{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__48-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"III ZR 48/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (Cb); GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6 Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Ge- setz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentli- chen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz vereinbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 48/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 (Cb); GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6 \n\nAbs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4 \n\n§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Ge-\n\nsetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentli-\n\nchen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des \n\n§ 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem \n\nGrundgesetz vereinbar. \n\nBGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger zu 1, 5 und 11 gegen das Urteil des \n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich der im Ver-\n\nfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nentstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der \n\nBeklagten haben der Kläger zu 1 51 v.H., die Klägerin zu 5 \n\n34 v.H. und die Klägerin zu 11 15 v.H. zu tragen. \n\nDie Kläger zu 1, 5 und 11 tragen ihre außergerichtlichen Kosten \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland wegen \n\nnicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-\n\nlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme \n\n(ABlEG Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Banken-\n\naufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (im folgenden: \n\nBundesaufsichtsamt) auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Kläger waren Kunden der BVH Bank für Vermögensanlagen und \n\nHandel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte. \n\nDie Bank hatte im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zum Be-\n\ntrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten, das Einlagengeschäft nur \n\ndann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung ei-\n\nnes Verbands der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei, \n\ndie Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informie-\n\nren. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Auf-\n\nnahme in den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Ban-\n\nken e.V.; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie die \n\nAufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die schwierige Vermögenssituation \n\nder Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und \n\n1997 zu Sonderprüfungen nach § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen \n\n(KWG). Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesauf-\n\nsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46a \n\nKWG an. Am 14. November 1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursan-\n\ntrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das \n\nKonkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger hatten am \n\n7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 Festgeldkonten bei der BVH \n\nBank eröffnet. Mit ihren Forderungen aus den Konten, die in Höhe von \n\n131.455,80 DM, 101.662,51 DM und 66.976,20 DM zur Konkurstabelle festge-\n\nstellt wurden, sind sie bislang ausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote \n\nzusteht, ist noch offen. \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen wären verhindert wor-\n\nden, wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-\n\ngensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt hätte und das Bun-\n\ndesaufsichtsamt seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemäß \n\nnachgekommen wäre. Angesichts der durch die Sonderprüfungen offenbar ge-\n\nwordenen Verhältnisse der Bank hätte das Bundesaufsichtsamt schon vor ihren \n\nEinzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, \n\n§§ 33, 45 und 46 KWG ergreifen müssen. Insbesondere habe der dem Bun-\n\ndesaufsichtsamt bekannte Umstand, daß die Bank bereits in der Vergangenheit \n\nnicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds \n\nerfüllt habe, Anlaß gegeben, aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung \n\nder Einlagensicherungsrichtlinie verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM, \n\ndas ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls, \n\nnebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an \n\nder zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, zu zahlen. Die weitergehende \n\nKlage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, dessen Urteil in \n\nNJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen \n\ndie Kläger weiterhin Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in voller Höhe. