{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__43-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"III ZR 43/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3 Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 43/01\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3\n\nDas Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das\n\nErgebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der\n\nAkten zu verwerten.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 - OLG Zweibrücken\n\n LG Frankenthal\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Januar\n\n2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nStreitwert: 97.585,20 DM\n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat\n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft,\n\ndaß das Berufungsgericht zunächst den geladenen Sachverständigen mündlich\n\nangehört und sodann auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen eine\n\nEntscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war.\n\n1.\n\nMit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht\n\ndie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.\n\nNach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Kläger Antrag auf Ladung des\n\nSachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat\n\nder Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverständi-\n\ngen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Kläger abhängig ge-\n\nmacht. Diesen Vorschuß hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers auch\n\nalsbald bezahlt. Dessen Prozeßbevollmächtigter hat jedoch mit Rücksicht auf\n\neinen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens er-\n\nfolglos Terminsverlegung beantragt und angekündigt, am 23. November 2000\n\nnicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte des Klägers zwar erschienen, hat aber zugleich erklärt, er werde nicht\n\nauftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht\n\ndurch Beschluß die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch\n\nden Sachverständigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das be-\n\nklagte Land Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Entscheidung nach\n\nLage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem an-\n\ngefochtenen Urteil entsprochen.\n\n2.\n\nDie Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.\n\nBei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO darf zwar nur\n\nder bisherige Akteninhalt - freilich einschließlich aller früheren Beweisauf-\n\nnahmen - verwertet werden (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a\n\nRn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehört hier indes auch die mündliche Anhörung\n\ndes Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die\n\nmündliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungs-\n\ngericht ohne weitere mündliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluß in\n\ndieser Richtung zu ergänzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor\n\nder Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370\n\nAbs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluß der Beweisaufnahme nun-\n\nmehr die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten und damit die\n\nmündliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die voran-\n\ngegangene Anhörung des Sachverständigen \"Akteninhalt\" geworden, der für\n\n§ 331 a ZPO verwertbar war.\n\nDaß im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Gehörs und der Grundsatz\n\neines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung nötigen, hat das\n\nBerufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt.\n\nRinne\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm\nist im Urlaub und kann deshalb nicht un-\nterschreiben.\n\nRinne\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-43-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331a","ref_norm":"331a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-43-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__43-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:31.573040+00:00"}}