Miete oder den Kauf einer\n\nWohnung und für den Ausgleich sonstiger, mit dem Rückerwerb der Grund-\n\nstücke verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 und\n\n4, Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Darin, nicht in\n\nder Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten für die\n\nÜberlassung des Hofes und - vor allem - für die Einsetzung seines Sohnes als\n\nVermächtnisnehmer am Nachlaß des Klägers (III Nr. 1 des Vertrages vom\n\n14. Oktober 1993).\n\n3.\n\nDer Wert der Beschwer durch die getroffene Feststellung ist gemäß § 3\n\n1. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Wer-\n\ntermittlung hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - über die\n\nVerurteilung zur Herausgabe der Grundstücke hinaus - dadurch davonträgt,\n\ndaß die Beendigung des Vertrages vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden\n\nist; dieser Wert ist um den bei Feststellungsklagen üblichen Abschlag zu min-\n\ndern. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, daß der Beklagte\n\ndurch den Verlust der Betriebsführung und des Vermächtnisses (vgl. III Nr. 3\n\ndes Vertrages vom 14. Oktober 1993) Vermögensnachteile davontrug, die - zu-\n\nsammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 DM\n\nübersteigen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-53-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-53-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__53-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:22.941256+00:00"}}