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDie Kläger haben ihren Schaden darauf zurückgeführt, daß das Bun-\n\ndesaufsichtsamt seinen Aufsichtspflichten nicht hinreichend nachgekommen \n\nsei und nicht zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen nach § 6 Abs. 3, §§ 33, \n\n45 und 46 KWG ergriffen habe. Dieser Vortrag erlaubt für sich gesehen zwar \n\nnoch keine nähere Prüfung, ob die Einlagen, soweit ihre mangelnde Verfüg-\n\nbarkeit nicht durch die erstinstanzlich zuerkannten Schadensersatzbeträge \n\nausgeglichen wird, unterblieben wären; denn sowohl der Zeitpunkt der betref-\n\nfenden Einzahlungen als auch die genauen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, \n\ndie das Bundesaufsichtsamt unterlassen haben soll, sind nicht näher \n\nangegeben worden. Da die Beklagte in den Vorinstanzen den Vorwurf eines \n\nFehlverhaltens ihres Bundesaufsichtsamtes aber nicht ausdrücklich bestritten, \n\nsondern - was dann \n\nim wesentlichen Gegenstand des Streits \n\nin den \n\nVorinstanzen gewesen ist - eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet \n\nhat, das Amt nehme seine Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr, ist für \n\ndie \n\nrevisionsrechtliche Beurteilung \n\nzugrunde \n\nzu \n\nlegen, daß das \n\nBundesaufsichtsamt gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder zu spät \n\nvorgenommen hat und daß den Klägern hierdurch ein Schaden entstanden ist, \n\nder über die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbeträge hinausgeht. Hieraus \n\nfolgt jedoch weder eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen des \n\ngemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs \n\nnoch \n\nnach \n\nAmtshaftungsgrundsätzen. \n\nI. \n\n1. \n\nNach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwik-\n\nkelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch für Verstöße der Mit-\n\ngliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht kommt eine Haftung des Mitglied-\n\nstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm be-\n\nzweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifi-\n\nziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen \n\nSchaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom \n\n30. September 2003 - Rs.C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 \n\nm.umfangr.w.N.; aus der Rechtsprechung des Senats BGHZ 134,30; 146, 153, \n\n158 f; Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - EuZW 2005, 30, 31). \n\nDie Revision hat insoweit die Auffassung vertreten, aus verschiedenen Rege-\n\nlungen der Ersten Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinie-\n\nrung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Aus-\n\nübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG, ABlEG Nr. L 322 S. 30), \n\nder Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditin-\n\nstituten (89/299/EWG, ABlEG Nr. L 124 S. 16), der Zweiten Richtlinie des Ra-\n\ntes vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\n\nvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute \n\nund zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG, ABlEG Nr. L 386 \n\nS. 1), der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beauf-\n\nsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABlEG Nr. L 110 \n\nS. 52), der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die ange-\n\nmessene \n\nEigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABlEG \n\nNr. L 141 S. 1), der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über \n\nWertpapierdienstleistungen \n\n(ABlEG Nr. L 141 S. 27) und der Richtlinie \n\n94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich die \n\nsparer- und anlegerschützende Zielrichtung der Aufsichtsnormen. Auch soweit \n\naufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrücklichen Hinweis auf den \n\nAnlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines bankenaufsichtsrechtlichen Ge-\n\nsamtregelungswerks, das in seiner praktischen Wirksamkeit ausgehöhlt würde, \n\nwenn die Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit nur im öffentlichen Interesse wahr-\n\nnähmen. \n\n2. \n\nDer Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ge-\n\nmäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die ge-\n\nnannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der \n\nBankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse \n\nwahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW \n\n2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten. Der Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 12. Oktober 2004 \n\n(Rs.C-222/02 - NJW 2004, 3479) entschieden. \n\na) Soweit es um die Richtlinie 94/19/EG vom 30. Mai 1994 über Einla-\n\ngensicherungssysteme geht, hat der Gerichtshof zwar ein Recht des Einlegers \n\nfestgestellt, im Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen nach Art. 7 Abs. 1 und \n\n6 der Richtlinie entschädigt zu werden (aaO S. 3480 zu Rn. 26, 27). Soweit den \n\nBehörden jedoch nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Verpflichtungen oblie-\n\ngen, die von Maßnahmen, das Kreditinstitut zur Erfüllung seiner Verpflichtun-\n\ngen anzuhalten, über die Kündigung und den Ausschluß aus dem Sicherungs-\n\nsystem bis zum Widerruf der Bankzulassung reichen können, hat der Gerichts-\n\nhof diesen Bestimmungen lediglich den Zweck entnommen, der Einrichtung \n\nund dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Einlagensicherungssystems \n\nzu dienen, und ein Recht der Einleger, daß die zuständigen Behörden in \n\nihrem Interesse Aufsichtsmaßnahmen treffen, ausdrücklich verneint (aaO zu \n\nRn. 28-30). Er hat in diesem Zusammenhang auch auf die 24. Begründungser-\n\nwägung Bezug genommen, die