{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__29-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"III ZR 29/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 B Zur Frage der Vergütung für den Betrieb eines Ölschadenbekämpfungs- schiffes ab der Einsatzanforderung, wenn der Vertrag hierzu (höhere) Stun- densätze für \"Einsatz\" und (niedrigere) für \"Stand-by\" vorsieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 29/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 157 B\n\nZur Frage der Vergütung für den Betrieb eines Ölschadenbekämpfungs-\n\nschiffes ab der Einsatzanforderung, wenn der Vertrag hierzu (höhere) Stun-\n\ndensätze für \"Einsatz\" und (niedrigere) für \"Stand-by\" vorsieht.\n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - III ZR 29/01 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas beklagte Land N. ist Eigner des Ölschadensbekämpfungsschiffes\n\n\"T.\". Durch Vertrag vom 22. Februar 1994 übernahm die Klägerin den Betrieb\n\nund die Unterhaltung dieses Schiffes. Die Klägerin sollte - wie in § 7 im einzel-\n\nnen geregelt - das Schiff auf Anforderung des Beklagten bei außergewöhn-\n\nlichen und weiträumigen Ölverschmutzungen, bei Übungen zur Ölschadensbe-\n\nkämpfung und sonstigen zweckentsprechenden Unternehmungen einsetzen;\n\ndaneben kamen entsprechende - von der Klägerin selbständig abzurechnende\n\n- Einsätze für Dritte in Betracht. Es hatte jedoch die \"Anforderung des Schiffes\n\ndurch die Einsatzleitgruppe ... Priorität\" (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Die Klägerin hatte\n\n\"für Einsätze und Übungen gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1-3\" nach Stundensätzen\n\nabzurechnen, deren Höhe sich aus einer Anlage zum Vertrag ergab. In der für\n\nden Streitfall maßgeblichen Fassung führt die betreffende Anlage folgende\n\nStundensätze auf:\n\n\"... Einsatz für den Eigner\nÜbungen/Stunde\nStand-by\n\n806,09 DM\n503,18 DM\n295,00 DM ...\"\n\nZur \"Verfügungsbereitschaft\" des Schiffes war vereinbart (§ 4):\n\n\"(1) Die (Klägerin) stellt die \n\njederzeitige Einsatzbereitschaft\n(\"rund-um-die-Uhr\") mit ausreichendem Bedienungspersonal\nsicher ...\n\n (2) Das Schiff hat mit entsprechendem Personal auf Anforderung\nunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Stunden,\nfür einen Einsatz zur Ölschadensbekämpfung einsatzbereit ...\nzu sein.\n\n (3) Soweit zu diesem Zeitpunkt das Schiff für Aufgaben der Be-\nzirksregierung W.-E., der (Klägerin) oder eines Dritten ... im\nEinsatz ist, ist dieser auf Verlangen unverzüglich abzubre-\nchen.\"\n\nAm 13. November 1998 lief die \"T.\" auf Anforderung des Beklagten zur\n\nBekämpfung eines von dem Tanker \"P.\" vor A. verursachten Ölschadens aus\n\nihrem Heimathafen W. aus. Am 12. Dezember 1998 kehrte sie in den Heimat-\n\nhafen zurück. Am 29. Dezember 1998 lief sie erneut aus, am 3. Januar 1999\n\nlegte sie wieder in W. an.\n\nDie Klägerin erteilte dem Beklagten am 25. Mai 1999 eine \"Schlußrech-\n\nnung\" über 322.957,07 DM (= 926.121,28 DM ./. Abschlagszahlungen von ins-\n\ngesamt 603.164,21 DM), nahm jedoch - als der Beklagte die Rechnung nicht\n\nanerkannte - am 8. Oktober 1999 und am 10. Januar 2000 \"Nachbelastungen\"\n\nüber 137.622,78 DM sowie weitere 785.545,33 DM vor. Danach nimmt die Klä-\n\ngerin insgesamt für die Zeit vom 13. November bis zum 12. Dezember 1998\n\ndurchgehend \"Einsatz\"-Stundensätze in Anspruch. Die gleiche Vergütung ver-\n\nlangt sie für die Zeit vom 23. bis 29. Dezember 1998 (Rechnung vom 8. Okto-\n\nber 1999) wie auch für die Zeit danach bis zum 10. Februar 1999. Dazu be-\n\nhauptet sie, die Einsatzleitung des Beklagten habe bereits am 23. Dezember\n\n1998 einen weiteren Einsatz der im Heimathafen liegenden \"T.