es ausschließt, daß die Mitgliedstaaten oder \n\nihre zuständigen Behörden den Einlegern gegenüber haftbar gemacht werden, \n\nwenn sie die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach \n\nMaßgabe der Richtlinie gewährleistet haben (aaO zu Rn. 31). Da die Kläger \n\ndurch das Urteil des Landgerichts mit Blick auf die verspätete Umsetzung der \n\nEinlagensicherungsrichtlinie durch das am 1. August 1998 in Kraft getretene \n\nGesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anle-\n\ngerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) im Wege des \n\ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs so gestellt worden sind, als \n\nhätten sie entsprechende Ansprüche gegen eine Sicherungseinrichtung er-\n\nlangt, ist ihren Rechten aus der Richtlinie Genüge getan. Sollten nach Maßga-\n\nbe des Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie Maßnahmen des Bundesaufsichtsam-\n\ntes wegen der verspäteten Richtlinienumsetzung unterblieben sein, vermag \n\ndies einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht zu begrün-\n\nden, da den Klägern insoweit durch die Richtlinie keine Rechte verliehen wor-\n\nden sind. \n\nb) Soweit es um die Richtlinien 77/780/EWG, 89/299/EWG und \n\n89/646/EWG geht, hat der Gerichtshof auf deren zusammenfassende Kodifizie-\n\nrung in der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-\n\ninstitute (ABlEG Nr. L 126 S. 1) hingewiesen und hervorgehoben, daß sie auf \n\nder Grundlage des Art. 57 Abs. 2 EGV (nach Änderung jetzt Art. 47 Abs. 2 EG) \n\nerlassen worden sind, der dem Rat die Befugnis gibt, im Verfahren nach \n\nArt. 189b EGV (jetzt Art. 251 EG) Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und \n\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung \n\nselbständiger Tätigkeiten zu erlassen (aaO zu Rn. 34, 35). Wenn in einigen \n\nBegründungserwägungen dieser Richtlinien auch davon gesprochen werde, \n\ndaß die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger \n\ndiene, fehle es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten, soweit die \n\nRichtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegten. Die vorge-\n\nsehene Harmonisierung beschränkte sich auf diejenigen Vorkehrungen, die \n\nwesentlich, notwendig und ausreichend seien, um zur gegenseitigen Anerken-\n\nnung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die \n\nGewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die \n\nAnwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat \n\nerlaube. Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Haftung der \n\nBehörden für unzureichende Aufsichtsmaßnahmen gehöre hierzu nicht. In die-\n\nsem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch darauf aufmerksam gemacht, \n\ndaß in einer Reihe von Mitgliedstaaten die nationalen Behörden im Falle einer \n\nunzureichenden Haftung gegenüber dem einzelnen nicht haften müßten (aaO \n\nS. 3480 f zu Rn. 38-44). Hiernach kommt ein gemeinschaftsrechtlicher Staats-\n\nhaftungsanspruch, soweit das Bundesaufsichtsamt in dem EG-rechtlich harmo-\n\nnisierten Regelungsgeflecht der §§ 33, 35, 45, 46, 46a KWG (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 16. Mai 2001 aaO S. 2465 f) Aufsichtspflichten verletzt haben soll-\n\nte, nicht in Betracht. \n\nII. \n\nDie Beklagte haftet auch nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen. \n\n1. \n\nNach § 839 BGB führt nicht jede Verletzung von Amtspflichten eines Be-\n\namten zu Haftungsansprüchen eines von der Amtspflichtverletzung nachteilig \n\nBetroffenen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Amtsträger \"die ihm einem Drit-\n\nten gegenüber obliegende Amtspflicht\" verletzt hat. Auch die Überleitungsnorm \n\ndes Art. 34 Satz 1 GG für die Haftung der öffentlichen Hand nimmt diese Be-\n\ngrenzung auf. Der Senat beantwortet die Frage, ob im Einzelfall der Geschä-\n\ndigte zu dem Kreis der Dritten im Sinn des § 839 BGB gehört, in ständiger \n\nRechtsprechung danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, \n\nso doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten \n\nwahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie \n\numreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsge-\n\nschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Be-\n\nlange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts \n\ngeschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter \n\nPflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen \n\ngegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-\n\nger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin \n\neine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Ge-\n\nschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht \n\nzu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Viel-\n\nmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach \n\ndem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt \n\nwerden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei \n\ngenügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und \n\nöffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzu-\n\nnehmen (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382 m.zahlr.w.N.). \n\nDie Feststellung einer besonderen Beziehung des Geschädigten zur \n\nverletzten Amtspflicht läßt sich einfacher treffen, wenn es um ein Amtsgeschäft \n\ngeht, das auf Antrag des Dritten vorzunehmen ist. Geht es dagegen um eine \n\nTätigkeit, die - wie dies bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes allgemein \n\nder Fall ist - einem öffentlichen Interesse dient, ohne daß hiervon Rechtsbe-\n\nziehungen zu bestimmten dritten Personen betroffen sind, wird es in der Regel \n\nan dieser besonderen Beziehung fehlen, die den Dritten in den Schutz der \n\nAmtspflicht einbezieht. So hat der Senat etwa drittschützende Amtspflichten \n\n- von sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - für die \n\nMitglieder von Gesetzgebungsorganen verneint (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, \n\n40, 46; 87, 321, 335; 134, 30, 32). In anderen Bereichen ist die Frage, ob auch \n\nder Dritte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die \n\nAmtspflicht (mit) geschützt werden soll, oder ob er lediglich reflexartig durch die \n\nWahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begün-\n\nstigt wird, schwieriger zu entscheiden. Hier kommt es immer wesentlich darauf \n\nan, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den \n\nherkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind. So hat der Senat \n\netwa befunden, daß die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende \n\nAmtspflicht, die \"Belange der Versicherten\" zu wahren, auch im Bereich der \n\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Ver-\n\nsicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer besteht (BGHZ 58, \n\n96, 98 ff). Im Bereich der grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzu-\n\nnehmenden Notaraufsicht hat der Senat eine drittschützende Amtspflicht der \n\nAufsichtsbehörden bejaht, wenn Mängel in der Amtsführung festgestellt sind, \n\ndie Anlaß für eine (vorläufige) Amtsenthebung geben (vgl. BGHZ 35, 44, 46, \n\n51; 135, 354, 361). Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, \n\ndie Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-\n\nheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 \n\nBauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen \n\nSchutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteres-\n\nsen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, \n\n215, 218). Bei der Wahrnehmung der Bankenaufsicht nach § 6 Abs. 1 KWG \n\nhat der Senat verschiedenen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (in der \n\ndamaligen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreditwesenge-\n\nsetzes vom 24. März 1976, BGBl. I S. 725), die die Erfüllung von Verpflichtun-\n\ngen der Kreditinstitute gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicher-\n\nheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte (§ 10 Abs. 1), die Gewährleistung \n\neiner ausreichenden Zahlungsbereitschaft (§ 11), das Verbot gewisser Kredit-\n\ngeschäfte wegen ihrer Gefährlichkeit für die Einleger (§ 3 Nr. 1, 2), die Rück-\n\nnahme der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 35 Abs. 2 Nr. 4) und \n\ndie Befugnis betreffen, nach § 46 einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn \n\nGefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte \n\nbesteht, entnommen, mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Geset-\n\nzes verfolge die Bankenaufsicht auch das Ziel, die Gläubiger des einzelnen \n\nKreditinstituts vor Verlusten zu schützen (BGHZ 74, 144, 148 ff; 75, 120, 122 f). \n\n2. \n\nDer Gesetzgeber hat diesen Überlegungen, was die Bankenaufsicht be-\n\ntrifft, § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des \n\nKreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; entspricht § 6 \n\nAbs. 4 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisie-\n\nrung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober \n\n1997, BGBl. I S. 2518) entgegengesetzt, indem er - ohne einzelne Pflichten im \n\nKern zu ändern - bestimmt hat, das Bundesaufsichtsamt nehme die ihm nach \n\ndiesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur \n\nim öffentlichen Interesse wahr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-\n\nDrucks. 10/1441 S. 20) heißt es hierzu: \n\nDie Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zuge-\nwiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funkti-\nonsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen In-\nteresse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den \ndurch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar ge-\nschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätig-\nkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. \n\nDie Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht \ndem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatli-\nchen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regie-\nrungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum \nAusdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese \njahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings \"mangels einer \neinschränkenden Zielsetzung des Gesetzes\" in zwei Urteilen ver-\nworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwal-\ntungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht ent-\nschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nrungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öf-\nfentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückli-\nche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb \nunabweisbar geworden. \n\nIn erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung \nausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäft-\nlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unterneh-\nmen und Privatpersonen stehen, an die das Bundesaufsichtsamt \nMaßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns \noder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen \nden Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung \nim Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die \nnicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit \ngehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. \nDadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskon-\nforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten ei-\n\nnen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirt-\nschaftliche Betätigung beläßt. \n\nDer Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine be-\nsondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzes-\nänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den \nEinlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. \n\nDie Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beauf-\nsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und \nPrivatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, \naus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderung der \nVorschrift unberührt. \n\nEntsprechende Regelungen sind für die Versicherungsaufsicht (§ 81 \n\nAbs. 1 Satz 3 VAG), die Börsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 BörsG aF.; jetzt: § 1 Abs. 6 \n\nBörsG) und die Aufsicht über den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG a.F.) \n\ngetroffen worden. Auch in neuester Zeit hat der Bundesgesetzgeber an \n\ndieser Konzeption festgehalten. Durch das Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\n\nsetz (FinDAG), verabschiedet als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Fi-\n\nnanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), ist durch Zu-\n\nsammenlegung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundes-\n\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für \n\nden Wertpapierhandel eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öf-\n\nfentlichen Rechts errichtet worden, die die Bezeichnung \"Bundesanstalt für Fi-\n\nnanzdienstleistungsaufsicht\" trägt (§ 1 Abs. 1 FinDAG) und nach § 4 Abs. 4 \n\nFinDAG, der an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getre-\n\nten ist, ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. \n\nDies bedeutet im Ergebnis, daß dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbe-\n\nfugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen \n\nnach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz ent-\n\nzogen ist. \n\n3. \n\nDiese Entscheidung des Gesetzgebers verletzt höherrangiges Recht \n\nnicht. \n\na) Europäisches Gemeinschaftsrecht steht der in § 6 Abs. 4 KWG und \n\n§ 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen, wie der Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften auf das Vorabentscheidungsersuchen des \n\nSenats entschieden hat. Vielmehr sind die bisherigen gemeinschaftsrechtlichen \n\nRichtlinien zum einen darauf gerichtet, diejenigen Harmonisierungen der natio-\n\nnalen Vorschriften zu erreichen, die notwendig und ausreichend sind, um zur \n\ngegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme \n\nzu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Ge-\n\nmeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Her-\n\nkunftsmitgliedstaat erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - Rs.C-\n\n222/02 - NJW 2004, 3479, 3480 zu Rn. 37). In diesem Bereich werden den Ein-\n\nlegern in bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt. \n\nZum anderen wird dem speziellen Schutzbedürfnis der Einleger an der Verfüg-\n\nbarkeit ihrer Einlagen durch die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG Rech-\n\nnung getragen, die ein Sicherungssystem zur Verfügung stellt, das auch bei \n\neiner möglichen unzureichenden Aufsicht der zuständigen Behörden greift und \n\nderen weitergehende Haftung ausschließt (vgl. EuGH, aaO S. 3480 f zu \n\nRn. 31, 45). Der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts liegen damit ähnliche \n\nErwägungen über Aufsichtsmaßnahmen einerseits und Einlegerschutz ande-\n\nrerseits zugrunde, die den Gesetzgeber zur Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und \n\n§ 4 Abs. 4 FinDAG bewogen haben (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20 und BT-\n\nDrucks. 