\" angeordnet; es\n\nhätte allerdings eine Besserung der Wetterlage abgewartet werden sollen. Auf\n\nden Zeitraum vom 4. Januar bis zum 10. Februar 1999 entfalle die Ölentsor-\n\ngung und Reinigung der \"T.\".\n\nAus dem geltend gemachten Gesamtbetrag hat die Klägerin\n\n322.957,07 DM (Rechnung vom 25. Mai 1999) voll sowie jeweils 10 % der\n\nRechnungen vom 8. Oktober 1999 und vom 10. Januar 2000 (zusammen\n\n92.316,81 DM), insgesamt also 415.723,88 DM eingeklagt.\n\nDer Beklagte hat entgegengehalten, die Klägerin sei bereits überzahlt.\n\nFür die Zeiten, in denen die \"T.\" - auch nach dem Auslaufen aus dem Heimat-\n\nhafen - vor Anker lag, könne die Klägerin nur den Stundensatz für \"Stand-by\"\n\nverlangen. In der Zeit vom 13. bis 29. Dezember 1998 habe weder ein Einsatz\n\nnoch eine vergütungspflichtige Einsatzbereitschaft vorgelegen. Aus der Zeit\n\nnach dem 3. Januar 1999 seien allenfalls zwei Arbeitstage für das Abpumpen\n\ndes aufgenommenen Öl-Wasser-Gemischs und weitere sechs Arbeitstage für\n\ndie Schiffsreinigung als notwendig anzuerkennen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat\n\nsie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung\n\nüber die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, aus § 9 Abs. 4 des Vertragstextes in Ver-\n\nbindung mit der Anlage 5 ergebe sich, daß bei einem \"Einsatz\" auf Anforderung\n\ndes Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages grundsätzlich der Stun-\n\ndensatz für \"Einsätze für den Eigner\" (806,09 DM/Std.) zu berechnen sei.\n\nWann der Stundensatz für \"Stand-by\" anfalle, lasse sich aus dem Vertrags-\n\nwortlaut nicht - auch nicht durch Auslegung - ermitteln, weil die vertraglichen\n\nBestimmungen, insbesondere in § 9, zwar Einsätze, Übungen und Kosten für\n\nZusatzgeräte erwähnten, nicht aber eine \"Stand-by\"-Maßnahme. Daraus, daß\n\nin Anlage 5 ein \"Stand-by\"-Stundensatz aufgeführt sei, ohne die Vorausset-\n\nzungen für den Anfall dieses Stundensatzes zu belegen, ergebe sich eine Re-\n\ngelungslücke, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung\n\nzu schließen sei. Es sei also darauf abzustellen, was die Parteien bei einer\n\nangemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche\n\nVertragsparteien vereinbart hätten, falls sie den nicht geregelten Fall bedacht\n\nhätten.\n\nDas Berufungsgericht gelangt insoweit - unter Hervorhebung des Ge-\n\nsichtspunkts möglicher Kostenersparnisse - zu dem Ergebnis: Zeiten des An-\n\nkerns auf See oder in anderen Häfen außerhalb des Heimathafens W. seien\n\nnach dem Stundensatz für Einsätze zu vergüten; für Liegezeiten im Heimatha-\n\nfen hätte sich die Klägerin dagegen redlicherweise mit dem Stundensatz für\n\n\"Stand-by\" begnügt.\n\nAndererseits sei - so das Berufungsgericht weiter - die Grenze zwischen\n\nder nach § 4 Abs. 1 des Vertrages zugesagten jederzeitigen Einsatzbereit-\n\nschaft und der (nach dem \"Stand-by\"-Stundensatz) gesondert zu vergütenden\n\nEinsatzbereitschaft \"nach dem in den vertraglichen Regelungen erkennbaren\n\nInteresse beider Parteien an einem möglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz\"\n\ndort zu ziehen, wo das Schiff infolge einer - gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Ver-\n\ntrages vorrangigen - Anforderung des Beklagten für einen nach § 7 Abs. 1\n\nNr. 4 des Vertrages an sich möglichen Einsatz für Dritte nicht mehr zur Verfü-\n\ngung stehe. Der Beklagte habe somit der Klägerin eine - wenn