14/7033 S. 34). \n\nb) Die genannten Vorschriften sind auch mit dem Grundgesetz verein-\n\nbar. \n\naa) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, Inhalt, Umfang und \n\nZweckrichtung von Amtspflichten (neu) zu regeln und damit auch mittelbar den \n\nUmfang der Haftung zu bestimmen, wie ihn - begrenzend auf die einem Dritten \n\ngegenüber obliegenden Amtspflichten - § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 34 \n\nSatz 1 GG vorsehen. Dabei bestehen im Ausgangspunkt auch keine Bedenken \n\ndagegen, wenn der Gesetzgeber Entwicklungen entgegentritt, die sich aus der \n\nAuslegung von gesetzlichen Bestimmungen durch die Rechtsprechung erge-\n\nben. Während die Gesetzgebung nach Art. 20 Abs. 3 GG (nur) an die verfas-\n\nsungsmäßige Ordnung gebunden ist, haben die vollziehende Gewalt und die \n\nRechtsprechung Gesetz und Recht zu beachten. Soweit die verfassungsmäßi-\n\nge Ordnung nicht berührt ist, ist der Gesetzgeber daher nicht verpflichtet, Ent-\n\nwicklungen der Rechtsprechung nachzuzeichnen oder sie unverändert zu las-\n\nsen; vielmehr kann er ihnen, wenn er sie für unerwünscht hält, durch Änderung \n\ngesetzlicher Vorschriften begegnen. Ein Kompetenzbereich der dritten Gewalt, \n\nin den der Gesetzgeber nicht eingreifen dürfe, kann in diesem Sinn nicht aner-\n\nkannt werden. \n\nDie Besonderheit der Regelung in § 6 Abs. 4 KWG besteht allerdings \n\ndarin, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Inhalt der dem Bun-\n\ndesaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten zu verändern, und sich darauf be-\n\nschränkt hat, den Zweck dieser Pflichten einzugrenzen, um im Bereich der \n\nBankenaufsicht eine Staatshaftung gegenüber Personen, die in geschäftlichen \n\nBeziehungen zu Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen und Personen, an \n\ndie das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, generell auszuschlie-\n\nßen. Der Senat sieht indes auch hierin weder einen Formenmißbrauch noch \n\neine Verletzung des Art. 34 GG, der eine gesetzliche Beschränkung der \n\nStaatshaftung durchaus zuläßt. Daß der Gesetzgeber - gewissermaßen vor die \n\nKlammer gezogen - den Zweck der gesamten bankenaufsichtsrechtlichen Be-\n\nstimmungen auf das öffentliche Interesse der Sicherstellung der Funktionsfä-\n\nhigkeit der Kreditwirtschaft reduziert hat, ist eine gesetzestechnische Maßnah-\n\nme, die aufgrund der Fassung der Haftungs- und Überleitungsnormen (§ 839 \n\nBGB; Art. 34 GG) nahelag und als solche nicht zu beanstanden ist. Zwar be-\n\ndeutet dies - in einem praktischen Sinn gesehen - keine Veränderung der sich \n\naus Einzelbestimmungen ergebenden weiteren Ziele, insbesondere des Einle-\n\ngerschutzes, auf den der Senat in seinem Urteil BGHZ 74, 144, 149 f hinge-\n\nwiesen hat. Der Gesetzgeber ist jedoch befugt, die Zielsetzung der Aufsichts-\n\nmaßnahmen in rechtlicher Hinsicht einzugrenzen, für den Einlegerschutz auf \n\nein anderes rechtliches Instrumentarium zu verweisen und im übrigen darauf \n\nzu vertrauen, daß die im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnah-\n\nmen, die im Zuge verschiedener Novellierungen verschärft worden sind, \n\ndaneben auch geeignet sind, sich auf die Belange der Einleger und Gläubiger \n\ngünstig auszuwirken. Letztlich beruhte die seinerzeitige Beurteilung der Dritt-\n\ngerichtetheit von Aufsichtspflichten des Bundesaufsichtsamtes durch den Se-\n\nnat - ebenso wie die im Ergebnis gegenteilige zur Versicherungsaufsicht (vgl. \n\nBGHZ 58, 96, 98 ff) - auf einer Auslegung einfach-rechtlicher Bestimmungen, \n\nfür die kein hinreichender Anhalt bestanden hätte, wenn die für die Bankenauf-\n\nsicht zentrale Norm des § 6 Abs. 1 KWG einen Hinweis auf die einschränkende \n\nZielsetzung des Gesetzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) enthalten hät-\n\nte. \n\nbb) Mit diesem Inhalt verstößt § 6 Abs. 4 KWG auch nicht gegen die \n\ngrundsätzlich nach Art. 34 Satz 1 GG gewährleistete Haftung des Staates für \n\nAmtspflichtverletzungen oder gegen Art. 14 GG. \n\n(1) Aus Art. 34 GG lassen sich unmittelbare Maßstäbe für die Begren-\n\nzung oder den Ausschluß der Staatshaftung nicht entnehmen. In der Literatur \n\nwird angenommen, ein Ausschluß dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen und \n\nmüsse durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls unter Beachtung \n\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitimiert sein (vgl. etwa Papier, in: \n\nMünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 839 Rn. 255). Der Senat hat bisher ent-\n\nschieden, die die Staatshaftung beschränkenden oder ausschließenden Rege-\n\nlungen seien als Ausnahme von dem Verfassungsgrundsatz eng auszulegen \n\nund nur insoweit zulässig, als sie von der Sache her gerechtfertigt werden \n\nkönnten; sie dürften nicht willkürlich getroffen werden, müßten auf sachgerech-\n\nten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung \n\nausrichten (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 62, 64; vom 21. Mai 1987 - III ZR \n\n25/86 - NJW 1988, 129). Der Senat hat unter Zugrundelegung dieser Maßstä-\n\nbe keine Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG. Den Charakter \n\neiner Ausnahmeregelung verliert § 6 Abs. 4 KWG und die sie ablösende Be-\n\nstimmung des § 4 Abs. 4 FinDAG nicht dadurch, daß sie sich auf einen ganzen \n\nWirtschaftsbereich beziehen, der jetzt das Kreditwesen, das Versicherungswe-\n\nsen und den Wertpapierhandel einschließt. Entscheidend ist, daß sich die nach \n\nden jeweiligen Aufsichtsgesetzen vorgesehenen Maßnahmen gegen in den \n\njeweiligen Bereichen tätige Wirtschaftsunternehmen richten, deren amtshaf-\n\ntungsrechtlicher Schutz unberührt bleibt, und daß es in dem hier interessieren-\n\nden Zusammenhang um die Rechtsstellung von Personen geht, für die sich die \n\nmöglichen Aufsichtsmaßnahmen nur mittelbar und nur insoweit auswirken kön-\n\nnen, als diese Personen in einem Markt, in dem sich die Unternehmen weitge-\n\nhend frei entfalten, mit einem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt treten, \n\ndas von einer Aufsichtsmaßnahme betroffen ist oder Anlaß zu Aufsichtsmaß-\n\nnahmen gibt. Der Gesetzgeber durfte ungeachtet der Möglichkeit des einzel-\n\nnen, sich an die zuständige Behörde zu wenden, schon mit Rücksicht auf die \n\nunübersehbare Vielzahl von Einlegern - wie von Kunden im Versicherungsbe-\n\nreich - die Entscheidung treffen, daß privatrechtliche Ansprüche nicht geprüft \n\nund die Durchsetzung individueller Ansprüche nicht zu den Aufgaben der neu \n\ngebildeten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gehört (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/7033 S. 34). Die Versagung eines amtshaftungsrechtlichen Schut-\n\nzes für einen solchermaßen nur mittelbar geschützten Personenkreis ist zudem \n\nangesichts der Komplexität der Bankenaufsicht und des von ihr zu beaufsichti-\n\ngenden Bereichs nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinrei-\n\nchend legitimiert und entspricht, wie dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 zu entnehmen ist (aaO S. 3481 \n\nzu Rn. 44), der Rechtslage in einer Reihe von Mitgliedstaaten in der Gemein-\n\nschaft. \n\n(2) Ein amtshaftungsrechtlicher Drittschutz wird auch nicht, wie die Revi-\n\nsion meint, durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert. Das \n\nkäme nur in Betracht, wenn man der Gewährleistung in Art. 14 GG eine ent-\n\nsprechende Schutzpflicht des Staates entnehmen müßte. Denn auch die Revi-\n\nsion kann nicht geltend machen, daß die Eigentumsgarantie, der die Aufgabe \n\nzukommt, den Bestand der geschützten Rechtsposition in der Hand des einzel-\n\nnen Eigentümers gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu sichern, in \n\nihrer abwehrrechtlichen Schutzfunktion verletzt ist. Sie verweist vielmehr unter \n\nBezugnahme auf Stimmen in der Literatur (vgl. Schenke/Ruthig NJW 1994, \n\n2324, 2326 f; Gratias NJW 2000, 786, 788; Nicolaysen, in: Gedächtnisschrift \n\nfür Wolfgang Martens (1987), S. 663, 677 f; vgl. auch Cremer JuS 2001, 643, \n\n649; zum Ganzen E. Habscheid, Staatshaftung für fehlsame Bankenaufsicht?, \n\nDiss. Würzburg 1987) darauf, daß wegen der ungleichen wirtschaftlichen \n\nMachtverhältnisse zwischen Bank und Kunden und wegen der häufig existenti-\n\nellen Bedeutung der Einlagen für den Kunden und des sich hieraus ergeben-\n\nden besonderen Schutzbedürfnisses die Gewährung besonderen staatlichen \n\nSchutzes erforderlich sei, wobei es in Anbetracht der Subjektstellung einzelner \n\nGrundrechtsträger unhaltbar sei, wenn dieser - wie nach § 6 Abs. 4 KWG - zum \n\nObjekt staatlichen Grundrechtsschutzes gemacht und ihm die Möglichkeit vor-\n\nenthalten werde, diesen gesetzgeberisch ausgestalteten Grundrechtsschutz \n\n(mit) in die Hand zu nehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht insbesondere \n\nfür das Leben entwickelte umfassende Pflicht, den einzelnen auch vor rechts-\n\nwidrigen Eingriffen zu bewahren, sei in ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch \n\nauf das Eigentum zu übertragen. Entscheide sich der Gesetzgeber für eine \n\nBankenaufsicht, so sei aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 14 \n\nGG eine drittschützende Ausgestaltung zwingend. \n\nDem folgt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts ist zwar im Grundsätzlichen geklärt, daß sich aus dem grund-\n\nrechtlichen Wertsystem verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben kön-\n\nnen, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die \n\nGefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Dabei hängt die Fra-\n\nge, ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfas-\n\nsungs wegen geboten ist, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher \n\nGefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechts-\n\nguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89, \n\n142). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen \n\nsich der Verfassung aber grundsätzlich nicht entnehmen. Vielmehr haben die \n\nstaatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anver-\n\ntraut ist, bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum \n\n(vgl. BVerfGE 92, 26, 46). Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfül-\n\nlen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, \n\n160, 164; 96, 56, 64). Fehlt es - wie hier - an einem ausdrücklichen Auftrag des \n\nGrundgesetzes zur Gesetzgebung, so daß eine Schutzpflicht des Gesetzge-\n\nbers allenfalls im Wege der Verfassungsinterpretation aus einer in Art. 