auch geringere -\n\nVergütung zu leisten, sobald er das Schiff anfordere oder einen Einsatzbefehl\n\nerteile. Die Klägerin habe sich zwar in § 4 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet, die\n\ndann einsetzende Vorbereitungszeit auf zwei Stunden zu begrenzen, nicht\n\naber bereit erklärt, diese Vorbereitung kostenlos zu leisten. Über die Vorberei-\n\ntungszeit hinaus sei die Einsatzbereitschaft zu vergüten, wenn das angefor-\n\nderte und deshalb anderweitig nicht einsetzbare Schiff wegen schlechten\n\nWetters den Heimathafen nicht habe verlassen können, aber bei Wetterbesse-\n\nrung habe auslaufen sollen. Mit dem Eintreffen der benötigten Mannschaft auf\n\ndem Schiff und dem anschließenden Beginn der Arbeiten für das Auslaufen\n\nfalle der höhere Stundensatz für \"Einsätze\" an. Nach der Rückkehr des Schiffs\n\nin den Heimathafen sei der Besatzung eine angemessene Nachbereitungszeit\n\nzuzubilligen, wenn das Schiff nicht sofort verlassen werden könne. Sobald die\n\nMannschaft jedenfalls teilweise von Bord gehen könne, ende der Stundensatz\n\nfür \"Einsätze\" und beginne eine nach dem \"Stand-by\"-Stundensatz zu vergü-\n\ntende Zeit für die Entsorgung aufgenommenen Öls und für die Reinigung des\n\nSchiffs, das erst danach für einen anderweitigen Einsatz uneingeschränkt zur\n\nVerfügung stehe.\n\nDa der Beklagte demnach die in der Zeit vom 13. November bis 12. De-\n\nzember 1998 und vom 29. Dezember 1998 bis 3. Januar 1999 angefallenen\n\nAnker- und Hafenzeiten nach dem Stundensatz für Einsätze zu vergüten habe,\n\nsei das darauf gestützte Klagebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt. In-\n\nwieweit in diesen Zeiträumen Vor- und Nachbereitungszeiten angefallen und zu\n\nvergüten seien, ob die Klägerin in der Zeit nach dem 3. Januar 1999 nicht eine\n\nschnellere Ölentsorgung und Schiffsreinigung durchführen konnte und ob der\n\nBeklagte die \"T.\" am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Aus-\n\nlaufen nach einer Wetterbesserung verlangt habe, bedürfe weiterer Aufklärung.\n\nII.\n\nDie Revision hat schon deshalb Erfolg, weil das angefochtene Urteil als\n\nZwischenurteil über den Grund unzulässig ist.\n\n1.\n\nIst ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht\n\nüber den Grund vorab entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO). Es kann offenbleiben,\n\nob angesichts dessen, daß zwischen den Parteien nicht streitig ist, daß der\n\nKlägerin aufgrund des Vertrages vom 22. Februar 1994 eine Vergütung für den\n\nBetrieb der \"T.\" zur Beseitigung des Ölschadens vor A. zusteht, nur noch ein\n\n- ein Grundurteil von vornherein ausschließender - Streit über den \"Betrag\"\n\nvorliegt, wie die Revision meint.\n\n2.\n\nWenn man dies anders sieht, so verstößt das angefochtene Urteil je-\n\ndenfalls wie die Revision zutreffend rügt, gegen das Gebot, daß ein Grundurteil\n\nden Grund des Anspruchs insgesamt erledigen muß (BGH, Urteil vom\n\n2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Daran fehlt es hier zu-\n\nmindest bezogen auf die Rechnung vom 8. Oktober 1999, die die von der Klä-\n\ngerin beanspruchte Vergütung für den Zeitraum vom 23. bis zum 29. Dezember\n\n1998 betrifft. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus diesem Vorgang steht\n\nund fällt nach Auffassung des Berufungsgerichts damit, ob der Beklagte die\n\n\"T.\" am 23. Dezember 1998 angefordert und ein sofortiges Auslaufen nach\n\nWetterbesserung verlangt hat; die hierzu erforderliche Prüfung nimmt das Be-\n\nrufungsgericht jedoch nicht vor, sondern es will sie dem Landgericht überlas-\n\nsen. Damit bleibt entweder in unzulässiger Weise eine von mehreren einge-\n\nklagten Forderungen als ganze (vgl. BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urteil vom\n\n27. April 1993 - IV ZR 132/93 - NJW 1994, 1791, 1792) oder mindestens\n\n- wollte man die \"Nachbelastung\" vom 8. Oktober 1999 nicht als selbständige\n\nForderung ansehen - eine wesentliche Frage zum \"Grund\" des insgesamt ein-\n\ngeklagten restlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin, offen.\n\nEs kommt bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend darauf an, ob\n\ndas angefochtene Urteil noch an einem weiteren durchgreifenden Mangel lei-\n\ndet, nämlich in bezug auf das Erfordernis, daß ein Grundurteil die Wahrschein-\n\nlichkeit des Bestehens des Klageanspruchs in irgendeiner Höhe voraussetzt\n\n(BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 aaO). Das Berufungsgericht befaßt sich mit\n\ndieser Frage jedenfalls nicht ausdrücklich.\n\n3.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und, da eine Sachent-\n\nscheidung durch den Senat ausscheidet, die Sache an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nIII.\n\nFür das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1.\n\nDie Vertragsauslegung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-\n\nonsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ein Rechtsfehler ist - ohne\n\ndaß dies hier abschließend beurteilt zu werden braucht - entgegen der Auffa s-\n\nsung der Revision nicht ohne weiteres ersichtlich, soweit das Berufungsgericht\n\nallgemein eine Vergütungspflicht des Beklagten - sei es auch nur mit dem nied-\n\nrigeren der in Betracht kommenden Stundensätze - von dem Zeitpunkt an an-\n\nnimmt, in dem das Schiff infolge einer Anforderung der Beklagten für einen an\n\nsich möglichen Einsatz für Dritte nicht mehr zur Verfügung steht. Das Beru-\n\nfungsgericht entnimmt dies \"dem in den vertraglichen Regeln erkennbaren In-\n\nteresse der Parteien an einem möglichst wirtschaftlichen Schiffseinsatz\", ins-\n\nbesondere im Blick auf die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 4 und 7 Abs. 2 Satz 2 des\n\nVertrages und deren Regelungszusammenhang. Der Sache nach liegt insoweit\n\nalso eher eine Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB - nicht erst eine ergän-\n\nzende Vertragsauslegung - vor. Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Er-\n\ngebnis gelangt ist, aus den vertraglichen Regeln ergebe sich nicht, daß die\n\nKlägerin ab einer Einsatzanordnung des Beklagten noch kostenlose Vorberei-\n\ntungstätigkeiten zu leisten gehabt habe, so handelt es sich auch um eine\n\ndurchaus mögliche Auslegung, ohne daß der Tatrichter in diesem Zusammen-\n\nhang auf den Begriff \"Stand-by\" und dessen Verständnis in der Bergungs-\n\nschiffahrt abzustellen brauchte. Aus der bisherigen Sicht des Berufungsge-\n\nrichts war bei vertragsgerechter Handhabung der Stundensatz für \"Stand-by\"\n\nallemal als Mindestentgelt ab Beginn des Einsatzes (Einsatzanordnung) und\n\nbis zum Ende des Einsatzes (Herstellung der freien Verfügung über das Schiff\n\netwa auch für einen Einsatz für Dritte) geschuldet. Das Berufungsgericht hat\n\njedoch Gelegenheit, sich mit den Bedenken der Revision gegen seine diesbe-\n\nzügliche Würdigung auseinanderzusetzen.\n\n2.