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Grundentscheidung hergeleitet werden könnte, \n\nso hängt die Entscheidung, wie eine solche Pflicht durch gesetzgeberische \n\nMaßnahmen zu verwirklichen ist, von vielen wirtschaftlichen, politischen und \n\nhaushaltsrechtlichen Gegebenheiten ab, die sich richterlicher Überprüfung im \n\nallgemeinen entziehen. Nur unter ganz besonderen Umständen wird sich daher \n\ndie Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers so verengen, daß allein durch eine \n\nbestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. \n\nBVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die verfassungsrechtliche Nach-\n\nprüfung dahin begrenzt, ob den staatlichen Organen eine evidente Verletzung \n\nder in den Grundrechten verkörperten Grundentscheidungen zur Last zu legen \n\nist, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staat-\n\nliche Schutzpflicht durch aktive gesetzgeberische Maßnahmen zu verwirklichen \n\nist, und weil eine solche Entscheidung nach dem Grundsatz der Gewaltentei-\n\nlung und dem demokratischen Prinzip grundsätzlich in die Hand des vom Volk \n\nunmittelbar legitimierten Gesetzgebers gehört (vgl. BVerfGE 56, 54, 81 f; \n\nBVerfG NJW 1998, 3264, 3265). Die Verletzung einer Schutzpflicht ließe sich \n\ndaher nur feststellen, wenn der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen entweder \n\nüberhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnah-\n\nmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutz-\n\nziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 92, 26, \n\n46). \n\nGemessen an diesen Maßstäben begegnen die Regelungen in § 6 \n\nAbs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\nWenn man unterstellt, der Gesetzgeber sei grundsätzlich wegen der in Art. 14 \n\nAbs. 1 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung verpflichtet, Unternehmungen \n\nder Kreditwirtschaft zu beaufsichtigen, ist er diesem Auftrag durch die im Kre-\n\nditwesengesetz vorgesehenen Beaufsichtigungsmaßnahmen nachgekommen. \n\nIm Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Einlage-\n\ngläubiger geschützt, ohne daß man ihnen insoweit ein eigenes subjektives \n\nRecht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein \n\nVersagen der Aufsicht zuerkennen müßte. Das ist auch nicht deshalb anders \n\nzu sehen, weil nach § 51 KWG die Kosten des Bundesaufsichtsamtes, soweit \n\nsie nicht durch Gebühren und gesonderte Erstattungen gedeckt sind, von den \n\nInstituten zu 90 v.H. und nach § 16 FinDAG in vollem Umfang zu erstatten sind \n\n(vgl. zu diesem Gesichtspunkt Schenke/Ruthig NJW 1994, 2324, 2327) und \n\ndavon auszugehen sein mag, daß die Institute ihre Kunden mit diesen Kosten \n\nbelasten. Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, \n\ndaß einerseits wegen sonst drohender Haftungsfolgen mit zu weit gehenden \n\nMaßnahmen die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption ge-\n\nfährdet werden, andererseits die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht zu \n\nunabsehbaren Haftungsrisiken für den Staat führen könnte. Bei der Beurteilung \n\nder vom Gesetzgeber im Kreditwesengesetz vorgesehenen Aufsichtsmaßnah-\n\nmen ist auch die Einlagensicherung zu berücksichtigen, die nach Umsetzung \n\nder Einlagensicherungsrichtlinie einen gewissen Mindestschutz vor einer \n\nNichtverfügbarkeit von Einlagen geschaffen hat und vor diesem Zeitpunkt für \n\ndie meisten Kreditinstitute durch die Sicherungseinrichtungen des Kreditge-\n\nwerbes gewährleistet war. Soweit die Kreditinstitute einer solchen Sicherungs-\n\neinrichtung nicht angehörten, mußten sie nach § 23a KWG ihre Kunden hierauf \n\nhinweisen. Einen weitergehenden, auch amtshaftungsrechtlichen Schutz mußte \n\nder Gesetzgeber nicht vorsehen, und zwar auch dann nicht, wenn man - wie \n\ndie Revision meint - mit Blick auf wirtschaftlich schwache Sparer das aus \n\nArt. 20 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip mit heranzieht. \n\ncc) Schließlich hält der Senat die Regelung in § 6 Abs. 4 KWG und in \n\n§ 4 Abs. 4 FinDAG auch mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar. Soweit der Senat in \n\nseinem bereits angeführten Urteil BGHZ 74, 144, 150, 152 auf die Zielsetzung \n\nder Gefahrenabwehr und die polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion der \n\nBankenaufsicht hingewiesen und auch hieraus den Drittschutz abgeleitet hat, \n\nerfordert Art. 3 Abs. 1 GG für den Bereich, der heute der Aufsicht der Bundes-\n\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, nicht notwendig dieselbe \n\nrechtliche Behandlung wie im allgemeinen Polizeirecht. Schon die große An-\n\nzahl möglicher betroffener Kunden im Kredit- und Versicherungsgewerbe wirft \n\ndie Frage nach den Risiken und Grenzen staatlicher Gewähr auf und läßt in-\n\nsoweit andere Antworten als im allgemeinen Polizeirecht zu. \n\n4. \n\nUnter dem in der mündlichen Revisionsverhandlung erörterten Ge-\n\nsichtspunkt des Amtsmißbrauchs, der auch in Fällen zu einer Amtshaftung füh-\n\nren kann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu \n\nkann, in denen an sich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit zu erfül-\n\nlen sind (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 176 \n\nm.w.N.), so daß auch § 6 Abs. 4 KWG einer Haftung nicht entgegenstünde, \n\nkommt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht. Zu den Vor-\n\naussetzungen eines Amtsmißbrauchs fehlen jeglicher Sachvortrag und Fest-\n\nstellungen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__48-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/iii-zr-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__48-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__48-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/iii-zr-48-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__48-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:25.263685+00:00"}}