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen indessen die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, soweit sie den Umfang der vertraglich geschul-\n\ndeten Vergütung (Stundensätze) ab dem von ihm für den Beginn der Vergü-\n\ntungspflicht als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt (Einsatzanforderung des\n\nBeklagten) betreffen. Bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, es liege inso-\n\nweit eine Vertragslücke vor, weil die Parteien zwar einen Stundensatz für\n\n\"Stand-by\" vereinbart hätten, ohne jedoch die Voraussetzungen für den Anfall\n\ndieses Stundensatzes zu regeln, ist fehlerhaft. Wie die Revision der Sache\n\nnach ebenfalls rügt, hat das Berufungsgericht nicht die - naheliegende - Mög-\n\nlichkeit in Betracht gezogen, daß dem Vertragstext im Zusammenhang mit der\n\nStundensatzregelung in Anlage 5 - im Wege der Auslegung nach § 157 BGB -\n\nder Wille der Vertragsparteien entnommen werden könnte, bei \"Einsätzen\" im\n\nSinne des eigentlichen Vertragstextes (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4) nicht\n\netwa ohne weiteres durchgehend den Stundensatz der \"Einsätze für den Eig-\n\nner\" zugrunde zu legen, sondern hinsichtlich der Art der Vergütung für den Be-\n\ntrieb des Schiffes nach \"Einsätzen für den Eigner\" und \"Stand-by\" zu differen-\n\nzieren. Für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien spricht, daß ei-\n\nnerseits gemäß § 9 Abs. 4 für \"Einsätze und Übungen\" gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1\n\nbis 3 die Stundensätze nach Anlage 5 gelten sollen, andererseits die besagte\n\nAnlage neben dem Stundensatz für \"Einsätze für den Eigner\" und \"Übungen\"\n\nauch den Stundensatz \"Stand-by\" aufführt. Dies legt nahe, dem Begriff \"Einsatz\n\nfür den Eigner\" in der Anlage 5 (Stundenlohnregelung) einen engeren Sinn\n\nbeizumessen als dem Begriff \"Einsatz\" im eigentlichen Vertragstext.\n\nVerneint man nicht von vornherein die Auslegungsfähigkeit des Ver-\n\ntragswerks zu diesem Punkt, sondern zieht nach dem Regelungszusammen-\n\nhang die Möglichkeit einer Auslegung in Betracht, wonach bei \"Einsätzen\" des\n\nSchiffs \"T.\" für den Beklagten Stundensätze für \"Einsatz für den Eigner\" und\n\nStundensätze für \"Stand-by\" in Frage kommen konnten, so ergibt sich die Not-\n\nwendigkeit zu klären, zu welchen Zeitpunkten - nur - \"Stand-by\" vorlag. Das\n\nBerufungsgericht hat diesen Begriff selbst als \"Einsatzfähigkeit, Bereitschaft,\n\nWartestellung\" verstanden. Darüber hinaus verweist die Revision auf Vortrag\n\ndes Beklagten - in einem allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz nach\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht -, wonach in\n\nder Bergungsseeschiffahrt unter \"Stand-by\" ein Zustand des Bereitstehens für\n\neinen konkreten Notfall in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammen-\n\nhang mit der Havariestelle verstanden wird. Dieser von dem Beklagten be-\n\nhauptete fachspezifische Wortgebrauch ist für die Abgrenzung, ob und inwie-\n\nweit bloße Ankerzeiten nach der Anforderung des Schiffes durch den Beklag-\n\nten für die Bekämpfung eines Ölschadens nur als \"Stand-by\" zu vergüten sind,\n\neine naheliegende Richtschnur. In diesem Zusammenhang sind entgegen der\n\nbisherigen Sicht des Berufungsgerichts auch die Eintragungen des Kapitäns in\n\ndas Betriebsstundenbuch bzw. in das Schiffstagebuch nicht ohne jede Bedeu-\n\ntung. Diese Eintragungen könnten vielmehr darauf hindeuten, daß selbst nach\n\ndem damaligen Verständnis der Schiffsführung der Betrieb des Schiffes auch\n\nnoch nach der Ausfahrt aus dem Heimathafen - in einem ähnlichen Sinne wie\n\nhier erörtert - unterschiedlich eingeordnet wurde.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-29-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2001/III_ZR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:46.500946+00:00"}}